BGer 7B.212/2003 | |||
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BGer 7B.212/2003 vom 29.09.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.212/2003 /bnm
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Urteil vom 29. September 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiberin Scholl.
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Parteien
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1. X.________,
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2. Y.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern,
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Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Pfändungsurkunde,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. September 2003 (Nr. 317/03).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen X.________ (Schuldner) sind beim Betreibungs- und Konkursamt A.________ (nachfolgend: Betreibungsamt), mehrere Betreibungen hängig. Gegen die Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. ... erhoben X.________ sowie seine Ehefrau Y.________ am 14. Juli 2003 Beschwerde. Mit Entscheid vom 3. September 2003 hiess die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern die Beschwerde teilweise gut und wies das Betreibungsamt an, an der Pfändungsurkunde eine Ergänzung vorzunehmen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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X.________ und Y.________ gelangen mit Beschwerde vom 15. September 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
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Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Akten und die Motive des angefochtenen Entscheids auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Mit Beschwerde an das Bundesgericht nach Art. 19 SchKG kann einzig geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer Verletzung von Bundesrecht oder von völkerrechtlichen Verträgen des Bundes; dagegen bleibt wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte des Bürgers die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 11 E. 1 S. 12; 126 III 30 E. 1c S. 32). Damit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihnen sei das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verweigert worden, als unzulässig.
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3.
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Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 3. September 2003 sein. Streitgegenstand ist folglich ausschliesslich die Gültigkeit der Pfändungsurkunde Gruppen-Nr. .... Soweit die Beschwerdeführer Rügen vorbringen, welche sich auf andere Verfahren beziehen, können sie von vornherein nicht gehört werden. Dies gilt insbesondere für die umfangreichen Ausführungen in Zusammenhang mit einem Grundpfandverwertungsverfahren der Liegenschaft Grundbuchblatt Nr. ... in B.________. Insofern ist auch der Antrag der Beschwerdeführer, die Versteigerung der genannten Liegenschaft sei zu sistieren, unbeachtlich, soweit überhaupt noch von praktischem Interesse, ist doch die auf den 5. September 2003 angesetzte öffentliche Versteigerung vermutlich bereits durchgeführt worden. Unzulässig im vorliegenden Verfahren ist demzufolge auch der Antrag, der Zuschlag in der obigen Versteigerung sei zu verweigern.
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Ebenso wenig können die Vorbringen der Beschwerdeführer berücksichtigt werden, welche ein weiteres Grundpfandverwertungsverfahren im Kanton Thurgau betreffen. Unbeachtlich sind zudem Rügen, welche frühere Entscheide der Aufsichtsbehörde betreffen.
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4.
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Soweit sich die Beschwerde indes auf den angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 3. September 2003 bezieht, genügt sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Eingabe nicht.
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4.1 Dies gilt zunächst für den Vorwurf, die richtige Pfändungsreihenfolge sei nicht eingehalten worden. Ohnehin ist auf dieses Vorbringen nicht einzutreten, soweit die Beschwerdeführer eine Unterlassung des Betreibungsamtes rügen; Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid der Aufsichtsbehörde. Diese hat ausdrücklich erwogen, der von den Beschwerdeführern angeführte Bundesgerichtsentscheid (BGE 107 III 78 E. 3 S. 81) habe seit der Revision des SchKG keine Gültigkeit mehr; die beschränkt pfändbaren Vermögenswerte nach Art. 93 SchKG würden gemäss Art. 95 Abs. 1 SchKG zum in erster Linie gepfändeten Vermögen gehören. Auf diese - im Übrigen zutreffenden - Erwägungen gehen die Beschwerdeführer mit keinem Wort ein, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
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4.2 Gleiches gilt für die Rüge, der Schuldner sei zu Unrecht nicht als Selbstständigerwerbender behandelt worden. In ihren Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer in keiner Weise mit der diesbezüglichen Begründung der Aufsichtsbehörde auseinander und zeigen insbesondere nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzt haben soll. Dementsprechend kann auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
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5.
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Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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6.
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Die Beschwerdeführer haben zum Nachweis der angeblichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des Schuldners einen Handelsregisterauszug vom 13. Juli 2000 beigelegt. Daraus geht hervor, dass dieser Inhaber einer Einzelfirma ist. Als solcher würde er grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen (Art. 39 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Die Fortsetzung der Betreibung auf dem Wege der Pfändung statt des Konkurses stellt einen Nichtigkeitsgrund dar, welcher von Amtes wegen zu beachten ist (BGE 115 III 89 E. 1 S. 90; 120 III 105 E. 1 S. 106; Domenico Acocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 46 zu Art. 38 SchKG). Da der Handelsregisterauszug bereits über drei Jahre alt ist, ist es der erkennenden Kammer nicht möglich, abschliessend festzustellen, welcher Betreibungsart der Schuldner untersteht (Art. 39 i.V.m. Art. 40 SchKG). Das Betreibungsamt wird daher angewiesen, die nötigen Abklärungen vorzunehmen. Dieses hat zudem ebenfalls nachzuprüfen, ob eine Ausnahme von der Konkursbetreibung im Sinne von Art. 43 SchKG vorliegt.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Betreibungs- und Konkursamt A.________ wird angewiesen zu prüfen, ob der Beschwerdeführer 1 der Konkursbetreibung unterliegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungs- und Konkursamt A.________ und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
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