BGer 6S.180/2003 | |||
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BGer 6S.180/2003 vom 24.07.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.180/2003 /kra
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Urteil vom 24. Juli 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Monn.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201 Schaffhausen.
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Gegenstand
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Versuchte vorsätzliche Tötung,
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
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14. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Der türkische Staatsangehörige X.________ ist mit einer Türkin verheiratet und hat nebst zwei Söhnen mehrere Töchter. Es wird ihm vorgeworfen, er habe in den Jahren 1997 und 2001 seine Frau und seine Töchter mehrfach massiv gewürgt. Daneben habe er sie wiederholt körperlich verletzt und Drohungen ausgestossen, welche die ganze Familie zu ängstigen vermochten. Dabei soll es ihm zur Hauptsache darum gegangen sein, sich bei seiner Familie Respekt und Disziplin zu verschaffen.
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B.
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Das Obergericht des Kantons Schaffhausen sprach X.________ am 14. Februar 2003 im Berufungsverfahren des Versuchs der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, der mehrfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB sowie der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 7 ½ Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 425 Tagen erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Der Verurteilte wurde für die Dauer von zehn Jahren des Landes verwiesen.
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C.
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X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die Beschwerde richtet sich nur gegen den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Beschwerde S. 4 Ziff. 3). Diesem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde (vgl. Anklageschrift, von deren Sachverhalt die Vorinstanz gemäss angefochtenem Entscheid S. 7 unten ausgeht, Ziff. II 3c):
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Anlässlich eines Streits in der Wohnung der Familie X.________, der sich am 15. Dezember 2001 ereignete, drückte der Beschwerdeführer seine Tochter A.________ gewaltsam auf ein Sofa und würgte sie mit der linken Hand am Hals derart lange und massiv, dass sie mit heraushängender Zunge nach Luft schnappte und Angst hatte, sie würde demnächst in Ohnmacht fallen. Nur weil die Ehefrau und die Tochter B.________ einschritten, liess der Beschwerdeführer, der sein Würgen nicht mehr unter Kontrolle hatte, von A.________ ab. Später warf der Beschwerdeführer seiner Ehefrau und B.________ vor, sie hätten ihn am Würgen gehindert, sodass er "seine Tat nicht habe vollbringen können". Der Tochter A.________ erklärte er, "dass er oder sie weiterleben werde, aber einer von beiden sterben müsse". A.________ litt nach dem Angriff unter Schluck- und Nackenbeschwerden (vgl. angefochtener Entscheid S. 4 lit. c und S. 9).
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Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, mit seinem Vorgehen habe der Beschwerdeführer, der um die Lebensgefährlichkeit des Würgens gewusst habe, den Tod von A.________ in Kauf genommen und sich deshalb einer versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gemacht (vgl. angefochtener Entscheid S. 9).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe darauf vertraut, dass seine Tochter nicht sterben werde. Das Motiv seines Handelns sei nicht die Tötung seiner Tochter gewesen, sondern die Disziplinierung der Familie, um sich Respekt zu verschaffen und die eigene Stellung und Autorität erhalten zu können (vgl. Beschwerde S. 5 - 10 Ziff. 5). Die Argumentation der Vorinstanz sei im Übrigen widersprüchlich, weil sie ihn nur in einem Fall der versuchten vorsätzlichen Tötung, im ähnlichen Fall von Anklageziffer II 2 demgegenüber der Gefährdung des Lebens für schuldig befunden habe (vgl. Beschwerde S. 10 - 12 Ziff. 7).
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3.
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Eine Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB begeht, wer einen anderen skrupellos und wissentlich in unmittelbare Lebensgefahr bringt und genau dies auch will, aber davon ausgeht, er beherrsche die Gefahr, so dass sie sich nicht verwirklichen könne. Wer es demgegenüber nicht nur für möglich hält, dass der Tod des anderen eintreten könnte, sondern den Tod überdies für den Fall, dass er eintritt, in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein, begeht ein - gegebenenfalls nur versuchtes - eventualvorsätzliches Tötungsdelikt gemäss Art. 111 ff. StGB.
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Was der Täter in Kauf nimmt, betrifft so genannte innere Tatsachen und damit eine Tatfrage, die gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht aufgeworfen und geprüft werden kann. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei einem Täter, der nicht geständig ist, aus äusseren Umständen auf die inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualvorsatz entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen.
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Zu den relevanten Umständen für die Entscheidung der Frage, ob der Täter eventualvorsätzlich gehandelt hat, gehören unter anderem die Grösse des - ihm bekannten - Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtsverletzung. Je grösser etwa das Risiko des Erfolgseintritts ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Zu den relevanten Umständen können auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c mit Hinweisen).
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4.
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Ob es sich beim Vorfall aus dem Jahr 1997, der in Anklageziffer II 2 geschildert wird (vgl. angefochtener Entscheid S. 3 Ziff. 2), um eine Gefährdung des Lebens handelt, wie die Vorinstanz annimmt, oder ob auch in diesem Fall auf eine versuchte vorsätzliche Tötung hätte erkannt werden sollen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen, da der entsprechende Schuldspruch durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nicht angefochten worden ist. Zu prüfen ist nur Anklageziffer II 3c. Aber im Hinblick auf diese Prüfung muss angemerkt werden, dass sich die beiden Sachverhalte in einigen Punkten unterscheiden. Deshalb ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ein widersprüchliches Urteil gefällt, von vornherein nicht zu hören.
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Für die Frage, ob im Falle von Anklageziffer II 3c eine versuchte vorsätzliche Tötung vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2001 schon früh am Morgen schlecht gelaunt war und bis zum Nachmittag wegen Kleinigkeiten über seine beiden Töchter in eine zunehmende Wut geriet, die sich schliesslich derart explosionsartig und unkontrolliert entlud, dass er beide Töchter abwechselnd und mehrfach in einer lebensgefährlichen Weise angriff (vgl. angefochtener Entscheid S. 3/4 Ziff. 3a bis 3c). Davon, dass er sich beim letzten und hier zu beurteilenden Angriff auf A.________ noch irgendwie unter Kontrolle gehabt hätte, kann offensichtlich nicht die Rede sein. Seine Tochter dürfte das Würgen nur deshalb überlebt haben, weil ihre Schwester und die Ehefrau des Beschwerdeführers eingriffen. Selbst einige Zeit später am Abend war der Zorn des Beschwerdeführers immer noch so gross, dass er seiner Ehefrau und B.________ vorwarf, sie hätten ihn mit ihrem Eingreifen daran gehindert, die Tat zu "vollbringen". Unter den gegebenen Umständen ist entgegen der Darstellung in der Beschwerde festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Angriffs auf A.________ nicht mehr darum ging, "sich Respekt zu verschaffen", sondern dass er seine Tochter wegen ihres seiner Ansicht nach unbotmässigen Verhaltens nur noch züchtigen und bestrafen wollte und dass er es in seinem unmässigen Zorn dabei ohne weiteres in Kauf nahm, seine Tochter sogar zu töten. Der angefochtene Schuldspruch ist folglich bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da er sich seit 2 ½ Jahren in Haft befindet, kann davon ausgegangen werden, dass er bedürftig ist. Die erste kantonale Instanz hat auch im vorliegend zu prüfenden Fall auf Gefährdung des Lebens erkannt. Folglich kann nicht gesagt werden, dass die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein aussichtslos waren. Es ist deshalb in Gutheissung des Gesuchs auf eine Kostenauflage zu verzichten. Der Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Marcel Bühler, wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Juli 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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