VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5P.222/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5P.222/2003 vom 06.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.222/2003 /min
 
Urteil vom 6. August 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Franz Hess, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,
 
gegen
 
Kollektivgesellschaft C.________,
 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,
 
Postfach, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Art. 9 und 29 BV (Dienstbarkeit),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer, vom
 
29. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Erben D.________ sind Eigentümer des Grundstücks X.________ GBB-xxx. Das benachbarte Grundstück X.________-GBB-yyy steht im Eigentum von B.________. Am 25. August 2000 verkauften die Erben D.________ ihr Grundstück an die Kollektivgesellschaft C.________, wobei der Eigentumsübergang erst erfolgen soll, wenn die Käuferin über eine definitive Baubewilligung für ihr Bauprojekt verfügt.
 
Unter dem Stichwort "Baubeschränkung" ist im Grundbuch eine Dienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks Nr. yyy und zu Lasten von Nr. xxx eingetragen. Ziff. 9 des massgeblichen Grundstückskaufvertrages aus dem Jahr 1950 lautet:
 
Baubeschränkung für den westlichen Teil des Grundstückes No xxx des Verkäufers zugunsten des Kaufsgrundstückes No yyy: Auf dem westlichen Teil des Grundstückes No xxx d.h. westlich des neuerstellten Wohnhauses des Verkäufers darf nicht höher gebaut werden als das vom Verkäufer neuerstellte Wohnhaus, gemessen an der Firsthöhe im Schwerpunkt des Gebäudes.
 
Berechtigtes Grundstück: No yyy
 
Belastetes Grundstück: No xxx
 
Ziff. 10 desselben Vertrags lautet wie folgt:
 
Der Käufer hat das Vorkaufsrecht auf dem westlich des vom Verkäufer neuerstellten Wohnhauses gelegenen Terrain.
 
Belastetes Grundstück: No xxx, westlicher Teil.
 
B.
 
Mit Klage vom 10. September 2001 verlangte die Kollektivgesellschaft C.________ die Feststellung, dass das Bauprojekt nicht gegen die Dienstbarkeit verstosse, sowie Ersatz für den durch die privatrechtliche Einsprache entstandenen Schaden. Mit Eingabe vom 22. April 2002 stellte sie sich auf den Eventualstandpunkt, dass das Balkongeländer des zu erstellenden Gebäudes auf die Linie des heutigen Hauptgebäudes zurückversetzt würde, falls das Geländer nach der Auffassung des Gerichts von der Höhenbeschränkung erfasst würde.
 
Mit Urteil vom 27. August 2002 stellte das Amtsgericht Luzern-Land, Abteilung I, fest, dass das geplante 5-Familienhaus gemäss dem Eventualstandpunkt, wonach der westliche Teil des Daches als begrüntes Dach ausgebaut und nicht als Gartenterrasse benutzt werde, mit der Baubeschränkung vereinbar sei. Auf das Schadenersatzbegehren trat das Amtsgericht nicht ein. Die Gerichtskosten auferlegte es dem Ehepaar A.________ und B.________, die Parteikosten schlug es wett.
 
Am 29. April 2003 fällte das Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, ein gleich lautendes Urteil, mit dem insbesondere auch der erstinstanzliche Kostenspruch bestätigt wurde.
 
C.
 
Gegen das Urteil des Obergerichts haben A.________ und B.________ staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und aufschiebende Wirkung. Diese ist mit Präsidialverfügung vom 23. Juni 2003 erteilt worden. In der Sache selbst werden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht hat festgehalten, es gehe nicht um eine Bauverbotsdienstbarkeit, sondern um eine Begrenzung der Bauhöhe westlich des bestehenden Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. xxx. Streitig sei dabei, ob der im Dienstbarkeitsvertrag verwendete Begriff "Wohnhaus" einzig den Wohntrakt (Position der Beschwerdeführer) oder auch den Anbau mit der Garage und Loggia umfasse (Position der Beschwerdegegnerin), und ab welcher Stelle entsprechend die Höhenbeschränkung gelte. Sodann hat es erwogen, bereits im Januar 1950 sei auf dem belasteten Grundstück ein Einfamilienhaus mit angebauter Garage und Loggia geplant gewesen und am 4. Februar 1950 sei die Baubewilligung erteilt worden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die im unbestrittenermassen am 28. August 1950 ins Tagebuch eingetragenen Grundstückskaufvertrag begründete Dienstbarkeit in Kenntnis dieses Bauprojekts vereinbart worden sei. Der Begriff "Wohnhaus" könne in Ziff. 10 des Vertrages nicht anders verstanden werden, als dass Garage und Loggia dazugehörten, andernfalls die Ausübung des Vorkaufsrechts zu einer Abspaltung eines Gebäudeteils führen würde. Wenn aber der Begriff "Wohnhaus" in Ziff. 10 umfassend verstanden worden sei, wäre nicht einzusehen, wieso derselbe Begriff in der unmittelbar vorangehenden Ziff. 9 anders interpretiert werden müsste, zumal es in beiden Fällen um eine Beschränkung der freien Verfügbarkeit gehe.
 
Im Weiteren hat das Obergericht auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen, wonach lediglich zu prüfen sei, ob das zu erstellende Gebäude im streitigen Bereich Garage/Loggia mit Sinn und Zweck der Baubeschränkung vereinbar sei. Aus den Situationsplänen und Photos gehe hervor, dass das Bauprojekt im Vergleich zu demjenigen, das nach dem gegnerischen Standpunkt gebaut werden dürfte, die Aussicht auf dem Grundstück der Beschwerdeführer im streitigen Bereich nicht substanziell verschlechtere und auch insgesamt im Wesentlichen belasse, weshalb eine Auslegung, wonach die Baubeschränkung erst westlich von Garage und Loggia beginne, mit Sinn und Zweck der Dienstbarkeit vereinbar sei. Mit diesen Erwägungen des Amtsgerichts haben sich die Beschwerdeführer nach der Auffassung des Obergerichts nicht gehörig auseinander gesetzt. Zur Darstellung der Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks hätten sie insbesondere einen Vergleich der Aussicht mit bzw. ohne Höhenbeschränkung im Bereich Garage/Loggia anstellen müssen.
 
2.
 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots betreffend Augenschein.
 
2.1 Im Einzelnen bringen sie vor, das Obergericht hätte selbst einen Augenschein durchführen müssen, umso mehr als der erstinstanzliche nur von der Terrasse, nicht auch vom Garten aus gemacht worden sei, sie aber in ihrer Appellationsbegründung ausgeführt hätten, dass von ihrem Garten aus ein wesentlicher Teil der Bergkette nicht mehr sichtbar wäre.
 
2.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde angefochten werden kann (absolute Subsidiarität).
 
Mit ihrem Vorwurf, das Obergericht habe den angebotenen Augenscheinsbeweis nicht abgenommen, behaupten die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs. Weil dieser ein Teilgehalt von Art. 8 ZGB und die vorliegende Sache berufungsfähig ist, hätten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen mit Berufung vortragen müssen (BGE 105 II 143 E. 6a/aa S. 145; 114 II 289 E. 2a S. 290; 126 III 315 E. 4a S. 317). Insoweit ist auf die Rüge der Gehörsverletzung und der willkürlichen Rechtsanwendung nicht einzutreten.
 
2.3 Weil die antizipierte Beweiswürdigung von Art. 8 ZGB nicht umfasst ist, kann hingegen auch in berufungsfähigen Fällen mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebracht werden, die in vorweggenommener Würdigung erfolgte Abweisung eines Beweisantrages sei willkürlich (BGE 109 II 26 E. 3b S. 31; 114 II 289 E. 2a S. 291; 122 III 219 E. 3c S. 223; Münch, in: Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., N. 4.62). Solches wird indes nicht in hinreichend substanziierter Form dargetan, setzen sich doch die Beschwerdeführer mit der Erwägung des Obergerichts, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie vor erster Instanz für den Augenschein noch einen anderen Standort als die Terrasse verlangt hätten, ebenso wenig auseinander wie mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf die Situationspläne und die Photos. Die Willkürrüge bleibt damit unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.
 
In materieller Hinsicht behaupten die Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in Willkür und überspitzen Formalismus verfallen.
 
3.1 Inwiefern es überspitzt formalistisch sein soll, wenn das Obergericht von den Beschwerdeführern einen Vergleich zwischen der Beeinträchtigung mit und ohne Höhenbeschränkung im Bereich Garage/ Loggia verlangt hat, ist nicht ersichtlich, geht es doch dabei genau um den Beweis des von ihnen vertretenen Standpunktes. Im Übrigen behaupten auch die Beschwerdeführer nicht, es sei von ihnen Unmögliches verlangt worden, liessen sich doch die angeblich wesentlichen Unterschiede mit den Situationsplänen und insbesondere anhand des Photomaterials durchaus darstellen. Insoweit bleibt die Rüge des überspitzten Formalismus unsubstanziiert, weshalb auf sie nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
 
3.2 Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Aussicht werde - wenn auch angeblich nicht wesentlich - unbestrittenermassen eingeschränkt und dies widerspreche Sinn und Zweck einer Aussichtsservitut, gehen sie über das zentrale Argument der Vorinstanzen hinweg, die ohnehin zulässige Baute werde die Sicht der Beschwerdeführer bereits erheblich einschränken, während die zusätzliche Einschränkung im Bereich Garage/Loggia nicht (mehr) ins Gewicht falle.
 
Die an der vorinstanzlichen Erwägung, entweder sei der Horizont ohne Bergkette oder teilweise die Bergkette mit Horizont sichtbar, geübte Kritik ist appellatorischer Natur; darauf ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es im Übrigen nicht aus, die Rechtslage aus Sicht der Beschwerdeführer zu schildern und den davon abweichenden Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
 
Der Willkürrüge steht schliesslich entgegen, dass ein Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein müsste (BGE 122 III 130 E. 2a S. 131). Hierfür wäre jedoch in der staatsrechtlichen Beschwerde aufzuzeigen gewesen, dass die entscheidende Wertung der Vorinstanzen, die Aussicht werde ohne Höhenbeschränkung im Bereich Garage/Loggia nicht wesentlich stärker beeinträchtigt, mit der realen Situation völlig im Widerspruch stünde und damit absolut unhaltbar wäre. Indem die Beschwerdeführer dies unterlassen haben - angesichts der aktenkundigen Photos wäre dies wohl auch nicht darzutun gewesen -, ist auf die Willkürrüge nicht einzutreten.
 
4.
 
Abschliessend machen die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Kostenverlegung eine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs geltend.
 
4.1 Das Amtsgericht hat erwogen, die Beschwerdegegnerin sei mit dem ersten Begehren (Feststellung des dienstbarkeitskonformen Bauprojekts) durchgedrungen, wenn auch nur im nachträglich eingebrachten Eventualstandpunkt, während auf das zweite Begehren (Schadenersatz) nicht eingetreten worden sei. Das erste Begehren sei im Vordergrund gestanden und streitwertmässig höher einzustufen; überdies habe es mehr Aufwand verursacht als das zweite.
 
Das Obergericht hat befunden, es sei vertretbar, wenn das Amtsgericht vor diesem Hintergrund die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen habe.
 
4.2 Fehl geht die Rüge, es sei nicht erkennbar, von welchen Überlegungen die kantonalen Gerichte ausgegangen seien, weshalb die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt sei: Die kantonalen Instanzen haben alle für die Kostenverlegung wesentlichen Kriterien genannt (höherer Streitwert des ersten Begehrens; diesbezügliches Obsiegen der Beschwerdegegnerin im nachträglichen Eventualstandpunkt; grössere Wichtigkeit des ersten Begehrens; höherer Aufwand für die Behandlung des ersten Begehrens); der Kostenentscheid ist damit ohne weiteres nachvollziehbar.
 
Was die Beschwerdeführer sodann mit ihrer Willkürrüge vortragen, stellt appellatorische Kritik an den kantonalen Erwägungen dar; diese ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Mit der blossen Behauptung, das Obergericht hätte die beiden Begehren in Relation setzen müssen, und mit dem Hinweis, der Eventualstandpunkt sei erst nachträglich eingebracht worden, ist Willkür jedenfalls nicht darzutun, umso weniger als beide Aspekte in die Begründung des Kostenentscheides Eingang gefunden haben.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Nachdem in der Sache selbst keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, wird der Beschwerdegegnerin praxisgemäss keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. August 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).