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Informationen zum Dokument  BGer 4P.72/2003  Materielle Begründung
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BGer 4P.72/2003 vom 08.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
4P.72/2003 /rnd
 
Urteil vom 8. Juli 2003
 
I. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Corboz, Präsident,
 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
 
Gerichtsschreiberin Boutellier.
 
Parteien
 
X.________ Gesellschaft,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg P. Müller, General Guisan-Quai 32, 8002 Zürich,
 
gegen
 
1. A.________ und B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________ und F.________,
 
4. G.________ und H.________,
 
Beschwerdegegner, alle vier vertreten durch Advokat Jakob Trümpy, Albrechtsplatz 4, 4310 Rheinfelden,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer,
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, vom 14. Januar 2003.
 
Sachverhalt und Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die X.________-Gesellschaft (Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin und Vermieterin der Liegenschaften Y.________ in Aarau. Nach einer umfassenden Renovation dieser Liegenschaften im Jahre 1999 teilte sie den Mietern am 24. Februar 2000 mit, dass sie den Mietzins per 1. Juli 2000 erhöhen wolle. Einige Mieter fochten diese Mietzinserhöhung vor der Schlichtungsbehörde für das Mietwesen des Bezirks Aarau an. Mit einem Teil der Mieter erzielte die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vor der Schlichtungsbehörde am 30. Mai 2000 eine Einigung.
 
1.2 Am 26. Juni 2000 reichte die Vermieterin beim Bezirksgericht Aarau gegen zwölf Mieter Klage auf gerichtliche Feststellung der Zulässigkeit der Mietzinserhöhung ein. Die Beschwerdeführerin konnte sich mit einem Teil dieser Mieter aussergerichtlich einigen und zog diesbezüglich die Klage zurück. Mit Entscheid vom 8. August 2002 hiess der Präsident des Bezirksgerichts Aarau die Klage gegen A.________ und B.________ (Beschwerdegegner 1) vollumfänglich, gegen C.________ (Beschwerdegegnerin 2), D.________ und F.________ (Beschwerdegegner 3), G.________ und H.________ (Beschwerdegegner 4) sowie gegen I .________ und K.________ teilweise gut.
 
1.3 Aufgrund der von den Beschwerdegegnern erhobenen kantonalen Beschwerde und der Anschlussbeschwerde der Beschwerdeführerin hob das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, mit Urteil vom 14. Januar 2003 den Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau vom 8. August 2002 auf und wies die Klage gegen sämtliche Beschwerdegegner ab.
 
1.4 Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie die Aufhebung des Urteils des Obergerichts. Die Beschwerdegegner beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; zudem verlangt die Beschwerdegegnerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren. Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtete auf Vernehmlassung.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht mit einem anderen Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Diese Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde gilt insbesondere im Verhältnis zur Berufung (BGE 120 II 384 E. 4a). Da es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- handelt, sind Verletzungen des Bundesrechts mit Berufung geltend zu machen (Art. 43 und 46 OG; BGE 120 II 384 E. 4a). Der Vorwurf willkürlicher Anwendung von Bundesrecht umfasst a fortiori denjenigen seiner Verletzung und ist damit vom Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (BGE 120 II 384 E. 4a; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, N. 1.6.3 und N. 2.2 zu Art. 43 OG).
 
2.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, in der krass falschen Anwendung von Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 Abs. 2 und Art. 269d OR in Verbindung mit Art. 19 der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen vom 9. Mai 1990 (VMWG; SR 221.213.11) liege eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und im Ergebnis laufe das angefochtene Urteil in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Sie rügt damit die willkürliche Anwendung von Bundesrecht, welche in der vorliegenden Streitsache mit Berufung und nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen ist. Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen sinngemäss behauptet, das Obergericht habe im angefochtenen Urteil willkürlich eine Übung verneint, wonach für einseitige Mietvertragsänderungen Faksimile-Unterschriften "zu Tausenden" verwendet würden, entbehrt ihre Rüge jeder einschlägigen Begründung (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
2.3 Im angefochtenen Urteil kam das Obergericht zum Schluss, die eigenhändige Unterschrift der Vermieterin sei Gültigkeitserfordernis für die Mietzinserhöhungsanzeige. Mit der Rüge, das Obergericht verletze damit das Verbot des überspitzten Formalismus, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle, die gegen das Willkürverbot von Art. 9 BV verstosse, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich beim Verbot des überspitzten Formalismus um eine Verfahrensgarantie handelt (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 128 II 139 E. 2a mit Hinweisen). Sinngemäss bringt die Beschwerdeführerin vor, das Obergericht habe in seinem Entscheid willkürlich überhöhte Anforderungen an die Formvorschriften bei Mietzinserhöhungen gestellt. Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich die Auslegung von Bundesrechtsnormen, auch die Rüge des überspitzten Formalismus bezieht sich ausschliesslich auf die Anwendung von Bundesrecht und kann in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden.
 
3.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin hat zudem den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wäre für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteikosten die Bundesgerichtskasse verpflichtet, den Anteil an den Parteikosten der Gesuchstellerin zu übernehmen. Da jedoch die Gesuchstellerin ihre Bedürftigkeit nicht belegt hat, ist ihr Gesuch abzuweisen. Zwar wurde ihr im kantonalen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, dies genügt jedoch nach konstanter Rechtsprechung nicht für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
1.
 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 8. Juli 2003
 
Im Namen der I. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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