BGer 2A.310/2003 | |||
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BGer 2A.310/2003 vom 28.08.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.310/2003 /kil
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Urteil vom 28. August 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Müller,
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Gerichtsschreiber Uebersax.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Werner Michel, Limmatquai 72, Postfach 727,
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8025 Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
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13. Mai 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. ... 1975, heiratete am 17. August 1995 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau und reiste am 22. Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erhielt. Diese und die am ... 1996 geborene gemeinsame Tochter wurden am 5. Juli 1999 eingebürgert.
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X.________ wurde zweimal wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft, zuletzt mit 20 Tagen Gefängnis bedingt. Am 24. Januar 2001 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit drei Jahren Gefängnis (als Zusatzstrafe zur 20-tägigen Gefängnisstrafe).
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1.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Am 26. Juni 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Mit Urteil vom 13. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von X.________ gegen den Regierungsratsentscheid ab.
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1.3 X.________ führt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern; eventuell sei die Sache zu ergänzender Untersuchung und zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen; überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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Mit Beschluss vom 30. Juni 2003 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. In der Folge leistete X.________ den ihm auferlegten Kostenvorschuss, woraufhin das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens beizog.
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2.
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2.1 Der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer hat grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG) bzw., da er seit über fünf Jahren mit der früher niedergelassenen Gattin in der Schweiz gelebt hat, einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (Art. 17 Abs. 2 zweiter Satz bzw. Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz ANAG) und damit - in maiore minus - auch aus diesem Grund auf die verlangte Aufenthaltsbewilligung; zudem verfügt er wegen der gelebten und intakten familiären Beziehungen zu seiner Frau und seiner Tochter, die ebenfalls die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, über einen Anwesenheitsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV. Hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Bewilligung, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Anwendung von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG als zulässig.
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2.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen erhoben hat.
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Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese hat sich im Wesentlichen nur noch mit den vor ihr vorgetragenen Rügen auseinander gesetzt, im Übrigen jedoch auf den Entscheid des Regierungsrates als ihr vorgeschalteten unteren Instanz verwiesen. Dass dies aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässig sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht, und es ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanzen haben alle massgeblichen, auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Umstände gewürdigt, womit die Sachverhaltsfeststellungen nicht unvollständig sind. Sie erweisen sich auch nicht als offensichtlich unrichtig, will sie der Beschwerdeführer doch vornehmlich anders würdigen bzw. unterscheidet sich seine Darstellung der Umstände lediglich in Nuancen von derjenigen der Vorinstanz. Damit ist das Bundesgericht an deren Feststellungen gebunden.
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3.
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3.1 Nach Art. 7 Abs. 1 dritter Satz ANAG erlischt der Anspruch auf Anwesenheitsbewilligung, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Angesichts des ausgefällten Strafurteils wegen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz ist jedenfalls der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG erfüllt. Die Verurteilungen zu insgesamt mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe belegen überdies die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers und begründen erhebliche öffentliche Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der selbst nicht drogenabhängige Beschwerdeführer war insbesondere aus rein finanziellen Motiven am Handel mit rund 2,5 kg Heroin beteiligt. Die vom Beschwerdeführer, vor allem im Hinblick auf ein Verkehrsdelikt und auf die Frage nach seiner Stellung im Zusammenwirken mit den anderen Tätern, vorgebrachten Nuancierungen ändern nichts an seinem schweren Verschulden. Dieses wurde im Übrigen bereits von den Straforganen unter Berücksichtigung der Intensität des Tatbeitrags des Beschwerdeführers als schwer gewürdigt.
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3.2 Nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanzen den Einwand, bei einer Rückkehr nach Mazedonien setze sich der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr von Vergeltungsmassnahmen von Drogenhändlern aus, unzutreffend gewürdigt hätten. Insbesondere kann der Beschwerdeführer nicht widerlegen, dass diese Gefahr auch in der Schweiz besteht. Schliesslich ist seinen Angehörigen eine Ausreise nach Mazedonien zumutbar: Seine Ehefrau ist zwar bereits im Alter von fünf Jahren in die Schweiz umgesiedelt, hat aber nach der Einbürgerung die mazedonische Staatsangehörigkeit sowie den Kontakt zu ihrer Heimat, den dort verbliebenen Familienangehörigen und zu mazedonischen Landsleuten beibehalten und beherrscht die dortige Sprache. Die Tochter ist ebenfalls Doppelbürgerin und jedenfalls noch in einem anpassungsfähigen Alter. Ihr Herzfehler ist erfolgreich operiert worden, und die Feststellungen der Vorinstanzen, die vorderhand erforderlichen nachoperativen Kontrollen könnten auch im Heimatland oder nötigenfalls im Rahmen von Behandlungsaufenthalten vorgenommen werden, sind nicht zu beanstanden. Entsprechende Einreisen stehen der Tochter des Beschwerdeführers dank ihres Schweizer Bürgerrechts jederzeit offen.
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3.3 Insgesamt liegt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung somit im überwiegenden öffentlichen Interesse, und sie ist auch verhältnismässig. Damit hält der angefochtene Entscheid in der Sache vor dem Landesrecht, insbesondere vor Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 f. ANAG sowie vor Art. 13 in Verbindung mit Art. 36 BV, stand. Gleichzeitig erweisen sich die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wonach eine Beschränkung des Anspruchs auf Schutz des Familienlebens im Gesetz vorgesehen sein, bestimmte öffentliche Interessen, namentlich Sicherheitsinteressen, verfolgen und sich als notwendig erweisen muss, als erfüllt.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht verweigern dürfen.
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4.2 Die vorliegende Sache mag sich möglicherweise vor dem Regierungsrat noch als offen dargeboten haben. Dieser hat jedoch seinen Entscheid mit einer ausführlichen Begründung versehen. Daraus musste dem Beschwerdeführer ersichtlich gewesen sein, dass seine Erfolgsaussichten nurmehr sehr klein waren. Das Verwaltungsgericht durfte daher die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Begehrens abweisen, ohne dadurch Rechte des Beschwerdeführers, namentlich gemäss Art. 29 Abs. 3 BV, zu verletzen.
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5.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen.
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Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer, dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bereits mit separatem Beschluss des Bundesgerichts abgewiesen worden ist, kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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