BGer 1P.186/2003 | |||
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BGer 1P.186/2003 vom 11.08.2003 | |
Tribunale federale
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1P.186/2003 /bie
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{T 0/2}
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Urteil vom 11. August 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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Parteien
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A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert, Obere Vorstadt 40, Postfach, 5001 Aarau,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Art. 8 und 9 BV (Strafverfahren),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
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vom 30. Januar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Strafbefehl vom 31. Oktober 2001 verurteilte das Bezirksamt Bremgarten A.________ wegen Missachtung des Rotlichts vor einer Baustelle und Behinderung des Gegenverkehrs (Art. 27 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 je in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu einer Busse von Fr. 300.--. Auf Einsprache des Gebüssten hin bestätigte das Bezirksgericht Bremgarten mit Urteil vom 21. März 2002 Schuldspruch und Strafe. Das hiergegen angerufene Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schützte mit Urteil vom 30. Januar 2003 den Strafentscheid.
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B.
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Gegen das Urteil des Aargauer Obergerichts hat A.________ mit Eingabe vom 19. März 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe die Abnahme entlastender Beweise verweigert, die Beweise willkürlich gewürdigt sowie den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Der Beschwerdeführer beruft sich dabei ausdrücklich auf Art. 8 BV (Rechtsgleichheit), Art. 9 BV (Willkürverbot) und implizit auf Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) sowie Art. 32 Abs. 1 BV (Unschuldsvermutung).
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Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen).
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1.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. a OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger. Die weiteren in Art. 84 Abs. 1 und in Art. 85 OG genannten Beschwerdegründe sind hier nicht von Bedeutung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Baustelle sei falsch signalisiert gewesen und er dürfe aufgrund einer unzulässigen Baustellensignalisierung nicht bestraft werden (Beschwerdeschrift Ziff. 14 S. 14 f., Ziff. 10 S. 8), beanstandet er nicht die Sachverhaltsfeststellung, sondern die Rechtsanwendung des Obergerichts, nämlich die Auslegung und Anwendung von Art. 27 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG und der Signalisationsverordnung des Bundesrates vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21). Damit rügt er aber nicht eine Verletzung von Verfassungsrecht, sondern eine Verletzung eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP, was er allenfalls mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts hätte vorbringen können. Insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.
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1.2 In prozessualer Hinsicht fragt sich ferner, ob die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG durchgehend genügt. Bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist unzulässig. Der Beschwerdeführer müsste sich mit den Erwägungen des Obergerichts und - soweit das Obergericht darauf verweist - mit der Begründung des bezirksgerichtlichen Urteils detailliert auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern die angerufenen Verfassungsrechte verletzt worden sein sollen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann offen gelassen werden. Vielmehr ist im entsprechenden Sachzusammenhang darauf zurückzukommen.
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1.3 Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter den genannten Vorbehalten einzutreten.
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2.
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Wie bereits das Bezirksgericht Bremgarten erachtete es das Obergericht des Kantons Aargau als erwiesen, dass der Angeklagte am 22. Mai 2001, um ca. 10.40 Uhr, in Wohlen, als Lenker des Personenwagens AG 00'000 vor einer Baustelle ein Rotlicht missachtete, in den Baustellenbereich hineinfuhr und dort, als ihm auf seiner Spur Fahrzeuge korrekt entgegenkamen, auf die abgesperrte und in Neuteerung befindliche Seite auswich.
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Das Obergericht stützte sich für diese Sachverhaltsfeststellung auf die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ sowie der Auskunftsperson D.________. Daneben berücksichtigte es auch die Aussage des Beschwerdeführers. Es fasste die wesentlichen Passagen der Aussagen auf S. 8 f. des angefochtenen Urteils wie folgt zusammen:
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"So hat der Zeuge B.________ zu Protokoll gegeben, dass er auf der einen Seite der Baustelle neben dem Rotlicht gestanden sei, der Kollege C.________ auf der anderen, wobei die Verkehrsregelung manuell bedient worden sei. Er habe dem Kollegen "durchgegeben", dass es auf seiner Seite rot sei, wobei er ihm ebenfalls mitgeteilt habe, welches das letzte Fahrzeug, das noch bei grün durchgefahren sei, sei. Die Fahrzeuge auf seiner Seite hätten sich bereits gestaut, als von Büttikon her das Fahrzeug des Angeklagten "vom Hügel herunter" gefahren sei, in den Kreisel gefahren sei - allerdings von der anderen Seite - und die wartende Fahrzeugkolonne überholt habe. Da von der Seite Wohlen her Gegenverkehr gekommen sei, sei der Angeklagte auf den frischen Belag ausgewichen (act. 58 ff., insbesondere act. 60)."
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"Der Zeuge C.________ hielt anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung fest, dass man an diesem Tag manuell geschaltet habe und er mit dem Kollegen B.________ über Funk verbunden gewesen sei. Herr B.________ habe ihm das letzte durchfahrende Fahrzeug gemeldet, worauf er auf der Seite B.________ auf rot und auf seiner Seite auf grün geschaltet habe. Der Kollege B.________ habe dann gefunkt und mitgeteilt, dass ein Fahrzeug durchkomme, worauf er auf seiner Seite wieder auf rot geschaltet habe, wobei von seiner Seite bereits vier Fahrzeuge in die Baustelle eingefahren seien (act. 69). Wo sich die einander entgegenfahrenden Autos getroffen hätten, habe er nicht gesehen (act. 70)."
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"Der Angeklagte anerkannte, am 22. Mai 2001 die entsprechende Baustelle passiert zu haben - er sei auf dem Weg zum Zahnarzt gewesen -, hielt aber fest, dass er bei der Einfahrt in die Baustelle keine Ampel gesehen habe, dass sich dort keine Fahrzeuge befunden hätten und dass er den Kreisel rechtsherum befahren habe (act. 76 f.). "Oben" habe sich eine Kolonne gebildet (act. 76), ca. 200 m weiter oben habe sich auch eine Ampel befunden (act. 79). Als der Gegenverkehr gekommen sei, habe er den Wagen bereits schon zur Seite gefahren gehabt (act. 80)."
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Das Obergericht erachtete die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ als in jeder Hinsicht plausibel. So hätten die beiden den Tatablauf - soweit sie darüber hätten Aussagen machen können - übereinstimmend dargelegt und insbesondere auch nachvollziehbar geschildert, wie auf die Tatsache, dass der Angeklagte bei rot durch die Baustelle gefahren sei, reagiert worden sei. Dass der Angeklagte zudem - um nicht in die entgegenkommenden Fahrzeuge hineinzufahren - auf den frischen Belag habe ausweichen müssen und damit gleichzeitig den entgegenkommenden Verkehr behindert habe, habe einerseits der Zeuge B.________ gesehen und zu Protokoll gegeben und sei andererseits durch die Aussage des Poliers D.________ vom 16. August 2001 bestätigt worden. Im Übrigen verwies das Obergericht auf die seines Erachtens ausführliche und sorgfältige Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung des Bezirksgerichts Bremgarten.
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Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten eingereichten Bestätigung seiner Zahnarzttermine hielt das Obergericht fest, aus der Terminliste ergebe sich zwar, dass der Beschwerdeführer am 22. Mai 2001 einen Zahnarzttermin hatte, wofür der Zahnarzt den Zeitraum von 10.30 bis 12.00 Uhr eingerechnet hatte. Der Angeklagte habe jedoch vor der Polizei Folgendes zu Protokoll gegeben: "Ich war an diesem Tag unterwegs von Meisterschwanden nach Wohlen, wo ich einen Zahnarzttermin einhalten musste. Der Termin war auf 11.00 Uhr angesetzt". Gestützt auf diese Angaben des Beschwerdeführers führte das Obergericht aus, der von B.________ angegebene Tatzeitpunkt (ca.10.40 Uhr) dürfte der Wahrheit entsprechen. Es könne offen bleiben, weshalb auf der vom Zahnarzt ausgestellten Liste der Termin bereits um 10.30 Uhr begonnen haben soll (evtl. Verspätung des Beschwerdeführers oder Vorbereitungszeit des Zahnarztes).
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3.
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Der Beschwerdeführer erachtet die Sachverhaltsaufnahme als widersprüchlich, unvollständig und nicht ausreichend für eine Verurteilung. Ferner seien die Beweise willkürlich gewürdigt, die ihn entlastenden Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt und entsprechende Beweisanträge abgewiesen worden. Damit macht der Beschwerdeführer ausdrücklich oder implizit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Verbots willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) geltend.
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3.1 Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zur Veröffentlichung bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.161/2002 vom 3. April 2003, E. 2.1; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit weiteren Hinweisen).
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
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Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E.2a S.41; 124 IV 86 E.2a S.88; 120 Ia 31 E.2c und 2d S.37, mit Hinweisen).
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Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen.
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3.2 Der Beschwerdeführer erachtet folgende Aussagen des Belastungszeugen B.________ als widersprüchlich und unglaubwürdig: in Richtung Muri habe kein weiteres Rotlicht gestanden, der Beschwerdeführer sei links am Kreisel vorbeigefahren, habe eine stauende Fahrzeugkolonne überholt (8 Motorfahrzeuge gemäss dem Situationsplan) und sei auf den neuen Deckbelag gefahren.
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Zur Begründung der angeblichen Widersprüchlichkeit und Unglaubwürdigkeit der entsprechenden Aussagen B.________s bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er selber etwas anderes ausgesagt habe. Dies reicht jedoch für sich alleine noch nicht, um die Feststellung des Obergerichts, die Aussagen B.________s seien plausibel, als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bestrittenen Tatsache des Ausweichens auf frischen Deckbelag macht er darüber hinaus geltend, dass es durch das Gewicht des Motorfahrzeuges Spurrinnen gegeben hätte, wäre er tatsächlich mit seinem Auto auf den frisch geteerten Belag ausgewichen. Die Baufirma hätte diesen Schaden ausbessern müssen, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Ferner zeigt der Beschwerdeführer bezüglich der Fahrtrichtung der Teermaschine Ungereimtheiten zwischen der Zeugenaussage B.________s und jener C.________s auf. Auf der anderen Seite haben B.________ und D.________ übereinstimmend ausgesagt, dass der Beschwerdeführer auf frischen Belag ausgewichen sei. Letztlich ist es für die Feststellung, dass der Gegenverkehr behindert wurde, indessen nicht entscheiderheblich, ob der Beschwerdeführer, als er auf die abgeschrankte Gegenfahrbahn auswich, auf frischen Deckbelag fuhr oder auf eine noch nicht geteerte Stelle. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bezirksgericht Bremgarten festgehalten hat, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer vor der Durchfahrt durch das Rotlicht den Kreisel links oder rechts passierte (Urteil, E. II/A/4a, S. 11 oben). Der Beschwerdeführer ist denn auch nicht für Linksumfahren des Kreisels bestraft worden. Auch die Fragen, wie viele Fahrzeuge sich im Einzelnen vor dem Rotlicht stauten und ob sich in Richtung Muri ein weiteres Rotlicht befand, betreffen nicht entscheidrelevante Nebenpunkte.
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3.3 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die Vorinstanzen hätten ihn aufgrund der dürftigen und nicht erhärteten Aussagen eines einzigen Zeugen (B.________) verurteilt.
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Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers stützten sich die kantonalen Gerichte für die Feststellung, dass er vor der Baustelle ein Rotlicht missachtet habe, nicht einzig auf die Aussage des Zeugen B.________, sondern auch auf jene des Zeugen C.________. Wie das Obergericht ausführte, stimmen diese Aussagen im Kern überein. Die Würdigung dieser Aussagen durch die kantonalen Instanzen erweisen sich nicht als offensichtlich unhaltbar. Im Einzelnen kann auf das sorgfältig begründete Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten (E. II/A/4a S. 7 ff.) verwiesen werden. Ferner trifft es nicht zu - wie der Beschwerdeführer vorbringt -, dass der Zeuge C.________ selber nichts gesehen habe und nur vom Zeugen B.________ Gehörtes bezeugen könne. Hinsichtlich der Feststellung, der Beschwerdeführer habe den Gegenverkehr behindert, stützten sich die kantonalen Gerichte auf die Aussagen von B.________ und D.________. Ferner bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht, dass er durch die Abschrankungen hindurch auf die abgesperrte und in Neuteerung befindliche Seite auswich, als ihm auf seiner Spur Fahrzeuge entgegenkamen (act. 77 f., 80 f.). Auch hier lässt sich keine willkürliche Beweiswürdigung ausmachen und es kann wiederum auf das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten (E. II/B/2a S. 15 f.) verwiesen werden.
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3.4 Nicht als willkürlich erweist sich sodann die Feststellung des Obergerichts hinsichtlich der Tatzeit. Der Zeuge B.________ hatte den Tatzeitpunkt auf ca. 10.40 Uhr angegeben. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Juni 2001 vor der Polizei zu Protokoll gegeben, sein Zahnarzttermin in Wohlen sei auf 11.00 Uhr angesetzt gewesen. Da sich der exakte Zeitpunkt des Vorfalls nicht eruieren lässt, die ungefähre Zeitangabe des Zeugen vor dem Hintergrund der eigenen Aussage des Beschwerdeführers indessen als plausibel erscheint, ist es nicht unhaltbar, wenn das Obergericht ausführte, der vom Zeugen B.________ angegebene Zeitpunkt dürfte der Wahrheit entsprechen. Ferner ist es nicht willkürlich, wenn das Obergericht neben der Zeugenaussage in erster Linie auf die eigene Aussage des Beschwerdeführers ein paar Tage nach dem Vorfall und nicht auf die am 4. März 2002, also rund neun Monate später ausgestellte Bestätigung der Zahnarzttermine abstellte, zumal sich für die Tatsache, dass auf dieser Bestätigung der Zahnarzttermin von 10.30 bis 12.00 Uhr eingetragen ist, plausible Erklärungen finden lassen (Verspätung des Beschwerdeführers oder Vorbereitungszeit des Zahnarztes).
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3.5 Was den Einwand betrifft, es sei nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Rotlicht gesehen habe, kann vollumfänglich auf das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten (E. II/A/4b S. 11 ff.) verwiesen werden. Das Bezirksgericht hat sich ausführlich mit der Behauptung des Beschwerdeführers befasst, er habe keine Ampel gesehen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der entsprechenden Erwägung auseinander, so dass dieser Einwand einer rechtsgenügenden Begründung entbehrt.
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3.6 Des weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, beim Zeugen B.________, der Anzeige erstattet habe, handle es sich nicht um eine polizeiliche Amtsperson, sondern um eine bei einer Bewachungsfirma angestellte Privatperson. Diesem sei übrigens von der Bewachungsfirma gekündigt worden, weil er ständig ähnliche Bagatellverfahren in die Wege geleitet habe. Zur Abklärung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen hätte - wie beantragt - die Bewachungsfirma befragt und der Teermaschinenführer einvernommen werden müssen.
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Das Obergericht hat die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge mit der Begründung abgewiesen, der rechtlich relevante Sachverhalt erscheine gestützt auf die bisherigen Beweiserhebungen als genügend geklärt. Abgestellt werde nicht bloss auf die Aussagen des Zeugen B.________, sondern insbesondere auch auf die Aussagen des Zeugen C.________ und jene des Poliers D.________, wobei sich die Aussagen der drei befragten Personen hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts vollumfänglich deckten, resp. ergänzten. Nach den obigen Ausführungen durfte das Obergericht ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Dass der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerdeschrift Ziff. 11 S. 8 f. behauptet - auch einen Antrag auf Einvernahme D.________s gestellt hätte, geht aus den Akten nicht hervor.
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3.7 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Beweiswürdigung der kantonalen Gerichte als willkürlich erscheinen zu lassen oder offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots, der Unschuldsvermutung wie auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen nicht vor.
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4.
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Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht habe ihn trotz des Untersuchungsgrundsatzes nicht zum Gegenbeweis zugelassen, indem es auf seine Ergänzungsbegründung nicht eingetreten sei. Damit macht der Beschwerdeführer implizit wieder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.29 Abs.2 BV) geltend. Ausserdem rügt er, er sei im Vergleich zu einer Zivilpartei rechtsungleich im Sinne von Art.8f. BV behandelt worden. Die aargauischen Gerichte pflegten in sämtlichen Zivilverfahren, die einerseits auf der formellen Wahrheit beruhten und andererseits ausnahmsweise vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht seien (z.B. Ehescheidungs- und -trennungsprozesse) während des ganzen Verfahrens bis zur Hauptverhandlung bzw. bis zum Urteil Eingaben der Parteien entgegenzunehmen und die darin gestellten Beweisanträge abzunehmen.
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Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt zwar das Recht, mit angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind. Indessen darf das kantonale Recht solche Eingaben an Fristen und Formen binden. Vorliegend betrug die gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist zur Einreichung der Berufung gemäss §218 und §52 Abs.3 des aargauischen Gesetzes vom 11.November 1958 über die Strafrechtspflege (StPO) 20Tage. Der Beschwerdeführer reichte innerhalb dieser Frist eine begründete Berufung ein. Das Obergericht trat auf diese ein, indessen nicht mehr auf die nach Ablauf der 20-tägigen Frist eingereichte Ergänzungsbegründung. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich nicht ausmachen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern ihm der prozessrechtliche Untersuchungsgrundsatz ein über Art.29 Abs.2 BV (rechtliches Gehör) hinausgehendes Verfassungsrecht auf Berücksichtigung einer nicht fristgemässen Eingabe einräumen sollte. Ferner genügt die Rüge der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes den Begründungsanforderungen von Art.90 Abs.1 lit.b OG nicht. Zum einen wird die angebliche aargauische Praxis in Zivilsachen nicht weiter belegt und kein Bezug auf die relevanten Verfahrensvorschriften genommen. Zum anderen wird nicht dargetan, inwiefern eine unterschiedliche verfahrensmässige Abwicklung eines Bagatellstrafverfahrens und etwa eines Ehescheidungsverfahrens eine verfassungsmässig unzulässige Ungleichbehandlung darstellen sollte. Ferner darf bezweifelt werden, ob die aargauischen Zivilgerichte auch auf nicht fristgemässe Eingaben im Rechtsmittelverfahren eintreten.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.156 Abs.1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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