BGer 4P.91/2003 | |||
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BGer 4P.91/2003 vom 17.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.91/2003 /rnd
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Urteil vom 17. September 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Susanna Mazzetta, Haus Montfort, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7001 Chur,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 17. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Eheleute B.________ und C.________ beabsichtigten, ein Hotel zu erwerben. Deshalb traten sie mit A.________ (Beschwerdeführer) in Kontakt. Am 29. Mai 1997 unterzeichnete B.________ einen mit "Nachweisbestätigung" bezeichneten Mäklervertrag, worin die Parteien vereinbarten, dass der Beschwerdeführer Kaufsobjekte für die Eheleute B.________ und C.________ suche und diese dem Beschwerdeführer die Aufwendungen und die Finanzierungsberatung zu vergüten sowie für die Beschaffung und Bearbeitung eines Kredits eine Provision von 2% der in Anspruch genommenen Kreditsumme zu bezahlen hatten. Am 16. Oktober 1997 unterzeichneten die Eheleute B.________ und C.________ ein zweites Formular "Nachweisbestätigung". Darin vereinbarten die Parteien eine Provision von 0,5% für Nachweis- und Vermittlungsanstrengungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages führten, und für die Kreditbeschaffung eine Provision von 2,5% der in Anspruch genommenen Kreditsumme. In der Folge zeigten die Eheleute B.________ und C.________ Interesse am Erwerb des Hotels "D.________". Schliesslich entschieden sie sich aber nicht für dieses Hotel, sondern kauften im November 1997 das Hotel "E.________". Die Filiale K.________ der Bank F.________ hatte den Eheleuten B.________ und C.________ hierzu am 29. Oktober 1997 einen Kredit von Fr. 3'300'000.-- gewährt.
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B.
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Als der Beschwerdeführer von der Kreditzusage erfuhr, klagte er gegen die Eheleute B.________ und C.________ beim Bezirksgericht Oberlandquart (heute Prättigau/Davos) auf Bezahlung einer Provision von Fr. 66'000.-- sowie Ersatz der Aufwendungen. Mit Urteil vom 3. Februar 2000 hiess das Bezirksgericht die Klage teilweise gut und verurteilte die Eheleute B.________ und C.________, dem Beschwerdeführer Aufwendungsersatz von Fr. 4'000.-- zu bezahlen. Mit Urteil vom 15. Mai 2000 wies das Kantonsgericht die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig hob es in Gutheissung der Anschlussberufung der Eheleute B.________ und C.________ das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab.
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Im März 2001 machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Prättigau/Davos gegen die Eheleute B.________ und C.________ ein zweites Mal eine Provisionsforderung, diesmal in der Höhe von Fr. 82'500.--, nebst Zins und Mehrwertsteuern geltend. Das Bezirksgerichtspräsidium gewährte dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht hiess die von den Eheleuten B.________ und C.________ erhobene Einrede der abgeurteilten Sache mit Urteil vom 4. Juli 2002 gut und trat auf die Klage nicht ein.
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Der Beschwerdeführer erhob dagegen beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde und beim Kantonsgericht Berufung. Am 28. Oktober 2002 wies das Kantonsgerichtspräsidium das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Beschwerde- als auch für das Berufungsverfahren ab. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. November 2002 Beschwerde beim Kantonsgerichtsausschuss und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und Berufungsverfahren vor Kantonsgericht zuzusprechen. Mit Urteil vom 17. März 2003 wies der Kantonsgerichtsausschuss die Beschwerde ab.
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C.
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Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Kantonsgericht Graubünden schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
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D.
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Am 15. Mai 2003 wurde über den Beschwerdeführer der Konkurs eröffnet, was dem Bundesgericht am 1. Juli 2003 mitgeteilt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 4. Juli 2003 wurde das Verfahren vor Bundesgericht in Anwendung von Art. 207 SchKG sistiert. Gemäss Mitteilung des Konkursamtes Altstetten-Zürich vom 14. August 2003 stellte der Konkursrichter am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 16. Juli 2003 den Konkurs über den Beschwerdeführer mangels Aktiven ein. Das Verfahren kann daher fortgesetzt werden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Kantonsgerichtsausschuss vertritt den Standpunkt, dass der im zweiten Prozess geltend gemachte Anspruch mit demjenigen des ersten Prozesses identisch ist. Der vom Beschwerdeführer angeführte Umstand, dass der erste Prozess auf der Grundlage der Vereinbarung vom 29. Mai 1997 geführt worden sei, der zweite Prozess sich hin-gegen auf die Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 stütze, sei selbst dann unerheblich, wenn diese Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe. Denn mit der Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 sei keine andere Mäklertätigkeit verknüpft gewesen als mit der im ersten Prozess geltend gemachten Vereinbarung vom 29. Mai 1997. Im Übrigen treffe nicht zu, dass der zweite Prozess auf einer anderen Vertragsgrundlage geführt werde. Die Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 sei bereits im ersten Prozess in die Beurteilung einbezogen worden.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Bezirksgericht den geltend gemachten An-spruch bereits im auf die Eintretensfrage beschränkten Verfahrens-abschnitt materiell beurteilt und ihm dadurch den Nachweis verunmöglicht habe, dass es sich bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 nicht um einen Vermittlungsmäklervertrag, sondern um einen Nachweismäklervertrag gehandelt habe. Der Kantonsgerichtsausschuss habe dieses Vorgehen des Bezirksgerichts geschützt.
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2.2 Ob eine abgeurteilte Sache vorliegt, ist nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage (vgl. für das Bundesrecht BGE 125 III 241 E. 1 S. 242). Massgebend ist das Rechtsbegehren, das mit dem bereits beurteilten Begehren verglichen wird. Dies verkennt der Beschwerdeführer, wenn er bei der Prüfung, ob sein im zweiten Prozess gestelltes Begehren bereits beurteilt ist, Beweise beibringen will. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit unbegründet.
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2.3 Sodann rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Ge-hörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil der Kantonsgerichtsausschuss seine Auffassung, dass es sich bei der Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 um einen Vermittlungsmaklervertrag gehandelt habe, nicht begründet habe.
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2.4 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs folgt die Pflicht des Sachgerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung des angefochtenen Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betrof-fene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Das Gericht kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen ge-nannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, mit Hinweisen).
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Im angefochtenen Urteil geht es nicht in erster Linie um die rechtliche Qualifizierung der Vereinbarung vom 16. Oktober 1997, sondern um die Frage, ob mit der zweiten Klage ein bereits beurteilter Anspruch nochmals geltend gemacht wird. Der Kantonsgerichtsausschuss bejaht dies, indem er die den beiden Prozessen zugrunde liegenden Umstän-de vergleicht und kurz dartut, warum er es für rechtlich unerheblich hält, dass die Vereinbarung vom 16. Oktober 1997 nur im zweiten, nicht aber im ersten Prozess Anspruchsgrundlage bildete. Diese Begründung reicht aus, um dem Beschwerdeführer Kenntnis darüber zu vermitteln, warum gegen seinen Antrag entschieden wurde. Von einer Verletzung der Begründungspflicht kann jedenfalls nicht die Rede sein.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgerichtsausschuss vor, seinen aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt zu haben. Konkret beanstandet er, der Kantonsgerichtsausschuss habe überspannte Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Klage gestellt. Das Bezirksgericht habe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren stattgegeben. Die Erfolgsaussichten hätten sich seither nicht verringert, da das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten sei und der behauptete Anspruch daher noch gar nicht bewiesen werden konnte. Zu Unrecht habe der Kantonsgerichtsausschuss daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerde- und Berufungsverfahren gegen das bezirksgerichtliche Urteil wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen.
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3.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und, soweit nötig, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren an-zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1. S. 135f., mit Hinweisen). Ob der durch die Bundesverfassung garantierte Anspruch verletzt wurde, untersucht das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 129 I 129 E. 2.1 S. 133, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Bernard Corboz, Le droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, in: SJ 2003 II, S. 81ff.).
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3.3 Das Gericht ist an das rechtskräftige Urteil eines früher angerufenen Gerichts gebunden, wenn die zweite Klage mit der bereits beur-teilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242, mit Hinweisen). Die Bindung an das rechtskräftige Urteil tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung des Urteils. Zur Feststellung der Identität einer Klage sind die Entscheidungsgründe heranzuziehen (BGE 121 III 474 E. 4a S. 478, mit Hinweisen).
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3.4 Der erste Prozess stützte sich auf die Rechtsbehauptung, dem Beschwerdeführer stehe gegenüber den Eheleuten B.________ und C.________ ein Anspruch auf Ersatz der Auslagen und ein Provisionsanspruch für die Vermittlung eines von der Filiale K.________ der Bank F.________ gewährten Kredits von Fr. 3'300'000.-- für den Erwerb des Hotels "E.________" zu. Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Bemühungen bei der Filiale W.________ der Bank F.________ hätten dazu geführt, dass die Filiale K.________ den Eheleuten B.________ und C.________ den Kredit gewährte. Er stützte sich auf die ins Recht gelegten Verträge vom 29. Mai 1997 und vom 16. Oktober 1997. Das Bezirksgericht wies die Klage bezüglich des Provisionsanspruchs ab. Es erwog, dass es sich bei den Verträgen vom 29. Mai 1997 und vom 16. Oktober 1997 um Vermittlungsmäklerverträge handelte und der Beschwerdeführer nicht nachweisen konnte, dass zwischen seiner Mäklertätigkeit bei der Bankfiliale W.________ und der Kreditvergabe durch die Bankfiliale K.________ ein psychologischer Zusammenhang bestand. Gleich entschied das Kantonsgericht, wobei es die Forderung auf Provision und Auslagenersatz nur im Licht des Vertrages vom 29. Mai 1997 prüfte und die Klage auch bezüglich des Auslagenersatzes abwies.
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Im zweiten Prozess behauptet der Beschwerdeführer wiederum, dass die Eheleute B.________ und C.________ ihm eine Provision für die Vermittlung eines Kredits der Bankfiliale K.________ von Fr. 3'300'000.-- für den Erwerb des Hotels "E.________" schulden. Im Unterschied zum ersten Prozess stützt der Beschwerdeführer seine Forderung lediglich auf den Vertrag vom 16. Oktober 1997, wobei er geltend macht, dass es sich nicht um einen Vermittlungs-, sondern um einen Nachweismäklervertrag handle. Weiter macht er geltend, er sei von den Eheleuten B.________ und C.________ am 24. Oktober 1997 beauftragt worden, telefonische Abklärungen zu treffen, ob die Bankfiliale K.________ bereit sei, aufgrund der ausgewiesenen Kreditwürdigkeit der Eheleute und aufgrund der Zusicherungen der Bankfiliale W.________ den Kredit für den Erwerb des Hotels "E.________" zu vergeben. Infolge dieser und den vorgängigen Bemühungen bei der Bankfiliale W.________ habe die Bankfiliale K.________ den Eheleuten den Kredit letztendlich gewährt.
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Wie der Kantonsgerichtsausschuss somit zutreffend festhält, stützt der Beschwerdeführer seine Provisionsforderung in beiden Prozessen auf angebliche Bemühungen, die zur Kreditvergabe durch die Bankfiliale K.________ geführt haben sollen. Ebenso trifft zu, dass der Vertrag vom 16. Oktober 1997, auf den sich der Beschwerdeführer im zweiten Prozess abstützt, bereits Gegenstand des ersten Prozesses bildete. Der Beschwerdeführer hätte bereits gegen das im ersten Prozess gefällte Urteil des Bezirksgerichts vorbringen können, dass es sich beim Vertrag vom 16. Oktober 1997 um einen Nachweis- und nicht um einen Vermittlungsmäklervertrag handle. Gegen das zweitinstanzliche Urteil, in dem lediglich der Vertrag vom 29. Mai 1997 und nicht auch derjenige vom 16. Oktober 1997 erwähnt wurde, hätte er eidgenössische Rechtsmittel einlegen können. Auch die erst im zweiten Prozess aufgestellte Behauptung, der Beschwerdeführer habe im Auftrag der Eheleute B.________ und C.________ abgeklärt, ob die Bankfiliale K.________ zur Kreditvergabe bereit wäre, bleibt unerheblich, da dieses Tatbestandselement und die vom Beschwerdeführer dafür angerufenen Zeugen bereits im ersten Prozess hätten aufgeführt werden können (vgl. Fabienne Hohl, Procédure civile, Tome I, N 1305 f.). Die Schlussfolgerung des Kantonsgerichtsausschusses, dass die Klage des zweiten Prozesses sich auf den gleichen Rechtsgrund und den gleichen Sachverhalt stützt wie die Klage des ersten Prozesses, ist daher zutreffend.
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Somit hat der Kantonsgerichtsausschuss Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn er schliesst, dass im zweiten Prozess eine bereits beur-teilte Sache vorgebracht wird, das Beschwerde- und Berufungsverfahren gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts aussichtslos erscheint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege daher nicht zu gewähren ist.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer eine falsche bzw. willkürliche Anwendung des kantonalen Prozessrechts rügt, ist seine Rüge nicht zu hören. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 129 I 185 E. 1.6 S. 189). Die vorliegende Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist daher ebenfalls abzuweisen (Art. 152 OG) und die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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2.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf ein-zutreten ist.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. September 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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