BGer 4C.42/2003 | |||
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BGer 4C.42/2003 vom 12.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.42/2003 /dxc
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Urteil vom 12. September 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Mazan.
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Parteien
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1. Erbengemeinschaft X.________, bestehend aus:,
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1.1 AX.________,
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1.2 BX.________,
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1.3 CX.________,
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2. DX.________,
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Beklagte und Berufungskläger,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hess-Odoni, Bellerivematte 5, 6006 Luzern,
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gegen
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Z.________,
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Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Keller, Stauffacherstrasse 1,
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6020 Emmenbrücke.
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Gegenstand
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Mäklervertrag,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des
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Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz,
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vom 13. Dezember 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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In einem an Z.________ adressierten Schreiben vom 28. August 1997 erklärten sich X.________ und Y.________ bei einem allfälligen Verkauf der Grundstücke Nrn. 811, 1541 und 1543/GB Meggen mit einer Verkaufsprovision von 3% des jeweiligen Verkaufspreises einverstanden. Mit Kaufvertrag vom 15. September 1999 verkaufte B.________ die Grundstücke Nrn. 811, 1541 und 1543/GB Meggen an die Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie (PKG). Der als Eigentümer im Grundbuch eingetragene B.________ hielt diese Grundstücke treuhänderisch für X.________ und Y.________. Zur gleichen Zeit verkauften auch die Erbengemeinschaft Bucher ihr Grundstück Nr. 1544/GB Meggen sowie Z.________ seine Grundstücke Nrn. 1542, 1545 und 1546/GB Meggen an die PKG. Den Kontakt der Verkäufer zur Käuferin stellte Z.________ her.
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B.
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Mit Klage vom 24. Januar 2000 verlangte Z.________, X.________ und Y.________ hätten ihm aufgrund eines Mäklervertrages Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1999 unter solidarischer Haftbarkeit, eventuell je Fr. 56'565.50 nebst 5% Zins seit 18. Oktober 1999 zu bezahlen. Mit Urteil vom 12. März 2001 verpflichtete das Amtsgericht Luzern-Land X.________ und Y.________, Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 20. Oktober 1999 zu bezahlen. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ Appellation ans Obergericht des Kantons Luzern. Im Verlauf des Appellationsverfahrens verstarb X.________, worauf seine Erben in den Prozess eintraten. Mit Urteil vom 22. Mai 2002 wies das Obergericht des Kantons Luzern die Klage ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Berufung hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Oktober 2002 teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil des Obergerichtes auf und wies die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurück. Mit Urteil vom 13. Dezember 2002 wurde die Erbengemeinschaft X.________ und Y.________ verpflichtet, Z.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 113'131.-- nebst 5% Zins seit 20. Oktober 1999 zu bezahlen.
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C.
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Am 31. Januar 2003 gelangten die Erbengemeinschaft X.________ und Y.________ mit Berufung ans Bundesgericht und beantragten im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Dezember 2002 sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da Y.________ zwischenzeitlich verstorben war, wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2003 bis zum Entscheid über den Antritt der Erbschaft durch die Erben sistiert. Am 2. Juni 2003 verfügte der Präsident der I. Zivilabteilung, dass das Verfahren weitergeführt werde und dass anstelle des verstorbenen Y.________ dessen Ehefrau DX.________ in das Verfahren eintrete.
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Z.________ beantragt in der Berufungsantwort, dass auf die Berufung nicht einzutreten sei; eventualiter sei sie abzuweisen.
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D.
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Mit Urteil vom heutigen Tag ist eine parallel erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Im Urteil vom 4. Oktober 2002 hat das Bundesgericht im Wesentlichen festgehalten, es sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustande gekommen und erfüllt worden sei, sofern sich die Einwendungen der Beklagten, das Schreiben vom 28. August 1997 sei gefälscht worden bzw. dessen Verfasser seien urteilsunfähig gewesen, als unbegründet erweisen sollten. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Urteil somit nur noch zur Frage zu äussern, ob das Schreiben vom 28. August 1997 gefälscht sei und ob X.________ und Y.________ in Bezug auf dieses Schreiben urteilsunfähig gewesen seien.
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1.2 Im Zusammenhang mit der bestrittenen Echtheit des Schreibens vom 28. August 1997 hat das Obergericht im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Urkunde selbst biete keine Anhaltspunkte für eine Fälschung. Zur umstrittenen Frage, ob die Beklagte 2, die Ehefrau von Y.________ sel., dem Kläger das Schreiben vom 28. August 1997 übergeben habe, erübrige sich eine Zeugeneinvernahme der Beklagten 2. Auch wenn eine solche persönliche Übergabe nicht gegeben wäre, liesse dies noch keine begründeten Zweifel an der Echtheit der Urkunde zu. Auf die Einvernahme der Beklagten 2 könne auch deshalb verzichtet werden, weil diese als Ehefrau von Y.________ - einer damaligen Prozesspartei - ohnehin erheblich befangen erscheine. In Bezug auf ihre Behauptung, es könnte eine Blankettfälschung vorliegen bzw. der Kläger habe die Urkunde X.________ und Y.________ zur Unterzeichnung unterschoben und so ihre Unterschrift erschlichen, sei kein Beweis angeboten worden.
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1.3 In Bezug auf die Frage der Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 28. August 1997 hat das Obergericht festgehalten, das Amtsgericht sei unangefochten davon ausgegangen, dass die Behauptung der Urteilsunfähigkeit nicht substanziiert worden sei. Auch im zweitinstanzlichen Verfahren sei nicht ausgeführt worden, inwiefern die Verfasser des fraglichen Schreibens geistig beeinträchtigt bzw. aus welchen Gründen sie unfähig gewesen sein sollten, den Sinn des Schreibens vom 28. August 1997 zu verstehen.
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2. Die Beklagten machen geltend, dass der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB dadurch verletzt worden sei, dass die Vorinstanz die Einvernahme der Beklagten 2 und von A.________ als Zeugen abgelehnt habe und dass auch ihr Begehren, eine Expertise zur Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 28. August 1997 einzuholen, verworfen worden sei.
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2.1 Art. 8 ZGB regelt in erster Linie die Verteilung der Beweislast. Durch die Rechtsprechung hat Art. 8 ZGB darüber hinaus die Bedeutung einer allgemeinen bundesrechtlichen Beweisvorschrift erhalten. Das Bundesgericht leitet aus Art. 8 ZGB als Korrelat zur Beweislast insbesondere das Recht der beweisbelasteten Partei ab, zum ihr obliegenden Beweis zugelassen zu werden. Zu beachten ist aber, dass der bundesrechtliche Beweisführungsanspruch nur für rechtserhebliche Tatsachen besteht. Im weiteren ist festzuhalten, dass Art. 8 ZGB dem Sachgericht nicht vorschreibt, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist und wie die Beweise zu würdigen sind. Die Schlüsse, die das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht aus Beweisen und konkreten Umständen zieht, sind im Berufungsverfahren nicht überprüfbar. Art. 8 ZGB schliesst dabei auch die antizipierte Würdigung von Beweisen nicht aus. Es bleibt daher dem Sachgericht unbenommen, von beantragten Beweiserhebungen deshalb abzusehen, weil es sie zum vornherein nicht für geeignet hält, die behaupteten Tatsachen zu beweisen oder weil es seine Überzeugung bereits aus anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am massgeblichen Beweisergebnis nicht mehr zu ändern vermöchten (BGE 122 III 219 E. 3c S. 223 f. m.w.H.).
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2.2 Im vorliegenden Fall stellt die Nichteinvernahme der Beklagten 2 von vornherein keine Verletzung des bundesrechtlichen Beweisführungsanspruchs dar. Die Vorinstanz hat klar zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf die Frage der Echtheit des Schreibens vom 27. August 1997 die Zeugenaussage der Beklagten 2 nicht relevant sei und deshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einvernahme verzichtet werden könne. Da eine antizipierte Beweiswürdigung im Berufungsverfahren nicht überprüft werden kann, ist auf die Berufung insofern nicht einzutreten, als die Beklagten die Nichteinvernahme der Beklagten 2 als Zeugin beanstanden.
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2.3 Soweit die Beklagten eine Verletzung ihres Beweisführungsanspruchs darin erblicken, dass von der Vorinstanz die Einvernahme von A.________ als Zeuge abgelehnt worden sei, erweist sich die Berufung als unbegründet. Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten, dass der Mäklervertrag zustande gekommen und erfüllt worden sei, ausser wenn das Schreiben vom 28. August 1997 gefälscht sein sollte bzw. wenn die Verfasser urteilsunfähig gewesen sein sollten. Diese rechtliche Beurteilung war für das Obergericht verbindlich (Art. 66 Abs. 1 OG). Zutreffend hat es sich daher nur mehr mit der Frage der Fälschung des Schreibens vom 28. August 1997 und der Urteilsfähigkeit der Verfasser dieses Schreibens auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführer behaupten nun selbst nicht, dass in Bezug auf diese einzig noch relevanten Themenbereiche die Zeugenaussage von A.________ offeriert wurde. Im Gegenteil kann der Berufung entnommen werden, dass die Zeugenaussage von A.________ nur in Bezug auf die Frage angeboten wurde, welche Absprachen zwischen X.________ und Y.________ einerseits und dem Beschwerdegegner andrerseits getroffen worden seien. Diese Thematik ist aber nach der verbindlichen Beurteilung durch das Bundesgericht im Erstverfahren nicht mehr Gegenstand des Zweitverfahrens vor Obergericht, so dass diesbezüglich auch keine Beweise mehr abzunehmen waren.
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2.4 Verfehlt ist schliesslich auch der Vorwurf, der Beweisführungsanspruch gemäss Art. 8 ZGB sei dadurch verletzt worden, dass die Vorinstanz die Einholung einer Expertise zur Frage der Urteilsfähigkeit der Verfasser des Schreibens vom 27. August 1997 abgelehnt habe. Wie erwähnt hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der umstrittenen Urteilsfähigkeit festgehalten, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht rechtsgenügend substanziiert worden seien. Da ungenügend substanziierte Behauptungen nicht zum Beweis verstellt werden müssen, kann von einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs keine Rede sein.
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3.
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Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Die Beklagten haben den Kläger für das Verfahren vor Bundesgericht unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. September 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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