BGer U 74/2003 | |||
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BGer U 74/2003 vom 18.07.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 74/03
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Urteil vom 18. Juli 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger und Ursprung; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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M.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 20. Februar 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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M.________, geboren 1949, arbeitete ab Juli 1998 bis zu seiner Entlassung per Ende Mai 2000 als Lastwagenchauffeur für die Firma G.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 14. September 1999 stürzte er beim Aussteigen aus dem Lastwagen und verletzte sich an der rechten Schulter. In der Folge wurde am 1. Dezember 1999 im Spital B.________ eine diagnostische Arthroskopie des rechten Schultergelenkes sowie eine Rekonstruktion der Rotatorenmanschette und eine Acromioplastik vorgenommen; nach anfänglich unauffälligem Verlauf entstand ein Wundinfekt, weshalb am 18. Dezember 1999 erneut operiert werden musste. Am 31. August 2000 wurde in der Klinik U.________ wegen einer frozen shoulder sowie einer Reruptur der Rotatorenmanschette eine weitere Operation an der rechten Schulter durchgeführt. Nachdem die Invalidenversicherung wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit die Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen verneint und die SUVA diverse Arztberichte beigezogen hatte, stellte letztere mit Schreiben vom 9. Juli 2001 ihre Versicherungsleistungen per Ende Juli 2001 ein. Mit Verfügung vom 5. September 2001 sprach sie mit Wirkung ab dem 1. August 2001 M.________ bei einem Invaliditätsgrad von 25 % eine Invalidenrente zu und erachtete ihn aufgrund der Unfallfolgen in einer leidensangepassten Tätigkeit als ganztägig arbeitsfähig; weiter wurde ihm eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % gewährt. Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 bestätigte die SUVA ihre Verfügung, nachdem sie ein Zeugnis des Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, vom 8. Oktober 2001 zu den Akten genommen hatte.
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B.
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Die dagegen - unter Beilage der von Dr. med. K.________ ausgefüllten Unfallscheine - erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. Februar 2003 insoweit gut, als es den Anspruch auf Integritätsentschädigung auf 15 % erhöhte; soweit weitergehend wurde die Beschwerde abgewiesen.
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C.
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M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen, eventualiter sei ihm bis zur beruflichen Eingliederung eine Übergangsrente zu gewähren.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2002 hat die SUVA den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) und die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2 ).
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2.
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Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang die Frage der Arbeitsfähigkeit.
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2.1 Das kantonale Gericht hat auf die Einschätzungen der Klinik U.________ sowie des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ abgestellt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, dass durch die Angabe einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit im Unfallschein abweichende ärztliche Auffassungen vorlägen, die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitere Abklärungen nötig machten.
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2.2 Die Klinik U.________ hat in ihrem letzten Bericht vom 18. April 2001 festgehalten, dass ein sehr gutes Operationsergebnis vorliege und der Versicherte für leichte Arbeiten auf Bauchhöhe arbeitsfähig sei, während ihm die bisherige Tätigkeit als Chauffeur mit Beladen des Lastwagens nicht mehr zugemutet werden könne. Die Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 9. Mai 2001 geht übereinstimmend (und etwas detaillierter als die Klinik U.________) davon aus, dass "leichte rumpfnahe manuelle Tätigkeiten ... ohne Repetitivität oder Monotonie und mit einem Traglimit von max. 5 kg" sowie ohne Überkopf- oder Leiterarbeit unter "günstigen Umständen" ganztags durchgeführt werden könnten. Diese übereinstimmenden ärztlichen Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist; es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die vom SUVA-Arzt vorausgesetzten "günstigen Umstände" nicht gegeben sein sollten. Das im Einspracheverfahren eingereichte Zeugnis des Hausarztes Dr. med. K.________ vom 8. Oktober 2001 mit der Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wegen direkter oder indirekter Unfallfolgen wie auch die Unfallscheine, in denen der gleiche Arzt von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht, sprechen - auch unter Berücksichtigung des in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten und hier anzuwendenden Untersuchungsgrundsatzes - nicht gegen die Zuverlässigkeit der überzeugenden Angaben der Klinik U.________ und des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb und ee): Diese abweichende ärztliche Auffassung ist in keiner Weise begründet, so dass nicht nachvollziehbar ist, inwieweit die Äusserungen der Klinik U.________ und des Dr. med. W.________ auf falschen Tatsachen beruhen oder nicht korrekte Einschätzungen enthalten sollten; es liegt vielmehr eine andere ärztliche Würdigung vor, die jedoch mangels Begründung nicht überprüft werden und deshalb auch nicht zu weiteren Abklärungen Anlass bieten kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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2.3 Die Vorinstanz hat das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu Recht anhand des zuletzt verdienten Lohnes als Chauffeur festgesetzt; ebenso hat das kantonale Gericht das Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Invalideneinkommen) anhand der Zahlen der - auf die Einschränkungen des Versicherten genügend Rücksicht nehmenden - Blätter dokumentierter Arbeitsplätze (DAP) wie auch - im Sinne einer Plausibilitätskontrolle - anhand der Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung zutreffend bestimmt. Diese Einkommen sind denn auch nicht bestritten. Allerdings geht der Beschwerdeführer davon aus, dass vom anhand der Tabellenlöhne festgesetzten Invalideneinkommen ein behinderungsbedingter Abzug von 25 % vorzunehmen sei, während die Vorinstanz einen solchen von 10 % berücksichtigt hat.
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Gemäss Rechtsprechung haben persönliche und berufliche Merkmale des Versicherten wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Der deswegen vom Tabellenlohn vorzunehmende behinderungsbedingte Abzug beträgt jedoch nicht generell und in jedem Fall 25 %; es ist vielmehr anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Masse das hypothetische Invalideneinkommen gekürzt werden kann (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b). Dieser gesamthaft vorzunehmende Abzug stellt eine Schätzung dar. Bei deren Überprüfung kann es nicht darum gehen, dass die kontrollierende richterliche Behörde ihr Ermessen an die Stelle der Vorinstanz setzt. Bei der Unangemessenheit gemäss Art. 132 lit. a OG geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweis). In Anbetracht der Umstände kann nicht davon gesprochen werden, dass der Entscheid der Vorinstanz über die Höhe des behinderungsbedingten Abzuges zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen: Denn die Vorinstanz hat den Einschränkungen des Versicherten nicht nur im Rahmen des behinderungsbedingten Abzuges Rechnung getragen, sondern hat schon bei der Festlegung des Grundwertes des Invalideneinkommens auf die - betragsmässig unter dem in der Regel anzuwendenden Zentralwert (BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) liegenden - Zahlen spezifischer, dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeiten abgestellt, nämlich auf die Angaben der Rubriken "Detailhandel und Reparatur" sowie "persönliche Dienstleistungen" (Lohnstrukturerhebung 2000 Tabelle TA1 Zeilen 52 und 93).
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2.4 Damit ist der von Vorinstanz und SUVA auf 25 % festgesetzte Invaliditätsgrad nicht zu beanstanden. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eventualiter beantragte Übergangsrente kann nicht gewährt werden, da bereits ein negativer Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung vorliegt (vgl. Art. 30 Abs. 1 UVV).
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3.
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Streitig ist im Weiteren die Höhe des Integritätsschadens. Das kantonale Gericht hat in dieser Hinsicht auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. W.________ vom 9. Mai 2001 abgestellt und - im Gegensatz zur SUVA - eine Integritätseinbusse von 15 % angenommen, denn der vom Arzt beschriebene "latente Vorzustand", der nach dessen Ansicht zu einer Kürzung des Integritätsschadens auf 10 % führe, sei in den Akten nicht ausgewiesen. Der Versicherte geht demgegenüber von einem vollständigen Funktionsausfall des rechten Armes und einer erheblichen Möglichkeit der Verschlechterung aus, so dass eine Integritätseinbusse von 50 % vorliege.
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Der SUVA-Arzt Dr. med. W.________ geht in seinem Bericht vom 9. Mai 2001 von einer relativ guten Schulterfunktion aus, hält aber zugleich fest, dass "ziemlich ausgeprägte Beschwerden nach durchgemachtem Infekt" vorlägen; er schätzt die Integritätseinbusse auf 15 %, kürzt sie aber wegen eines latenten Vorzustandes auf 10 %. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, findet sich in den Akten jedoch nirgends ein Anhaltspunkt für den vom Arzt berücksichtigten latenten Vorzustand, weshalb eine Kürzung aus diesem Grund nicht in Betracht fällt, was von der SUVA im letztinstanzlichen Verfahren denn auch nicht bestritten wird. Auf der anderen Seite ist die vom Versicherten geltend gemachte Integritätseinbusse in Höhe von 50 % nicht gegeben, da dies dem Verlust des Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben (Anhang 3 zur UVV) resp. einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes (Tabelle 1 des Feinrasters der SUVA; vgl. Erw. 1 hievor) gleichkäme. Dies trifft jedoch nicht zu, erwähnt doch keiner der diversen den Beschwerdeführer untersuchenden Ärzte eine vollständige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes, sondern es wird im Gegenteil von einer guten Schulterfunktion (so der SUVA-Arzt im Bericht vom 9. Mai 2001) resp. von einem sehr guten Operationsergebnis an der rechten Schulter (so die Klinik U.________ im Bericht vom 18. April 2001) gesprochen und die Ärzte sind für ihre Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auch nicht von nur einarmig auszuführenden Tätigkeiten ausgegangen (vgl. Erw. 2.2 hievor). Damit ist die zugesprochene Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % nicht zu beanstanden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 18. Juli 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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