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Informationen zum Dokument  BGer 5A.9/2003  Materielle Begründung
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BGer 5A.9/2003 vom 18.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A.9/2003 /min
 
Urteil vom 18. Juli 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Nordmann, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
S.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Jean-Pierre Menge, Postfach 26, 7002 Chur,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 28. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
S.________ (geb. 12. Mai 1958) reiste am 20. Februar 1989 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Nachdem dieses Gesuch mit Entscheid des EJPD vom 17. Oktober 1991 abgewiesen worden war, verheiratete sich S.________ am 24. Oktober 1991 in Chur mit der seit dem 15. Mai 1991 geschiedenen Schweizer Bürgerin T.________. In der Folge erteilte ihm der Kanton Graubünden eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung.
 
Am 16. November 1994 ersuchte S.________ um erleichterte Einbürgerung. Am 7. November 1995 sistierte das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen das Einbürgerungsverfahren für die Dauer von einem Jahr, weil die Ehefrau gegen den Gesuchsteller im August 1995 Anzeige wegen Tätlichkeiten erstattet hatte. Am 22. April 1997 erhielt S.________ durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 BüG das Schweizer Bürgerrecht. In diesem Zusammenhang hatte er am 8. April 1997 eine Erklärung unterzeichnet, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen, stabilen ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse lebe. Er wurde auch darüber informiert, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe.
 
B.
 
B.a Am 30. September 1999 beantragte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung vom 22. April 1997. Im Einzelnen wies es darauf hin, gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen habe die Schweizer Ehefrau bereits am 13. August 1997 die Scheidung der Ehe beantragt. S.________ habe am 28. Dezember 1998 in X.________ (Indien) die indische Staatsangehörige R.________ geheiratet. Abklärungen der Schweizer Botschaft in Delhi hätten jedoch ergeben, dass S.________ R.________ bereits vor dem Jahre 1998, also während bestehender Ehe mit der Schweizer Bürgerin, geheiratet haben musste, ansonsten R.________ nicht am 1. Januar 1998 im amtlichen indischen Stimmregister als seine Ehefrau angeführt worden wäre. Überdies beabsichtige die Ex-Ehefrau, nunmehr den jüngeren Bruder des Ex-Ehemannes zu heiraten.
 
B.b Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 teilte das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) S.________ mit, auf Grund der von der kantonalen Fremdenpolizei gemachten Abklärungen, welche von dieser im Zusammenhang mit dem für die zweite Ehefrau beantragten Familiennachzugsgesuch vorgenommen worden seien, habe sich ergeben, dass er bereits vor dem 1. Januar 1998 mit seiner indischen Ehefrau verheiratet gewesen sei.
 
In der Stellungnahme vom 27. März 2000 bestritt S.________ diese Ausführungen, und in seiner Ergänzung vom 5. Mai 2000 machte er geltend, sein Vater habe im Laufe des Jahres 1997 von der bevorstehenden Scheidung erfahren und für ihn eine andere Frau gesucht.
 
B.c Auf Ersuchen des BFA nahm die Schweizer Botschaft in Delhi am 12. April 2001 Stellung zur Aussagekraft des Stimmregisters, worin R.________ darin bereits am 1. Januar 1998 als Frau von S.________ aufgeführt sei. Die Schweizer Vertretung hielt fest, dieses Register sei auf Grund der Bestandesaufnahme der letzten Wahlen im Februar 1997 bereinigt worden. Überdies sei es in Indien ein absolutes Tabu, dass eine ledige Frau mit einem Mann bzw. dessen Familie vor der offiziellen Heirat zusammenlebe. In seiner Eingabe vom 29. Juni 2001 widersprach S.________ dieser Stellungnahme unter anderem mit der Begründung, sein Vater habe zur Verbesserung seiner Wahlchancen in seiner Wohnsitzgemeinde möglicherweise R.________ tatsachenwidrig als die Ehefrau seines Sohnes eintragen lassen. Im ausführlichen Bericht vom 20. Februar 2002 stellte die Botschaft die Echtheit des von S.________ eingereichten Stimmregisterauszugs des Wahlkreises der Eltern von R.________ in Frage.
 
B.d Mit Verfügung vom 26. März 2002 erklärte das BFA die am 22. April 1997 erfolgte erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 28. April 2003 ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 28. Mai 2003 führt S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des EJPD vom 28. April 2003 sei vollumfänglich aufzuheben. Er ersucht sodann um aufschiebende Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Eine Vernehmlassung wurde nicht eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht und damit auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten, soweit nicht die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen angefochten wird. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen vor, sich mit seinen Vorbringen nicht genügend auseinander gesetzt und ausserdem verschiedene Beweisanträge abgewiesen zu haben. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt worden, und ausserdem sei der Sachverhalt zum Teil falsch ermittelt worden.
 
Insoweit der Beschwerdeführer mit seinen Rügen auch den Entscheid des BFA angreifen will, kann er nicht gehört werden, denn Beschwerdeobjekt bildet einzig der Entscheid des EJPD.
 
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör nach Art. 4 aBV erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 119 V 335 E. 3c S. 344, je mit Hinweisen).
 
2.3 Die Würdigung im Recht liegender Akten und Vorbringen dazu ist Gegenstand der materiellen Beurteilung, die im Rahmen der gegebenen Beschwerdegründe ihrerseits in der Sache überprüft werden können. Das Gleiche gilt auch bezüglich des wiederholt gegenüber dem EJPD erhobenen Vorwurfs, die Ex-Ehefrau nicht befragt zu haben. Wie es sich damit verhält, ist ebenfalls im Sachzusammenhang zu prüfen.
 
3.
 
3.1 Das Bundesgericht geht davon aus, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 BüG nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe, sondern das Vorliegen einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft voraussetzt. Eine solche Gemeinschaft kann nur bejaht werden, wenn der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann der Umstand sein, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet wird. Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (BGE 128 II 97 E. 3a).
 
Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom EJPD mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt daher nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese erschlichen, das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (BGE 128 II 97 E. 4a S. 101). Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (Urteil der II. Zivilabteilung 5A.5/1997 vom 21. Mai 1997, E. 2b).
 
3.2 Die Vorinstanz führt aus, den Scheidungsakten könne entnommen werden, dass die Ex-Ehefrau am 13. August 1997, also knappe vier Monate nach der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, die Scheidung in die Wege geleitet habe. In der schriftlichen Klagebegründung vom 23. Februar 1998 habe sie ausgeführt, ihre Ehe mit dem Beschwerdeführer sei nur kurze Zeit harmonisch verlaufen. Von allem Anfang an hätten grundlegende Kommunikationsschwierigkeiten bestanden. Die Ehegatten hätten keine gemeinsame Freizeitbeschäftigung und kaum einen gemeinsamen Bekanntenkreis gehabt. Der Beschwerdeführer habe an den Wochenenden regelmässig mit Landsleuten verkehrt, währenddem sie sich um ihre Kinder aus erster Ehe gekümmert habe. Mit Fortdauer der Ehe hätten die Spannungen unter den Ehegatten nach und nach zugenommen: Der Ehemann habe ständig die Art und Weise der Haushaltführung kritisiert, vor allem sei er aber mit ihrer Küche nicht zufrieden gewesen. Er sei wiederholt tätlich geworden; zumindest einmal sei die Polizei eingeschritten und sie habe vorübergehend im Frauenhaus weilen müssen. Sie habe bereits damals die Scheidung erwogen und zu diesem Zweck eine Anwältin aufgesucht. Die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei durch Vermittlung eines Kollegen des Beschwerdeführers erfolgt. Bald darauf seien jedoch wiederum die gleichen Probleme wie früher aufgetreten. Kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung habe der Beschwerdeführer plötzlich auf Scheidung gedrängt, so dass sie sich die Frage gestellt habe, ob er sie bloss zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts geheiratet habe.
 
Das EJPD fährt fort, mit Prozessantwort und Widerklage vom 15. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen dargelegt, die zunächst harmonierende Ehe habe ihren Sinn als umfassende Lebensgemeinschaft vollständig verloren. Die Ehegatten hätten sich aus persönlichen und kulturell bedingten Motiven entfremdet. Jeder Ehegatte habe sich zusehends seiner eigenen Welt zugewandt, womit die Gemeinsamkeiten verloren gegangen seien. Die Krankheit der Ex-Ehefrau sowie finanzielle Schwierigkeiten hätten ebenfalls zur Entfremdung beigetragen.
 
3.3 Der Beschwerdeführer widersetzt sich diesen tatsächlichen Feststellungen und trägt Folgendes vor:
 
3.3.1 Den Behörden selbst müsse vorgeworfen werden, weitere Nachforschungen unterlassen zu haben, wenn sie trotz der 1995 angeordneten Sistierung des Einbürgerungsverfahrens für ein Jahr das Einbürgerungsgesuch anfangs 1997 dennoch bewilligt hätten. Der Einwand geht fehl, denn der Beschwerdeführer übersieht, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Gesuchsteller verpflichtet ist, die Einbürgerungsbehörde über aufgetretene Schwierigkeiten in der ehelichen Gemeinschaft zu informieren (E. 3.1 hiervor).
 
3.3.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das EJPD werfe ihm zu Unrecht vor, er sei im Rahmen des Scheidungsverfahrens in seiner Klageantwort mit keinem Wort auf den von der Ehefrau hergestellten Zusammenhang zwischen der Einbürgerung und seinem plötzlichen Drängen auf Scheidung eingegangen. Auch habe er den Vorwurf seiner Ehefrau, wonach er die Ehe nur zum Zwecke der Erlangung des Schweizer Bürgerrechts eingegangen sei, unwidersprochen stehen lassen. Gegenüber diesen Vorwürfen macht der Beschwerdeführer geltend, dass er die vollständige Abweisung der Scheidungsklage beantragt und seinerseits Widerklage eingereicht habe. Er habe somit das Klagefundament der Ehefrau wie auch deren Ausführungen in ihrer Prozesseingabe vollumfänglich bestritten.
 
Diese Argumente sind nicht stichhaltig. In der Prozessantwort vom 15. Juli 1998 wurde Abweisung der Klage beantragt (Ziff. 1). Die Widerklage (Ziff. 2) lautete auf "a) Scheidung der Ehe der Parteien" und "b) Genehmigung der zwischen den Parteien abgeschlossenen Ehescheidungskonvention vom 25. Juni/2. Juli 1998". Auf Seite 6 Ziff. 6 führte der Beschwerdeführer an, jede Partei gehe ihren eigenen Weg, auch wenn sie gegenwärtig noch in derselben Wohnung hausten. Der Beklagte und Widerkläger sei jedoch auf der Suche nach einer eigenen Wohnung. Es grenzt deshalb an Mutwilligkeit, wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die von der Vorinstanz aufgezählten Scheidungsgründe, insbesondere die Feststellung, dass jeder Ehegatte seine eigenen Wege gegangen sei, würden nicht zutreffen. Dass die Ehefrau die Strafanzeige wegen Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen hat und an psychischen Problemen litt, wie auch die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich um den Sohn N.________ seiner Ex-Ehefrau sehr gekümmert, ändern nichts daran, dass die Zerwürfnisse unter den Ehepartnern bereits während des Einbürgerungsverfahrens gross gewesen sind. Der Beschwerdeführer hat am 8. April 1997 eine Erklärung unterschrieben, wonach er mit seiner Ehefrau in einer tatsächlichen stabilen ungetrennten ehelichen Gemeinschaft lebe. Am 22. April 1997 erhielt er das Schweizer Bürgerrecht, und bereits am 13. August 1997 beantragte seine Schweizer Ehefrau die Scheidung der Ehe. Mit Blick auf diese Gegebenheiten ist die Schlussfolgerung des EJPD nicht zu beanstanden, die vom Beschwerdeführer behauptete Versöhnung der Parteien erscheine mehr als unglaubhaft. Diese Beweiswürdigung kann der Beschwerdeführer nicht mit der blossen Behauptung des Gegenteils entkräften, am 8. April 1997 hätten sich die Ehegatten wieder versöhnt gehabt und die Erklärung habe deshalb ihrem klaren Willen entsprochen.
 
3.3.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Ehegatten im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung der Überzeugung gewesen seien, wahre Angaben zu machen und nichts verheimlicht hätten, habe die Ex-Ehefrau am 2. August 2002 schriftlich bestätigt. Weshalb diesem Dokument keinerlei Beweiswert zukommen solle, sei nicht ersichtlich, und die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, weil sie die Ex-Ehefrau hierüber nicht befragt habe.
 
Die Verwaltungsbehörde darf eine Tatsache erst als bewiesen annehmen, wenn der volle Beweis erbracht ist. Dies ist der Fall, wenn sie von deren Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als unwahrscheinlich erscheint (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 1998, S. 105 Rz. 289). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, das im Scheidungsverfahren gezeichnete Bild der Ehe entspreche nicht demjenigen des Einbürgerungsverfahrens, sei es im Scheidungsverfahren doch darum gegangen, die eheliche Zerrüttung zu beweisen. Wiewohl Letzteres richtig sei, ändere dies nichts daran, dass sich der Beschwerdeführer die im Scheidungsverfahren gemachten und unwidersprochen gebliebenen Aussagen anrechnen lassen müsse. Denn es gehe nicht an, je nach Interessenlage die in einem rechtskräftigen Verfahren gemachten Aussagen als tatsachenwidrig hinzustellen. Unter diesem Blickwinkel komme der schriftlichen Stellungnahme der Ex-Ehefrau vom 2. August 2002 nicht der geringste Beweiswert zu. Auf Grund der gesamten Aktenlage sowie der aktenkundigen Mitwirkung der Ex-Ehefrau bei der versuchten Eheschliessung mit dem verheirateten Bruder des Beschwerdeführers sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um ein reines Gefälligkeitsschreiben handle.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Erwägung nicht auseinander. Der Schluss der Vorinstanz, die Erklärung sei als reines Entgegenkommen der Ex-Ehefrau zu werten, ist deshalb unter Berücksichtigung der angegebenen Begründung nicht zu beanstanden. Der Verzicht auf die Einvernahme der Ex-Ehefrau stellt somit auch keine Gehörsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV dar.
 
3.3.4 Fehl geht der weitere Vorwurf, es sei nicht zulässig, nach dem unter dem alten Eherecht geltenden Zerrüttungsprinzip zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe kein Ehewille mehr vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass gestützt auf Art. 27 BüG nach wie vor abzuklären ist, ob der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft - sowohl bei Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung - intakt ist (BGE 128 II 97 E. 3a S. 99), ansonsten die erleichterte Einbürgerung nach Art. 41 BüG nichtig erklärt werden muss.
 
3.3.5 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer den Hinweis des EJPD, dass das Aufenthaltsrecht in der Schweiz bei seiner Eheschliessung eine Rolle gespielt habe. Nach seiner Ansicht ändere daran auch der polizeiliche Erhebungsbericht nichts, welcher sich ausschliesslich auf die Aussage der Ehefrau abstütze, welche unter psychischen Problemen gelitten habe.
 
Im Zusammenhang mit der von der Einbürgerungsbehörde beabsichtigten Sistierung des Verfahrens sagte die Ex-Ehefrau gegenüber der Kantonspolizei Graubünden am 4. Oktober 1995 aus, nach dem abgelehnten Asylgesuch habe sie sich entschlossen, den Mann zu heiraten, um eine Ausreise ihres Partners zu verhindern. Inwiefern die Bemerkung der Vorinstanz, ohne Eheschliessung mit T.________ hätte der Beschwerdeführer nicht in der Schweiz verbleiben können und hier auch keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus mit Aussicht auf eine erleichterte Einbürgerung gehabt, nicht zutreffen soll, ist nicht ersichtlich.
 
3.4 Gemäss BGE 128 II 97 E. 3a S. 99 kann die Tatsache, dass kurze Zeit nach der Einbürgerung das Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist, ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten sein, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen (E. 3.3.1 - 3.3.5) hat der Beschwerdeführer diese Vermutung nicht umzustossen vermocht. Er wäre deshalb - wie das EJPD zu Recht festhält - gehalten gewesen, die Einbürgerungsbehörde anfangs 1997 über die in der Ehe erneut aufgetretenen Schwierigkeiten im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG zu informieren (vgl. BGE 120 Ib 193 E. 4 S. 198; Urteil 5A.4/2002 des Bundesgerichts vom 26. März 2002 E. 3b S. 7). Die Vorinstanz hat somit weder Art. 27 Abs. 1 noch Art. 41 BüG verletzt, noch ihr Ermessen missbraucht oder überschritten, wenn sie die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung bestätigt hat.
 
4.
 
Das EJPD hat zusätzlich erwogen, es komme nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer während bestehender Ehe mit T.________ noch in Bigamie mit R.________ gelebt habe. Denn der zeitliche Zusammenhang zwischen der erleichterten Einbürgerung und der Einleitung der Scheidung durch die Ex-Ehefrau sei vorliegend derart nah, dass ohne weiteres von einer Zweckehe mit der Schweizer Bürgerin ausgegangen werden könne und müsse. Dies umso mehr, als keinerlei Anzeichen vorhanden seien, wonach der Ehewille erst nach der erleichterten Einbürgerung völlig abrupt und definitiv verloren gegangen sei.
 
Wie aus dem in E. 3 Dargelegten hervorgeht, hat die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundes- und Verfassungsrecht die erleichterte Einbürgerung rückgängig machen dürfen. Es erübrigt sich daher, die Rügen des Beschwerdeführers, mit denen das Vorliegen einer Bigamie in Abrede gestellt werden soll, zu untersuchen.
 
5.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde muss nach dem Ausgeführten abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege konnte - jedenfalls mit der gebotenen Begründung - von vornherein keine Aussicht auf Erfolg haben, weshalb es abzuweisen ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. Juli 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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