BGer 6P.62/2003 | |||
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BGer 6P.62/2003 vom 28.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6P.62/2003 /kra
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Urteil vom 28. September 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Näf.
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Parteien
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Y.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
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Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK etc. (Strafverfahren; Rechtsverweigerung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom
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13. März 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Y.________ am 23. Dezember 1999 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu 2 Jahren und 9 Monaten Gefängnis.
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Y.________ reichte Berufung ein und liess an der Berufungsverhandlung vom 2. März 2001 durch die Verteidigung beantragen, er sei des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer vom Gericht zu bestimmenden, die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigenden, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 25. Juni 2002 des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 21/4 Jahren Gefängnis.
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Y.________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jahren 1991 bis 1994 für beziehungsweise zusammen mit Z.________ Anlagemöglichkeiten bei amerikanischen Banken offeriert, welch Letztere überhaupt nicht existierten beziehungsweise nicht in der von ihm beschriebenen Weise tätig waren, und er habe dadurch rund 250 Personen in Deutschland zu Zahlungen verleitet, die dadurch einen Vermögensschaden im Gesamtbetrag von ca. 15 Mio. Franken erlitten hätten.
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B.
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Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von Y.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C.
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Y.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Kassationsgerichts sei aufzuheben.
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Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Y.________ hat ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2002 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist unter Vorbehalt von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 und Art. 87 OG). In der Beschwerdeschrift muss unter anderem dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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1.2 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich stimmt weitgehend wörtlich mit der vom Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde überein, mit der Ausnahme, dass die in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde noch angefochtene Schlussfolgerung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe bereits ab November 1992 einen Anlagebetrug in Kauf genommen, in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Diskussion gestellt wird.
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1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde einzig die Aufhebung des Entscheids des Kassationsgerichts, nicht auch die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er behauptet nicht, dass einzelne in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rügen mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht erhoben werden konnten beziehungsweise dass in Bezug auf einzelne Rügen die Kognition des Zürcher Kassationsgerichts im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde enger sei als die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, in welchem Fall mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts auch das Urteil des Obergerichts mit angefochten werden könnte (siehe dazu BGE 125 I 492 E. 1a/aa und E. 1a/bb, mit Hinweisen). Zwar ist das Kassationsgericht in verschiedenen Punkten auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten; dies geschah aber nicht mangels Kognition, sondern weil die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nach der Auffassung des Kassationsgerichts den Begründungsanforderungen nicht genügte.
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1.4 Der Beschwerdeführer hätte demnach darlegen müssen, dass und inwiefern das Kassationsgericht bei der Behandlung und Beurteilung der in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen gegen Verfassungsrecht verstossen habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc, mit Hinweisen). Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde, die weitgehend wörtlich mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmt, genügt diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe mit Eingabe vom 18. Dezember 1998 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag gestellt, es seien sechs namentlich bezeichnete Personen als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen und anhand der Zeugenbefragung die Rolle, der Einfluss und die Wirkung von Z.________ auf die innerhalb der involvierten Unternehmen tätigen Personen auszuleuchten. Dem Beschwerdeführer ging es mit diesem Beweisantrag, dessen Begründung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 5 - 8) wiederholt wird, im Wesentlichen darum, darzulegen, dass er, wie alle übrigen Beteiligten, ein Opfer des charismatischen Z.________ gewesen sei und auf Grund von dessen Täuschungsmanövern angenommen habe, dass die involvierten Unternehmen - A.________, B.________ und C.________ - real existierende Unternehmen mit legaler Geschäftstätigkeit und die durch Vermittlung der A.________ angebotenen Geldanlagen bei der B.________ und C.________ durch eine Versicherung der FDIC ("Federal Deposit Insurance Corporation") gedeckt seien und er somit einen Anlagebetrug nicht in Kauf genommen habe. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich in ihrer Antwort vom 18. Januar 1999 den Antrag gestellt und begründet habe, es seien die von der Verteidigung genannten sechs Personen nicht (und da, wo dies ohnehin bereits geschehen sei, nicht mehr) zu befragen (staatsrechtliche Beschwerde S. 8).
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2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Beweisantrag vom 18. Dezember 1998 weder vom Bezirksgericht Zürich noch vom Obergericht des Kantons Zürich behandelt worden sei. Dadurch hätten sich diese Instanzen eine Rechtsverweigerung geleistet und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt (staatsrechtliche Beschwerde S. 9).
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Diese Rügen hat der Beschwerdeführer auch bereits in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts erhoben (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde S. 2 - 7).
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Das Kassationsgericht hat sich mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt ausführlich auseinander gesetzt und sie unter Hinweis auf die Beweiswürdigung durch das Obergericht und das Bezirksgericht als unbegründet abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 2 S. 5 - 17).
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2.2.1 Das Obergericht, auf dessen Erwägungen das Kassationsgericht unter anderem verweist, hielt in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht fest, beim Beschwerdeführer habe sich auf Grund eines Gesamtbildes eine Vermutung einstellen müssen, dass die von ihm vermittelten Anlagen respektive Konti keinen realen Hintergrund hätten beziehungsweise fingiert seien. Bis November 1992 hätten sich beim Beschwerdeführer die Indizien, die als eine Fülle von Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf ein betrügerisches Gebilde hingewiesen hätten, derart summiert und verdichtet, dass die Fortführung der Akquisitionstätigkeit als eine Inkaufnahme des Betrugstatbestands interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Gelder, die er von den Anlegern erhalten und grösstenteils an Z.________ übergeben habe, nicht verabredungsgemäss bei tatsächlich existierenden amerikanischen Banken angelegt und damit auch nicht von einer staatlichen Einlageversicherung gedeckt würden (Urteil des Obergerichts S. 15). Das Obergericht verwies zur Begründung unter anderem auf das Urteil des Bezirksgerichts, welches nach ungewöhnlich eingehender Beweiswürdigung die tatsächlichen Voraussetzungen eines Eventualvorsatzes des Beschwerdeführers als gegeben erachtete (Urteil des Bezirksgerichts S. 32 - 64), und es gab diese Beweiswürdigung des Bezirksgerichts zusammenfassend wieder (Urteil des Obergerichts E. 2.1. S. 15 - 21).
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2.2.2 Das Kassationsgericht fasst seinerseits die Beweiswürdigung des Bezirksgerichts zusammen (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 10 - 16). Es hält sodann fest, das Bezirksgericht habe seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, entscheidend auf Umstände abgestellt, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten seien, auf dessen eigenen Eingeständnissen beruhten oder sich auf Urkunden stützten, die vom Beschwerdeführer selber stammten oder an ihn gerichtet gewesen seien. Diese Begründung des Bezirksgerichts, die sich auf Informationen aus erster Hand stütze, sei selbsttragend und von möglichen Zeugenaussagen unabhängig. Der Beschwedeführer setze sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht verweise, nicht auseinander. Er lege auch nicht dar, inwiefern die von ihm behauptete Vertrauensseligkeit Dritter gegenüber Z.________ für ihn entlastend wirken sollte beziehungsweise inwiefern die betreffenden Dritten, etwa die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanwälte, auch nur annähernd in einer vergleichbaren Situation wie er selbst gewesen seien. Deshalb könne auf die Beschwerde, die beantragte Beweisabnahme sei zu Unrecht unterblieben, nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 2.5 S. 16 f.).
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Das Kassationsgericht hält sodann fest, aus der sehr ausführlichen Begründung des Bezirksgerichts, die weitgehend auf unbestrittene Tatsachen, auf Aussagen des Beschwerdeführers und auf diesem bekannte Urkunden abstelle, gehe implizit (aber zweifelsfrei) hervor, dass das Bezirksgericht eine Einvernahme von weiteren Zeugen deshalb abgelehnt habe, weil diese Zeugen nur einzelne, teilweise nicht einmal vom Bezirksgericht selber bezweifelte und damit letztlich irrelevante Indizien zu Tage fördern könnten. Ein explizites Eingehen auf die entsprechenden Anträge der Verteidigung sei unter diesen Umständen nicht unbedingt nötig gewesen. Die Beschwerde der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit der Verletzung der Begründungspflicht sei daher unbegründet (angefochtener Entscheid E. 2.6 S. 17).
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2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Schlussfolgerung des Kassationsgerichts sei zu widersprechen und es sei zu hinterfragen, weshalb denn sein Beweisantrag der Bezirksanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreitet worden sei, wenn er so augenfällig daneben und unnütz gewesen sein soll (staatsrechtliche Beschwerde S. 10). Der Beschwerdeführer weist sodann darauf hin, dass der Beweisantrag nicht nur in Bezug auf den Eventualvorsatz, sondern auch hinsichtlich der Strafzumessung relevant sei. Wenn es Z.________ gelungen sei, über Jahre hinweg mehrere Personen, darunter gestandene Rechtsanwälte, zu täuschen, so seien die Aussagen dieser Personen nicht nur hinsichtlich seines Eventualvorsatzes, sondern auch für die Einschätzung seines eigenen Tatbeitrags und für die Gewichtung seines Verschuldens von Bedeutung. Demnach wäre anstelle der vom Obergericht ausgefällten Strafe von 21/4 Jahren Gefängnis eine Strafe in Betracht gefallen, bei welcher die Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich wäre. Die von ihm genannten Zeugen hätten seine Rolle innerhalb der A.________ relativieren und bestätigen können, dass er fast ausschliesslich mit der Akquisition von neuen Anlagegeldern beschäftigt und dass Z.________ der Kopf der A.________ sowie auch der B.________ und der C.________ gewesen sei (staatsrechtliche Beschwerde S. 9 f.).
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Mit diesen Vorbringen, die im Wesentlichen bereits in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde enthalten waren (siehe angefochtenen Entscheid E. 2.3. S. 9 f.), legt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern der angefochtene Entscheid zur Frage der Einvernahme der Zeugen gegen Verfassungsrecht verstosse.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Substantiierung nicht einzutreten.
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3.
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3.1 Im Strafverfahren wurde die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der gerichtlich bestellte Experte kam in seinem Gutachten vom 17. November 1995 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer liess das gerichtliche Gutachten durch zwei privat bestellte Experten, nämlich durch einen Psychiater und eine Psychologin, überprüfen. Der Psychiater äusserte in seinem Bericht vom 1. Juli 1999 in mehrfacher Hinsicht Kritik am gerichtlichen Gutachten. Gemäss den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 18) bemängelte der Psychiater zusammenfassend im Wesentlichen, das Gutachten sei methodisch mangelhaft; es fehle eine empathische Befragung, eine lebendige Darstellung der Biografie und der Persönlichkeit des Probanden; es fehlten notwendige fremdanamnestische Abklärungen und eine Vertiefung der testpsychologischen Untersuchung. Die Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten seien apodiktisch und nicht hinreichend empirisch gegründet.
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Auf Einladung des Bezirksgerichts nahm der gerichtliche Experte zu dieser Kritik mit Schreiben vom 30. August 1999 Stellung.
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Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht mehrfach die Einholung eines Obergutachtens.
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3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde, dass seine Anträge betreffend Obergutachten vom Bezirksgericht und vom Obergericht nicht behandelt worden seien, was eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK) darstelle. In der Stellungnahme des gerichtlichen Gutachters vom 30. August 1999 stehe nicht der geistige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zentrum, sondern die Verteidigung des vom privat bestellten psychiatrischen Experten im Bericht vom 1. Juli 1999 zerzausten gerichtlichen Gutachtens vom 17. November 1995. Unter diesen Umständen hätte klarerweise und antragsgemäss ein Obergutachten über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zur Tatzeit eingeholt werden müssen, insbesondere deshalb, weil dem psychiatrischen und hirnorganischen Zustand des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung zentrale Bedeutung zukomme. Ein Obergutachten im Sinne der Ausführungen des privat bestellten Experten hätte voraussichtlich zur Folge gehabt, dass eine Strafe ausgefällt worden wäre, für welche dem Beschwerdeführer der bedingte Vollzug hätte gewährt werden können (staatsrechtliche Beschwerde S. 20 f.).
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3.2.1 Der Beschwerdeführer hatte diese Rügen im Wesentlichen auch bereits in seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen. Das Kassationsgericht hat sich damit eingehend befasst und insoweit die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (angefochtener Entscheid E. 3 und E. 4 S. 17 - 23). Das Kassationsgericht hält unter anderem fest, das Bezirksgericht habe sehr ausführlich dargelegt, weshalb die am gerichtlichen Gutachten geäusserte Kritik des privaten Experten nicht stichhaltig und das gerichtliche Gutachten überzeugend sei. Das Obergericht habe diese Auffassung übernommen. Damit werde auch begründet, weshalb die beantragten Beweisergänzungen unnötig seien (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 22 f.).
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3.2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde mit den Erwägungen des Kassationsgerichts überhaupt nicht auseinander. Er legt auch nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht, soweit es auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Substantiierung nicht eingetreten ist, Verfassungsrecht verletzt habe.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.
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4.
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Die staatsrechtliche Beschwerde war in Anbetracht der darin enthaltenen Ausführungen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat somit entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist seine angespannte finanzielle Lage zu berücksichtigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. September 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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