BGer 2P.55/2003 | |||
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BGer 2P.55/2003 vom 03.07.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.55/2003 /bmt
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Urteil vom 3. Juli 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Ersatzrichter Rohner,
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Gerichtsschreiberin Diarra.
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Parteien
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D.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, Hirschengraben 15, Postfach, 8001 Zürich.
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Gegenstand
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Erteilung des Fähigkeitsausweises für den Rechtsanwaltsberuf (Art. 8, 9, 27, 29 BV),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, vom 29. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Lic. iur. D.________, geboren 1973, legte am 28. Januar 2002 die schriftliche Anwaltsprüfung ab und bestand sie im ersten Versuch. Mit der Bekanntgabe dieses Resultats am 3. April 2002 teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission mit, dass er innerhalb einer Frist von sechs Monaten "die ganze mündliche Prüfung" abzulegen habe. Am 28. August 2002 trat D.________ zur mündlichen Prüfung an. Gestützt auf den Beschluss vom gleichen Tag, der ihm im Anschluss an die Prüfung schon mündlich eröffnet worden war, teilte ihm die Anwaltsprüfungskommission am 29. August 2002 mit, die Prüfung sei ihm mit Ausnahme der Fächer ZGB, SchKG und StPO abgenommen worden; in den genannten Fächern habe er die Prüfung zu wiederholen. Er könne sich frühestens nach vier Monaten und müsse sich spätestens innert sieben Monaten, beides vom 29. August 2002 an gerechnet, einer Teilwiederholung der mündlichen Prüfung unterziehen.
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B.
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Am 29. Januar 2003 legte D.________ die mündliche Wiederholungsprüfung ab. Wie ihm die Anwaltsprüfungskommission im Anschluss daran mündlich eröffnete, wurde ihm die Prüfung im Fach ZGB abgenommen, in den anderen zwei Fächern (SchKG und StPO) jedoch nicht. Mit Beschluss vom 29. Januar 2003 entschied die Kommission, D.________ das Fähigkeitszeugnis für den Rechtsanwaltsberuf nicht zu erteilen, da er "weder die erste mündliche Prüfung vom 28. August 2002 noch die zweite mündliche Prüfung vom 29. Januar 2003" bestanden habe.
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C.
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Mit Eingabe vom 28. Februar 2003 führt D.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 8, 9, 27 und 29 BV und stellt die folgenden Anträge:
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1. Die Verfügung der Anwaltsprüfungskommission vom 29. Januar 2003 betreffend Erteilung des Fähigkeitszeugnisses für den Rechtsanwaltsberuf sei aufzuheben.
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2. Dem Beschwerdeführer sei die Anwaltszulassung zu erteilen.
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3. Eventualiter sei die Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 zu wiederholen unter Ausschluss aller bisher mit der Prüfung des Beschwerdeführers befassten Experten.
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4. Die Kosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
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5. Dem Beschwerdeführer sei unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."
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D.
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Die Anwaltsprüfungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Beschluss der Anwaltsprüfungskommission vom 29. Januar 2003 stützt sich auf § 17 und 18 der Zürcher Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 (Anwaltsprüfungsverordnung), somit auf kantonales Recht. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid (vgl. § 17 der Anwaltsprüfungsverordnung in Verbindung mit § 43 lit. f des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [VRG]), gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung steht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).
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1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, den Beschluss, mit dem ihm der Fähigkeitsausweis für den Rechtsanwaltsberuf verweigert wurde, anzufechten (Art. 88 OG).
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1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde ist in der Regel rein kassatorischer Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids kann darauf nicht eingetreten werden. Die Möglichkeit einer Ausnahme besteht für den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, es sei ihm die Anwaltszulassung zu erteilen: Bei Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung einer Polizeierlaubnis richten, kann das Bundesgericht die kantonale Behörde anweisen, die zu Unrecht verweigerte Bewilligung zu erteilen (BGE 115 Ia 134 E. 2c S. 137 f.; 114 Ia 209 E. 1b S. 212; vgl. auch Urteil 2P.223/2001 vom 7. Februar 2002 E. 1b).
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Soweit der Beschwerdeführer hingegen in Ziff. 3 des Beschwerdeantrags die Anordnung einer Wiederholung der Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 verlangt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorsitzende Examinator, Oberrichter Dr. B. Suter, sei befangen gewesen. Er erblickt darin eine Verletzung von Art. 29 BV.
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2.1 Bezüglich des Handelns von Verwaltungsbehörden leitet die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus dem Gebot der gleichen und gerechten Behandlung nach Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit ab, der inhaltlich weitgehend mit demjenigen nach Art. 30 Abs. 1 BV übereinstimmt (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198; vgl. auch Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, S. 582). Der Grundsatz von Treu und Glauben verlangt jedoch, dass das Ausstands- bzw. Ablehnungsbegehren unverzüglich zu erheben ist, nachdem vom Fehler in der Besetzung Kenntnis erlangt wurde; unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, obwohl sie möglich und zumutbar gewesen wäre, wird gemäss konstanter Praxis stillschweigende Einlassung und damit Verwirkung einer allfälligen Rügemöglichkeit angenommen (vgl. statt vieler BGE 117 Ia 322 E. 1c; S. 323; Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 588 f.).
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2.2 Der Beschwerdeführer führt bezüglich des Zeitpunkts der Geltendmachung aus, er habe die Ablehnung unverzüglich nach Bekanntwerden des Ausstandsgrundes anlässlich des Telefonats vom 14. Januar 2003 mit der Kommissionssekretärin geltend gemacht. Dabei sei ihm sofort die Aussichtslosigkeit eines förmlichen Ausstandsbegehrens dargelegt worden. Angesichts dessen habe er in erster Instanz kein Ausstandsbegehren eingereicht. Zudem sei aufgrund der verspäteten Mitteilung der Examinatoren die Zeit für ein solches Begehren nicht mehr vorhanden gewesen. Eine Rolle gespielt hätten aber auch begründete Befürchtungen des Beschwerdeführers vor allfälligen Repressalien durch die Anwaltsprüfungskommission. Er habe ernsthaft weitere Benachteiligungen zu befürchten gehabt, wie einen erneuten kurzfristigen Wechsel der Examinatoren, ein erneutes Vergeben seines Prüfungstermins an einen anderen Kandidaten sowie weitere Verzögerungen von Monaten.
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2.3 Gemäss seiner eigenen Darstellung erfuhr der Beschwerdeführer am 14. Januar 2003, also gut zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Wiederholungsprüfung, dass Oberrichter Dr. B. Suter als vorsitzender Examinator vorgesehen war. Der Beschwerdeführer hätte somit genügend Zeit gehabt, seine Ablehnung in der formell richtigen Form anzubringen und ein Ausstandsbegehren bezüglich der Mitwirkung Dr. B. Suters zu stellen. Dies tat er nicht. Die Gründe, die er dafür angibt, belegen die Unzumutbarkeit rechtzeitiger Geltendmachung nicht, sondern zeigen höchstens, dass er sich das Für und Wider eines Ausstandsbegehrens überlegt und sich dagegen entschieden hat. Mag es auch zutreffen, dass die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kommissionssekretariat bezüglich Prüfungstermine bzw. Bekanntgabe der Examinatoren nicht vollständig wunschgemäss verlief, so liegen dennoch keinerlei Anhaltspunkte für zu befürchtende "Repressalien" vor, aufgrund derer eine rechtzeitige Geltendmachung unzumutbar erschiene. Die Rüge der Befangenheit ist daher verwirkt, und es erübrigt sich, auf die materielle Begründung des Beschwerdeführers zu dieser Frage einzugehen.
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3.
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Wer die zürcherische Rechtsanwaltsprüfung bestanden hat, erhält vom Obergericht das Fähigkeitszeugnis, das zur berufsmässigen Vertretung und Verbeiständung von Parteien in Zivil- und Strafprozessen vor den zürcherischen Gerichten sowie vor Untersuchungs- und Anklagebehörden und deren Oberinstanzen berechtigt (vgl. § 1 und 2 des zürcherischen Gesetzes vom 3. Juli 1938 über den Rechtsanwaltsberuf [Anwaltsgesetz]). Die Modalitäten der Anwaltsprüfung sind in der Prüfungsverordnung geregelt. Danach besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil (§ 11). Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt eine genügende schriftliche Prüfung voraus (§ 14 und 15). Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Prüfungskommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die mündliche im ganzen Umfange oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei. Wird Teilwiederholung angeordnet, sind die Leistungen des Bewerbers in den einzelnen Fächern zu bewerten und die Qualifikationen (sehr gut, gut, genügend oder ungenügend) zu protokollieren (§ 17 Abs. 1). Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter Mitberücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Prüfungskommission den Bewerber ab (§ 17 Abs. 2). Abgewiesene Bewerber können sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen Prüfung anmelden. Sie haben die ganze Prüfung zu bestehen (§ 18).
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Prüfungskommission sei bei der Beurteilung seiner Leistung anlässlich der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 in Willkür verfallen, habe gegen das Rechtsgleichheitsgebot sowie den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit verletzt.
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4.1
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4.1.1 Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon, wenn eine andere als die getroffene Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 60, E. 5a S. 70, mit Hinweisen). Zudem auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung von Entscheiden über Examensleistungen besondere Zurückhaltung. Es untersucht nur, ob sich die Prüfungsbehörde von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen hat leiten lassen; diese Zurückhaltung auferlegt sich das Bundesgericht auch dann, wenn es aufgrund seiner Fachkenntnisse sachlich zu einer weitergehenden Überprüfung befähigt wäre (BGE 121 I 225 E. 4b S. 230, mit Hinweis).
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4.1.2 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeschrift detailliert auf, inwiefern er die Bewertung seiner Leistung an der mündlichen Wiederholungsprüfung vom 29. Januar 2003 in den beiden nicht bestandenen Fächern SchKG und StPO als willkürlich erachtet.
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4.1.2.1 Bezüglich des Fachs SchKG rügt der Beschwerdeführer, bei einer Frage betreffend die Zustellung eines Zahlungsbefehls habe man ihm das Wort entzogen, ihn von der richtigen Antwort abgebracht und ihm dann diesbezüglich Rechtsunkenntnis vorgeworfen, obwohl er die Frage schliesslich richtig beantwortet habe. Sodann seien ihm aufgrund des Umstands, dass er die Frist für die Geltendmachung der Anfechtungsklagen nach Art. 285 SchKG nicht auswendig gekannt habe, die für den Anwaltsberuf erforderlichen Kenntnisse abgesprochen worden, obwohl er die übrigen Fragen dazu korrekt habe beantworten können.
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Was das Fach StPO anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, bei einer Frage betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit sei ihm aufgrund eines Versprechers, den er unverzüglich und ohne Hinweis des Experten richtig gestellt habe, die zutreffende Antwort in der Bewertung nicht berücksichtigt worden. Zudem sei ihm vorgeworfen worden, er habe nicht gewusst, ob eine Massnahme nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit durch Urteil oder Beschluss ausgesprochen werde, obwohl er festgestellt habe, auf welcher Grundlage seine Antwort beruht habe. Es sei ihm ein Fehler unterstellt worden, wo keiner vorgelegen habe. Weiter sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, er kenne die Unterschiede zwischen Berufung und Rekurs im Sinne der Strafprozessordnung des Kantons Zürich nicht. Der Examinator habe in Gedanken die Fragestellung erweitert, ohne dies zum Ausdruck zu bringen, was ihm als Kandidaten nicht zum Nachteil gereichen könne, zumal er die richtige Antwort dann gegeben habe. Schliesslich sei er nach dem Verfahren der Wiedererwägung eines Urteils gefragt worden, wobei es sich - wie in der mündlichen Begründung der Anwaltsprüfungskommission ausdrücklich erwähnt worden sei - um eine Fangfrage gehandelt habe. Diese habe zwischen dem Examinator und ihm als Kandidaten zu einem Missverständnis geführt - er habe die Voraussetzungen der Wiederaufnahme aufgezählt (und nicht der Wiedererwägung, da eine solche nie in Frage komme). Der Examinator hätte dieses Missverständnis aufdecken sollen, um ihm die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben.
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4.1.3 In ihrer ausführlichen Vernehmlassung äussert sich die Vorinstanz ihrerseits zu den einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers. Während letzterer - zumeist ohne Darstellung des ganzen Sachzusammenhangs - einzelne Aufgabenaspekte herausgreift und andere unerwähnt lässt sowie Erklärungen für falsche bzw. ausgebliebene Antworten zu geben versucht, ergibt sich aus der Stellungnahme der Vorinstanz ein vollständigeres Bild des Prüfungsablaufs in den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten. In nachvollziehbarer Weise werden darin die dem Beschwerdeführer gestellten Ausgangsfragen, seine Antworten darauf und sich daraus ergebende weiterführende Fragen bzw. Hilfestellungen dargelegt. Ausführlich wird erläutert, welche Leistung vom Beschwerdeführer in den einzelnen Aufgaben erwartet worden wäre und inwiefern er diesen Anforderungen nicht genügt hat. Erwähnt werden aber auch die vom Beschwerdeführer korrekt dargestellten Punkte. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Prüfungsleistung - wie aus der Vernehmlassung hervorgeht - von den vier Experten in beiden nicht bestandenen Fächern ohne Gegenstimme als ungenügend bewertet wurde. Aus der Stellungnahme der Anwaltsprüfungskommission ergibt sich das Gesamtbild einer sachlichen, differenzierten Bewertung. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, welche die Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers durch die Prüfungskommission als sachfremd oder sonst wie unhaltbar erscheinen lassen. Die Ausführungen der Anwaltsprüfungskommission vermitteln vielmehr den Eindruck einer korrekten, jedenfalls aber vertretbaren Beurteilung der Prüfungsleistung. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, den Vorwurf der Willkür zu begründen.
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4.2
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4.2.1 Nach der Bundesgerichtspraxis verlangt das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 BV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Für die Verletzung der Rechtsgleichheit bildet Voraussetzung, dass sich der unbegründete Unterschied oder die unbegründete Gleichstellung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (vgl. statt vieler BGE 122 II 113 E. 2b S. 117 f.; 121 II 198 E. 4a S. 204, mit Hinweis).
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4.2.2 Einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit erblickt der Beschwerdeführer darin, dass er im Fach StPO in einer Materie geprüft worden sei, die durch die allgemeinen Lehrbücher nicht abgedeckt werde. Die ihm gestellte Frage betreffend die Möglichkeiten der Anschlussberufung gehöre zwar zweifellos zum Gebiet des Strafprozessrechts. Es sei aber aufgrund des Umfangs des Prüfungsstoffs kaum möglich, neben den allgemeinen Lehrbüchern weitergehende Literatur zu konsultieren. Die Kandidaten beschränkten sich im Strafprozessrecht regelmässig auf die Lektüre des Standardwerks von Niklaus Schmid. Die Examinatoren wüssten um diese Umstände und beschränkten ihre Fragen in der Regel auch auf Themen, die von dem genannten Standardwerk abgedeckt würden. Er sei, anders als andere Kandidaten, in einem Bereich geprüft worden, von dem er aufgrund der Standardliteratur keine Kenntnis haben konnte. Dadurch sei die Prüfung im Fach Strafprozessrecht erheblich schwieriger gewesen als frühere Prüfungen. Dies stelle eine erhebliche Ungleichbehandlung dar, weshalb ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 BV vorliege.
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Die Kommission hält in ihrer Vernehmlassung zu dieser Rüge fest, bei der Anwaltsprüfung gehe es nicht einfach um ein Frage- und Antwortspiel als Test über den auswendig gelernten theoretischen Stoff, sondern es würden den Kandidaten praxisbezogene Problemstellungen unterbreitet, die dann im Prüfungsgespräch mit dem Experten beleuchtet würden und die der Kandidat mit seinem Wissen und seiner Denkfähigkeit zu lösen habe. Es treffe deshalb nicht zu, dass sich die mündlichen Prüfungen einfach an der Standardliteratur orientierten, und es könne keine Rede davon sein, dass die Prüfung des Beschwerdeführers im Fach Strafprozessrecht erheblich schwieriger gewesen sei als andere Prüfungen.
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4.2.3 Dass der Schwierigkeitsgrad der in einer mündlichen Prüfung gestellten Fragen - auch innerhalb des gleichen Faches - variieren kann, liegt in der Natur der Sache. Ein objektiver Massstab bezüglich der Schwierigkeit von Prüfungsfragen existiert ohnehin nicht. Sogar die gleiche Aufgabe kann von verschiedenen Kandidaten als unterschiedlich schwierig empfunden werden, je nach persönlicher Vertrautheit mit dem geprüften Teilgebiet. Vergleiche zwischen einzelnen Prüfungsfragen sind somit schon von vornherein heikel und beruhen zu einem grossen Teil auf subjektivem Empfinden.
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Überdies ist die Beschränkung auf das vom Beschwerdeführer genannte Lehrbuch nirgends festgehalten oder gar empfohlen; jedenfalls macht der Beschwerdeführer dies nicht geltend. Die Anwaltsprüfungsverordnung bestimmt lediglich die geprüften Rechtsgebiete (§ 11); anhand welcher Mittel der Prüfungsstoff zu erarbeiten ist, liegt im Gutdünken jedes einzelnen Kandidaten. Auch wenn sich diese, wie der Beschwerdeführer geltend macht, für die Prüfungsvorbereitung im Fach Strafprozessrecht üblicherweise auf das von ihm genannte allgemeine Standardwerk konzentrieren, bindet dies die Examinatoren bei der Wahl der von ihnen gestellten Aufgaben nicht. Wie die Vorinstanz in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festhält, soll an der Anwaltsprüfung nicht primär das theoretische Wissen eines Kandidaten nochmals getestet, sondern - gerade in den prozessualen Fächern - geprüft werden, ob die Kandidaten auch den praktischen Anforderungen des Anwaltsberufs, die das reine Lehrbuchwissen übersteigen, gewachsen sind. Daher können ohne weiteres auch Teilgebiete geprüft werden, die von einem allgemeinen Lehrwerk nicht vertieft behandelt werden. Der Beschwerdeführer nennt zudem keinerlei Belege für seine Behauptung, seine Prüfung im Fach Strafprozessrecht sei erheblich schwieriger gewesen als frühere Prüfungen.
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Aus dem Gesagten folgt, dass für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers keinerlei Anhaltspunkte vorliegen.
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4.3
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4.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Beschluss verstosse gegen das verfassungsmässige Recht der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV, da er durch die willkürliche Würdigung der Prüfungsleistungen und die Verletzung von § 11 der Anwaltsprüfungsverordnung in seiner Berufswahlfreiheit verletzt worden sei.
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4.3.2 Die Wirtschaftsfreiheit schützt die freie wirtschaftliche Betätigung in umfassendem Sinn (Vallender, St. Galler Kommentar zu Art. 27 BV, N 7). Wichtige Teilgehalte sind insbesondere die freie Berufswahl und der freie Berufszugang. Wie alle Grundrechte gilt auch die Wirtschaftsfreiheit nicht absolut. Ihre Einschränkung bedarf jedoch immer einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, hat den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit zu wahren und darf ihren Kerngehalt nicht antasten (Art. 36 BV).
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4.3.3 Die Bewilligungspflicht für die Ausübung des Anwaltsberufs stellt einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar. Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in den Art. 1 und 2 des zürcherischen Anwaltsgesetzes. Bei der Festlegung der Anforderungen für das Bestehen einer Prüfung kommt den kantonalen Behörden ein weiter Gestaltungsspielraum zu, soweit diese den zu schützenden polizeilichen Rechtsgütern dienen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit müssen sie geeignet sein, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Die Prüfungsordnung darf nicht unnötige oder übertriebene Erfordernisse aufstellen, muss andererseits aber den Schutzbedürfnissen des Publikums ausreichend Rechnung tragen (vgl. BGE 113 Ia 286 E. 4 S. 289; 112 Ia 322 E. 4 S. 325 ).
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4.3.4 Der Beschwerdeführer spezifiziert nicht, welche der Voraussetzungen für die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit er als nicht gegeben betrachtet. Er macht insbesondere nicht geltend, die von der zürcherischen Anwaltsprüfungskommission durchgeführten Prüfungen seien an sich nicht geeignet, die fachliche Befähigung eines Kandidaten für den Anwaltsberuf festzustellen. Inwiefern die Anwaltsprüfungskommission § 11 der Anwaltsprüfungsverordnung und damit das Recht der Berufswahlfreiheit verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter ausgeführt. Soweit seine Vorbringen den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt genügen (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.; 125 I 71 E. 1c, S. 76), erweisen sie sich als unbegründet. Zu dem im Zusammenhang mit der Wirtschaftsfreiheit noch einmal angerufenen Rechtsgleichheitsgebot kann auf die Ausführungen unter E. 4.2 oben verwiesen werden.
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4.4
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4.4.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der angefochtene Beschluss verletze das Gebot von Treu und Glauben. Der Examinator habe dem Beschwerdeführer im Fach StPO die Möglichkeit zur Verbesserung verwehrt, indem er betreffend die Frage der Wiedererwägung eines Strafurteils das von ihm provozierte Missverständnis nicht aufgedeckt habe.
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4.4.2 Soweit die Rüge einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben den Anforderungen an die Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG überhaupt zu genügen vermag, geht sie vom Vorliegen eines provozierten Missverständnisses aus. Die Stellungnahme der Anwaltskommission zu dieser Frage relativiert indes die Darstellung des Beschwerdeführers bezüglich dieses Missverständnisses, indem die Frage in ihrem Zusammenhang gezeigt und festgehalten wird, über die geltend gemachte Verwechslung zwischen Wiedererwägung und Revision sei in den Notizen der Kommissionsmitglieder nichts dokumentiert. Vertrauenswidriges, widersprüchliches oder gar rechtsmissbräuchliches Verhalten der Anwaltsprüfungskommission bzw. des betreffenden Examinators ist jedenfalls nicht ersichtlich.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde unbegründet ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat indessen ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Da er jedoch auch auf Aufforderung des Bundesgerichts hin keine Belege für seine Bedürftigkeit eingereicht hat und die der Beschwerdeschrift beiliegenden Kontoauszüge zu deren Nachweis nicht taugen, ist das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anwaltsprüfungskommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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