BGer 4P.84/2003 | |||
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BGer 4P.84/2003 vom 28.08.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.84/2003 /lma
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Urteil vom 28. August 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Walter, Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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X.________ GmbH,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Daniel Landolt, Wächlenstrasse 5, Postfach,
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8832 Wollerau,
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gegen
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Y.________ AG,
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Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Wehrli, Herrengasse 28, Postfach 746,
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6431 Schwyz,
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 2 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 11. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 2. November 1994 schlossen die Z.________ GmbH, (nachstehend: Z.________ GmbH) und die Y.________ AG, Gersau, eine Vereinbarung über die Vermittlung von Ferienwohnrechten ab. In Abänderung dieser Vereinbarung kamen die Vertragsparteien am 3. März 1995 überein, dass die Y.________ AG den On-Site-Verkauf samt Vertriebsmannschaft von der Z.________ GmbH übernehmen solle. Mit Datum vom 22. März 1995 schlossen die Vertragsparteien eine angepasste neue Vereinbarung ab. Diese wurde von der Y.________ AG auf den 28. Januar 1996 gekündigt. Die Z.________ GmbH erachtete diese Kündigung als unwirksam.
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Mit Klage vom 7. Januar 1997 ersuchte die Z.________ GmbH das Bezirksgericht Gersau insbesondere darum, die Y.________ AG zu verpflichten, ihr Listen abgeschlossener On-Site-Verkaufsverträge mit den entsprechenden Bruttoverkaufssummen herauszugeben. Die Z.________ GmbH benötigte diese Unterlagen, um die ihr gemäss den Vereinbarungen mit der Beklagten zustehenden Provisionen berechnen zu können.
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Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 erklärte die X.________ GmbH mit Sitz in Salzburg (nachstehend: Klägerin) gegenüber dem Bezirksgericht, sie trete an Stelle der Z.________ GmbH in den Prozess ein. Zum Nachweis ihrer Aktivlegitimation reichte sie eine Faxkopie eines Schreibens des Anwalts Dr. Paul Vavrovsky aus Salzburg vom 9. Februar 1999 ein. Darin führte er aus, am 11. Februar 1998 sei über die Z.________ GmbH das Konkursverfahren eröffnet und er als Massenverwalter bestellt worden; zudem bestätigt er, dass die Masse alle ihr gegenüber der Y.________ AG zustehenden Forderungen an die Klägerin abgetreten habe. Gestützt auf dieses Schreiben anerkannte das Bezirksgericht die Aktivlegitimation der Klägerin und verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 16. September 1999, innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils für die Zeit vom 1. März 1996 bis 1. September 1997 eine Liste aller On-Site-Verkaufsverträge mit den entsprechenden Bruttoverkaufssummen an die Klägerin herauszugeben. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte zunächst kantonale Berufung, welche sie jedoch später wieder zurückzog. In der Folge kam die Beklagte der ihr vom Bezirksgericht auferlegten Verpflichtung nach.
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B.
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Am 31. August 2000 belangte die Klägerin die Beklagte beim Bezirksgericht Gersau auf Zahlung von insgesamt Fr. 91'132.30 und DEM 37'800.-- nebst Zins zu 5 % ab verschiedenen Daten. Die Klägerin beantragte zudem, die Beklagte zur Zahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 100'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 4. Oktober 1996 zu verpflichten. Die Klägerin leitete diese Forderungen aus den Vereinbarungen vom 2. November 1994 und 22. März 1995 ab, welche die Z.________ GmbH mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Zum Nachweis des Erwerbs dieser Forderungen legte die Klägerin auch in diesem Verfahren das Schreiben des Anwalts Dr. Paul Vavrovsky vom 9. Februar 1999 ein. Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin und erhob eventualiter die Einrede der Verrechnung mit einer ihr zustehenden Schadenersatzforderung.
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Das Bezirksgericht bejahte die Aktivlegitimation der Klägerin auch in diesem Verfahren. Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 wies es die Forderung auf Zahlung einer Konventionalstrafe zur Zeit ab und hiess im Übrigen die Klage gut. Dagegen erhob die Beklagte kantonale Berufung. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz hiess diese am 11. Februar 2003 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin ab.
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C.
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Die Klägerin ficht das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2003 sowohl mit eidgenössischer Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Mit letzterer beantragt die Beschwerdeführerin, das angefochtene Urteil aufzuheben.
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Die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wird ein Entscheid sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit Berufung angefochten, so ist in der Regel die Entscheidung über die Berufung bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Es besteht vorliegend kein Grund von dieser Regel abzuweichen. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit vorweg zu behandeln.
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2.
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2.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. So genügt namentlich nicht, wenn der Beschwerdeführer mit pauschalen Vorbringen behauptet, ein Gericht habe Beweise willkürlich gewürdigt. Er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern die kritisierte Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar sei (BGE 125 I 492 E. 1b S. 95, mit weiteren Hinweisen).
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2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, indem es das Schreiben des Massenverwalters vom 9. Februar 1999 "einfach so" als ungenügenden Beweis betrachtet habe, obwohl dieses den Übergang der strittigen Forderungen auf sie vorbehaltlos bestätigt habe. Diese Rüge wird den genannten Begründungsanforderungen nicht gerecht. So unterlässt es die Beschwerdeführerin, sich mit der Begründung des Kantonsgerichts auseinanderzusetzen, welche im Wesentlichen darauf abstellt, dass das eingereichte Schreiben vom 9. Februar 1999 nicht vom angeblichen Konkursverwalter unterzeichnet sei. Auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist demnach mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Alsdann wirft die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht vor, es habe kantonale Verfahrensvorschriften willkürlich angewendet und damit das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin dem Sinne nach vor, das Bezirksgericht sei gemäss § 115 ZPO/SZ verpflichtet gewesen, über die rechtserhebliche Frage der Aktivlegitimation ein ordentliches Beweisverfahren durchzuführen. Nach § 117 ZPO/SZ hätte es einen formellen Beweisbeschluss fällen müssen, was es zu Unrecht unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin habe insoweit vor Kantonsgericht keine Verfahrensverletzung geltend gemacht, da das Bezirksgericht die eingereichten Beweismittel als genügend angesehen habe. Da nun das Kantonsgericht von dieser Beweiswürdigung abgerückt sei, hätte es an Stelle des Bezirksgerichts ein ordentliches Beweisverfahren durchführen und gemäss § 117 ZPO/SZ einen formellen Beweisbeschluss fällen müssen, der die noch zu erhebenden Beweise bezeichnet hätte. Dies hätte der Beschwerdeführerin erlaubt, ihre Aktivlegitimation mit weiteren Dokumenten zu beweisen.
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3.2 Die Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz vom 25. Oktober 1974 sieht unter dem Titel "Beweisgegenstand" vor, dass Beweis über erhebliche streitige Tatsachen, über fremdes Recht und Gewohnheitsrecht sowie über Handelsübungen und Ortsgebräuche erhoben wird (§ 115 ZPO/SZ). Beweismittel sind im Hauptverfahren vorzulegen oder zu bezeichnen (§ 102 ZPO/SZ). Die Parteien sind grundsätzlich mit Anträgen zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen ausgeschlossen, die sie mit ihrem letzten Vortrag oder in ihrer letzten Rechtsschrift nicht vorgebracht haben (§ 103 ZPO/SZ). Von diesem Grundsatz sieht § 104 ZPO/SZ Ausnahmen vor. Unter dem Titel "Beweisbeschluss" bestimmt § 117 ZPO/SZ, dass das Gericht nach Abschluss des Hauptverfahrens die noch zu erhebenden Beweise bezeichnet und die für die Abnahme nötigen Anordnungen trifft. Das Gericht kann über behauptete Tatsachen von Amtes wegen Beweise erheben (§ 118 ZPO/SZ). Im Berufungsverfahren gilt ein beschränktes Novenrecht. So können die Parteien in den Anträgen des Berufungsverfahrens neue Beweismittel bezeichnen, sofern die Voraussetzungen gemäss § 104 Ziff. 2 bis 5 vorliegen (§ 198 ZPO/SZ).
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3.3 Der Beweisbeschluss gemäss § 117 ZPO/SZ erfolgt nach Abschluss des Hauptverfahrens, in welchem die Parteien ihre Beweisanträge vorzubringen haben. Der Beweisbeschluss hat demnach entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht die Funktion, den Parteien aufzuzeigen, welche Beweisanträge sie noch stellen sollen. Vielmehr dient er dazu, den Parteien mitzuteilen, welche Beweise das Gericht auf Grund der von den Parteien rechtzeitig gestellten Beweisanträgen noch erheben will. Da die Beschwerdeführerin es unterliess, während des Haupt- oder Berufungsverfahrens zusätzliche konkrete Beweisanträge zu stellen, brauchte das Kantonsgericht keine Beweise abzunehmen, zumal es nicht verpflichtet war, solche von Amtes wegen zu erheben. Damit hatte es auch keinen Beweisbeschluss zu fällen. Die Rüge, das Kantonsgericht sei in Willkür verfallen, da es keinen solchen Beschluss gefasst habe, erweist sich damit als unbegründet.
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4.
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4.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zur Begründung bringt sie vor, auf Grund der Entscheide des Bezirksgerichts habe sie davon ausgehen dürfen, das von ihr eingereichte Bestätigungsschreiben genüge zum Beweis ihrer Aktivlegitimation. Das Kantonsgericht habe daher nicht ohne "Vorwarnung" die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts ändern dürfen. Vielmehr habe es auf Grund der Fragepflicht gemäss § 51 ZPO/SZ die Beschwerdeführerin auffordern müssen, das seiner Ansicht nach unvollständige Vorbringen des Forderungsübergangs mit weiteren Beweismitteln zu untermauern.
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4.2 Bleibt das Vorbringen einer Partei unklar, unvollständig oder unbestimmt, so ist ihr gemäss § 51 ZPO/SZ insbesondere durch richterliche Befragung Gelegenheit zur Behebung des Mangels zu geben. Zum Teil wird aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör eine Aufklärungs- und Fragepflicht abgeleitet, soweit nach den Umständen die Unkenntnis einer Partei über die prozessualen Erfordernisse klar ersichtlich ist. Die Fragepflicht darf jedoch nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit führen und soll bei Verfahren gemäss der Verhandlungsmaxime auch nicht die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen. So darf die richterliche Befragung nicht dazu dienen, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen oder gar die Auswirkungen bewussten Verhaltens einer Partei rückgängig zu machen, wo sich dieses nachträglich als nachteilig erweist (Urt. des BGer. 4P.229/1999 vom 21. Dezember 1999, E. 1c mit Hinweisen).
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4.3 Die Beschwerdeführerin hat keine unklaren bzw. unvollständige Vorbringen unterbreitet, welche gemäss § 51 ZPO/SZ einer Klärung durch richterliche Befragung bedurft hätten. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in der Überzeugung, das eingereichte Bestätigungsschreiben vermöge ihre Aktivlegitimation hinreichend zu beweisen, darauf verzichtet, diesbezüglich weitere Beweisanträge zu stellen. Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Annahme - damit rechnen musste, dass das Bestätigungsschreiben als nicht beweistauglich erachtet werden kann, hätte sie vorsichtshalber rechtzeitig zusätzliche konkrete Beweisanträge stellen müssen, was sie jedoch unterliess. Da die richterliche Fragepflicht nicht dazu dienen darf, solche Versäumnisse zu korrigieren, ist die Verletzung einer solchen Fragepflicht und damit auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen. Dabei kann offen bleiben, ob das beschränkte Novenverbot gemäss § 198 ZPO/SZ der Beschwerdeführerin überhaupt erlaubt hätte, im Berufungsverfahren noch neue Beweisanträge zu stellen.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. August 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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