BGer I 388/2003 | |||
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BGer I 388/2003 vom 08.09.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 388/03
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Urteil vom 8. September 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Fessler
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Parteien
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P.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Frank Fuhrer, Monbijoustrasse 68, 3007 Bern,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 2. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1947 geborene P.________, Inhaber einer im Bereich Gipserei und Fassadenisolationen tätigen Einzelfirma, ersuchte im Februar 2000 die Invalidenversicherung um eine Rente. Nach Abklärungen und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 14. Februar 2002 das Leistungsbegehren ab.
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B.
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Die von P.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 2. April 2003 ab.
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C.
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P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihm "seit wann rechtens" eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auszurichten.
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Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung keine Vernehmlassung einreicht.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das kantonale Gericht hat für die Beurteilung des streitigen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung auf die tatsächlichen Verhältnisse sowie die Rechtslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. Februar 2002 abgestellt. Das ist richtig (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Insbesondere ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorliegend nicht anwendbar.
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2.
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2.1 Für die Bemessung der Invalidität bei erwerbstätigen Versicherten wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihnen zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnten (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Vergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs mit den Untervarianten Prozent- und Schätzungsvergleich; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2b; vgl. auch 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
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2.2
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2.2.1 Die Ermittlung von Validen- und Invalideneinkommen hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
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Bei selbstständigerwerbenden Versicherten im Besonderen fällt die Ermittlung des Invaliditätsgrades aufgrund der konkreten beruflich-erwerblichen Situation namentlich dann ausser Betracht, wenn volks- und betriebswirtschaftliche Faktoren (u.a. Konjunkturlage und -entwicklung, Konkurrenzsituation, Mitarbeit von Familienangehörigen) die Geschäftsergebnisse vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens beeinflussen und die hinreichend genaue Bestimmung der auf dem eigenen Leistungsvermögen beruhenden Einkommensschöpfung nicht zulassen (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a; Urteil S. vom 19. September 2000 [I 337/00] Erw. 4a/aa; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 2 sowie AHI 1998 S. 122 f. Erw. 2c).
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2.2.2 Kann der nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung realisierte Verdienst nicht als Mass für das nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielbare Einkommen gelten, ist zu fragen, inwiefern der versicherten Person im Rahmen der Pflicht zur Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) die Aufgabe der aktuellen und die Ausübung einer anderen erwerblichen Beschäftigung zuzumuten ist. Dabei sind die gesamten objektiven und subjektiven Umstände in Betracht zu ziehen, u.a. Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität und Qualität des Arbeitsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Eingliederung im Betrieb, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer (vgl. Art. 8 Abs. 1 letzter Satz IVG), aber auch die familiäre Situation (vgl. ZAK 1983 S. 256). In Bezug auf neue Betätigungen im Besonderen ist indessen nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (Urteil M. vom 29. August 2002 [I 97/00] Erw. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2.2.3 Ist die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit als der aktuell ausgeübten nicht zumutbar, kommt für die Ermittlung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich, allenfalls in Form eines Prozent- oder Schätzungsvergleichs, nicht in Frage. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVV) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen und diese sodann im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung in der konkreten beruflichen Situation besonders zu gewichten (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 31 Erw. 1, 104 V 137 Erw. 2c mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einen Einkommensvergleich durchgeführt.
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3.1.1 Das Valideneinkommen hat die Vorinstanz auf Fr. 73'000.- festgesetzt. Denselben Betrag hatte die IV-Stelle gestützt auf den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 25. Juni 2001 samt ergänzender Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 15. Januar 2002 in der Verfügung vom 14. Februar 2002 angenommen.
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Das Valideneinkommen ist wie schon im kantonalen Verfahren unbestritten.
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3.1.2 Zum Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht erwogen, aufgrund der medizinischen Akten sei dem Versicherten die bisherige Tätigkeit als Gipser/Maler höchstens zu 50 % zumutbar. Die Einschränkungen gälten indessen lediglich für die körperlich belastenden Verrichtungen. In einer angepassten nicht rückenbelasteten Tätigkeit ohne Arbeit über Schulterhöhe und ohne grossen Kraftaufwand sowie ohne das Heben von schwereren Gewichten bestehe sowohl in zeitlicher wie in leistungsmässiger Hinsicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
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Im Weitern sei dem Versicherten aufgrund der gesamten Umstände die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit zumutbar. Eine Tätigkeit als Gipser/Maler sei aus medizinischer Sicht lediglich noch zu 50 % ausübbar. Dagegen bestehe in einer dem Leiden angepassten Beschäftigung eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gemäss Beschwerde erledige sodann der Versicherte im Betrieb fast keine administrativen Arbeiten. Diese würden seit jeher von seiner Ehefrau ausgeführt. Er habe somit ohne Gesundheitsschaden wenig bis gar keinen Anteil an der Betriebsleitung gehabt und sei somit faktisch wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen. Ebenfalls begründe die noch verbleibende Aktivitätsdauer von zehn Jahren die Zumutbarkeit der beruflichen Umstellung.
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Aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 des Bundesamtes für Statistik (LSE 00) hätte der Versicherte bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,8 Stunden und einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 5 % in diesem Jahr einen Verdienst von Fr. 52'858.- erzielt (12 x Fr. 4'437.- x [41,8/40] x 0.95; vgl. LSE 00 S. 31 [Einfache und repetitive Tätigkeiten/Männer/ Privater Sektor] sowie BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb und 78 ff. Erw. 5). Werde dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen von Fr. 73'000.- gegenübergestellt, ergebe sich ein nicht rentenrelevanter Invaliditätsgrad von 27,6 %.
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird u.a. unter Hinweis auf das Alter (55), die schlechten Deutschkenntnisse, die jahrelange Selbstständigkeit sowie die gesundheitliche Angeschlagenheit die Zumutbarkeit der Aufnahme und Ausübung einer anderen unselbstständigen Erwerbstätigkeit bestritten. Die Invalidität sei daher nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren zu ermitteln. Gemäss Betätigungsvergleich des Abklärungsdienstes der IV-Stelle sei der Beschwerdeführer im eigenen Betrieb zu je 40 % in der Gipserei und in der Fassadenisolation tätig gewesen. Bei einer gesundheitlich bedingten Behinderung von jeweils 50 % ergebe sich unter Berücksichtigung der Gewichtung beider Bereiche eine Einschränkung des Leistungsvermögens von 40 %. Es bestehe somit Anspruch auf eine Viertelsrente.
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Sinngemäss selbst wenn von der Zumutbarkeit der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, resultierte eine Invalidität von mindestens 40 %. Entgegen der Vorinstanz sei bei der Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund der LSE 00 u.a. mit Blick auf das Alter, den Umstand, über keine abgeschlossenen Berufslehre zu verfügen sowie die schlechten Deutschkenntnisse ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad betrage somit 42,8 % ([Fr. 73'000.- - Fr. 41'730.- (= 12 x Fr. 4'437.- x [41,8/40] x 0.75)]/Fr. 73'000.- x 100 %).
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4.
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4.1 Das kantonale Gericht hat nicht explizit geprüft, ob die Voraussetzungen für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Massgabe der konkreten beruflich-erwerblichen Situation gegeben sind (vgl. Erw. 2.2.1). Aufgrund der Erhebungen des Abklärungsdienstes der IV-Stelle (Bericht vom 25. Juni 2001 sowie Stellungnahmen vom 15. Januar und 22. Mai 2002) ist diese Frage indessen zu verneinen. Von weiteren diesbezüglichen Beweismassnahmen sind im Übrigen keine neuen verwertbaren Erkenntnisse zu erwarten.
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4.2 Im Weitern wirft die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) durch die Vorinstanz verfahrensrechtlich und auch in materieller Hinsicht Fragen auf.
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4.2.1 Die IV-Stelle bestimmte den Invaliditätsgrad in Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens (Erw. 2.2.3). In den vorinstanzlichen Rechtsschriften wurden weder zur Zumutbarkeit der Aufgabe der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit und der Aufnahme einer neuen Beschäftigung im Anstellungsverhältnis noch zur Anwendbarkeit der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs Ausführungen gemacht. Ob der Invaliditätsgrad auf diese oder auf jene Art zu ermitteln ist, ist unzweifelhaft ein bedeutsamer Teilaspekt des streitigen Rentenanspruchs. Das kantonale Gericht hätte daher den Parteien Gelegenheit geben müssen, sich zur vorgesehenen Anwendung der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode zu äussern. Das betrifft insbesondere die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer anderen unselbstständigen Beschäftigung. Dazu bestand gegenüber dem Beschwerdeführer umso mehr Anlass, als die IV-Stelle in der Vernehmlassung nach wie vor die Ermittlung des Invaliditätsgrades im ausserordentlichen Bemessungsverfahren verfocht. Dieses Versäumnis der Vorinstanz stellt eine Verletzung des Gehörsanspruchs dar. Die Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs stellt eine neue Begründung für die Verneinung der Anspruchsberechtigung dar, mit welcher der Versicherte nicht ohne weiteres rechnen konnte und musste (vgl. BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen).
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4.2.2 Die vom kantonalen Gericht angeführten Gründe für die Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung sodann überzeugen nicht restlos. Dass die angestammte Tätigkeit als Gipser/Maler lediglich noch zu 50 % ausübbar ist, in leidensangepassten Tätigkeiten dagegen eine Arbeitsfähigkeit von 100 % besteht, genügt nicht. Ebenso ist nicht von entscheidender Bedeutung, dass die administrativen Arbeiten seit jeher von der Frau des Beschwerdeführers ausgeführt wurden. Aus dieser insoweit unbestrittenen Tatsache kann jedenfalls entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Versicherte habe praktisch keinen Anteil an der Betriebsleitung gehabt (vgl. Erw. 3.1.2).
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Im Weitern ist die Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung nicht bloss eine medizinische Frage. Vielmehr sind, wie in Erw. 2.2.2 hievor dargelegt, auch Ausbildung und berufliche Karriere, Stabilität des Arbeitsverhältnisses sowie die Aussichten im konkreten Beruf und nicht zuletzt auch die familiäre Situation zu berücksichtigen. Im Lichte dieser Kriterien erscheint die Beurteilung der Zumutbarkeit einer beruflichen Neuausrichtung unter Aufgabe der Selbstständigkeit durch das kantonale Gericht zu summarisch. Insbesondere kann nicht ohne weiteres gesagt werden, grundsätzlich alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten im privaten Sektor gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung kämen in Betracht. Es ist nicht auszuschliessen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände lediglich ganz bestimmte Beschäftigungen zumutbar sind mit der Folge, dass für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht auf die entsprechenden Durchschnittslöhne abgestellt werden kann. Es kann auch sein, dass eine berufliche Umstellung erst nach Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zumutbar ist, dafür diese Massnahme zu einem höheren Erwerbseinkommen führt.
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4.3 Nach dem Gesagten ist die Sache aus formellen und materiellen Gründen an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es den Parteien Gelegenheit gibt, sich zur Zumutbarkeit einer beruflichen Umstellung im Sinne der Darlegungen in Erw. 2.2.2 und 4.2.2 zu äussern. Nötigenfalls wird die Vorinstanz weitere Abklärungen vorzunehmen haben. Je nachdem wird sie den Invaliditätsgrad nochmals mittels Einkommensvergleich oder aber bei Unzumutbarkeit der Aufgabe der angestammten selbstständigen Erwerbstätigkeit im ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermitteln. In diesem Sinne ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde begründet.
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5.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid vom 2. April 2003 aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Februar 2002 neu entscheide.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 8. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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