BGer 5P.148/2003 | |||
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BGer 5P.148/2003 vom 22.07.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.148/2003 /min
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Urteil vom 22. Juli 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Dr. iur. Martin Ramisberger, Sternenplatz, Postfach 114, 5415 Nussbaumen b. Baden,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdegegner,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Gräni, Rain 63, 5000 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Erbvertrag),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
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vom 27. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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D.________ verstarb am 11. September 1997 in Baden. Er hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau A.________ sowie seine Brüder B.________ und C.________.
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B.
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Mit Kaufvertrag vom 18. Februar 1986 hatte D.________ von seiner Tante und seinem Onkel zwei Grundstücke in X.________ zum Preis von Fr. 50'000.-- erworben. B.________ und C.________ wurde ein unbefristetes Vorkaufsrecht eingeräumt und im Grundbuch vorgemerkt. Ebenso wurde zu ihren Gunsten ein ebenfalls unbefristetes und obligatorisches Kaufsrecht begründet, ausübbar falls D.________ ohne Nachkommen sterben sollte, für welchen Fall A.________ ein unentgeltliches obligatorisches Wohnrecht gewährt wurde.
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C.
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D.________ hatte am 23. Januar 1992 mit B.________ und C.________ einen Erbvertrag abgeschlossen, wonach sein Miteigentum an den beiden Grundstücken in X.________ bei seinem Ableben an sie oder ihre Nachkommen fallen sollte. Der Anrechnungswert wurde auf Fr. 60'000.-- festgelegt, sollte von allfälligen Investitionen und Wertveränderungen unabhängig und an die Erben von D.________ zahlbar sein. Diese wurden verpflichtet, eine allfällige Grundpfandschuld abzulösen. Am 21. Februar 1992 wurde den Begünstigten das bereits zugesagte Miteigentum von 2/100 übertragen und das vertragliche Vorkaufsrecht aus dem Jahre 1986 gelöscht. Das durch die Begründung von Miteigentum entstandene gesetzliche Vorkaufsrecht wurde auf Fr. 60'000.-- limitiert. Am Miteigentum der beiden Grundstücke von D.________ wurden am gleichen Tag eine Hypothek von Fr. 140'000.-- und am 28. Februar 1992 zwei Inhaberschuldbriefe von Fr. 200'000.-- errichtet.
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D.
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Mit Erbvertrag vom 10. September 1993 hatten sich D.________ und A.________ gegenseitig als Universalerben am gesamten Nachlass eingesetzt. Nach dem Tode des überlebenden Ehegattens sollte das noch vorhandene Vermögen an die Neffen und Nichten der Ehefrau gehen, unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch diesen.
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E.
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Das Bezirksgericht Baden hiess am 28. September 2000 die Klage von A.________ teilweise gut und erklärte den zwischen D.________ sowie B.________ und C.________ abgeschlossenen Erbvertrag vom 23. Januar 1992 mit Ausnahme von Ziff. 1 für ungültig. Es sprach der Klägerin den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in X.________ unter Anrechnung auf ihren Erbteil zu und überband ihr die darauf lastenden Grundpfandschulden.
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F.
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Auf Appellation von B.________ und C.________ hob das Obergericht des Kantons Aargau am 27. Februar 2002 das Urteil des Bezirksgerichts teilweise auf und wies die Klage von A.________ ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Es hiess die Widerklage von B.________ und C.________ teilweise gut, soweit es darauf eintrat, wies ihnen den Miteigentumsanteil von 98/100 an den Grundstücken in X.________ zu hälftigem Miteigentum zu und verpflichtete sie, der Klägerin Fr. 60'000.-- zu bezahlen. Die Klägerin wurde zur Ablösung der Grundpfandschulden auf den zugewiesenen Grundstücken und zur Zahlung der daraus eingenommenen Mietzinsen von Fr. 72'900.-- an die Beklagten verpflichtet.
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G.
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Gegen diesen Entscheid erhob A.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde am 22. Juli 2002 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichts vom 27. Februar 2002 teilweise auf. Eine in der gleichen Sache eingereichte Berufung wies das Bundesgericht gleichentags ab, soweit es darauf eintrat bzw. sie nicht bereits gegenstandslos geworden war.
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Mit Urteil vom 11. Dezember 2002 trat das Bundesgericht auf ein Erläuterungsgesuch des Obergerichts des Kantons Aargau nicht ein, berichtigte jedoch sein Urteil vom 22. Juli 2002 von Amtes wegen, indem es die aufgehobenen Ziffern des obergerichtlichen Urteils präzisierte.
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H.
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Am 27. Februar 2003 entschied das Obergericht des Kantons Aargau erneut über den Streitfall, wobei es die von A.________ an B.________ und C.________ zu leistende Zahlung aus eingenommenen Mietzinsen auf Fr. 90'900.-- erhöhte, ansonsten an seinem Urteil vom 27. Februar 2002 im Ergebnis vollumfänglich festhielt.
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I.
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Dagegen gelangt A.________ wiederum mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 27. Februar 2003.
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Das Obergericht sowie B.________ und C.________ schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174).
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1.1 Nicht zulässig ist das Beweismittelangebot der Parteibefragung, da die Willkürbeschwerde von einem grundsätzlichen Novenverbot beherrscht wird: Das Bundesgericht hat vom Sachverhalt auszugehen, wie er dem angefochtenen Entscheid zu Grunde gelegt worden ist; es sei denn, der Beschwerdeführer weise nach, dass die kantonale Instanz verfassungwidrig unrichtige oder unvollständige tatsächliche Feststellungen getroffen hat (BGE 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
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1.2 Soweit die Beschwerdeführerin den Schluss des Obergerichts, die Beschwerdegegner hätten ein eminentes Interesse an der Absicherung ihres Kaufrechts mit dem Erbvertrag vom 23. Januar 1992 gehabt, als willkürlich rügt, ist darauf nicht einzutreten. Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil vom 22. Juli 2002 die nämliche Erwägung des Obergerichts in dessen Urteil vom 27. Februar 2002 als nicht willkürlich erachtet (Urteil des Bundesgerichts 5P.178/2002 vom 22. Juli 2002, E. 3.2).
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1.3 Zudem bringt die Beschwerdeführerin vor, gemäss angefochtenem Entscheid werde sie verpflichtet, die bestehenden Grundpfandschulden auf den beiden Grundstücken abzulösen. Das Obergericht gehe dabei jedoch nicht näher auf die Tatsache ein, dass von den drei auf den Liegenschaften lastenden Grundpfandrechten nur eines im Herrschaftsbereich des Erblassers bzw. der Beschwerdeführerin stehe, die übrigen zwei Titel würden im Besitz der Beschwerdegegner stehen. Daher sei der Entscheid in diesem Punkt unklar, nicht näher begründet und deshalb willkürlich.
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Diese Rüge hätte die Beschwerdeführerin schon in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Februar 2002 vorbringen können, welches die jetzt angefochtene Bestimmung bereits enthielt. Nach Gutheissung einer staatsrechtlichen Beschwerde kann der neue kantonale Entscheid nicht mehr mit Rügen angefochten werden, die vorzubringen schon im früheren Beschwerdeverfahren Anlass bestanden hätte (BGE 111 II 94 E. 2 S. 96). Damit kann in diesem Punkt ebenfalls nicht auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden.
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2.
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Das Obergericht hat eine massive Zwangssituation des Erblassers beim Abschluss des Erbvertrags als nicht bewiesen erachtet und festgehalten, keiner der angerufenen Zeugen könne über eigene Wahrnehmungen von Drohung oder Druck berichten. Zudem würden die Äusserungen der Zeugen nichts Konkretes enthalten, was über dasjenige hinausgehe, was im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässig sei. Diese Beweiswürdigung des Obergerichts rügt die Beschwerdeführerin als willkürlich und verweist auf Aussagen, welche das Obergericht in seine Beurteilung hätte miteinbeziehen sollen.
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2.1 Das Obergericht ist, nachdem es die einzelnen Zeugenaussagen zusammengefasst hat, zum Schluss gelangt, keiner der Zeugen könne über eigene Wahrnehmungen von Drohungen oder Druckversuchen der Beschwerdegegner gegenüber dem Erblasser berichten. Damit hat es den Zeugenaussagen implizit jeglichen Beweiswert abgesprochen. Dies ist willkürlich. Freilich kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden, dass die Zeugen nicht über selber wahrgenommene Tatsachen aussagen; sie als Zeugen vom Hörensagen aber pauschal und a priori als Beweismittel auszuschliessen, ist jedoch nicht haltbar. Dies muss umso mehr gelten, als der Erblasser selber keine Angaben mehr machen kann.
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2.2 Soweit das Obergericht die Zeugenaussagen im Sinne einer Eventualbegründung kurz gewürdigt hat, hat es festgehalten, dass lediglich vage und allgemein von Druck und Bedrängnis sowie von häufigen Telefonanrufen die Rede sei.
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-:-
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In der Würdigung von Beweisen steht dem kantonalen Richter ein grosses Ermessen zu. Willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht schon dann vor, wenn vom Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, sondern wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, d. h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenbaren Versehen beruht (BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 191; 128 I 81 E. 2 S. 86). Die Beweiswürdigung gilt namentlich dann als willkürlich, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30).
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2.2.1 Zeuge F.________ hat angegeben, der Erblasser sei von den Beschwerdegegnern und seinem Onkel während seiner Arbeit und abends zu Hause ständig per Telefon terrorisiert worden. Zeuge G.________ hat angeführt, der Erblasser habe ihm geklagt, dass er die ganze Nacht nicht habe schlafen können, da ihn seine Verwandten mit Telefonanrufen, im Büro wie auch zu Hause, buchstäblich bombardierten. Ebenfalls Zeuge H.________ hat erwähnt, der Erblasser sei von den Beschwerdegegnern und seinem Onkel ständig telefonisch belästigt worden. Wenn das Obergericht in seiner Beweiswürdigung angesichts dieser übereinstimmenden Aussagen und trotz der deutlichen Wortwahl der Zeugen lediglich von "häufigen Telefonen" spricht, ist dieser Schluss nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
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2.2.2 In Bezug auf die Frage, ob der Erblasser unter Druck gestanden habe, hat Zeuge I.________ ausgeführt, die Belästigungen durch die Beschwerdegegner und den Onkel seien offensichtlich dermassen gross geworden, dass sich der Erblasser kaum mehr zu helfen gewusst habe und psychisch komplett am Boden zerstört gewesen sei. Weiter hat er ausgesagt, die psychischen Probleme seien einfach zu gross gewesen, sie hätten Spuren in der Ehe hinterlassen. Auch Zeuge K.________ hat bestätigt, dass der Erblasser unter sehr grossem Druck seitens seiner Familie gestanden habe. Zeuge F.________ gab an, der Erblasser habe ihm erzählt, er habe den Erbvertrag unter Druck geschrieben, er bereue es nun. Zeuge H.________ hat ausgesagt, der Erblasser habe ihm erzählt, er werde von seinen Brüdern attackiert und sie wollten nur sein Geld.
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Der Schluss des Obergerichts, es sei "lediglich vage und allgemein die Rede von Druck und Bedrängnis", jedenfalls würden die Aussagen nichts enthalten, das über dasjenige hinausgehe, "was im Rahmen von Vertragsverhandlungen zulässig" sei, ist im Lichte dieser Zeugenaussagen unhaltbar.
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3.
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Nach Auffassung des Obergerichts könne zudem nicht gesagt werden, dass der Erblasser auch nach der Unterzeichnung des Erbvertrages im Jahr 1992 weiterhin so bedrängt worden sei, dass er den Vertrag nicht innert Jahresfrist hätte aufheben und dies den Beschwerdegegnern mitteilen können. Soweit das Obergericht auch hier Aussagen nicht berücksichtigt, weil die betreffenden Zeugen nicht über eigene Wahrnehmungen berichten könnten, ist diese pauschale Beweiswürdigung willkürlich (vgl. E. 2.1 oben).
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Zudem ist zu beachten, dass zwar die Zeugen keine konkreten Angaben über Druckversuche der Beklagten gegenüber dem Erblasser machen konnten, ihre Aussagen jedoch in die gleiche Richtung weisen: So geben beispielsweise sowohl Zeuge K.________ wie auch Zeuge F.________ übereinstimmend an, der Erblasser habe Angst vor seinen Brüdern gehabt.
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4.
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Das Obergericht hat weiter ausgeführt, im Schreiben des Erblassers vom 28. November 1991 sei der Erbvertrag kein Thema gewesen. Die Beschwerdeführerin rügt zurecht, dass das Obergericht den Inhalt des Schreibens nur unvollständig zitiert. So schliesst der Brief mit den Worten "ob das Haus in X.________ verkauft wird oder nicht". Damit besteht eindeutig ein Bezug zum nur zwei Monate später über diese Liegenschaft erstellten Erbvertrag. Dazu bestätigt das Schreiben den Eindruck, dass der Erblasser unter schwerem psychischen Druck stand. Die Willkürrüge ist daher auch in diesem Punkt zu Recht erhoben worden.
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5.
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Die Beschwerdeführerin rügt zudem, das Obergericht gehe in seinem (zweiten) Urteil vom 27. Februar 2003 nicht auf seine Eingabe vom 10. April 2000 ein, obwohl das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 22. Juli 2002 zum Schluss gekommen sei, dass die fragliche Eingabe nicht unaufgefordert eingereicht wurde und daher zu berücksichtigen sei.
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Hebt das Bundesgericht einen kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurück, hat diese bei ihrem neuen Entscheid die Motive des Bundesgerichtsurteils zu berücksichtigen (BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354; 116 II 220 E. 4a S. 222). Insbesondere vom Bundesgericht gerügte Unterlassungen hat die kantonale Instanz in ihrer neuen Entscheidung gutzumachen (BGE 100 Ia 28 E. 2 S. 30; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 1994, S. 399).
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Im Urteil 5P.178/2002 vom 22. Juli 2002 hat das Bundesgericht das Obergericht ausdrücklich dazu angehalten, die Eingabe vom 10. April 2000 zu berücksichtigen (E. 6). In seinem neuen Urteil vom 27. Februar 2003 hat das Obergericht diese Weisung jedoch ignoriert und erwähnt die Eingabe mit keinem Wort mehr. Dies ist offensichtlich unzulässig und das Obergericht wird erneut angewiesen, die Eingabe vom 10. April 2000 mit ihren dazugehörigen Unterlagen zu berücksichtigen. Die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren geltend gemachte Verrechnungseinrede rechtzeitig erhoben wurde, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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6.
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Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese sind ausserdem zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für ihre Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Ziffern 1.2, 1.3, 1.4, 1.5c, 1.7 und 1.8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, vom 27. Februar 2003 werden aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegner haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juli 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
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