BGer 2P.160/2003 | |||
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BGer 2P.160/2003 vom 16.06.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.160/2003 /kil
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Urteil vom 16. Juni 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
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Heidi Koch-Amberg, Stauffacherstrasse 1,
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6020 Emmenbrücke,
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gegen
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Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und des Familiennachzugs),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern
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vom 9. Mai 2003.
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Nach Einsicht
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- in den Beschwerdeentscheid des Wirtschaftsdepartements des Kantons Luzern vom 9. Mai 2003, mit welchem dem jugoslawischen Staatsangehörgien X.________ die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sowie die Bewilligung des Familiennachzuges für die Ehefrau A.________ und die beiden Kinder B.________ (geb. 1985) und C.________ (geb. 1991) verweigert wird,
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- in die von X.________ am 11. Juni 2003 gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht eingereichte staatsrechtliche Beschwerde, mit der die Erteilung der verweigerten Bewilligungen verlangt wird,
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wird in Erwägung gezogen
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- dass der Beschwerdeführer, wie er selbst feststellt, keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung oder auf Bewilligung des Familiennachzugs hat, weshalb er nach der Rechtsprechung zu Art. 88 OG nicht legitimiert ist, die Verweigerung dieser Bewilligungen in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung des Willkürverbotes anzufechten (BGE 126 I 81),
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- dass keine Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden können (BGE 127 II 161 E. 3b S.167, mit Hinweisen),
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- dass bei Fehlen eines Rechtsanspruches auf die streitige Bewilligung auch das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG),
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- dass die allfällige Ableitung eines Rechtsanspruches aus Art. 8 EMRK (S. 3 der Beschwerdeschrift) vor der Anrufung des Bundesgerichtes zuerst bei der zuständigen kantonalen Gerichtsinstanz (d.h. vor dem kantonalen Verwaltungsgericht) geltend zu machen gewesen wäre (BGE 127 II 161),
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- dass auf die vorliegende Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung, Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist,
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- dass die Kosten bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG),
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und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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