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Informationen zum Dokument  BGer 7B.113/2003  Materielle Begründung
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BGer 7B.113/2003 vom 28.07.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.113/2003 /bnm
 
Urteil vom 28. Juli 2003
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
Z.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jean-Christophe Schai, Schai & Vultier Rechtsanwälte, Auf der Mauer 2, 8001 Zürich,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, vom 15. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In der von Y.________ gegen Z.________ für Fr. 64'790.15 eingeleiteten Betreibung Nr. xx stellte das Betreibungsamt A.________ am 23. Mai 2002 mangels pfändbaren Vermögens einen Verlustschein aus. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm wies die dagegen erhobene Beschwerde von Y.________ ab. Demgegenüber wies das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, das Betreibungsamt A.________ am 10. September 2002 an, eine Lohnpfändung von monatlich Fr. 3'414.50 vorzunehmen. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht in seinem Urteil vom 28. Januar 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
In der Folge verfügte das Betreibungsamt A.________ am 17. Februar 2003 eine Lohnpfändung, wobei es nicht den verfügten Betrag von Fr. 3'414.50, sondern das den Notbedarf von Fr. 5'482.30 übersteigende Einkommen pfändete. Die Betreibungsgläubigerin erhob deshalb am 5. März 2003 erneut Beschwerde. Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm stellte am 14. März 2003 fest, dass das Betreibungsamt A.________ richtig vorgegangen sei. Demgegenüber wies das Obergericht den Betreibungsbeamten von A.________ mit Entscheid vom 15. April 2003 an, den seinerzeit verfügten Betrag (korrigiert um die erhöhte Krankenkassenprämie) zu pfänden und eine Lohnpfändung von Fr. 3'382.70 vorzunehmen.
 
C.
 
Auf die gegen diesen Entscheid von Z.________ am 2. Mai 2003 erhobene Beschwerde ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit Urteil vom 12. Mai 2003 nicht eingetreten.
 
Am 12. Mai 2003 hat der Rechtsvertreter von Z.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid ebenfalls Beschwerde erhoben, mit der er im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie unentgeltliche Rechtspflege verlangt.
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Weil das Bundesgericht auf die von Z.________ selbst verfasste Beschwerde nicht eingetreten und der Beschwerdegegenstand mithin nicht materiell behandelt ist, kann die fristgerechte Eingabe seines Rechtsvertreters an Hand genommen werden (vgl. Poudret/Sandoz- Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band I, N. 5.3 a.E. zu Art. 38 OG), nachdem die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 19. Juni 2003 auf die ebenfalls vom Rechtsvertreter eingereichte staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 5 i.V.m. Art. 81 OG).
 
2.
 
Der angefochtene Entscheid nimmt zur Berechnung des schuldnerischen Einkommens und Existenzminimums keine Stellung. Vielmehr hält er fest, dass das Betreibungsamt den vom Bundesgericht bestätigten obergerichtlichen Entscheid, mit dem es zur Vornahme einer Lohnpfändung von Fr. 3'414.50 angewiesen worden war, nicht korrekt vollzogen hat, indem es weisungswidrig nicht den festgesetzten, sondern den das Existenzminimum übersteigenden Betrag gepfändet hat.
 
Zulässig wäre deshalb einzig die Rüge, das Obergericht habe mit diesen Erwägungen Bundesrecht verletzt (Art. 79 Abs. 1 OG). Solches macht der Beschwerdeführer zwar in Ansätzen geltend (S. 7 Mitte), er stützt sich dabei aber auf das Vorbringen, im Zuge einer Vertragsänderung tiefere Provisionen erhalten zu haben, was das Obergericht nicht berücksichtigt habe (S. 6 unten und S. 7 oben). Sachbehauptungen, die der Beschwerdeführer schon im ersten Verfahren neu hat einführen wollen und auf die das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 28. Januar 2003 nicht eingetreten ist (vgl. damalige Erw. 4.2.1), sind indes nicht zu hören. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer vorliegend aufzeigen müssen, dass das Obergericht Bundesrecht auf den von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalt falsch angewandt hat (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG). Mit der blossen Behauptung, entsprechend der Praxis der Betreibungsämter könne ein Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, einen bestimmten Betrag abzuliefern (S. 11 unten), ist jedoch von vornherein keine Bundesrechtsverletzung darzutun, hat doch das Obergericht sachverhaltsmässig festgehalten, dass die Provisionen regelmässig ausgerichtet würden; entsprechend war eine feste Quote davon zu pfänden (vgl. Vonder Mühll, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 50 zu Art. 93).
 
Schliesslich steht die Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG für die Rüge von Verfassungsverletzungen ebenso wenig offen wie für die Behauptung einkommensseitig geänderter Verhältnisse seit Erlass des angefochtenen Entscheides. Erstere wären mit staatsrechtlicher Beschwerde (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG), Letztere mit einem Gesuch um Revision der Lohnpfändung (Art. 93 Abs. 3 SchKG) geltend zu machen.
 
3.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auch auf die vom Rechtsvertreter des Z.________ erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist. Da sie von Anfang an mangels rechtsgenüglicher Begründung aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als Aufsichtsbehörde, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2003
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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