BGer 2A.149/2003 | |||
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BGer 2A.149/2003 vom 09.07.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.149/2003 /kil
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Urteil vom 9. Juli 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler,
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Ersatzrichterin Stamm Hurter,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner, Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
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St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
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des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
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27. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Der am ... 1966 geborene chilenische Staatsangehörige A.________ wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Chile auf, wo er während acht Jahren die Volksschule besuchte. Am 4. Januar 1982 reiste er zusammen mit seiner Mutter im Rahmen des Familiennachzuges zu seinem bereits in Zürich wohnhaften Vater in die Schweiz ein.1983 erhielt er zusammen mit seinen Eltern die Niederlassungsbewilligung.
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Am 25. März 1988 heiratete A.________ die Schweizerin B.________. Aus dieser Ehe gingen drei Kinder hervor: der Sohn C.________, geboren am ... 1988, sowie die Töchter D.________, geboren am ... 1992, und E.________, geboren am ... 2002.
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B.
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Nachdem die Bezirksanwaltschaft F.________ A.________ bereits am 8. Januar 1987 wegen Sachbeschädigung eine Busse von Fr. 400.-- auferlegt hatte, verurteilte sie ihn am 5. September 1988 wegen Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Haftstrafe von 15 Tagen sowie einer Busse von Fr. 200.--. Mit Strafbefehl vom 28. September 1989 erklärte sie ihn zudem des fortgesetzten Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit 15 Tagen Haft, bedingt aufgeschoben auf ein Jahr, sowie mit einer Busse von Fr. 200.--.
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Mit Urteil vom 23. Dezember 1993 sprach das Bezirksgericht G.________ A.________ der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 1/2 Jahren.
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 1996 drohte die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen für den Fall einer erneuten schweren strafrechtlichen Verfehlung oder allgemein schlechten Verhaltens die Ausweisung aus der Schweiz an.
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Am 12. Januar 2000 befand das Kantonsgericht St. Gallen A.________ der schweren Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 1996 und 1997, schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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Am 3. Juli 2000 trat A.________ in den Strafvollzug. Am 14. November 2000 bestrafte der Kreispräsident des Kreisamtes H._________ ihn wegen in der Zeit des Strafvollzugs begangener (geringfügiger) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 150.--.
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Am 3. Dezember 2002 verfügte das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, dass A.________ bei weiterem klaglosem Verhalten am 31. Dezember 2002 aus der Strafanstalt Saxerriet bedingt entlassen werde, unter Ansetzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren sowie einer Schutzaufsicht für ein Jahr.
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C.
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Mit Verfügung vom 13. März 2002 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen A.________ für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Den dagegen von A.________ und seiner Ehefrau erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 14. November 2002 ab.
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Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 27. Februar 2003 (Urteilsausfertigung fälschlicherweise mit 27. Februar 2002 datiert) ab.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 7. April 2003 beantragen A.________ und B.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2003 aufzuheben. Der vom Rechtsvertreter verfassten Beschwerdeschrift ist als ergänzender Bestandteil ein persönliches Schreiben von B.________ vom 29. März 2003 beigelegt.
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Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Gegen gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergangene Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99-102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisungsverfügung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 103 lit. a OG zur Beschwerde legitimiert; auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde prüft das Bundesgericht Rechtsfragen frei (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 letzter Teilsatz OG). Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist es an die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid gebunden, wenn wie vorliegend eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat. Nicht überprüfen kann es die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG).
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2.
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Gemäss Art. 10 Abs. 1 ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (lit. a). Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit, d.h. der Verhältnismässigkeit (vgl. BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) der Ausweisung erklärt Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV; SR 142.201) namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Ob die Ausweisung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV verhältnismässig ist, stellt eine Rechtsfrage dar und kann damit vom Bundesgericht frei überprüft werden (BGE 125 II 105 E. 2a S. 107, 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer ist zweimal zu mehrjährigen Zuchthausstrafen verurteilt worden. Er erfüllt den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Es ist zu prüfen, ob die Ausweisung verhältnismässig ist.
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3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Strafe (BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216)
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Der Beschwerdeführer ist über einen grösseren Zeitraum hinweg insgesamt sechs Mal verurteilt worden. Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens fällt vor allem ins Gewicht, dass er zweimal wegen schwerwiegender Betäubungsmitteldelikte zu Zuchthausstrafen von 3 1/2 und 2 1/2 Jahren verurteilt worden ist. Gemäss Urteil des Bezirksgerichtes G.________ vom 23. Dezember 1993 war der Beschwerdeführer unter anderem im Oktober 1992 bei der Einfuhr bzw. bei Anstalten zur Inverkehrbringung und Beförderung von rund 4'671 Gramm Kokain als auch bei der Inverkehrbringung bzw. Aufbewahrung von 250 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 86% bzw. 40% beteiligt (Urteil des Bezirksgerichts, S. 28). Das Bezirksgericht G.________ beurteilte das Verschulden des Beschwerdeführers als objektiv schwer; es hielt ihm zwar den gelegentlichen Kokainkonsum zugute, was zu einem persönlichen Ungleichgewicht geführt habe, ohne aber eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 11 StGB anzunehmen (Urteil des Bezirksgerichts, S. 31 und 34). Die Drogengeschäfte, welche im Jahr 2000 zur Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen führten, betrafen insgesamt ungefähr 6.5 kg Kokain. Das Kantonsgericht ging in seinem Urteil sowohl hinsichtlich der Menge als auch aufgrund der Bandenmässigkeit von einem schweren Fall aus (Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 12. Januar 2002, S. 16). Es trifft zwar zu, dass der Tatbeitrag des Beschwerdeführers als Mitglied einer Bande in der Regel in der Lagerung und Abpackung der Drogen sowie der Aufbewahrung des Drogenerlöses bestand. Hingegen hat er aber auch selber Drogen in mittleren und kleineren Mengen verkauft. Zudem vermittelte er auch mittlere und grössere Mengen dieser Drogen und beteiligte sich zudem an der Finanzierung des Betäubungsmittelhandels (Urteil des Kantonsgerichts, S. 8-15, S. 20). Das Kantonsgericht St. Gallen bezeichnete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer, wobei es ihm bei der Strafzumessung seine umfassende Geständigkeit, seine Einsicht in das Unrecht seiner Taten und seine Reue stark strafmindernd anrechnete und strafmildernd eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Drogenkonsum berücksichtigte. Im Hinblick auf die Strafzumessung hielt es jedoch fest, dass das Hauptmotiv für den Drogenhandel - gemäss eigener Aussage des Beschwerdeführers - nicht der Eigenkonsum, sondern kommerzieller Natur (Schuldenreduktion) war, weshalb doch eine Freiheitsstrafe von klar über zwei Jahren ausgefällt wurde.
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Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht gestützt auf die Ausführungen in beiden Strafurteilen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer beim Handel mit Kokain im Kilobereich tätig gewesen sei und eine nicht unerhebliche Rolle beim organisierten internationalen Drogenhandel gespielt habe. Es hat das Verschulden des Beschwerdeführers in fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als gravierend bewertet. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, welches im Zusammenhang mit schwereren Betäubungmitteldelikten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die damit zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der Ausweisung eine strenge Praxis verfolgt; das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als gewichtig einzustufen (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Dies ist nicht nur schweizerische Auffassung, sondern entspricht der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung (vgl. BGE 129 II 215 betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung eines aus einem EU-Staat stammenden Drogenhändlers unter dem Gesichtspunkt des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits [Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681]). Nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt die Bekämpfung des Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das eine Ausweisung, trotz eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das Familienleben, in weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom 19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France [Recueil CourEDH 1998 76] Rz. 52-55). Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers, der sich auch von einer ersten schweren Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten nicht davon abhalten liess, in gleicher Weise straffällig zu werden, ist sehr gross und könnte nur aufgewogen werden, wenn er bzw. seine Familie besonders gewichtige Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen könnten.
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3.2 Die Beschwerdeführer legen Wert darauf, dass das Kantonsgericht St. Gallen die Landesverweisung nur bedingt ausgesprochen und dem Beschwerdeführer anfangs 2000, drei Jahre nach der Delinquenz, strafrechtlich eine günstige Prognose gestellt habe; dies müsse um so mehr weitere drei Jahre später gelten, nachdem die günstige Entwicklung angehalten habe. Angesprochen ist damit das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und Ausweisung.
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Verübt ein Ausländer ein Verbrechen oder ein Vergehen, hat bereits der Strafrichter die Möglichkeit, die strafrechtliche Landesverweisung anzuordnen (Art. 55 StGB). Sieht er hievon ab oder gewährt er für die Landesverweisung den bedingten Strafvollzug, bleibt es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den Ausländer auszuweisen; sie dürfen in diesem Fall strenger urteilen als der Strafrichter und müssen ihre Interessenabwägung nicht nach den gleichen Kriterien vornehmen wie dieser. Dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts kann dabei immerhin im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeirechtlichen Interessenabwägung Rechnung getragen werden (BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.; 125 II 105 E. 2b und 2c S. 107 ff., je mit Hinweisen). Bei schweren Drogendelikten aber rückt bei fremdenpolizeirechtlichen Verfahren der Resozialisierungsgedanke in den Hintergrund, kann doch angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft ausländerrechtlich nur ein geringes Restrisiko toleriert werden (BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Was konkret den Fall des Beschwerdeführers betrifft, ist hinsichtlich der Resozialisierung im Übrigen zu beachten, dass die für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zuständige Behörde, das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, in seiner Verfügung vom 3. Dezember 2002 festhielt, dass dem Beschwerdeführer eine Chance gegeben werden könne, weil er voraussichtlich die Schweiz verlassen müsse, wo er sich gerade nicht bewährt habe.
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Aus der Tatsache, dass nur eine bedingte Landesverweisung ausgesprochen worden ist, kann der Beschwerdeführer für das Ausweisungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.3 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers betrifft, fällt vorab seine lange Anwesenheit in der Schweiz ins Gewicht.
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3.3.1 Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber insbesondere bei gravierenden Straftaten wie bei schweren Betäubungsmitteldelikten und bei wiederholter Delinquenz nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 433 E. 2 und 3 S. 435 ff.). Erst recht gilt dies für den Ausländer, der als Kind oder gar erst als Jugendlicher in die Schweiz gelangt ist (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f. mit Hinweisen auf weitere nicht publizierte Urteile des Bundesgerichts).
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3.3.2 Der Beschwerdeführer reiste 1982 im Alter von knapp 16 Jahren in die Schweiz ein. Er befindet sich somit seit nunmehr 21 Jahren hier. Er ist indessen nicht ein in der Schweiz aufgewachsener Ausländer der zweiten Generation, sondern er hat seine prägenden Jugendjahre in seiner Heimat Chile verbracht und dort die Schulen besucht. Er ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nach wie vor mit der Kultur seines Heimatlandes verbunden. Er beherrscht die dortige Sprache und hat zudem über seine Eltern, die im Jahre 1997 wieder in ihre alte Heimat zurückgekehrt sind, eine direkte Beziehung zu Chile. Es sollte ihm möglich sein - gegebenenfalls auch ohne die Hilfe von Verwandten - eine neue Existenz aufzubauen.
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Was die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz betrifft, ist Folgendes von Bedeutung: Erstmals fünf Jahre nach seiner Einreise wurde er - wenn auch wegen eines geringfügigen Vergehens - verurteilt. Insgesamt kam es zu sechs Verurteilungen, wobei zweimal mehrjährige Zuchthausstrafen verhängt werden mussten. Weder die strafrechtlichen Sanktionen und eine fremdenpolizeirechtliche Verwarnung (Androhung der Ausweisung) noch die Tatsache, dass er seit 1988 verheiratet ist, Verantwortung als Familienvater trägt und in stabilen familiären Verhältnissen lebt, vermochten ihn von der Begehung massiver Straftaten abzuhalten. Von einer günstigen Entwicklung lässt sich unter diesen Umständen nicht sprechen. Dass er Ende 2002 bedingt aus der Haft entlassen wurde, fällt insofern nicht ins Gewicht, als die bedingte Entlassung im schweizerischen Strafvollzug die Regel ist. Wohl hat sich der Beschwerdeführer vorerst im Zeitraum zwischen den zur Verurteilung durch das Kantonsgericht St. Gallen führenden Taten und dem entsprechenden Strafurteil und anschliessend seit seiner Haftentlassung Ende 2002 korrekt verhalten. Er steht noch für längere Zeit unter Probezeit und ist zusätzlich unter Schutzaufsicht gestellt. Sein Wohlverhalten seit anfangs Jahr bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (27. Februar 2003) bzw. offenbar auch bis heute lässt unter diesen Umständen noch keine Schlüsse über eine grundlegende Besserung zu (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5; Urteile 2A.279/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2.2.2; 2A.447/2002 vom 23. September 2002 E. 2.2.2). Nicht sehr wichtig, aber doch nicht gänzlich ausser Acht zu lassen ist dabei auch das - geringfügige - Drogendelikt während des Strafvollzugs im Jahr 2000.
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Beim Beschwerdeführer kann damit, selbst wenn er eine feste Arbeitsstelle hat, wo er offenbar zur Zufriedenheit des Arbeitgebers arbeitet, nicht von einem den schweizerischen Verhältnissen angepassten Leben oder gar einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden. Eine Rückkehr in seine Heimat ist für ihn durchaus zumutbar.
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Gegen seine Ausweisung könnten höchstens die familiären Verhältnisse sprechen.
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3.4 Die Beschwerdeführer bestreiten die Zumutbarkeit der Ausreise für die Beschwerdeführerin und die Kinder.
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In der Tat ist nicht zu verkennen, dass eine Übersiedlung insbesondere für die beiden älteren Kinder problematisch wäre. Ein Umzug wäre beim Sohn, der bereits einen Grossteil der schulischen Grundausbildung absolviert hat, und der älteren Tochter, obwohl sie sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet, im schulischen Bereich mit nur schwierig zu überwindenden Problemen verbunden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht insofern teilweise zu folgen, als es angenommen hat, der Beschwerdeführerin und den Kindern dürfte nach dem (allerdings durch lange Epochen von Freiheitsentzug unterbrochenen) Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer sowie aufgrund der Tatsache, dass die chilenischen Eltern des Beschwerdeführers bis 1997 in der Schweiz lebten, die chilenische Kultur jedenfalls nicht völlig unbekannt sein. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen (E. 1.2) des Verwaltungsgerichts sollen die beiden älteren Kinder die spanische Sprache bis zu einem gewissen Grad sprechen oder wenigstens verstehen, wenn auch nicht beherrschen. Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. März 2003 spricht immerhin sie selber spanisch, der Sohn beschränkt, die (ältere) Tochter allerdings nicht. Die chilenische Gesellschaft ist sodann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festhält, wie die Schweiz westlich geprägt. Wenn auch kaum anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder sich in dem für sie fremden Land ohne weiteres zurechtfinden würden, erscheint die Möglichkeit einer Angewöhnung an die chilenischen Verhältnisse nicht zum Vornherein ausgeschlossen.
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Ob eine Übersiedlung der Familie nach Chile als völlig unzumutbar erscheint, kann indessen offenbleiben. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Ausweisung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier begangenen Betäubungsmitteldelikte, das Verschulden des Beschwerdeführers, seine wiederholte Straffälligkeit trotz strafrechtlicher und fremdenpolizeilicher Massnahmen lässt eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Das - wie dargelegt (E. 3.1) - grosse öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers überwiegt sein und seiner Angehörigen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, selbst wenn die familiäre Beziehung deshalb unter Umständen kaum mehr bzw. nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden kann (vgl. BGE 129 II 215 E. 3.4 und 4.1 S. 218; Urteil 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001 E. 4). Vorliegend darf ergänzend berücksichtigt werden, dass die familiären Beziehungen wegen der vom Beschwerdeführer erwirkten Freiheitsstrafen bis vor Kurzem ohnehin nur in beschränktem Rahmen gelebt werden konnten. Bei der Interessenabwägung ist zudem zu beachten, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers nicht unbefristet, sondern für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen worden ist. Insofern erscheint die Ausweisung auch unter diesem Aspekt als verhältnismässig und zulässig.
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3.5 Unter diesen Umständen steht der Ausweisung des Beschwerdeführers auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens nicht entgegen. Zwar hat er aufgrund der gelebten Beziehung zur schweizerischen Beschwerdeführerin und den Kindern gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (BGE 129 II 215 E. 4.1 S. 218, mit Hinweis); im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich hält der Eingriff der Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, bei welcher die familiären Verhältnisse und damit grundsätzlich auch der Aspekt von Art. 8 EMRK vollumfänglich miteinbezogen werden, stand (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529).
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4.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich demnach als unbegründet.
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Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten je zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG sowie Art. 156 Abs. 7 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Juli 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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