BGer B 44/2002 | |||
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BGer B 44/2002 vom 06.08.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 44/02
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Urteil vom 6. August 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Nussbaumer
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Parteien
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R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Forster, Bahnhofstrasse 44, 8001 Zürich,
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gegen
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T.________ Vorsorgestiftung, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer, Zinggentorstrasse 4, 6006 Luzern
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
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(Entscheid vom 19. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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R.________ war ab 1. März 1992 für die E.________ AG tätig. Per 1. Juni 1995 errichtete die Arbeitgeberin zusammen mit der F.________ AG die T.________ Vorsorgestiftung mit dem Zweck, die berufliche Vorsorge der leitenden Mitarbeiter der beiden Gründerfirmen im Bereich des Überobligatoriums zu ergänzen. Gemäss dem auf den gleichen Tag in Kraft gesetzten Stiftungsreglement (nachfolgend: Reglement) setzen sich die vermögensrechtlichen Ansprüche gegenüber der Vorsorgestiftung aus einem Grundanspruch (sog. Equity-Bonus) und einem Treuebonus (sog. Loyalty-Bonus) zusammen. Der Equity-Bonus errechnet sich aus der Anzahl der Partizipationsscheine (PS), die jedem leitenden Mitglied der Firmen rechnerisch zugewiesen wurden. Für jedes Jahr, das als Dienstjahr anzurechnen ist, wird dem leitenden Mitglied als Destinatär die auf die Partizipationsscheine anfallende Dividende gutgeschrieben. Der Loyalty-Bonus bestimmt sich nach einem nach Dienstjahren abgestuften Prozentsatz am freien Stiftungskapital.
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Mit Schreiben vom 30. Juli 1999 kündigte R.________ das Arbeitsverhältnis auf den 31. Oktober 1999. Nach seinem Austritt entstanden zwischen ihm und der Vorsorgestiftung Differenzen über die Höhe und Berechnung der Austrittsleistung. Am 27. November 2000 überwies die Vorsorgestiftung den Betrag von Fr. 605'351.70 auf das Freizügigkeitskonto von R.________. Sie lehnte es hingegen ab, ihm den Equity-Bonus für das Jahr 1999 sowie einen Teil des Loyalty-Bonus zu entrichten.
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B.
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Die am 28. Februar 2001 von R.________ gegen die Vorsorgestiftung eingereichte Klage, mit welcher er nebst Auskunfterteilung die Bezahlung der beiden Boni samt Zinsen verlangte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 19. April 2002 ab.
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C.
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R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Vorsorgestiftung zu verpflichten, ihm nebst der Auskunfterteilung einen der Höhe den im Jahre 2000 auf den 444 Partizipationsscheinen ausgerichteten Dividenden entsprechenden Betrag samt Zinsen sowie zusätzlich Fr. 5407.20 nebst Zins zu 5 % auf sein Freizügigkeitskonto zu bezahlen.
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Die T.________ Vorsorgestiftung und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG (in Verbindung mit Art. 25 FZG) erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Beim Prozess um Austrittsleistungen (Entstehung, Höhe, Erfüllung usw.) handelt es sich um einen Streit um Versicherungsleistungen, weshalb sich die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nach Art. 132 OG richtet. Danach ist die Kognition nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung. Das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen. Ferner ist das Verfahren regelmässig kostenlos (Art. 134 OG; BGE 126 V 165 Erw. 1).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Reglementes vom 1. Juni 1995 haben die Destinatäre, zu welchen der Beschwerdeführer als früheres leitendes Mitglied einer der Gründerfirmen unbestrittenermassen gehörte, einen vermögensrechtlichen Anspruch auf die auf ihre Dienstjahre entfallenden Dividenden der ihnen rechnerisch zugewiesenen Partizipationsscheine, vermehrt um die darauf fallenden Zinsen, sowie auf einen Treuebonus. Als Dienstjahr gilt das Geschäftsjahr der F.________ AG (Abs. 3). Ein angebrochenes Dienstjahr wird nur angerechnet, sofern das Dienstverhältnis im betreffenden Jahr mehr als sechs Monate angedauert hat.
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Die Berechnung des Equity-Bonus wird in Art. 10 des Reglementes wie folgt geregelt:
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«1. Jedem Destinatär werden rein rechnerisch eine bestimmte Anzahl der PS der F.________ AG zugewiesen, und zwar jedem Director 444 PS und jedem Assistant-Director 317 PS. Die PS selbst verbleiben im Eigentum der Stiftung.
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2. Jedes Jahr, das als Dienstjahr angerechnet wird, wird den Destinatären die auf "ihre" PS anfallende Dividende gutgeschrieben. Dabei werden Dienstjahre, die vor der Stiftungsgründung als Director oder Assistant- Director geleistet worden sind, nicht berücksichtigt.
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3. Die Gutschrift wird dem Destinatär mindestens mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst.»
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Nach Art. 14 Abs. 1 des Reglementes gelangt im Falle des Ausscheidens aus der Vorsorgestiftung infolge Alterspensionierung, vorzeitiger Pensionierung, wegen Invalidität oder Tod der ganze vermögensrechtliche Anspruch des Destinatärs zur Auszahlung. Diese ganze Auszahlung erfolgt nach Art. 15 des Reglementes auch bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses.
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Laut Art. 11 Abs. 1 des Reglementes hat der Destinatär Anspruch auf einen prozentualen Teil des freien Stiftungskapitals, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung sechs oder mehr Jahre gedauert hat. Dabei ist folgender Schlüssel vorgesehen: sechs Dienstjahre geben für einen Direktor Anspruch auf einen Treuebonus von 3 %; bei sieben Dienstjahren beträgt er 6 %, bei acht Dienstjahren 9 %, bei neun Dienstjahren 12 % und ab zehn Dienstjahren 15 %.
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3.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Stiftung im Sinne der Art. 80 ff. ZGB. Sie erbringt Leistungen, die zum Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge gehören (Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 89bis ZGB; BGE 118 V 231 f. Erw. 3b mit Hinweis). Das Rechtsverhältnis zwischen einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung und dem Vorsorgenehmer im überobligatorischen Bereich wird durch den Vorsorgevertrag begründet, der rechtsdogmatisch den Innominatsverträgen (eigener Art) zuzuordnen ist. Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts. Das Reglement stellt den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages bzw. dessen allgemeine Bedingungen dar, denen sich der Versicherte ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten unterzieht. Es ist dementsprechend nach dem Vertrauensprinzip, unter Berücksichtigung der den Allgemeinen Bedingungen inne wohnenden Besonderheiten, wie namentlich die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln, auszulegen (BGE 122 V 145 f. Erw. 4b und c mit Hinweisen; SZS 2003 S. 138, 2002 S. 597, 2001 382 und 2000 S. 136).
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4.
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Die dem Beschwerdeführer am 27. November 2000 überwiesene Austrittsleistung setzt sich aus den Equity-Boni für die Jahre 1995 bis 1998 und einem Loyalty-Bonus von Fr.60'079.85 zuzüglich Zinsen zusammen.
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4.1 Zunächst ist streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf den Equity-Bonus für das Jahr 1999 hat, obwohl er Ende Oktober 1999 infolge Auflösung des Arbeitsvertrages mit der Arbeitgeberin per 31. Oktober 1999 aus der Vorsorgestiftung ausgetreten ist. Nach Auffassung des kantonalen Gerichts versteht es sich von selbst, dass nach dem Austritt aus der Vorsorgestiftung kein Anteil an den Partizipationsscheinen des ausgetretenen Destinatärs mehr vorhanden sei, weshalb auch kein Anteil an Dividenden mehr geäufnet werden könne. Aus dem Hinweis, dass die Gutschrift jeweils für das Vorjahr erfolgte, vermöge der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Kalenderjahr bilde nur die Berechnungsgrundlage, aus der sich der Anspruch ableite. Die Dividenden aus dem Geschäftsgewinn würden regelmässig im Folgejahr anfallen und nicht bereits im Geschäftsjahr. So erhalte auch ein Aktionär, der vor Ablauf des Geschäftsjahres seine Aktien veräussere, keine Dividende mehr aus dem Gewinn des entsprechenden Geschäftsjahres. Mit der Entäusserung gehe auch die Dividendenberechtigung aus dem laufenden Geschäftsjahr auf einen neuen Eigentümer über. Eine andere Beurteilung würde Sinn und Zweck des Dividendenprinzips, welches dem Reglement zugrunde liege, entgegenstehen. Dagegen vermöge auch der Hinweis des Beschwerdeführers, das in der Stiftungsurkunde bzw. im Stiftungsreglement vorgesehene Modell laufe auf eine Gewinnbeteiligung hinaus, nichts zu ändern. Folgerichtig sehe deshalb auch Art. 17 Abs. 2 des Reglementes vor, dass der Anspruch des Destinatärs auf die jeweils im Zeitpunkt der Fälligkeit seines Anspruchs vorhandenen Mittel der Stiftung beschränkt sei. Anspruchszeitpunkt sei vorliegend der Zeitpunkt des Austritts, mithin der 31. Oktober 1999. Zu diesem Zeitpunkt sei aber das Stiftungsvermögen noch nicht mit der Dividende aus dem Jahre 1999 geäufnet gewesen. Somit sei festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer kein Dividendenanspruch aus dem Geschäftsjahr 1999 rechnerisch im Vorsorgekonto gutgeschrieben werden müsse.
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4.2 Dieser Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts kann nicht gefolgt werden. Der Begriff des «Dienstjahres» wird in Art. 9 Abs. 3 des Reglementes erklärt. Dieser Artikel steht unter der Marginalie «Grundsatz». In Abs.1 des Artikels wird sowohl der Grundanspruch wie auch der Treuebonus erwähnt. Für diese beiden Leistungsarten wird hernach in Abs. 3 das Dienstjahr definiert, indem dieses dem Geschäftsjahr der F.________ AG und damit dem Kalenderjahr entspricht. Ein angebrochenes Dienstjahr wird angerechnet, sofern das Dienstverhältnis im betreffenden Jahr mehr als sechs Monate angedauert hat. Entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts ist dabei für den Equity-Bonus nicht massgebend, zu welchem Zeitpunkt dieser anfällt, sondern für welches Dienst- bzw. Kalenderjahr er ausgerichtet wird. Die vorinstanzliche Auslegung würde bedeuten, dass im Austrittsjahr, wenn der Austritt wie vorliegend nicht auf das Jahresende erfolgt, vom Begriff des in Art. 9 Abs. 3 des Reglementes bestimmten Dienstjahres abgewichen würde. Der Sinn dieser begrifflichen Bestimmung des angebrochenen Jahres ist nichts anderes als eine Rundungsregel. Wenn ein Destinatär nicht ein ganzes Dienstjahr aufweist, gibt Art. 9 Abs. 3 des Reglementes eine klare Antwort auf die Frage, ob für das entsprechende Dienstjahr ein Anspruch besteht oder nicht. Wenn das Arbeitsverhältnis im betreffenden Dienstjahr mehr als sechs Monate gedauert hat, besteht ein Anspruch, in den andern Fällen nicht. Diese Regelung macht durchaus Sinn und gilt sowohl für das Eintritts- wie auch für das Austrittsjahr. Demgegenüber ist nach der reglementarischen Bestimmung der Umstand, dass im Zeitpunkt des Ausscheidens die Dividende auf den Partizipationsscheinen noch nicht festgelegt und fällig ist, ohne Bedeutung. Mit dem Ausscheiden aus der Vorsorgeeinrichtung erwirbt der Destinatär den Anspruch auf die Austrittsleistung. Der Anspruch auf den Grundanspruch als Teil dieser Leistung entsteht auch dann, wenn noch nicht bekannt ist, wie hoch dieser Anspruch sein wird. Darin liegt der Sinn der Regelung mit den angebrochenen Dienstjahren. Wenn ein Destinatär mehr als sechs Monate dazu beigetragen hat, dass die Dividenden auf den Partizipationsscheinen ausbezahlt werden können, soll er auch daran teilhaben. Auch Gründe der Rechtsgleichheit und Sachlichkeit gebieten diese Auslegungsweise. Es ist nicht einzusehen, dass ein Destinatär, der beispielsweise am 1. Juni eines Jahres in die Arbeitgeberfirma eintritt und damit mehr als sechs Monate zum Geschäftsergebnis beiträgt, den Grundanspruch für dieses Dienstjahr erhalten soll, nicht aber ein Destinatär, der im Austrittsjahr ebenfalls mehr als sechs Monate zum Geschäftsergebnis beiträgt, dessen Arbeitsverhältnis aber vor dem 31. Dezember endet. Wenn man die unter dem Jahr austretenden Arbeitnehmer vom vorsorgerechtlichen Bonus hätte ausschliessen wollen, hätte Art. 9 Abs. 3 des Reglementes ganz anders formuliert werden müssen.
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4.3 Wie bereits erwähnt, gilt hinsichtlich des Treuebonus gestützt auf Art. 9 Abs. 1 und 3 des Reglementes der Begriff des Dienstjahres ebenfalls. Das kantonale Gericht schliesst aus der Formulierung von Art. 11 Abs. 1 des Reglements («Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Beendigung sechs oder mehr Jahre gedauert, ...»), das Dienstverhältnis müsse die Anzahl Jahre gedauert haben, um den in der zugehörigen Tabelle ausgewiesenen prozentualen Anspruch am freien Stiftungsvermögen auszulösen. Auch dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Erstens macht auch hier eine Rundungsregel durchaus Sinn. Zweitens verwendet die erwähnte Tabelle wiederum den Begriff des Dienstjahres, welcher im Reglement in Art. 9 Abs. 3 klar definiert ist. Die fragliche Wendung ist zu allgemein gehalten, als dass sie gegen die Begriffsbestimmung des Dienstjahres aufzukommen vermöchte. Es wird nicht verlangt, das Dienstverhältnis müsse im Zeitpunkt der Beendigung mindestens sechs oder mehr Jahre gedauert haben, wie dies die Vorinstanz vertritt. Schliesslich erscheint es als wenig einleuchtend, dass ein Destinatär bei der Berechnung des Grundanspruchs eine andere Anzahl Dienstjahre aufweisen sollte als bei der Berechnung des Treuebonus. Der Beschwerdeführer hat demzufolge Anspruch auf einen Treuebonus für acht Dienstjahre in Höhe von 9 % des freien Stiftungskapitals.
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Was die Höhe des Treuebonus betrifft, fordert der Beschwerdeführer zusätzliche Fr. 5'407.20. Das freie Stiftungskapital betrug per 31. Oktober 1999 Fr. 727'633.85. Daraus resultiert bei einem Treuebonus von 9 % ein Betrag von Fr. 65'487.05. Für die Berechnungsweise der Beschwerdegegnerin ("im Hundert") besteht aufgrund des Reglementes kein Anlass. Es kann in diesem Teilpunkt auf die zutreffende Begründung des kantonalen Gerichts (Erw. 4c) verwiesen werden. Da die Beschwerdegegnerin unbestrittenermassen erst den Betrag von Fr. 60'079.85 überwiesen hat, steht dem Beschwerdeführer unter dem Titel Loyalty-Bonus noch Fr. 5'407.20 zu.
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4.4 Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer sowohl Anspruch auf den Equity-Bonus für das Jahr 1999 und auf einen Treuebonus von 9 % im Restbetrag von Fr. 5'407.20. Es wird Sache der Vorsorgestiftung sein, den Equity-Bonus im Einzelnen zu berechnen. Dabei wird diese dem Beschwerdeführer die erforderlichen Auskünfte erteilen müssen. Unter diesen Umständen ist Ziff. 2 der Anträge in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wonach die Beschwerdegegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB zur Auskunftserteilung zu verpflichten sei, einstweilen verfrüht und daher zur Zeit abzuweisen.
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Da das Reglement der Beschwerdegegnerin keine Regelung über den Verzugszins enthält, richtet sich dieser, da es sich um eine Austrittsleistung handelt, die dem FZG unterliegt, nach Art. 7 FZV. Danach entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent und ab 1. Januar 2000 (Verordnungsänderung vom 24. November 1999) plus einem Viertelprozent.
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5.
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Da es um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das letztinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen.
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Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht beim kantonalen Gericht einen entsprechenden Antrag zu stellen (Erw. 6 des Urteils C. vom 12. Februar 2001, B 43/00).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 19. April 2002 aufgehoben und es wird die T.________ Vorsorgestiftung verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Equity-Bonus für das Jahr 1999, ausgeschüttet im Jahre 2000, und als Treuebonus von 9 % den Restbetrag von Fr. 5'407.20, zuzüglich Zins seit jeweiliger Fälligkeit, zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage zur Zeit abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die T.________ Vorsorgestiftung hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 6. August 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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