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Informationen zum Dokument  BGer I 742/2002  Materielle Begründung
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BGer I 742/2002 vom 21.07.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 742/02
 
Urteil vom 21. Juli 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Parteien
 
Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
(Entscheid vom 23. September 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1965 geborene, türkische Staatsangehörige Y.________ leidet seit Geburt an einer autosomal-rezessiven Achromatopsie. Am 8. Januar 1994 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr Asyl gewährt wurde. Ab Februar 1994 bis Dezember 1996 leistete sie Beiträge als Nichterwerbstätige. In der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1997 und vom 1. Januar bis 2. August 1998 arbeitete sie im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe im Gastgewerbe, ab 22. Februar 1999 bis 3. Juni 2001 ungefähr im Rahmen eines 50 %-Pensums als Raumpflegerin bei X.________. Zudem vertrug sie von 1999 bis Juni 2001 vier Stunden pro Woche Zeitungen und Reklameschriften für Z.________.
 
Im Jahre 1995 ersuchte Y.________ erstmals um Leistungen der Invalidenversicherung (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Hilfsmittel, besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente), was die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 26. Juli 1995 ablehnte. Ein weiteres Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. September 1998 abgelehnt. Mit Anmeldung vom 20. November 2000 beantragte Y.________ die Ausrichtung einer Invalidenrente. Die IV-Stelle holte einen Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. Dezember 2000, einen Arztbericht vom 19. Dezember 2000, einen Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit bzw. Statusfrage vom 21. Februar 2001, einen Abklärungsbericht Haushalt vom 3. Juli 2001 und einen Arbeitgeberbericht vom 28. November 2001 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 25. April 2002 ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. September 2002 abgewiesen.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ beantragen, der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei mindestens eine halbe, eventuell eine ganze Invalidenversicherungsrente zuzusprechen, eventuell sei ihr eine ausserordentliche Invalidenversicherungsrente zuzusprechen, subeventuell sei ihr das Recht auf Ergänzungs-leistungen zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass die Be-schwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung erfülle, eventuell sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. April 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
3.1 Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (FlüB) unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung.
 
3.2 Bis zum 31. Dezember 2000 enthielt Art. 6 Abs. 1 IVG die sogenannte Versicherungsklausel, wonach Anspruch auf Leistungen gemäss den Bestimmungen des IVG alle bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen haben. Diese ist auf den 1. Januar 2001 dahingefallen (mit der Änderung des AHVG vom 23. Juni 2000 einhergehende Änderung des IVG; AS 2000 2677 ff.; vgl. auch BBl 1999 5000 f.). Laut Abs. 4 der dazugehörenden Übergangsbestimmungen (AS 2000 2683) können Personen, denen keine Rente zustand, weil sie im Zeitpunkt der Invalidität nicht versichert waren, verlangen, dass ihr Anspruch auf Grund der neuen Bestimmungen überprüft wird (Satz 1); ein Anspruch auf eine Rente entsteht aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung (Satz 2).
 
3.3 Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung haben die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).
 
3.4 Im Rahmen einer Neuanmeldung ist analog zur Rentenrevision gemäss Art. 41 IVG (in Verbindung mit Art. 87 Abs. 1, 3 und 4 IVV) zu prüfen, ob sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die geltend gemachte Veränderung auch tatsächlich eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
 
4.
 
4.1 Die IV-Stelle lehnte sowohl die früheren Begehren um verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung wie auch dasjenige um eine Invalidenrente vom 20. November 2000 ab mit der Begründung, die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung seien nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin bereits invalid in die Schweiz eingereist sei.
 
4.2 Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die in Art. 6 Abs. 1 IVG statuierte Versicherungsklausel für die Gewährung von Leistungen der Invalidenversicherung voraussetze, dass die ansprechende Person im Zeitpunkt des Versicherungsfalles versichert sei. Versichert seien die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sowie solche, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübten. Ausländische Staatsangehörige seien, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hätten und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätten oder sich ununterbrochen während 10 Jahren in der Schweiz aufgehalten hätten. Da die Beschwerdeführerin seit Geburt an einer erheblichen Visuseinschränkung leide und ihr Zustand stationär geblieben sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsfall mit Eintritt der Sehbehinderung in der Kindheit bzw. Jugendzeit eingetreten sei. Damals habe die Betroffene jedoch Wohnsitz in der Türkei gehabt und sei in der Schweiz nicht versichert gewesen, weshalb diesbezüglich eine Leistungspflicht der schweizerischen Invalidenversicherung entfalle.
 
5.
 
5.1 Wie in Erw. 3.2 ausgeführt, hat das IVG insofern eine Änderung erfahren, als die in Art. 6 Abs. 1 IVG für den Leistungsanspruch vorausgesetzte Versicherungsklausel, mit welcher im vorinstanzlichen Entscheid argumentiert wird und wonach nur die bei Eintritt der Invalidität (Versicherungsfall) versicherten Personen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben, auf den 1. Januar 2001 dahingefallen ist. Das bedeutet, dass eine Person, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch hinsichtlich Beiträgen und Invalidität erfüllt, eine Rente beziehen kann, selbst wenn sie bei Eintritt der Invalidität nicht (mehr) versichert ist (Alessandra Prinz, Aufhebung der Versicherungsklausel für die ordentlichen Invalidenrenten - Folgen im Bereich der internationalen Abkommen, in: Soziale Sicherheit 2001, S. 43 f.). Da in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), ist für die Anwendbarkeit der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Versicherungsklausel entscheidend, ob die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre und die Versicherungsklausel somit nicht mehr zum Tragen käme, kann jedoch nicht - wie dies die Beschwerdeführerin tut - einfach abgeleitet werden, dass sie, obwohl sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht bei der schweizerischen Invalidenversicherung versichert gewesen sei, aufgrund der einjährigen Beitragsdauer Anspruch auf eine Rente habe. Massgebend für den Anspruch auf eine ordentliche Rente der Invalidenversicherung ist gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nämlich vielmehr, ob die Beschwerdeführerin bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hat, wofür wiederum entscheidend ist, wann die Invalidität eingetreten ist. Wenn IV-Stelle und Vorinstanz argumentieren, dies sei der Zeitpunkt, in welchem wegen Art und Schwere des Leidens die gewünschten Massnahmen erstmals angezeigt gewesen seien, ist dem entgegenzuhalten, dass dies wohl für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, nicht indessen für den hier streitigen Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente zutrifft. Das IVG kennt nämlich gemäss ständiger Rechtsprechung nicht einen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 22 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung).
 
5.2 Der Eintritt des Rentenfalles wird - wie in Erw. 3.3 dargelegt - durch Art. 29 IVG positivrechtlich geregelt. Ein Rentenanspruch entsteht demzufolge frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war.
 
5.2.1 Nach ihrer Einreise in die Schweiz war die Beschwerdeführerin zunächst nicht erwerbstätig, arbeitete dann aber ab 1. Januar bis 30. September 1997 und ab 1. Januar bis 2. August 1998 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung als Küchenhilfe in Gastbetrieben. Das erste Arbeitsverhältnis wurde wegen Umsatzproblemen im Betrieb aufgelöst, beim zweiten handelte es sich um einen befristeten Vertrag. Ab 22. Februar 1999 war die Beschwerdeführerin 20 Stunden pro Woche als Raumpflegerin bei X.________ und ebenfalls seit 1999 vier Stunden pro Woche als Zeitungsverträgerin tätig. Diese Stellen gab sie per 3. bzw. 11. Juni 2001 auf und bezog anschliessend Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
 
5.2.2 In den Arztberichten wurde bei der Beschwerdeführerin eine seit Geburt bestehende Sehbehinderung in Form einer autosomal-rezessiven Achromatopsie diagnostiziert. Was die Arbeitsfähigkeit anbelangt, hielt Frau Dr. med. A.________ am 11. September 1998 fest, die Patientin sei in ihrer Arbeitsfähigkeit nur durch den sehr schlechten Visus und die Farbenblindheit eingeschränkt. Arbeiten, bei welchen der Visus nicht vorrangig sei und die kein Farbensehen verlangten, sollten ihres Erachtens verrichtet werden können. Dr. med. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin sodann am 25. März 1999 für die Tätigkeit als Raumpflegerin und Küchenhilfe eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 19. Dezember 2000 hielt er diese Tätigkeiten dann höchstens für 50 % zumutbar, bezeichnete jedoch gleichzeitig eine 100%ige Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit einer ausgesprochen reduzierten Visus-beanspruchung (Routinearbeiten ohne Kontrollfunktion, Botengänge in vertrauter Umgebung etc.) als möglich. Auf Anfrage hin ergänzte Dr. med. B.________ am 6. Dezember 2001, die ca. 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsmitarbeiterin/Küchenhilfe bestehe seit jeher.
 
5.2.3 In den Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht so weit geklärt und vervollständigt, dass entschieden werden kann, ob und bejahendenfalls in welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin der Versicherungsfall eingetreten ist. Insbesondere geht daraus nicht klar hervor, seit wann die Beschwerdeführerin in welchem Ausmass und bezüglich welcher Tätigkeiten arbeitsunfähig war, attestieren ihr doch die vorliegenden Arztberichte eine teilweise Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten, die sie zu dieser Zeit im Rahmen eines Vollpensums verrichtet hatte. Divergierende Angaben bestehen auch zur Frage, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum reduzierte bzw. das Teilpensum schliesslich ganz aufgab (gesundheitliche Probleme; Schwangerschaft; externe Vergabe der Reinigungsarbeiten durch X.________). Die IV-Stelle hat somit demzufolge zunächst abzuklären, ab wann die Beschwerdeführerin in welchem für die Beurteilung der Beeinträchtigung massgebenden Tätigkeitsbereich eingeschränkt war und anschliessend die diesbezüglich durch den Gesundheitsschaden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungs-vermögen zu prüfen. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurück-zuweisen, damit sie nach ergänzender Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse unter Anwendung der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles geltenden gesetzlichen Be-stimmungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
 
6.
 
Was den Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen anbelangt, ist festzuhalten, dass diesbezüglich keine Verfügung ergangen ist, weshalb auf diesen Antrag mangels Anfechtungsgegenstand nicht eingetreten werden kann.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, werden der Entscheid des Versicherungs-gerichts des Kantons Solothurn vom 23. September 2002 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. April 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle des Kantons Solothurn zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 21. Juli 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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