BGer H 142/2002 | |||
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BGer H 142/2002 vom 16.09.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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H 142/02
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Urteil vom 16. September 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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T.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 30. April 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ GmbH mit Sitz in Y.________ war seit 1. Juli 1998 der Ausgleichskasse des Kantons Zürich als Arbeitgeberin angeschlossen. T.________ war seit ihrer Gründung bis zur Konkurseröffnung am 10. Juni 2000 Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift. Über T.________ wurde am 17. August 2000 der Konkurs eröffnet, mangels Aktiven jedoch am 13. September 2000 wieder eingestellt. Am 8. Januar 2001 wurde über T.________ erneut der Konkurs eröffnet, welcher mit Beschluss vom 24. Januar 2001 wiederum mangels Aktiven eingestellt wurde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2001 verpflichtete die Ausgleichskasse T.________ zur Leistung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'965.55.
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B.
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Nachdem T.________ rechtzeitig Einspruch gegen die Verfügung vom 17. Mai 2001 eingereicht und mitgeteilt hatte, dass der geschäftliche wie der private Konkurs Folge der Machenschaften seines ehemaligen Partners waren, beantragte die Ausgleichskasse mit Klage vom 21. Juni 2001, T.________ sei zu verpflichten, ihr für entgangene Beiträge Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'965.55 zu leisten. In seiner Klageantwort bestritt T.________ weder den eingeklagten Betrag noch "eine gewisse Schuld an dem ganzen Desaster", wies jedoch auf seine grossen finanziellen Schwierigkeiten hin, die zu seinem privaten Konkurs geführt hätten, und bat, seine finanzielle Situation in die Beurteilung miteinzubeziehen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Entscheid vom 30. April 2002 vollumfänglich gut.
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C.
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T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, ihn auf Grund seiner finanziellen Situation von der Bezahlung des geschuldeten Betrages "freizustellen". Nachdem er mit Verfügung vom 13. Juni 2002 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.- aufgefordert wurde, ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Entscheides über die Schadenersatzklage (hier: 30. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; Urteil X. und Y. vom 14. April 2003, H 167/00).
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2.
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2.1 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts streitig sind. Im vorliegenden Verfahren ist daher nicht zu prüfen, wie es sich bezüglich der Beitragsschuld gegenüber der Ausgleichskasse für kantonale Familienzulagen verhält (BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis).
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2.2 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.
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Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen über die Arbeitgeberhaftung (Art. 52 AHVG, Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV) und die Rechtsprechung zur subsidiären Haftung der Organe (BGE 123 V 15 Erw. 5b mit Hinweisen), zur Haftungsvoraussetzung des grobfahrlässigen Verschuldens (BGE 108 V 186 Erw. 1b, ZAK 1985 576 Erw. 2, 619 Erw. 3a, je mit Hinweisen) und des notwendigen Kausalzusammenhangs (BGE 119 V 406 Erw. 4a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Kenntnis des Schadens sowie die Einhaltung der Fristen zu dessen Geltendmachung (Art. 81 und Art. 82 Abs. 1 AHVV; BGE 126 V 443 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen bleibt, dass in Fällen, in welchen über die in die Pflicht genommene Person vor Erlass der Schadenersatzverfügung privat der Konkurs eröffnet wurde, diese im Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG nicht mehr passivlegitimiert ist, es sei denn, das Konkursverfahren werde gar nicht durchgeführt (Einstellung mangels Aktiven) oder ist bereits abgeschlossen (AHI 1997 S. 76, S. 207 Erw. 4, je mit Hinweisen; nicht publizierte Urteile S. vom 24. Juni 1986, H 234/85, und D. vom 17. Mai 1999, H 360/98; vgl. auch BGE 116 V 284).
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4.
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4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Klageantwort im vorinstanzlichen Verfahren "eine gewisse Schuld an dem ganzen Desaster" nicht, beruft sich allerdings auf seine finanziellen Verhältnisse, welche zu seinem privaten Konkurs geführt hätten.
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Weder Vorinstanz noch Verwaltung sind diesem Einwand nachgegangen, obwohl es hierbei um eine Prozessvoraussetzung geht, welche von Amtes wegen abzuklären ist (BGE 128 V 89 Erw. 2a mit Hinweisen).
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Nachdem die beiden Konkursverfahren vor Erlass der Schadenersatzverfügung mangels Aktiven wieder eingestellt wurden (vgl. Amtsblatt des Kantons Aargau vom 25. September 2000 und vom 12. Februar 2001), ist der Beschwerdeführer wieder vollumfänglich legitimiert, rechtliche Schritte vorzunehmen, und kann während zwei Jahren auch auf Pfändung betrieben werden (Art. 230 Abs. 3 SchKG). Insofern haben die beiden Konkurseröffnungen keinerlei Einfluss auf das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG.
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4.2 Die Ausgleichskasse hat innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens (Einstellung des Konkurses mangels Aktiven am 12. Juli 2000) und somit rechtzeitig (Art. 82 Abs. 1 AHVV) die Schadenersatzverfügung vom 17. Mai 2001 erlassen. Ebenfalls hat sie nach Eingang des Einspruches innert Frist Klage gegen den Beschwerdeführer erhoben (Art. 81 Abs. 2 und 3 AHVV). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Gründungsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer als Organ schadenersatzpflichtig gemacht werden kann. Ebenfalls unbestritten ist die Höhe des von der Ausgleichskasse geltend gemachten Schadens, sodass sich hiezu weitere Äusserungen erübrigen. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH war er verpflichtet, dafür besorgt zu sein, die Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Verletzung dieser Pflichten ist als grobfahrlässig zu werten, sodass er für den der Ausgleichskasse entstandenen Schaden einzustehen hat, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorliegen. Entgegen der Ansicht des Belangten vermag ihn seine missliche finanzielle Situation nicht zu entlasten (ZAK 1985 S. 619 mit Hinweisen). Ebenso wenig wird der Kausalzusammenhang durch die angeblichen Machenschaften seines Geschäftspartners unterbrochen, da der Beschwerdeführer nicht durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten hinters Licht geführt wurde (Urteil F. vom 25. Juli 2000, H 319/99).
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4.3 Nach dem Gesagten haben Vorinstanz und Verwaltung den Beschwerdeführer zu Recht zur Zahlung von Fr. 8'965.55 Schadenersatz verpflichtet.
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5.
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5.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Der unterliegende Beschwerdeführer hat demnach die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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5.2 Die unentgeltliche Prozessführung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (BGE 125 V 202 Erw. 4a mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 16. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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i. V.
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