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Informationen zum Dokument  BGer I 205/2003  Materielle Begründung
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BGer I 205/2003 vom 13.08.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 205/03
 
Urteil vom 13. August 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
 
Parteien
 
O.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst Z.________,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 10. Februar 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
O.________, geboren 1949, arbeitete von 1981 bis zu seiner Entlassung Ende Juli 1998 als Betriebsmitarbeiter für die Firma X.________ AG. Im September 1995 erlitt er einen Arbeitsunfall und es mussten ihm in der Folge anderthalb Glieder des linken Ringfingers amputiert werden. Im September 1998 meldete sich O.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Bern die Akten des Unfallversicherers beizog und Abklärungen durch Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH (Gutachten vom 12. Januar 1999), sowie durch die Kardiologie des Spitals Y.________ (Berichte vom 19. Januar und 20. April 1999) veranlasste. Nach erfolgtem Vorbescheid lehnte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 23. Juli 1999 ab, da kein Gesundheitsschaden mit Invaliditätscharakter vorliege. Dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
 
Im September/Oktober 2001 meldete sich O.________ erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm daraufhin einen Bericht des Hausarztes Dr. med. M.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 24. Oktober 2001 zu den Akten und veranlasste eine weitere Begutachtung durch Dr. med. H.________ (Gutachten vom 28. Februar 2002). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Juni 2002 O.________ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, verneinte jedoch mit Verfügung vom 9. Juli 2002 den Anspruch auf berufliche Massnahmen, da es für den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen an der erforderlichen Eingliederungswirksamkeit und für denjenigen auf Arbeitsvermittlung an den behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Stellensuche fehle.
 
B.
 
Die gegen die Verfügung von Juli 2002 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. Februar 2003 ab.
 
C.
 
O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung seien ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Stellungnahme.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen und Grundsätze für den Anspruch eines Invaliden auf Arbeitsvermittlung zutreffend dargestellt (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG; BGE 116 V 80, Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01). Darauf wird verwiesen. Wie das kantonale Gericht weiter zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (9. Juli 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Streitgegenstand ist einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung; wie der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde klar entnommen werden kann, sind weitere Eingliederungsmassnahmen nicht Gegenstand des Verfahrens; die Rentenverfügung von Juni 2002 ist im Übrigen nicht angefochten worden und die Verwaltung ist offensichtlich auf die Neuanmeldung von Herbst 2001 eingetreten (vgl. dazu BGE 117 V 198 Erw. 3a).
 
2.1 Das kantonale Gericht geht davon aus, dass gemäss den vorliegenden Arztberichten keine invaliditätsbedingten Einschränkungen ausgewiesen seien, wonach der Versicherte Hilfe bei der Stellensuche benötige, und auch keine limitierenden Bedingungen für die Ausübung der Restarbeitsfähigkeit vorlägen. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, wegen seiner querulatorischen Persönlichkeit bei der Stellensuche auf das Fachwissen der Organe der Invalidenversicherung angewiesen zu sein; insbesondere seien einem potenziellen Arbeitgeber die ihm offen stehenden Möglichkeiten zu erläutern.
 
2.2 Es fragt sich, ob der Beschwerdegegner wegen seiner Leiden Probleme bei der Stellensuche hat.
 
Der psychiatrische Experte Dr. med. H.________ geht in seinem Gutachten vom 28. Februar 2002 - im Gegensatz zu seiner Expertise von Januar 1999 - wegen psychischer Beeinträchtigungen von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % aus (was schlussendlich die Grundlage der Zusprechung einer halben Rente der Invalidenversicherung bildet). Wie den vorliegenden Akten entnommen werden kann, wäre der Versicherte aus somatischen Gründen vollständig arbeitsfähig; den psychischen Problemen des Beschwerdeführers (Fixation, querulatorische Grundhaltung, schwer steuerbare aggressive Impulsdurchbrüche) wird dahin Rechnung getragen, dass nur noch eine Arbeitsleistung von 50 % als gesundheitlich zumutbar erachtet wird, sodass sie - entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - keine weitergehenden Limitierungen an eine Arbeitsstelle darstellen. Der vorliegende Gesundheitsschaden verursacht jedoch Probleme bei der - in einem umfassenden Sinne verstandenen - Stellensuche selber (Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01): Die Persönlichkeitsstruktur des Versicherten bedingt nämlich gerade die Notwendigkeit, einem potenziellen Arbeitgeber die Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten zu erläutern, damit dieser überhaupt eine Chance hat, den Arbeitsplatz zu erhalten und er sich nicht durch sein aggressives und querulatorisches Verhalten - welches offensichtlich Krankheitswert hat und gemäss der Einschätzung des psychiatrischen Experten zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % führt - schon während der Bewerbung jede Möglichkeit des Stellenerhalts verunmöglicht. Im Weiteren ist der Versicherte auf das Fachwissen und die entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen, da er aus invaliditätsbedingten Gründen - seiner Persönlichkeitsstruktur mit Krankheitswert - spezielle Anforderungen an den Arbeitgeber resp. die Arbeitsumgebung (Mitarbeiter) stellen muss (vgl. zum Ganzen Urteil F. vom 15. Juli 2002, I 421/01; vgl. auch BGE 116 V 82 Erw. 6b und Urteil L. vom 11. März 2003, I 171/02). Damit liegt eine leistungsspezifische Invalidität vor; die IV-Stelle wird die weiteren - bis jetzt noch nicht geprüften - Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung abklären und anschliessend neu verfügen.
 
3.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. Juli 2002, soweit die Arbeitsvermittlung betreffend, aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 13. August 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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