BGer H 135/2003 | |||
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BGer H 135/2003 vom 07.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 135/03
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Urteil vom 7. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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H.________, 1939, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 27. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der am 5. Februar 1939 geborenen H.________, Mutter zweier 1966 und 1969 geborener Kinder, wurde mit Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 6. März 2002 rückwirkend ab 1. März 2002 eine ordentliche AHV-Altersrente auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 64'272.- und einer Beitragsdauer von 31 Jahren und zwei Monaten sowie unter Zugrundelegung von Skala 33 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen in Höhe von Fr. 1193.- monatlich zugesprochen. Unberücksichtigt blieb hierbei insbesondere die Zeit von ihrer Heirat im April 1965 bis Ende November 1975, während der sich H.________ - nichterwerbstätig - mit ihrem für die Swissair tätigen Ehemann im Ausland aufgehalten hatte.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher H.________ die Anrechnung der mit ihrem Ehegatten im Ausland verbrachten Zeit als relevante Beitragsdauer sowie die Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1967 bis 1974 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 27. März 2003).
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C.
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H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren.
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Die Ausgleichskasse und das BSV - Erstere unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid - verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, sind im vorliegenden Fall die Bestimmungen des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 sowie dessen Verordnungen nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung [hier: 6. März 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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1.2 Im angefochtenen Entscheid werden ferner die gesetzlichen Normen und Grundsätze über die Berechnung der ordentlichen Altersrenten (Art. 29 Abs. 2 lit. a, Art. 29bis Abs. 1, Art. 29ter Abs. 1 und 2 sowie Art. 38 Abs. 2 AHVG), namentlich die Festlegung der Beitragsdauer im Falle von nichterwerbstätigen Ehefrauen (Art. 3 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 29bis Abs. 2 AHVG, je in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, sowie Art. 29bis Abs. 2 AHVG, in der ab 1. Januar 1997 geltenden Fassung, und lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
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2.
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2.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG]), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG]), sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]) bzw. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Ziff. 1) im Dienste der Eidgenossenschaft, (Ziff. 2) im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten und (Ziff. 3) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 11. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG]). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision in Art. 1 Abs. 3 AHVG insofern eine Änderung, als nun Personen (Schweizer Bürger und Ausländer), die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, mit dessen Einvernehmen die (obligatorische) Versicherung (freiwillig) weiterführen können (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und entspricht dem bisherigen Art. 1 Abs. 3 AHVG; vgl. BBl 1999 5007 [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG]).
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2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 ÜbBest. AHV 10). Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde.
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Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist. Zu vermerken bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber, um die Härten zu mildern, welche mit der Einschränkung des Versichertenkreises im Rahmen der grundlegenden Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 einhergingen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG), nichterwerbstätigen Ehegatten mit dem ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 4 lit. c AHVG (seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 4 lit. c AHVG) nunmehr den Beitritt zur obligatorischen Versicherung erlaubt, falls Wohnsitz im Ausland besteht und ihr Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BBl 1999 V 4985, 5008).
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2.3 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erfolgt somit keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während seines Auslandaufenthaltes vom April 1965 bis 30. November 1975 für die Swissair tätigen und damit obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die entsprechenden Beitragslücken.
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3.
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An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.
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3.1 Zum einen wurde bereits durch die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Orientierung der Auslandschweizer über die Beitrittsmöglichkeiten und Auswirkungen der freiwilligen Versicherung zwar zu den Befugnissen (vgl. Rz 4 der Wegleitung des BSV zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer [nachfolgend: Wegleitung], in der vorliegend u. a. Anwendung findenden Fassung vom 1. Juli 1971 samt Nachtrag vom 1. Januar 1973), nicht aber zu den durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Pflichten der schweizerischen Auslandvertretungen gehören (BGE 97 V 215 f. Erw. 2 in fine; EVGE 1958 S. 96 f.; Urteil P. vom 9. August 2002, H 322/01, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen) bzw. zumindest im damaligen Zeitpunkt nicht gehörten (siehe aktuell Rz 1006 der vom 1. Januar 1992 bis Ende Dezember 1996 und der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen sowie Rz 1007 der ab 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2002 und der ab 1. Januar 2003 geltenden Fassung der Wegleitung).
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3.2 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, erst durch das nicht absehbare In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 mit der damit verbundenen Systemänderung zur Einzelrente anstelle der bisherigen Ehepaar-Altersrente habe sich der Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung ausgewirkt. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass man sich bereits in den 80ger Jahren möglicher nachteiliger Folgen des Umstands, dass sich die Versicherteneigenschaft des im Ausland wohnhaften und obligatorisch versicherten Ehemannes nicht auf seine Ehefrau erstreckt, bewusst war und deshalb mit der Übergangsbestimmung zum AHVG gemäss Änderung vom 7. Oktober 1983 nachträglich (nochmals) den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV innert zweier Jahre nach In-Kraft-Treten der Norm - bis spätestens 31. Dezember 1985 - ermöglichte (Verordnung über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Ehefrauen von obligatorisch versicherten Schweizern im Ausland vom 28. November 1983; ZAK 1982 S. 161 ff.; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 29. Juni 1995, H 220/94 Erw. 2c). Diese nachträgliche Beitrittsmöglichkeit, mit welcher Versicherungslücken während der im Ausland verbrachten Ehezeit vermieden werden sollten, stand sowohl betroffenen Schweizerinnen im Ausland wie auch Schweizerinnen offen, die als Ehefrau eines obligatorisch Versicherten früher einmal im Ausland gewohnt hatten, im Zeitpunkt der Änderungsbestimmung indes wiederum in der Schweiz beheimatet waren (vgl. auch das Kreisschreiben des BSV über den nachträglichen Beitritt zur freiwilligen AHV/IV von Ehefrauen obligatorisch versicherter Männer während der Jahre 1984 und 1985 vom 21. Dezember 1983).
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Die während des Auslandaufenthaltes entstandenen Beitragslücken waren folglich alt- wie neurechtlich einzig durch einen Beitritt zu freiwilligen Versicherung zu vermeiden gewesen. Die 10. AHV-Revision brachte insofern entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mithin keine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin. Dass sie die Gelegenheit des rückwirkenden Beitritts versäumt hat, beruht sodann - wie zuvor dargelegt - nicht auf einer unterlassenen behördlichen Aufklärungspflicht, sondern einzig darauf, dass die Beschwerdeführerin die betreffende gesetzliche Regelung nicht zur Kenntnis genommen hat. Aus der eigenen Rechtsunkenntnis kann jedoch - so bereits das kantonale Gericht - nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz niemand Vorteile ableiten (BGE 124 V 220 Erw. 2b/aa mit Hinweisen).
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4.
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Was sodann die von der Beschwerdeführerin geforderte Anrechnung von Erziehungsgutschriften für die Jahre 1967 bis 1974 anbelangt, ist mit der Vorinstanz auf Art. 52f Abs. 4 AHVV zu verweisen, wonach dem versicherten Ehegatten für Jahre, in denen sein Ehegatte - wie vorliegend die Beschwerdeführerin - nicht in der Schweizerischen AHV versichert war, die ganze Erziehungsgutschrift angerechnet wird.
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Da die der Verfügung vom 6. März 2003 zu Grunde liegende Rentenberechnung ansonsten nicht bestritten wird und auch keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit bestehen, erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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