BGer 1P.440/2003 | |||
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BGer 1P.440/2003 vom 02.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.440/2003
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Urteil vom 2. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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M.________, Zürich, Beschwerdeführer,
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gegen
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Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, Hörnlistrasse 55, 8330 Pfäffikon ZH,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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vertr. durch Staatsanwalt Dr. Schmid, Postfach,
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8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich,
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Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Kostenauflage,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss
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des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
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vom 23. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 28. August 1999 erstattete M.________ gegen mehrere Personen am Bezirksgericht Meilen sowie gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung, Amtsanmassung, Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 14. März 2001 stellte die Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich die Untersuchung ein und auferlegte die Kosten dem Anzeigeerstatter. Mit Eingabe vom 30. März 2001 verlangte M.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Zürich gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich trat mit Verfügung vom 20. April 2001 auf dieses Gesuch nicht ein und überwies die Akten zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Meilen. Eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 5. November 2001 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht trat auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss vom 5. November 2001 mit Urteil 1P.790/2001 und 1P.793/2001 vom 28. Januar 2002 nicht ein.
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Das Verfahren wurde sodann auf Gesuch des Bezirksgerichts Meilen hin mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 12. Dezember 2001 dem Bezirksgericht Pfäffikon zur Anhandnahme und Erledigung überwiesen. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 auferlegte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon die Kosten der Untersuchung und des Einspracheverfahrens dem Einsprecher M.________. Gegen diese Verfügung erhob M.________ wiederum Rekurs an die III. Strafkammer des Obergerichts, welche den Rekurs mit Beschluss vom 6. Januar 2003 abwies, soweit sie darauf eintrat.
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Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 6. Januar 2003 erhob M.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. Juni 2003 abwies, soweit es auf das Rechtsmittel eintreten konnte.
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B.
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Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde unterbreitet M.________ dem Bundesgericht folgende Anträge:
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1. Dieser eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268/ 270 OG sei im Sinne von Art. 272 Abs. 7 OG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und all diejenigen vorsorglichen Verfügungen zu treffen die erforderlich sind um die bedrohten rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers einstweilen sicherzustellen.
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2. Der Beschwerdeführer sei im Sinne von Art. 152 OG von der Bezahlung von Gerichtskosten als auch von der Sicherstellung für Parteientschädigungen zu befreien.
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3. Das Dispositiv des Beschlusses des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juni 2003 (Kass.‑Nr. 2003/086 S) betreffend "die gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolge in der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft 1 für den Kanton Zürich vom 14. März 2000 eingestellten Strafuntersuchung Nr. 2/99/00190" sei vollständig kosten- und ersatzpflichtig zu kassieren.
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4. Das mit dem Zivilpunkt verbundene aber eingestellte Strafpunktverfahren sei grundsätzlich im Sinne von Art. 277ter Abs. 1 BStP kosten- und ersatzpflichtig zu kassieren und gemäss Bundesstrafrecht Art. 397 StGB zur Wiederaufnahme der Strafuntersuchung zuungunsten gegen die namentlich benannten Strafverzeigten sowie gegen "Unbekannt" zurückzuweisen.
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5. Im Zivilpunkt sei gemäss Art. 277quater durch den Kassationshof selbst zu entscheiden, allenfalls das gesamte Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids kosten- und ersatzpflichtig zu kassieren und das Verfahren zwecks Neuentscheid zurückzuweisen.
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6. Der vom Geschädigten mit Antrag 3 der Strafverzeigung vom 28. August 1998 gleichzeitig geltend gemachte aber von den Strafverfolgungsbehörden verweigerte Anspruch auf das Recht eines Adhäsionsklägers im Sinne von Bundesrecht Art. 41 ff. OR (Restitution, Schadenersatz, Genugtuung etc.) sei durch den Kassationshof wieder zu gewährleisten."
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Streitgegenstand bilden vorliegend nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid lediglich die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellung der Strafuntersuchung. Diese Fragen können nicht im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 268 ff. BStP beurteilt werden, da die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens nicht im eidgenössischen Recht, sondern im kantonalen Recht geregelt sind. Zu prüfen ist, ob die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden kann.
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2.
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Soweit sich die vorliegende Beschwerde überhaupt auf den Streitgegenstand der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Einstellung der Strafuntersuchung bezieht, macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die Beurteilung dieser Kosten- und Entschädigungsfolgen durch die Strafgerichtsorgane anstelle von Zivilrichtern verletze die Garantie auf den zuständigen, unabhängigen und unparteiischen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV. Er legt indessen nicht dar, aus welchen Gründen das kantonale Verfahren mit der angerufenen Verfassungsbestimmung nicht vereinbar sein soll.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist; es beurteilt nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495; 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.; 110 Ia 1 E. 2a S. 3 f.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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3.
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Auf die übrigen Anträge und Rügen kann das Bundesgericht auch nicht eintreten, weil sie sich nicht auf den vorliegenden Streitgegenstand beziehen und mit ihnen teilweise mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, was nach der Praxis - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - unzulässig ist (BGE 129 I 129 E. 1.2.1 mit Hinweisen).
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4.
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Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirks Pfäffikon, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, III. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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