BGer 2P.150/2003 | |||
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BGer 2P.150/2003 vom 16.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.150/2003 /kil
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Urteil vom 16. September 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, Müller,
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Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Moser.
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Parteien
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A.________, gesetzlich vertreten durch den Vater C.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
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Beat Messerli, Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
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gegen
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Schulkommission für die Sekundarstufe I,
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D. Lauri, Präsidentin, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen,
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Erziehungsdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.
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Gegenstand
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Art. 8, 9, 10 und 29 Abs. 2 BV (Bewilligung eines Schulortswechsels),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Der am ... 1990 geborene, in Münsingen/BE wohnhafte A.________ ersuchte, vertreten durch seinen Vater C.________, im Dezember 2002 die Einwohnergemeinde Münsingen um Übernahme des Schulgeldes für den ab Herbst 2003 beabsichtigten Besuch des siebten Schuljahres in der Fussballklasse des Schulkreises Länggasse der Stadt Bern.
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Die seit kurzem vorgesehenen Fussballklassen Länggasse bezwecken gemäss dem ihnen zugrunde liegenden Konzept die Förderung von talentierten Fussballjuniorinnen und -junioren in den oberen Schuljahren der obligatorischen Schulzeit im Sinne eines regionalen "Nachwuchsprojektes" im Spitzenfussball. Das Projekt wird einerseits unterstützt vom Regionalen Schulinspektorat Bern-Mittelland, der Direktion für Bildung, Umwelt und Integration der Stadt Bern sowie dem Schulkreis Länggasse Bern (Schulkommission, Schulleitung, Lehrkräfte) und andererseits vom Fussballverein Berner Sport Club (BSC) Young Boys, dem Fussball Ausbildungs-Center Bern Neufeld sowie dem Schweizerischen Fussballverband und dem Fussballverband Bern/Jura. Die Rekrutierung von durchschnittlich 21 Fussballschülerinnen und -schülern pro Jahrgang erfolgt durch den BSC Young Boys bzw. das Fussball Ausbildungs-Center Bern-Neufeld. Der obligatorische Schulunterricht findet in speziellen Klassen (je eine im siebten, achten und neunten Schuljahr) statt, wobei der Stundenplan auf den erhöhten Trainingsbetrieb der Fussballschüler Rücksicht nimmt; der fakultative Schulunterricht erfolgt im Rahmen des Angebots des Schulkreises Länggasse vollständig integriert in dessen Regelbetrieb. Für die personellen Belange im schulischen Bereich ist der Schulkreis Länggasse zuständig. Die fussballerische Ausbildung (inkl. Mittagsbetreuung der als Tagesschule konzipierten Fussballklassen) obliegt dem BSC Young Boys bzw. dem Fussball Ausbildungs-Center Bern Neufeld.
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B.
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Mit Verfügung vom 13. Januar 2003 lehnte der Leitende Ausschuss Münsingen (Organ der Schulverwaltung der Einwohnergemeinde Münsingen) das Begehren um Übernahme des Schulgeldes ab, wobei er angab, "aus Präjudizgründen" nicht bereit zu sein, "dem Gesuch für den Besuch der Fussballklasse zu entsprechen", zumal er aus Gründen der Rechtsgleichheit "keine Sportart speziell bevorzugen" wolle. Gleichentags lehnte der Leitende Ausschuss Münsingen mit identischer Begründung auch ein entsprechendes Gesuch des Schülers B.________ ab.
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C.
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Mit Entscheid vom 5. Mai 2003 wies die Erziehungsdirektion des Kantons Bern eine von A.________ und B.________ gegen die Verfügungen des Leitenden Ausschusses Münsingen eingereichte Verwaltungsbeschwerde ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es lägen keine - im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts - wichtigen Gründe für die Bewilligung eines Schulortswechsels vor.
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D.
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Mit Eingabe vom 4. Juni 2003 erhebt A.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Entscheides der Erziehungsdirektion des Kantons Bern vom 5. Mai 2003 beantragt.
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Die Einwohnergemeinde Münsingen (Kommission für die Sekundarstufe I) schliesst - unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid - sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Die Erziehungsdirektion des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Endentscheid stützt sich auf das bernische Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (BSG 432.210; im Folgenden: VSG/BE) und damit auf kantonales Recht. Streitgegenstand bildet die Frage des Schulungsortes im Sinne von Art. 7 VSG/BE (Fassung vom 12. September 1995), worüber die kantonale Erziehungsdirektion kantonal letztinstanzlich entscheidet (Art. 7 Abs. 6 VSG/BE sowie Art. 62 Abs. 2, Art. 76 Abs. 2 und Art. 78 lit. d des bernischen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [BSG 155.21; im Folgenden: VRPG/BE]; BGE 122 I 236, nicht abgedruckte E. 1a; vgl. auch: Urteil des bernischen Verwaltungsgerichts vom 11. November 2002, in: BVR 2003 S. 197 ff., E. 1a und 2c). Als eidgenössisches Rechtsmittel kommt einzig die staatsrechtliche Beschwerde in Frage (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 und 87 OG). So oder so nicht mehr zur Verfügung steht die Beschwerde an den Bundesrat gemäss dem per 1. März 2000 aufgehobenen Art. 73 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 VwVG (vgl. BGE 126 II 377 E. 5a S. 389).
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1.2 Der Beschwerdeführer, welcher in seinem Namen, gesetzlich vertreten durch seinen Vater, Beschwerde erhebt, ist in seinen eigenen, rechtlich geschützten Interessen betroffen, besteht doch gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG/BE ein Recht, bei Vorliegen wichtiger Gründe die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde zu besuchen (Urteil des Bundesgerichts 1P.447/1999 vom 15. November 1999, E. 1b). Der Beschwerdeführer ist daher legitimiert, den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung des Willkürverbotes oder des Rechtsgleichheitsgebotes mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten (Art. 88 OG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 VSG/BE besucht jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort. Die Gemeinden können unter sich davon abweichende Vereinbarungen treffen (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VSG/BE); das Vorliegen bzw. die Anwendbarkeit einer derartigen Vereinbarung wird (übereinstimmend) nicht geltend gemacht. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 VSG/BE sieht sodann vor:
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"Aus wichtigen Gründen, insbesondere wenn der Schulweg dadurch wesentlich erleichtert wird, können Kinder die Schule eines anderen Kreises oder einer anderen Gemeinde besuchen. Die Aufenthaltsgemeinde hat, soweit verlangt, einen Schulkostenbeitrag zu entrichten. (...)"
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2.2 Aus dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch ging unter anderem hervor, dass seine Aufnahme in die Fussballklasse Länggasse Bern durch den - gemäss beigelegter Regelung der Stadt Bern für die Selektion zuständigen - BSC Young Boys bzw. durch das Fussball Ausbildungs-Center Bern-Neufeld befürwortet wurde. Der Leitende Ausschuss der Einwohnergemeinde Münsingen begründete seinen Entscheid vom 13. Januar 2003 nicht näher und gab an, das Gesuch "aus Präjudizgründen" abzulehnen, wolle er doch keine Sportart speziell bevorzugen. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 20. Januar 2003 wurde unter anderem auf ein Gespräch mit dem Gemeindepräsidenten Bezug genommen, welcher erklärt habe, die finanzielle Beteiligung der Gemeinde sei für die Ablehnung des Gesuches nicht entscheidend gewesen. In der Vernehmlassung des - von der Erziehungsdirektion in der Folge als unzuständig erkannten - Leitenden Ausschusses Münsingen vom 17. Februar 2003 wurde auf die restriktive Praxis der Gemeinde Münsingen bei der Bewilligung des "kostenpflichtigen auswärtigen Schulbesuches" hingewiesen und beigefügt, dass auch beim Besuch von Privatschulen den Eltern keine Entschädigung ausgerichtet werde. Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 20. Februar 2003 zugestellt mit dem Ersuchen, einen allfälligen Beschwerderückzug zu prüfen; ohne Rückzug bis zum 13. März 2003 werde ein Entscheid der Erziehungsdirektion zugestellt. Am 10. April 2003 ersuchte die Erziehungsdirektion die von ihr als zuständig erkannte Schulkommission für die Sekundarstufe I der Gemeinde Münsingen um eine Stellungnahme zur Beschwerde. Diese teilte in ihrem am 1. Mai 2003 eingegangenen Schreiben mit, sie sehe keinen Grund, welcher einen Wechsel an eine andere staatliche Schule rechtfertigen würde. Mit Schreiben vom 1. Mai 2003 setzten die Eltern der beiden damaligen Beschwerdeführer (A.________ und B.________) die erwähnte Kommission sowie (per Kopie) die Erziehungsdirektion über ihre Bereitschaft ins Bild, die Kosten des auswärtigen Schulbesuches von rund Fr. 3'422.-- allenfalls selber zu tragen.
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2.3 Die Erziehungsdirektion stellte in ihrem Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2003 zunächst fest, dass erstinstanzlich richtigerweise nicht der Leitende Ausschuss sondern die Schulkommission für die Sekundarstufe I der Gemeinde Münsingen zuständig gewesen wäre; sie verzichtete aber auf eine Kassation von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 2 VRPG/BE), nachdem sich die genannte Kommission in ihrer Stellungnahme hinter den angefochtenen Entscheid gestellt hatte. Dieser Punkt wird in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgegriffen, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht zu befassen hat (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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In der Sache ging die Erziehungsdirektion davon aus, dass sich nach ihrer Praxis nur "sportliche Ausnahmetalente" auf einen wichtigen Grund im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 1 VSG/BE berufen könnten, was beispielsweise im Fall eines Schülers, der dem Tennis-Nationalkader angehört habe, anerkannt worden sei. Wohl habe vorliegend der BSC Young Boys die fussballerischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (Potenzial für den Spitzenfussball) bejaht. Den Unterlagen der Stadt Bern lasse sich entnehmen, dass durchschnittlich rund 21 Fussballschüler pro Jahr rekrutiert würden. Die Akten enthielten keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer fussballerische Fähigkeiten auf einem Niveau aufweise, welches mit jenem eines Mitglieds des Tennis-Nationalkaders vergleichbar sei. Insbesondere finde die Selektion durch den BSC Young Boys und nicht durch den Schweizerischen Fussballverband statt. Eine Beteiligung der Eltern am Schulgeld bei Besuch einer öffentlichen Schule ausserhalb des Wohnortes widerspreche sodann dem Grundgedanken, dass der Besuch öffentlicher Schulen unentgeltlich sein soll; zudem hätten die Gemeinden z.B. wegen der Schulraumplanung ein berechtigtes Interesse daran, dass die Eltern ihre Kinder nicht nach Belieben auswärts schulen lassen könnten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Erziehungsdirektion habe eine formelle Rechtsverweigerung begangen bzw. seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, indem sie sein Schreiben vom 1. Mai 2003 (Bereitschaftserklärung zur Übernahme des Schulkostenbeitrags) nicht zu den Akten genommen habe.
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Der Einwand erweist sich als nicht stichhaltig: Der Beschwerdeführer konnte bereits aus der ihm am 20. Februar 2003 zugestellten Stellungnahme der Gemeinde vom 17. Februar 2003 ersehen, dass die Frage der Kostentragung offenbar doch eine Rolle spielte, und er hätte damit schon längst Anlass gehabt, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Es stellt keine formelle Rechtsverweigerung dar (Art. 29 Abs. 1 BV) und verstösst auch nicht gegen das sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Recht auf Beweisabnahme, wenn die Erziehungsdirektion das an die kommunale Schulbehörde adressierte, ihr selbst nur in Kopie zugestellte und erst am Tag der Entscheidfällung (5. Mai 2003) bei ihr eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers nicht mehr berücksichtigte. Darin liegt auch kein willkürlicher Verstoss gegen kantonale Verfahrensvorschriften: Selbst wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass die Erziehungsdirektion formell kein eigentliches Beweisverfahren durchgeführt hat und ihr Schreiben vom 20. Februar 2003 keine das Beweisverfahren abschliessende prozessleitende Verfügung darstellt, welche einer Einreichung weiterer Noven entgegenstünde, lässt Art. 25 VRPG/BE das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur bis zum Entscheid in der Sache zu; dieser ist vorliegend am Tag ergangen, an dem das Schreiben eintraf. Die Erziehungsdirektion durfte damit die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Mai 2003 ohne Willkür als verspätet betrachten und bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt lassen, zumal ihm bereits am 20. Februar 2003 - für den Fall des Nichtrückzugs der Beschwerde bis zum 13. März 2003 - die Zustellung eines schriftlichen Entscheids in Aussicht gestellt worden war und er mit der Entscheidfällung ab diesem Zeitpunkt jederzeit zu rechnen hatte. Mit Blick auf die genannten Umstände kann der Erziehungsdirektion auch kein Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) vorgeworfen werden.
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3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, indem die Erziehungsdirektion im angefochtenen Entscheid - ohne nähere Abklärung und fälschlicherweise - davon ausgegangen sei, der Schweizerische Fussballverband hätte die Auswahl des Beschwerdeführers für dessen Zulassung zur Fussballklasse vornehmen müssen, damit der Schulortswechsel hätte bewilligt werden können, verfalle sie in Willkür und verletze zudem das rechtliche Gehör (Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz). Der Beschwerdeführer habe ferner nicht ahnen können, dass die Erziehungsdirektion ihren ablehnenden Entscheid auf die angeblich mangelnde Qualifikation durch den Schweizerischen Fussballverband stützen werde; indem ihm die beabsichtigte Begründung nicht mitgeteilt und ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich dazu zu äussern und zusätzliche Beweismittel einzureichen, sei sein Äusserungsrecht verletzt worden, worin ebenfalls eine formelle Rechtsverweigerung liege.
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Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ging die Erziehungsdirektion nicht davon aus, dass es Sache des Schweizerischen Fussballverbands gewesen wäre, die Auswahl der Kandidaten für die Fussballklasse vorzunehmen. Die Erziehungsdirektion vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, dass Anspruch auf Anwendung der fraglichen Sonderregelung (Art. 7 Abs. 2 VSG/BE) im Bereich des Sportes lediglich für Ausnahmetalente, etwa für jugendliche Sportler auf dem Niveau von Mitgliedern des Nationalkaders, bestehen könne, und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Selektion vorliegend bloss durch den BSC Young Boys und nicht durch den Schweizerischen Fussballverband bzw. eine Organisation auf gesamtschweizerischer Ebene erfolgt sei. Die Zulässigkeit dieser Überlegung wird durch die vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu eingereichte Erklärung des Schweizerischen Fussballverbandes, wonach er weder bereit noch in der Lage sei, Qualifikationen für die Fussballschule vorzunehmen, nicht in Frage gestellt. Auch der weitere Einwand, es gebe in der Altersstufe des Beschwerdeführers gar kein Nationalkader, ist nicht geeignet, den strengen Massstab der Erziehungsdirektion, welche nur eigentliche "Ausnahmetalente" in den Genuss der streitigen Regelung kommen lassen will, als geradezu willkürlich erscheinen zu lassen. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Äusserungsrecht) kann sodann nicht die Rede sein, hätte doch der Beschwerdeführer den anspruchsbegründenden Sachumstand einer besonderen fussballerischen Befähigung als Gesuchsteller aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht selbst darlegen müssen.
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3.3 Der Beschwerdeführer wirft der Erziehungsdirektion vor, sie verhalte sich willkürlich, wenn sie vorliegend einen äusserst strengen Massstab an die Gründe anlege, welche einen Schulortswechsel rechtfertigen könnten, und es demgegenüber als Aufsichtsbehörde toleriere, wenn eine ganze Anzahl Gemeinden den Übertritt in vergleichbaren Fällen dennoch bewilligten. Gemäss einer (vor Bundesgericht erstmals eingereichten) schriftlichen Bestätigung des Schulkreises Länggasse haben sich für die im Herbst 2003 beginnende 7. Klasse der Fussballschule - mit Ausnahme von Münsingen - alle angefragten Gemeinden (neben der Standortgemeinde Bern 13 weitere Gemeinden) für einen Schulwechsel eines ihrer Schüler an die Fussballklasse ausgesprochen. Der Beschwerdeführer legt der Erziehungsdirektion auch eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV zur Last, wenn sie angesichts dieser "gegensätzlichen Bewilligungspraxis" der übrigen Gemeinden in seinem Fall den Schulortswechsel verweigere.
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Wenn es die Erziehungsdirektion als Oberaufsichtsbehörde (vgl. Art. 53 VSG/BE) hinnimmt, dass die Gemeinden die Regelung von Art. 7 VSG/BE grosszügiger handhaben, als dies ihrer eigenen Rechtsprechung als Rechtsmittelinstanz entspricht, liegt darin noch keine Verletzung des Willkürverbots. Art. 7 Abs. 1 VSG/BE lässt es zu, dass die Gemeinden selbst durch Vereinbarungen vom Grundsatz abweichen, wonach jedes Kind die öffentliche Schule an seinem Aufenthaltsort besucht. Soweit derartige Übereinkünfte zwischen der Stadt Bern und den für die Rekrutierung von Fussballschülern als Einzugsgebiet in Frage kommenden Gemeinden bestehen, welche die Übernahme des Schulkostenbeitrages an die Fussballklassen unter weniger strengen Voraussetzungen zulassen, wäre das Vorliegen von wichtigen Gründen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 VSG/BE - wie die Erziehungsdirektion in ihrer Vernehmlassung vorbringt - nicht erforderlich. Der kantonalen Aufsichtsbehörde ist es im Übrigen nicht verwehrt, den Gemeinden bei Handhabung dieses Begriffes einen gewissen Spielraum zu belassen. Dass die Direktion als Rechtsmittelinstanz in anderen Streitfällen weniger streng entschieden hätte als im vorliegenden Fall, wird nicht vorgebracht. Von einer "völlig gegensätzlichen" und damit willkürlichen Rechtsanwendung kann daher ebenso wenig die Rede sein wie von einer rechtsungleichen Behandlung durch die Erziehungsdirektion, welche nicht schon aufgrund einer unterschiedlichen Praxis in den Gemeinden zu bejahen ist.
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 11 BV sowie der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV): Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung müsse der (aus Art. 11 BV) abgeleitete Anspruch des Beschwerdeführers auf Förderung seiner ausserordentlichen Begabung (auch wenn er nicht direkt durchsetzbar sei) bei der Beurteilung der wichtigen Gründe gemäss Art. 7 Abs. 2 VSG/BE berücksichtigt werden; indem die Erziehungsdirektion das Anliegen der Förderung begabter Jugendlicher zum Vornherein aus der Güterabwägung ausschliesse, wende sie die erwähnte Bestimmung willkürlich an. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Absolvierung der Schulpflicht an Privatschulen zulasse, worin zum Ausdruck komme, dass den Eltern ein Recht zustehe, ihr Kind unter Einsatz eigener finanzieller Mittel "nach Wunsch" zu fördern, d.h. eine Schulung zu wählen, von welcher sie überzeugt seien, dass sie seinen Fähigkeiten und Neigungen (noch) besser entspreche als die öffentliche Schule. Dieses Recht, auf die Schulung des Kindes materiell Einfluss nehmen zu können, stütze sich auf das Grundrecht der persönlichen Freiheit. In der vorliegenden Konstellation (Besuch einer anderen öffentlichen Schule) komme das Recht auf freie Wahl der Schule und des Schulortes zwar nicht uneingeschränkt zum Tragen, doch könne der im Bereich der Privatschulen anerkannte grundrechtliche Anspruch hier nicht völlig bedeutungslos sein; so gewähre Art. 7 Abs. 2 VSG/BE einen Anspruch auf Besuch einer anderweitigen öffentlichen Schule immerhin bei Vorliegen wichtiger Gründe. Das Verbot des Besuchs der Fussballschule stelle eine unverhältnismässige Einschränkung der persönlichen Freiheit dar. Da der Staat den Betrieb einer öffentlichen Schule, welche aufgrund ihres besonderen Angebots auf den freien Zuzug von Schülern aus anderen Gemeinden angewiesen sei, ausdrücklich zulasse, könne er vorliegend kein öffentliches Interesse für eine Verweigerung des Schulortswechsels geltend machen.
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4.2 Nach der Rechtsprechung lässt sich aus Art. 11 BV kein direkter Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus ableiten; die Garantie ist indessen in Zusammenhang mit der persönlichen Freiheit zu setzen (Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002, E. 4.2; vgl. zu Art. 11 BV im Allgemeinen: BGE 126 II 377 E. 5). Die persönliche Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV schützt (u.a.) alle Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen. Nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich rechtfertigt indessen eine Berufung auf dieses Grundrecht. Im Weiteren finden sich in anderen Verfassungsbestimmungen spezifischere Ausprägungen einzelner Teilaspekte der persönlichen Freiheit (BGE 127 I 6 E. 5a S. 10 ff. mit Hinweisen). Im Bereich des Bildungswesens ist insbesondere der in Art. 19 BV verankerte Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu beachten (vgl. namentlich zum Verhältnis zur persönlichen Freiheit: BGE 117 Ia 27 E. 5b S. 30). Die Anforderungen, die Art. 19 BV - in Berücksichtigung des weiteren verfassungsrechtlichen Kontextes (Art. 62 Abs. 2, Art. 41 Abs. 1 lit. f und g sowie Art. 67 Abs. 1 BV) - an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt, belässt den Kantonen einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Grundschulung hat aber für den Einzelnen angemessen und geeignet zu sein bzw. zu genügen, um ihn angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten. Damit ergibt sich aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende unentgeltliche Grundschulausbildung an einer öffentlichen Schule. Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (BGE 129 I 35 E. 7.2 und 7.3 S. 38 f. mit Hinweisen). Als soziales Grundrecht gewährleistet Art. 19 BV nur einen Anspruch auf ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen von Verfassungs wegen nicht gefordert werden (BGE 129 I 12 E. 6.4 S. 20 mit Hinweis). Aus Art. 19 BV ergibt sich insbesondere auch kein Anspruch auf unentgeltlichen Besuch einer Schule nach freier Wahl, weshalb das Gemeinwesen - unter Vorbehalt besonderer örtlicher und anderer Verhältnisse - nicht verpflichtet ist, den unentgeltlichen Schulbesuch an einem anderen als dem Wohn- bzw. Aufenthaltsort zu ermöglichen (BGE 125 Ia 347 E. 6 S. 360 mit Hinweisen).
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4.3 Ob der Beschwerdeführer seine sportliche Ausbildung an einer speziellen Schule oder aber im Rahmen der allgemein zugänglichen Möglichkeiten durchführt, ist keine Frage der elementaren Persönlichkeitsentfaltung, welche in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit fallen würde. Auch aus dem Recht auf Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen (Art. 11 BV) ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf eine schulische Sonderbehandlung, solange die zur Verfügung stehende öffentliche Schule den Bedürfnissen des Jugendlichen ausreichend gerecht wird. Anders kann es sich verhalten im Falle von körperlich, geistig oder mehrfach behinderten bzw. verhaltensgestörten oder sonstwie einer besonderen Förderung bedürftiger Kinder, welche nur durch den Besuch einer Sonderschule in den Genuss einer adäquaten, ihren Fähigkeiten entsprechenden Grundschulung gelangen; bei hochbegabten Kindern könnte ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Übertritt in eine andere, besser geeignete öffentliche Schule allenfalls dann zur Diskussion stehen, wenn sich aus pädagogischen oder psychologischen Gründen eine besondere Förderung für die Entwicklung des Betroffenen als unabdingbar erweist (vgl. zum Ganzen etwa Ruth Reusser/Kurt Lüscher, in: St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 2002, N. 12 zu Art. 11; Tobias Jaag, Rechtsfragen der Volksschule, insbesondere im Kanton Zürich, in: ZBl 98/1997 S. 543; Paul Richli, Chancengleichheit im Schul- und Ausbildungssystem als Problem des Staats- und Verwaltungsrechts, in: ZBl 96/1997 S. 209 f.; Urteil 2P.216/2002 vom 5. Februar 2003). Vorliegend mag es aus Sicht des Beschwerdeführers zwar wünschbar erscheinen, dass er die Möglichkeit erhält, seine fussballerische Begabung bereits im Rahmen des obligatorischen Grundschulunterrichts zu fördern; doch liegt darin, dass das Gemeinwesen im Rahmen der öffentlichen Grundschule keinen diese Sportart speziell berücksichtigenden Unterricht vorsieht bzw. hiefür keinen (für die Gemeinde grundsätzlich mit Schulgeldübernahme verbundenen) Besuch einer auswärtigen öffentlichen Schule zulassen will, noch kein Verstoss gegen verfassungsrechtliche Garantien. Auch werden seitens des Beschwerdeführers keine besonderen Umstände geltend gemacht, welche einen Übertritt in die Fussballklasse als für seine persönliche Entwicklung unabdingbar erscheinen liessen. So ist beispielsweise nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer sein fussballerisches Talent nicht auch in seiner Freizeit - beispielsweise als Mitglied einer Juniorenmannschaft eines lokalen Fussballvereins - fördern könnte bzw. dass ihm durch den verweigerten Übertritt in die Fussballklasse eine spätere Laufbahn als Spitzenfussballer verbaut sein würde. Schliesslich bringt der Beschwerdeführer auch nichts vor, was in schulischer Hinsicht gegen einen Besuch der öffentlichen Grundschule in der Gemeinde Münsingen sprechen würde.
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4.4 Ob der von der Erziehungsdirektion vorliegend angelegte strenge Massstab auch dann vor dem Willkürverbot standhielte, wenn davon auszugehen wäre, dass der Schulkostenbeitrag für den auswärtigen Schulbesuch nicht von der Wohnsitzgemeinde, sondern von den Eltern des Schülers bezahlt wird, braucht nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden. Die Erziehungsdirektion durfte die dahingehende Erklärung der Eltern, wie erwähnt (oben E. 3.1), zulässigerweise als verspätet betrachten und bei der Beurteilung der Beschwerde unberücksichtigt lassen. Es liegt damit über diesen Punkt noch kein Entscheid vor. Die Erziehungsdirektion hat sich allerdings zur Frage der Schulgeldtragung im angefochtenen Entscheid dennoch in allgemeiner Weise geäussert. Sie scheint davon auszugehen, dass die Bereitschaft eines Gesuchstellers, die Kosten des auswärtigen Schulbesuchs selber zu bezahlen, zum Prinzip der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Grundschulunterrichts - insbesondere wie es in den Bestimmungen des bernischen Volksschulgesetzes zum Ausdruck komme - in Widerspruch stehe und daher unbeachtlich sei. Dieses Argument vermag nicht einzuleuchten, nachdem es den Eltern ohnehin freisteht, das Kind auf ihre Kosten in eine Privatschule zu schicken (vgl. Art. 64 ff. VSG/BE). Das Angebot der Eltern, das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch selber zu tragen, kann, wie das Bundesgericht in einem die Sprachenfreiheit betreffenden Fall entschieden hat, für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines abweisenden Bescheides eine Rolle spielen (BGE 122 I 236 E. 4a S. 244) und muss daher von der Behörde bei der Beurteilung eines Gesuchs in die Abwägung miteinbezogen werden (vgl. insbesondere E. 4e/ee S. 247 f. des zitierten Urteils). Die kommunale Schulbehörde ist, wie aus ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der Erziehungsdirektion geschlossen werden muss, offenbar davon ausgegangen, dass sie die der Stadt Bern geschuldeten Schulkostenbeiträge zu bezahlen hätte. Mit der nachträglich erklärten Bereitschaft der Eltern, diese für den auswärtigen Schulbesuch selber zu tragen, hat sich die Sachlage insoweit wesentlich verändert. Die zuständigen Behörden hätten daher über ein dahingehend modifiziertes Gesuch aufgrund einer Abwägung der Interessen neu zu entscheiden.
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4.5 Aufgrund der Sachlage, wie sie für die Erziehungsdirektion massgebend war, lässt sich der angefochtene Entscheid verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weshalb die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist.
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5.
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Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 sowie 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG analog).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schulkommission für die Sekundarstufe I der Gemeinde Münsingen und der Erziehungsdirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. September 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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