VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5C.142/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5C.142/2003 vom 28.08.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5C.142/2003 /min
 
Urteil vom 28. August 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Parteien
 
B.________,
 
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Domenico Acocella, Postfach 17, 6430 Schwyz,
 
gegen
 
1. K.________,
 
2. L.________,
 
Kläger und Berufungsbeklagte,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Vital Zehnder, Herrengasse 28, Postfach 746, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Notwegrecht,
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 15. April 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Kläger, K.________ und L.________, sind Eigentümer des Grundstücks Z.________-GBB-aaa, das ausserhalb des Dorfes oberhalb der Kantonsstrasse liegt. Es ist durch einen grundbuchlich gesicherten Fussweg erschlossen, der von der Kantonsstrasse her ansteigend über das im Eigentum des Beklagten B.________ stehende Grundstück Nr. bbb führt. Zum Grundstück Nr. aaa führt überdies eine Strasse, die etwa 100 Meter nordwestlich des Fussweges von der Kantonsstrasse abzweigt und zuerst das Grundstück Nr. ccc von N.________ durchquert, bevor sie ebenfalls über das Grundstück Nr. bbb führt.
 
Nachdem die Kläger 1995 das Grundstück Nr. aaa erworben hatten, verhandelten sie mit dem Beklagten über die Einräumung eines Fahrwegrechts über die erwähnte Strasse. Ausserdem versuchten sie die Zufahrt zu ihrem Grundstück auf dem Verwaltungsweg zu erstreiten, was allerdings misslang. Am 20. Juli 1998 erwirkte der Beklagte beim Einzelrichter des Bezirks Schwyz ein Fahrverbot für den Strassenabschnitt auf seinem Grundstück, während N.________ den Klägern mit Dienstbarkeitsvertrag vom 30. September 1999 für das in seinem Eigentum stehende Strassenstück ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumte.
 
B.
 
Am 8. April 1999 reichten die Kläger beim Bezirksgericht Schwyz Klage auf Einräumung eines Notwegrechts gemäss Art. 694 ZGB ein. Mit Urteil vom 2. Juli 2001 wurde ihnen dieses Recht gegen eine Entschädigung von Fr. 6'959.40 sowie die Verpflichtung, einen Viertel des zukünftigen Unterhalts zu tragen, erteilt. Mit Urteil vom 15. April 2003 wies das Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, die dagegen erhobene Berufung des Beklagten ab.
 
C.
 
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte am 30. Juni 2003 Berufung erhoben mit den Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Klage. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der Beklagte rügt zunächst eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und verlangt die Rückweisung der Sache gemäss Art. 52 und 64 OG. Die Vorinstanz habe das Notwegrecht mit einer objektiven Veränderung der Verhältnisse begründet. Dabei habe sie sich mit der Schilderung der heutigen Verhältnisse begnügt, ohne den früheren Zustand darzustellen und aufzuzeigen, worin die veränderten örtlichen Verhältnisse bestünden. Damit werde ihm verunmöglicht festzustellen, ob die falsche Begründung auf einer Verletzung von Bundesrecht oder z.B. auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhe.
 
1.2 Zunächst hat das Kantonsgericht unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass nach heutiger Auffassung ein Grundeigentümer in Wohngebieten grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt zum Grundstück mit einem Motorfahrzeug habe. Dieser Grundsatz gelte zwar bei Grundstücken ausserhalb des Bereichs von Ortschaften nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es sich um Transporte handle, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt würden. Sodann hat das Kantonsgericht festgehalten, dass das klägerische Grundstück zwar in der Landwirtschaftszone liege, aber dessen motorfahrzeugmässige Erschliessung - den geänderten örtlichen Verhältnissen entsprechend - zeitgereicht erscheine.
 
Es hat dies im Einzelnen damit begründet, dass die klägerische Liegenschaft zwar rund einen Kilometer ausserhalb der Ortschaft Z.________ in einem Streu- und Hofsiedlungsgebiet, jedoch weder abgeschieden noch vereinzelt liege. An der Abzweigung der Erschliessungsstrasse von der Kantonsstrasse stünden zwei Häuser, ein Ferienhaus sowie das Haus von N.________. Über die Zufahrtsstrasse werde ein fest installierter Wohnwagen mit Anbaute sowie - in unmittelbarer Nachbarschaft der klägerischen Liegenschaft - das Wohnhaus und ein Stallgebäude des Beklagten erschlossen. Des Weiteren stünden auf dem Campingplatz des Beklagten oberhalb des Wohnhauses während der Sommerzeit fünf Wohnwagen, deren Besucher ihre Fahrzeuge bis anhin beim Stallgebäude hätten parkieren können. Schliesslich verfüge er über eine Baubewilligung zur Erweiterung des Campingplatzes um vier weitere Wohnwagen, soweit er aufzeige, wo die hierfür erforderlichen sechs Parkplätze zu stehen kämen. Die Bewohner der fraglichen Häuser und Wohnwagen seien alle berechtigt, die Erschliessungsstrasse zu benützen; einzig dem Kläger werde dies verwehrt. Ferner benützten der Postbote, aber auch der Heizöllieferant - offenbar sogar zur Bedienung der klägerischen Liegenschaft - die umstrittene Erschliessungsstrasse.
 
Aus all diesen Umständen hat das Kantonsgericht den Schluss gezogen, heute sei die motorfahrzeugmässige Erschliessung im fraglichen Gebiet üblich und zeitgemäss, wäre doch das Haus der Kläger das einzige in der Gegend, das nicht mit einem Motorfahrzeug erreicht werden dürfte. Im Übrigen erscheine die fahrzeugmässige Erschliessung als für die bestimmungsgemässe Nutzung der klägerischen Liegenschaft in objektiver Hinsicht notwendig.
 
1.3 Damit hat das Kantonsgericht Schwyz sehr wohl aufgezeigt, auf Grund welcher konkreten örtlichen Verhältnisse es die motorfahrzeugmässige Erschliessung des fraglichen Grundstücks als zeitgemäss erachtet. Die Rüge der unzureichenden Begründung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 52 OG bzw. der unzureichenden Feststellung des Tatbestandes im Sinne von Art. 64 OG stösst somit ins Leere.
 
2.
 
2.1 In materieller Hinsicht rügt der Beklagte eine Verletzung von Art. 694 ZGB, indem er das Vorliegen einer Wegnot bzw. einer eigentlichen Notlage bestreitet. Niemand habe das Recht, die letzten Meter bis zum Haus fahren zu dürfen, schon gar nicht ausserhalb von Ortschaften.
 
2.2 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, die von der Vorinstanz aufgeführten Liegenschaften bzw. Häuser und Wohnwagen würden nicht alle über die umstrittene Zufahrtsstrasse erschlossen, wendet er sich gegen die für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts (Art. 63 Abs. 2 OG). Keinen Rückhalt im kantonal festgestellten Tatbestand findet sodann die Behauptung, die klägerische Liegenschaft sei baulich auf die Kantonsstrasse ausgerichtet. Die bauliche Ausrichtung des klägerischen Wohnhauses als solche (Drehung des Hauses, Lage des Vorplatzes und des Hauszugangs) wird im angefochtenen Entscheid nicht beschrieben, und allein aus der Erwähnung der beiden klägerischen Garagen an der Kantonsstrasse lassen sich keine Rückschlüsse im beklagtischen Sinn ziehen.
 
Auf die beiden Vorbringen ist demnach nicht einzutreten, zumal der Beklagte nicht substanziiert darlegt, dass bzw. inwiefern die kantonale Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen wäre (Art. 63 Abs. 2 OG), oder dass es sich um offensichtliche Versehen handeln würde (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG).
 
2.3 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verfügt die klägerische Liegenschaft über zwei Parkplätze an der Kantonsstrasse. Von dort führt die einzige rechtlich gesicherte Erschliessung über eine rund 50 Meter lange Treppe, deren Beschreitung für ältere und gehbehinderte Personen sowie für den Transport schwerer Lasten äusserst beschwerlich ist; mit Kinderwagen oder Rollstühlen ist der Weg überhaupt nicht begehbar.
 
2.4 Der Hinweis des Beklagten auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Wegnot in ländlichen Gebieten - der Anspruch auf Zufahrt mit Motorfahrzeugen gilt für abgelegene Wohnhäuser nicht uneingeschränkt, aber immerhin insoweit, als es sich um Transporte handelt, die gewöhnlich nur mit Fahrzeugen ausgeführt werden (BGE 107 II 323 E. 4 S. 331) - ist nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen: Wie von der Vorinstanz verbindlich festgehalten und in E. 1.2 erwähnt, liegt das klägerische Wohnhaus weder abgeschieden noch vereinzelt, sondern in einem Streu- und Hofsiedlungsgebiet. Es hält vor Bundesrecht stand, wenn das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund die für bewohnte Gebiete massgebenden Kriterien - in Wohngebieten hat ein Grundeigentümer nach heutiger Auffassung grundsätzlich Anspruch auf eine allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug (BGE 93 II 167 E. 2 S. 169; 110 II 125 E. 5 S. 127) - sinngemäss auf das vorliegend zu beurteilende Gebiet angewandt hat. Der Beklagte rügt denn diese sinngemässe Rechtsanwendung auch nicht in substanziierter Form. Im Übrigen geht er, wie ihm schon das Kantonsgericht entgegengehalten hat, über die konkreten Verhältnisse (Hanglage; Treppenweg, der beschwerlich und mit Kinderwagen oder Rollstühlen überhaupt nicht befahrbar ist) hinweg. Das Notweginteresse der Kläger gründet in diesem Sinn nicht auf verpönter Bequemlichkeit (BGE 84 II 614 E. 3 S. 619), und ebenso wenig liegen nicht ganz vollkommene Wegverhältnisse vor, die ohne weiteres verbessert werden könnten (BGE 80 II 311 E. 2 S. 317; 120 II 185 E. 2a S. 186).
 
Hält die sinngemässe Anwendung der Rechtsprechung zur Wegnot in Wohngebieten auf das vorliegend interessierende und vom Kantonsgericht im Einzelnen beschriebene Streu- und Hofsiedlungsgebiet vor Bundesrecht stand, wird das Vorbringen des Beklagten, wenn schon dürfte nur ein auf spezielle Transporte (Lieferung von Brennstoffen, Krankentransport) beschränktes Zufahrtsrecht erteilt werden, gegenstandslos, weil in Wohngebieten nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein grundsätzlicher Anspruch auf allgemeine Zufahrt mit einem Motorfahrzeug besteht.
 
Unbehelflich ist schliesslich der Verweis auf den - unveröffentlichten - Entscheid 5C.197/2000 vom 21. Dezember 2000. Das Bundesgericht hat dort befunden, die Tatsache, dass die Klägerin einen Umweg von 150 Meter in Kauf nehmen müsse, um zu ihrer Garage zu gelangen, begründe keinen Anspruch auf Einräumung eines Notwegrechts. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um die Frage, ob ein Umweg in Kauf zu nehmen ist oder nicht, sondern darum, ob die Kläger einen Anspruch auf motorfahrzeugmässige Erschliessung ihrer Liegenschaft über eine bereits bestehende Strasse oder ob sie sich mit einem beschwerlichen, über eine Treppe führenden Fussweg abzufinden haben.
 
3.
 
Unbegründet ist auch die Einrede des Rechtsmissbrauchs, den der Beklagte im Umstand erblickt, dass die Kläger zur Erwirkung einer Baubewilligung geltend gemacht hätten, ihre Liegenschaft sei erschlossen, während sie sich nun auf eine Wegnot beriefen.
 
Weil sich diese Sachverhaltsbehauptung nicht aus dem angefochtenen Urteil ergibt, ist darauf ebenso wenig einzutreten wie auf das in den vorinstanzlichen Erwägungen nicht wiedergegebene Zitat aus dem Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 18. November 1997 (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Umgekehrt findet sich jedoch im angefochtenen Urteil der Hinweis, dass der Regierungsrat die Kläger für das gewünschte Fahrwegrecht über die bestehende Erschliessungsstrasse auf den zivilrechtlichen Weg verwiesen hat.
 
4.
 
Von vornherein nicht einzutreten ist schliesslich auf die vagen und als Anmerkung bezeichneten Ausführungen zur Kostenverteilung und Festlegung der Entschädigung für das eingeräumte Notwegrecht, zumal der Beklagte in diesem Zusammenhang weder eine Verletzung von Bundesrecht gerügt noch ein Eventualbegehren um Zuspruch einer höheren Entschädigung für den Fall der Bejahung des Notwegrechts gestellt hat.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist demnach dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist, sind keine entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beklagten auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. August 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).