BGer 1P.358/2003 | |||
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BGer 1P.358/2003 vom 12.08.2003 | |
Tribunale federale
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1P.358/2003 /bie
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{T 0/2}
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Urteil vom 12. August 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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K.________, c/o Anwaltsbüro Rambert, Langstrasse 62, Postfach 2126, 8026 Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern,
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Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
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verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident
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als Einzelrichter, Speichergasse 12, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Ausstand,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident als Einzelrichter, vom 22. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Eingabe vom 10. Juni 2002 gelangte K.________ an das Obergericht des Kantons Bern und stellte ein Gesuch um Ablehnung diverser Richter und Justizpersonen im gegen ihn hängigen Strafverfahren. Das Obergericht leitete das Gesuch an das zuständige Verwaltungsgericht weiter.
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Dieses befand, das Ablehnungsgesuch enthalte ungebührliche beziehungsweise Sitte und Anstand verletzende Äusserungen im Sinne von Art. 60 des Gesetzes über das Strafverfahren vom 15. März 1995 (StrV; BSG 321.1) respektive Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21). Es wies die Eingabe darum mit Verfügung vom 17. Juni 2002 an den Gesuchsteller zurück und setzte ihm Frist bis 5. Juli 2002 zur Verbesserung und Wiedereinreichung des Ablehnungsgesuches. Zugleich drohte es dem Gesuchsteller an, es werde nicht auf das Gesuch eintreten, sofern er dieses innert Frist nicht, beziehungsweise nicht verbessert einreiche.
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B.
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Am 5. Juli 2002 ersuchte K.________ das Verwaltungsgericht um Fristerstreckung bis 30. Juli 2002, da er wegen anderweitiger Verpflichtungen und Erkrankung keine Zeit gefunden habe, sich um die Angelegenheit zu kümmern.
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Das Verwaltungsgericht entschied, die Erkrankung sei nicht belegt und "anderweitige Verpflichtungen" stellten keinen Erstreckungsgrund dar. Die Frist wurde hierauf mit Verfügung vom 8. Juli 2002 bis 19. Juli 2002 verlängert.
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C.
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Mit erneuter Eingabe vom 19. Juli 2002 ersuchte K.________ nochmals um Fristerstreckung, jetzt bis 31. August 2002. Gleichzeitig beantragte er unter anderem die Bekanntgabe der Namen sämtlicher mitwirkender Verwaltungsrichter sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Er wies darauf hin, dass er sich im August 2002 zur beruflichen Weiterbildung in Boston/USA aufhalten werde.
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Mit Verfügung vom 22. Juli 2002 entschied der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichtes als Einzelrichter, dass eine weitere Fristerstreckung nicht in Frage komme, da für das Verbessern des Ablehnungsgesuches nicht viel Zeit aufgewendet werden müsse und diesem prozessualen Erfordernis mit oder ohne Konsultation eines Anwaltes längst hätte nachgelebt werden können. Demzufolge trat er nicht auf das Ablehnungsgesuch vom 10. Juni 2002 ein.
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Dieser Entscheid wurde dem Gesuchsteller mit Gerichtsurkunde am 23. Juli 2002 zugestellt. Da das Verwaltungsgericht die Sendung von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückerhielt, eröffnete es K.________ die Verfügung mit Begleitschreiben vom 6. August 2002 mit gewöhnlicher A-Post.
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D.
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Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 erhebt K.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2002. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um insbesondere die Verschiebung einer auf den 17. Juni 2003 angesetzten Berufungsverhandlung in dem gegen ihn laufenden Strafverfahren zu erreichen. Des Weitern verlangt er sinngemäss die Zustellung des vollständigen Entscheids vom 22. Juli 2002, da offensichtlich die Seite 2 fehle. Es sei ihm eine neue Frist anzusetzen, damit er ergänzend zur vollständigen Verfügung Stellung nehmen könne. Überdies stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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E.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Stellungnahme zu den einzelnen Rügen und beantragt, unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid und die Akten, die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
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Das präsidierende Mitglied der I. öffentlichrechtlichen Abteilung hat mit Verfügung vom 13. Juni 2003 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93; 125 I 14 E. 2a S. 16 mit Hinweis).
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, der Nichteintretensentscheid auf sein Ablehnungsgesuch sei ihm nie rechtskonform zugestellt worden. Er habe am 11. Juni 2003 erstmals davon Kenntnis erhalten. Die dreissigtägige Frist für die Ergreifung eines Rechtsmittels ans Bundesgericht beginne darum erst am 11. Juni 2003 zu laufen.
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2.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt eine behördliche Sendung nicht erst dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang genommen hat, sondern genügt es, dass sie in seinen Machtbereich gelangt ist und er sie demzufolge zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt betrachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Die siebentägige Frist war früher in Art. 169 Abs. 1 lit. d und e der Verordnung 1 vom 1. September 1967 zum Postverkehrsgesetz (AS 1967 S. 1462) vorgesehen. Diese Verordnung ist mit Art. 13 lit. a der Postverordnung vom 29. Oktober 1997 (VPG; SR 783.01) aufgehoben worden. Die siebentägige Frist ist jetzt als Grundsatz, von dem abweichende Abmachungen zulässig sind, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post vorgesehen und damit allgemein bekannt. Sie bleibt nach der Rechtsprechung auf die Frage, wann eine Sendung als zugestellt gilt, anwendbar (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34).
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Die von der Praxis festgelegte Zustellfiktion betrifft Fälle, in denen eine Sendung innerhalb der siebentägigen Abholfrist nicht abgeholt wurde. Die Zustellfiktion betrifft nicht die von der Post eigentlich durch die genannte Frist geregelte Frage, wie lange eine Sendung abgeholt werden kann, sondern orientiert sich an dieser Regel, um eine andere Frage zu beantworten. Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa in Folge eines Zurückbehaltungsauftrags, worauf sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall beruft (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34; 123 III 492 E. 1 S. 493 mit Hinweis). Auch andere Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben. Für die Festlegung des Zeitpunkts der Zustellfiktion ist eine klare, einfache und vor allem einheitliche Regelung notwendig (BGE 123 III 492 E. 1 S. 493 f. mit Hinweis). Dies ist auch für die verfügenden Behörden, allfällige Gegenparteien und die Rechtsmittelbehörden wichtig. Gerade weil die Post heute unternehmerische Freiheit geniesst und ihre Mitarbeiter nicht mehr wie Beamte direkt an die Grundsätze staatlichen Handelns gebunden sind, darf sich der Eintritt der Zustellfiktion nicht an kundenfreundlichen oder irrtümlichen Anpassungen der Abholfrist im Einzelfall orientieren. In diesem Umfeld ist es nicht überspitzt formalistisch, die Zustellfiktion - unabhängig von der konkreten durch die Post gewährten Abholfrist - immer sieben Tage nach dem Zustellversuch eintreten zu lassen (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34).
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Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis - unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Rechts auf Vertrauensschutz - nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 89 E. 4b/aa S. 94 mit Hinweisen; s.a. BGE 123 III 492). Die Zustellungsfiktion rechtfertigt sich, weil die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 120 III 3 E. 1d S. 4; 119 V E. 4b/aa S. 94, mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer hatte mit Eingabe vom 19. Juli 2002 eine Fristverlängerung bis 31. August 2002 zur Verbesserung seines Ablehnungsgesuches verlangt. Seine übrigen Eingaben waren vom Verwaltungsgericht jeweils rasch beantwortet worden. Er musste also mit einem baldigen Entscheid rechnen, zumal das Verwaltungsgericht über die von ihm beantragte Fristverlängerung zu befinden hatte. Die Verfügung erging denn auch am 22. Juli 2002 und wurde dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2002 mit Gerichtsurkunde eingeschrieben gesandt. Am 6. August 2002 erhielt das Verwaltungsgericht die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post zurück, worauf es den Entscheid per A-Post gleichentags nochmals verschickte. Selbst wenn die Sendung verloren gegangen sein sollte, hätte der Beschwerdeführer längst nachfragen müssen, warum auf sein Fristerstreckungsgesuch keine Reaktion erfolgt war. Er hat jedoch keinerlei Erkundigungen eingezogen und sich passiv verhalten. Wie dem Beschwerdeführer bereits im ihn betreffenden Entscheid 1P.665/1990 vom 6. Dezember 1990 vorgehalten wurde, trifft ihn aus Treu und Glauben die Pflicht, sich um seine Post und eine in seinem Interesse liegende, zügige Verfahrensabwicklung zu bemühen. Gelangt er fast elf Monate nach Erlass des umstrittenen Entscheides ans Bundesgericht, so ist die dreissigtägige Frist zur Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 89 OG) bei weitem abgelaufen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, sich während einer derart langen Zeitspanne nicht um den weiteren Verlauf des Verfahrens zu kümmern, obwohl er ein Prozessrechtsverhältnis begründet hatte und mit gerichtlichen Anordnungen rechnen musste (vgl. sein Gesuch um Fristerstreckung und Gewährung der aufschiebenden Wirkung vom 19. Juli 2002 sowie sein ursprüngliches Ablehnungsgesuch vom 10. Juni 2002), kommt einer Annahmeverweigerung gleich.
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3.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist somit infolge Fristablaufs nicht einzutreten. Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da von vornherein offensichtlich war, dass auf die Beschwerde nicht würde eingetreten werden können (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, Abteilungspräsident als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. August 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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