BGer 1P.531/2003 | |||
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BGer 1P.531/2003 vom 26.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.531/2003 /sta
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Urteil vom 26. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiberin Gerber.
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Parteien
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Veuve, c/o Hablützel Veuve Blöchlinger, Lutherstrasse 4, Postfach 3176, 8021 Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, Postfach, 8026 Zürich,
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Haftrichter am Bezirksgericht Zürich, Bezirksgebäude, Wengistrasse 30, 8026 Zürich.
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Gegenstand
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Haftentlassung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Am 27. und 30. September 2002 erstattete A.________ Strafanzeige gegen ihren Vater X.________ wegen sexueller Übergriffe in den Jahren 1983 bis 1994. X.________ wurde am 10. Juli 2003 festgenommen. Mit Entscheid des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 11. Juli 2003 wurde er wegen des dringenden Verdachts mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) sowie Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt.
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B.
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Am 26. August 2003 stellte X.________ ein Haftentlassungsgesuch. Am 1. September 2003 wies der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich das Gesuch ab, nachdem er den Gesuchsteller zuvor mündlich angehört hatte.
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C.
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Dagegen erhob X.________ am 14. September 2003 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Verfügung des Haftrichters vom 1. September 2003 sei aufzuheben und er sei - eventuell unter gleichzeitiger Anordnung von Ersatzmassnahmen - unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die angefochtene Verfügung ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem ein Haftentlassungsgesuch abgelehnt wird. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 Abs. 2 OG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK) gegen die Aufrechterhaltung oder Verlängerung von Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 268 E. 2d S. 271; 117 Ia 72 E. 1 S. 74).
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3.
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Gemäss § 58 des Zürcher Gesetzes betreffend den Strafprozess (Strafprozessordnung) vom 4. Mai 1919 darf Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, er werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen, Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden, oder, nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen (Abs. 1). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr bestehen. Sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Abs. 3). Anstelle von Untersuchungshaft werden eine oder mehrere Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 getroffen, wenn und solange sich ihr Zweck auch auf diese Weise erreichen lässt. Unter den gleichen Voraussetzungen ist bereits angeordnete Untersuchungshaft durch Anordnungen gemäss §§ 72 und 73 zu ersetzen (Abs. 4). Die zitierten Bestimmungen regeln u.a. die Schriftensperre, die Möglichkeit der Erteilung von Weisungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes und der beruflichen Tätigkeit, die behördliche Meldepflicht und die Auferlegung einer Sicherheitsauflage.
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4.
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Streitig ist im vorliegenden Fall nur, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr vorliegt. Andere Haftgründe sind von der Untersuchungsbehörde nicht geltend gemacht worden und sind auch nicht ersichtlich.
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4.1 In der angefochtenen Verfügung des Haftrichters wird Kollusionsgefahr wie folgt begründet: Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme am 26. August 2003 geltend gemacht, seine Tochter lüge, weshalb nunmehr Beweiserhebungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Tochter wie auch des Beschwerdeführers zu tätigen seien. Bei den noch zu befragenden Zeugen handle es sich teilweise um Angehörige des Angeschuldigten, und es bestehe die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer diese Personen unter Druck setzen oder zu beeinflussen versuchen könnte, um den Ausgang des Strafverfahrens zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Jahren keinen Kontakt mehr mit den noch zu befragenden Personen hatte, könne nicht abgeleitet werden, dass er dies unter dem Eindruck des Strafverfahrens nicht trotzdem tun werde, sei er doch weder vor dessen Einleitung noch vor seiner Verhaftung mit dem Vorwurf sexueller Handlungen mit Kindern konfrontiert worden. Diese Gefahr erscheine um so konkreter, als der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht weit voneinander entfernt wohnten, so dass eine Kontaktaufnahme leicht zu bewerkstelligen wäre. Ergänzend verweist die angefochtene Verfügung auf die Ausführungen der Untersuchungsbehörde vom 11. Juli 2003 und 26. August 2003.
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In der Stellungnahme der Bezirksanwaltschaft vom 26. August 2003 werden die noch zu befragenden Zeugen benannt. Es handelt sich um die ehemaligen Ehefrauen des Beschwerdeführers (B.________, Mutter der Geschädigten, und C.________), D.________ (Mutter von E.________, einer engen Freundin der Geschädigten, welcher der Angeschuldigte als Kind unter den Rock gefasst haben soll), F.________ (Sohn des Beschwerdeführers) und G.________ (ehemalige Freundin von F.________, die ebenfalls vom Beschwerdeführer sexuell angegangen worden sein soll). Diese Personen seien zur Glaubwürdigkeit und ihren Wahrnehmungen betreffend den Beschwerdeführer und die Geschädigte zu befragen. A.________ habe ausgeführt, der Angeschuldigte habe sie damals bei den Taten unter Druck gesetzt, damit sie niemandem etwas davon erzähle; so habe es Jahre gedauert, bis sich die Geschädigte gegenüber ihren engsten Angehörigen anvertrauen konnte und nochmals Jahre, bis sie fähig gewesen sei, eine Strafanzeige zu erstatten. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht nur gegenüber der Geschädigten, sondern auch gegenüber deren engsten Freundin und der Freundin des Sohnes, bestehe die konkrete Gefahr, dass der Angeschuldigte die zu befragenden Personen unter Druck setzen oder beeinflussen werde, damit diese ihn entlasteten. Sodann sei zu beachten, dass derzeit nicht ausgeschossen werden könne, dass die Geschädigte ergänzend zu befragen sein werde. Es bestehe aus diesen Gründen eine konkrete und erhebliche Kollusionsgefahr, welcher nicht anders als mit weiterer Haft begegnet werden könne.
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Im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 11. Juli 2003 wird betont, dass es für innerfamiliäre Opfer in der Regel sehr schwer sei, Aussagen zu machen, und diese deshalb auch leicht beeinflusst werden könnten. Auch bezüglich der Umfeldzeugen, die alle dem familiären Umfeld des Beschwerdeführers zuzurechnen seien, bestehe die Gefahr der Beeinflussung.
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4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass seine Tochter bereits zweimal ausführlich einvernommen worden ist: am 30. September 2002 durch die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden und am 26. August 2003 durch die Bezirksanwaltschaft, im Rahmen einer formellen Zeugeneinvernahme, die vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger durch Videoübertragung in einem Nebensaal mitverfolgt worden sei. Weshalb eine ergänzende Einvernahme der Geschädigten notwendig sei, werde von den kantonalen Behörden nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich. Der Haftrichter habe zudem übersehen, dass die Geschädigte ihren Wohnsitz von Teufen/AR nach Weinfelden/ TG verlegt habe und somit nicht mehr in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers wohne. Die übrigen Personen, die zwecks Überprüfung der Glaubwürdigkeit der Geschädigten als Zeugen einvernommen werden müssen, seien bereits ausführlich polizeilich befragt worden. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihnen. Ohnehin habe keine der zu befragenden Personen eigene Wahrnehmungen zu den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Beschwerdeführers gemacht. Die blosse Tatsache, dass es sich teilweise um Angehörige des Beschwerdeführers handle, sei kein konkretes Indiz für das Bestehen einer relevanten Kollusionsgefahr. Allfällige sexuelle Übergriffe des Beschwerdeführers gegenüber E.________ und G.________ seien im heutigen Zeitpunkt offensichtlich verjährt und könnten daher zur Begründung von Kollusionsgefahr nicht herangezogen werden. Zudem habe der Haftrichter mit keinem Wort gewürdigt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebenswandel in den vergangenen Jahren grundlegend geändert habe: Er habe sein damaliges Alkoholproblem in den Griff bekommen und lebe in einer stabilen Ehegemeinschaft mit seiner dritten Ehefrau, die behindert und auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sei. Allfälligen verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Kollusionsgefahr könne mittels Ersatzanordnungen im Sinne von §§ 72 ff. StPO begegnet werden. So könnte dem Beschwerdeführer jegliche Kontaktaufnahme gegenüber den involvierten Personen bis auf weiteres untersagt werden, u.U. mit der Androhung, ihn im Widerhandlungsfalle umgehend in Untersuchungshaft zurückzuversetzen.
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4.3 Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 128 I 149 E. 2.1 S. 151 mit Hinweisen). Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des Einzelfalles und des aktuellen Verfahrensstands zu prüfen.
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4.4 Der Haftrichter begründete eine konkrete Kollusionsgefahr u.a. mit Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht weit voneinander entfernt wohnen, so dass eine Kontaktaufnahme leicht zu bewerkstelligen wäre. Diese Feststellung ist jedoch aktenwidrig, ergibt sich doch aus den Untersuchungsakten, dass die Geschädigte ihren Wohnsitz im Frühjahr 2003 von Teufen nach Weinfelden verlegt hat (vgl. Einvernahme A.________s vom 26. August 2003 S. 1 [HD 4/2]; Schreiben der Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin Heer vom 8. August 2003 [HD 10/3] mit beigelegtem Mietvertrag per 22. März 2003 [HD 10/5]; Präsidialverfügung des stellvertretenden Präsidenten des Bezirksgerichts Zürich vom 13. August 2003 [HD 10/11]).
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4.5 Im Übrigen wird die Kollusionsgefahr vor allem damit begründet, dass es sich bei der Geschädigten und den übrigen Zeugen um Angehörige des Beschwerdeführers bzw. um Personen aus dessen familiären Umfeld handelt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschwerdeführer schon 1994 von seiner ersten Ehefrau geschieden wurde und seine Kinder A.________ und F.________ seither bei der Mutter lebten, die inzwischen wieder geheiratet hat. Der Kontakt zum Vater ist schon seit Jahren abgebrochen. Mutter und Bruder unterstützen die Strafanzeige A.________s (vgl. Einvernahme B.________s vom 31. Oktober 2002 S. 1 [HD 6/1] und Einvernahme F.________s vom 19. Februar 2003 S. 4 [HD 6/5]). Es ist nicht zu erwarten, dass sie sich in dieser Haltung vom Beschwerdeführer, zu dem sie keinerlei Beziehung mehr haben, abbringen lassen würden.
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Gleiches gilt auch für die übrigen Zeugen: C.________, die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers, ist seit 1997 von diesem geschieden und hat ebenfalls keinen Kontakt mehr zu ihm; im Übrigen kommt ihrer Aussage geringe Bedeutung für die Untersuchung zu, da sie erst ab 1994 mit dem Beschwerdeführer zusammenlebte und dessen Tochter A.________ nur ein- oder zweimal bei Besuchen traf (Einvernahme vom 19. Februar 2003 S. 3 und 4 [HD 6/4]). Die übrigen Zeugen sind keine Angehörigen des Beschwerdeführers und stehen nicht ihm, sondern seiner Ex-Frau B.________ bzw. seinen Kindern A.________ und F.________ nahe.
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A.________ hat sich nach reiflicher Überlegung zur Anzeigeerstattung entschlossen, um die ganze Geschichte auf- und verarbeiten zu können und um zu verhindern, dass ihr Vater Ähnliches mit anderen Kindern oder Menschen mache (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2002 S. 10 [HD 4/1]). Sie sagte aus, der Beschwerdeführer habe ihr als Kind verboten, jemandem von den Übergriffen zu erzählen, sonst werde "s'Mami ganz verruckt" mit ihr (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2002 S. 9); sie habe Angst gehabt, ihre Mutter würde weggehen und sie mit dem Beschwerdeführer allein lassen, wenn sie etwas erzähle (Einvernahme vom 26. August 2003 S. 13 [HD 4/2]). Es ist offensichtlich, dass die damaligen Drohungen heute keine Wirkung mehr zeigen, nachdem die Eltern der Geschädigten schon lange geschieden sind, A.________ erwachsen ist und nach eigener Aussage eine ausgesprochen gute Beziehung zu ihrer Mutter hat (polizeiliche Einvernahme vom 30. September 2002 S. 7), die sie bei ihrer Strafanzeige unterstützt. Die damaligen Drohungen können in der heutigen, völlig veränderten Konstellation keine aktuelle Kollusionsgefahr mehr begründen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das dem Beschwerdeführer vorgeworfene, schon viele Jahre zurückliegende Verhalten gegenüber E.________ und G.________ eine Kollusionsgefahr begründen könnte.
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Auch sonst gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu missbrauchen würde, Zeugen zu beeinflussen. Er hat, soweit aus den Akten ersichtlich ist, nie versucht, während der Haft Kontakt zu seiner Tochter oder anderen Zeugen aufzunehmen, oder diesen Nachrichten oder gar Drohungen übermitteln zu lassen.
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4.6 Nach dem Gesagten liegen keine genügenden, konkreten Indizien für das Bestehen von Kollusionsgefahr vor, welche die Inhaftierung des Beschwerdeführers rechtfertigen würde. Es kann daher offen bleiben, ob dieser die Sachverhaltsaufklärung beim gegenwärtigen Verfahrensstand noch in ernst zu nehmender Weise gefährden könnte.
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5.
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Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung des Haftrichters aufzuheben und die unverzügliche Freilassung des Beschwerdeführers aus der Untersuchungshaft anzuordnen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 OG) und trägt keine Kosten (Art. 156 OG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich vom 1. September 2003 aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'800.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft V für den Kanton Zürich, Büro C-2, und dem Haftrichter am Bezirksgericht Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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