BGer 5P.99/2003 | |||
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BGer 5P.99/2003 vom 24.06.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.99/2003 /min
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Urteil vom 24. Juni 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann,
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Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Steinmann.
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Parteien
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B.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Bernhard Gelzer, St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, Gerichtsgebäude,
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4410 Liestal.
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Gegenstand
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Art. 29 BV (unentgeltliche Rechtspflege im Erbteilungsprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, vom 27. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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B.________ ersuchte in dem vor dem Bezirksgericht Arlesheim hängigen Verfahren betreffend Herabsetzung, Erbteilung und Feststellung des Nachlassvermögens seines am 20. Oktober 2000 verstorbenen Vaters A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Bezirksgerichtsvizepräsidentin wies dieses Gesuch am 4. Oktober 2002 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, mit Beschluss vom 27. Januar 2003 abgewiesen.
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Gegen diesen Beschluss des Kantonsgerichts hat B.________ beim Bundesgericht am 5. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 9 BV wegen willkürlicher Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts sowie eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2003 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der angefochtene Beschluss, mit dem dem Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert worden ist, stellt einen letztinstanzlichen Zwischenentscheid dar, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlichen Natur zur Folge haben kann (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210, 125 I 161 E. 1 S. 162, nicht publizierte E. 1 von BGE 127 I 202, mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich daher nach Art. 87 Abs. 2 OG als zulässig.
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2.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt sich weiter die Frage, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen genügt und darauf im Lichte von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG eingetreten werden kann.
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Beruht ein mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbarer Entscheid auf mehreren, voneinander unabhängigen Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder von ihnen auseinander setzen und dartun, dass der Entscheid nach jeder dieser Begründung verfassungswidrig ist. Tut sie dies nicht, so ist die Beschwerdeschrift nicht geeignet, die Verfassungswidrigkeit des Entscheides darzulegen und erfüllt damit die Voraussetzungen einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Praxisgemäss tritt das Bundesgericht in solchen Fällen auf die Beschwerde nicht ein (BGE 107 Ib 264 E. 3b S. 268, 105 Ib 221 E. 2c S. 224, 104 Ia 381 E. 6 S. 392, vgl. zur Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung BGE 121 IV 94 E. 1b S. 95, 115 II 300 E. 2a S. 302).
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Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht mit einer doppelten Begründung dargelegt, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden sei. Zum einen hat es hinsichtlich der Einkommensverhältnisse ausgeführt, aus der Steuerrechnung für das Jahr 1999 und dem Steuerausweis für das Jahr 2000 könne die Bedürftigkeit nicht abgeleitet werden, da für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung das effektiv erzielte Einkommen sowie die Aufwendungen massgeblich seien. In Bezug auf die Vermögensverhältnisse zum andern wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass oder weshalb kein weiterer Kredit auf seiner Liegenschaft, die im Jahre 2000 zum Preis von Fr. 880'000.-- erworben worden war und mit einer Hypothek von Fr. 700'000.-- belastet ist, aufgenommen werden könne; auch in dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
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Die vorliegende Beschwerde befasst sich im Einzelnen mit der zweiten Begründung und versucht in dieser Hinsicht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzulegen. Hingegen setzt sie sich mit der ersten Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht mit seiner Feststellung, er habe seine Bedürftigkeit hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse nicht glaubhaft gemacht, gegen die Verfassung verstossen habe.
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Bei dieser Sachlage kann das Bundesgericht nicht prüfen, ob der angefochtene Entscheid gesamthaft gesehen verfassungswidrig ist. Gemäss der angeführten Rechtsprechung kann daher auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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Demnach ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Vorausetzungen hierfür im Sinne von Art. 152 OG sind indessen nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer legt seine Bedürftigkeit nicht näher dar, und die Beschwerde erweist sich nach den obenstehenden Erwägungungen als aussichtslos. Demnach ist das Gesuch abzuweisen und sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Arlesheim und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Dreierkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juni 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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