BGer 2A.433/2003 | |||
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BGer 2A.433/2003 vom 19.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.433/2003 /kil
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Urteil vom 19. September 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
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Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich,
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Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Am 27. Januar 2002 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich das Gesuch des aus Ägypten stammenden, hier mit einer Schweizerin verheirateten X.________ (geb. 1963) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da sein Festhalten an der nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Rekurs hin am 5. Februar 2003; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde seinerseits am 11. Juni 2003 ab: Die Beziehung von X.________ zu seiner schweizerischen Gattin habe als "Zweckehe" zu gelten, und die Berufung auf diese erfolge in rechtsmissbräuchlicher Weise, weshalb weder ein Anspruch auf eine Aufenthalts- noch auf eine Niederlassungsbewilligung entstanden sei. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen; allenfalls sei die Sache zur Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.
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Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers hat Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren der Niederlassungsbewilligung (Art. 7 Abs. 1 ANAG; SR 142.20), sofern die Ehe nicht eingegangen wurde, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen ("Ausländerrechtsehe"); zudem darf sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweisen (Art. 7 Abs. 2 ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 4 u. 5). Dass Ehegatten mit der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann nur über Indizien nachgewiesen werden (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein entsprechender Hinweis liegt etwa darin, dass dem Ausländer die Wegweisung droht, da er ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte; sodann können die Umstände und die kurze Dauer der Bekanntschaft hierfür sprechen (BGE 122 II 289 E. 2b S. 295). Ein anderweitiger Rechtsmissbrauch liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn sich der Ausländer auf eine Ehe beruft, die ohne jegliche Aussichten auf Wiedervereinigung nur noch (formell) aufrechterhalten wird, um von der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung zu profitieren. Dabei sind klare Hinweise dafür erforderlich, dass die (Fort-)Führung der Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f. mit Hinweisen).
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2.2 Der Beschwerdeführer, welcher sich seit 1993 lediglich gestützt auf eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken hier aufhielt, heiratete am 17. Oktober 1997 eine um 23 Jahre ältere Schweizer Partnerin (geb. 1940), die er über ein Inserat, in dem diese einen Reisebegleiter suchte, kennen gelernt hatte. Zuvor will er in Ägypten von seiner Frau geschieden worden sein; in einem Brief von Ende Februar 1999 schrieb diese indessen, dass sie ihren geliebten Ehemann vermisse und beunruhigt sei, weil er seit längerer Zeit nichts von sich habe hören lassen. Gestützt hierauf ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe insofern zumindest eine religiöse Ehe fortbestanden, vertretbar. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Schreiben sei, wie die Vorinstanz selber festgestellt habe, nicht datiert gewesen, verkennt er, dass sich dies offenbar nur auf den Tag bezog, nicht indessen auf den Monat ("...undatierten Brief der ersten Ehefrau von Ende Februar 1999..."). Nach der Heirat profitierte der Beschwerdeführer - gemäss den vom Verwaltungsgericht als glaubwürdig erachteten Erklärungen seiner Schweizer Gattin - finanziell massiv von ihr. Nach nur gerade 18 Monaten trennten sich die Ehepartner schliesslich, wobei bereits in diesem Zeitpunkt mit einer Wiederaufnahme der Lebensbeziehung nicht mehr ernsthaft gerechnet werden konnte, was die gleichzeitig erfolgte güterrechtliche Auseinandersetzung und die spätere Erklärung der Gattin, sich "emotional und finanziell ausgetrickst und ausgebeutet" gefühlt zu haben, unterstrichen. Die fünfjährige Anwesenheit des Beschwerdeführers als Ehegatte einer Schweizerin beruhte in der Folge auf der gesetzlichen Wartefrist bis zur Scheidung, der er sich aus fremdenpolizeilichen Gründen widersetzte (vgl. Art. 114 ZGB; BGE 128 II 145 ff.). Entgegen seinen Einwendungen, die sich in reinen Bestreitungen erschöpfen und damit nicht geeignet sind, die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als eindeutig und augenfällig falsch erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286), hat er sich darauf eingerichtet, die nur noch formell bestehende Ehe bzw. bloss im Hinblick auf die Bewilligung eingegangene Zweckgemeinschaft trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG indessen nicht; dieser soll die Führung des Familienlebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern (Urteil 2A.94/2003 vom 17. März 2003, E. 2.3), jedoch nicht ein missbräuchliches, ausschliesslich fremdenpolizeilich motiviertes Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe belohnen.
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3.
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3.1 Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist der angefochtene Entscheid nach dem Gesagten somit nicht bundesrechtswidrig und die Beschwerde deshalb abzuweisen. Für alles Weitere kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. September 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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