BGer U 322/2002 | |||
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BGer U 322/2002 vom 07.10.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 322/02
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Urteil vom 7. Oktober 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Brunner; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Parteien
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Allianz Suisse Versicherungen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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CSS Versicherung, Rösslimattstrasse 40, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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betreffend Z.________, 1983,
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 26. September 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1983 geborene Z.________ absolvierte eine kaufmännische Lehre bei der Stadtverwaltung X.________ und war damit bei der Berner Allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft ([im Folgenden: "Berner"]; heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft [im Folgenden: Allianz]) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 22. März 2001 und Unfallmeldung vom 28. März 2001 teilte die Stadt X.________ der "Berner" mit, die Versicherte habe am 20. März 2001 im Rahmen des obligatorischen Turnunterrichtes bei einem Rückwärtspurzelbaum eine Verletzung im Nacken-/Schulterbereich erlitten. Im Arztzeugnis UVG des Dr. med. L.________, FMH Chirurgie, vom 10. April 2001 wurde die Diagnose "Distorsion HWS" gestellt. Vom 21. März 2001 bis zum Abschluss der ärztlichen Behandlung am 27. März 2001 bestand eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Unfallschein UVG des Dr. med. L.________).
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Die "Berner" holte in Ergänzung des Arztzeugnisses UVG Stellungnahmen ihres Vertrauensarztes Dr. med. G.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 17. und 22. Mai 2001 ein und lehnte mit Verfügung vom 27. August 2001 den Anspruch auf Versicherungsleistungen ab, weil weder ein Unfall nachgewiesen noch eine unfallähnliche Körperschädigung gegeben sei. Die sowohl von der Versicherten wie auch von deren Krankenversicherung, der CSS Versicherung, erhobenen Einsprachen wurden mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 abgewiesen.
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B.
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Hiegegen reichte die CSS Versicherung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug Beschwerde ein und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Mit Entscheid vom 26. September 2002 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit der Begründung gut, es liege eine Muskelzerrung und damit eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV vor.
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C.
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Die Allianz führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Während das kantonale Gericht und die CSS Versicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichten Z.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Strittig und zu prüfen ist, ob das Geschehen vom 20. März 2001 einen Unfall im Rechtssinne darstellt und - verneinendenfalls - ob es sich dabei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt. Die Vorinstanz bejahte eine unfallähnliche Körperschädigung und liess die Frage, ob ein Unfall gegeben sei, offen. Die Beschwerdeführerin verneint sowohl das Vorliegen eines Unfalles wie auch einer unfallähnlichen Körperschädigung.
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2.
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2.1 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 18. Oktober 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äussern Faktors auf den menschlichen Körper. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich dabei nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen, denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (RKUV 1996 Nr. U 253 S. 204 Erw. 4c, 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2 mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der den Anspruch erhebenden Person glaubhaft zu machen. Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen; in RKUV 2000 Nr. U 377 S. 183 nicht veröffentlichte Erw. 2c des Urteils S. vom 3. Januar 2000, U 236/98; Urteil W. vom 21. August 2001, U 26/00, Erw. 1b in fine).
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3.2 In der Bagatellunfallmeldung UVG vom 22. März 2001 wie auch in der Unfallmeldung UVG vom 28. März 2001 meldete der Personaldienst der Stadtverwaltung X.________ jeweils Folgendes: "Beim obligatorischen Turnunterricht musste Frau Z.________ einen Purzelbaum rückwärts machen, dabei hat sie sich im Nacken-/Schulterbereich verletzt". Im Arztschein zur Bagatellunfallmeldung der Klinik B.________ vom 24. März 2001 findet sich die gleiche Formulierung. Das Arztzeugnis UVG des Dr. med. L.________ vom 10. April 2001 umschreibt den Unfallhergang wie folgt: "Beim Turnunterricht bei der Rolle rückwärts plötzliche Halsschmerzen". In dem als Ergänzung zur Unfallmeldung der Versicherten zugestellten "Frageblatt zur Verletzung" gab diese am 2. April 2001 an, sie habe, nach Durchführung eines "Rückwärtspurzelbaums" im Turnunterricht, einen grossen Schmerz in der linken Schulterhälfte verspürt. Die Frage, ob sich "etwas Besonderes, Unvorhergesehenes (Sturz, Anschlagen, usw.)" ereignet habe, verneinte sie. Nachdem die "Berner" der Versicherten am 6. Juni 2001 mitgeteilt hatte, dass sie mangels Vorliegens eines Unfalles keine Leistungen erbringen würde, gab diese mit Schreiben vom 3. Juli 2001 "noch einmal den genauen Ablaufbeschrieb" des Ereignisses vom 20. März 2001 wieder. Darin wies die Versicherte darauf hin, dass sie bei der Rückwärtsbewegung ausgerutscht und schräg gelandet sei, wobei sie beim Versuch, sich zu retten, mit der linken Schulter aufgeschlagen sei. Zur Begründung, weshalb sie im Frageblatt die Frage, ob sich etwas Besonderes ereignet habe, verneint hatte, führte sie aus, das Ausrutschen sei im Formular nicht erwähnt gewesen, und wies im Weitern daraufhin, dass "der Ablauf eines Rückwärtspurzelbaums an und für sich Bewegungsabläufe beinhaltet, welche sehr schwierig zu beschreiben sind". In der vom 8. September 2001 datierenden Einsprache legte die Versicherte sodann dar, dass nach ihrer Ansicht kein Widerspruch zwischen der "Aussage der ersten Stunde" und der späteren Darstellung gemäss Schreiben vom 3. Juli 2001 bestehe, weil in letzterem lediglich der Ablauf des Unfallherganges detaillierter - aber eben nicht anders - geschildert werde. Noch einmal betonte die Versicherte dabei die Schwierigkeiten bei der Koordination des Ablaufs eines Rückwärtspurzelbaums und das einer solchen Bewegung inhärente Gefahrenpotential. Bei der Ausführung dieser Übung könne man "jederzeit ausrutschen, überdrehen oder falsch aufschlagen".
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4.
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4.1 Streitig ist insbesondere, ob ein ungewöhnlicher äusserer Faktor auf den Körper der Versicherten eingewirkt hat. Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann - wie dargelegt (vgl. Erw. 2.2 hievor) - auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Der ungewöhnliche äussere Faktor liegt in solchen Fällen darin, dass die körperliche Bewegung durch etwas "Programmwidriges" gestört wird, was beispielsweise dann zutrifft, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einen Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrhaltung ausführt oder auszuführen versucht (vgl. RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen).
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4.2 Unbestrittenermassen wies die Versicherte erst auf das Ausrutschen und die reflexartige Abwehrbewegung hin, als sie bereits von der ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin Kenntnis hatte und anwaltlich beraten war (Schreiben der Versicherten vom 3. Juli 2001). Obgleich einzuräumen ist, dass die im besagten Schreiben enthaltene Schilderung des Unfallhergangs als detaillierte Ergänzung und nicht als eigentlicher Widerspruch zur ursprünglichen Unfallmeldung gesehen werden kann, fällt dennoch auf, dass die ausdrückliche Frage nach einem besonderen Ereignis im ergänzenden Frageformular vom 2. April 2001 zur Unfallmeldung verneint worden war. Wäre die Versicherte beim Ausfüllen dieses Frageblattes der Auffassung gewesen, bei der Ausführung des Rückwärtspurzelbaums sei - ausser den schmerzhaften Folgen - etwas Besonderes vorgefallen, so wäre anzunehmen, dass sie dies in der besonders dafür vorgesehenen Rubrik vermerkt hätte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz können die Angaben in der knapp zwei Wochen nach dem Ereignis ausgefüllten Frageblatt im Übrigen durchaus als "Aussagen der ersten Stunde" gewertet werden, kommt ihnen doch zumindest, weil kurz nach dem fraglichen Ereignis gemacht, bei der Würdigung besonderes Gewicht zu (vgl. Erw. 3.1 hievor). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich bei der Ausführung der Übung nichts ereignete, was die Versicherte selber als etwas Besonderes erlebt hätte.
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4.3 Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls indes zu verneinen. Dies bestätigt ein Blick auf andere von der Rechtsprechung beurteilte Sportverletzungen:
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4.3.1 Im Urteil M. vom 14. September 1992, U 43/92, (teilweise publiziert in RKUV 1992 Nr. U 156 S. 258 ff.) ging es um eine Versicherte, die unmittelbar nach einem Hechtsprung im Bereich des Knöchels Schmerzen verspürte. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte dabei aus, die erlittene Verletzung deute daraufhin, dass die betreffende Übung nicht in korrekter Weise abgeschlossen worden sei; auch habe die Versicherte plausibel dargelegt, dass sie tatsächlich schlecht gelandet sei. Wesentlich für die Annahme einer Programmwidrigkeit war für das Gericht in jenem Urteil, dass die Versicherte eine geübte Turnerin war, so dass eine derart schlechte Landung als ungewöhnlich erschien (kritisch dazu Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 17 zu Art. 4 ATSG mit weiteren Hinweisen).
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4.3.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors wurde ferner bei einem Skifahrer bejaht, der im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt, danach - ohne zu stürzen - unkontrolliert einen Buckel anfuhr, abgehoben wurde und bei verdrehter Oberkörperhaltung auf den Boden aufschlug (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.) Als Programmwidrigkeit wurde in jenem Urteil das Ausgleiten auf der vereisten Stelle, das sich daraus ergebende unkontrollierte Anfahren eines Buckels und das harte Aufschlagen gesehen (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 424 f. Erw. 4).
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4.3.3 Bei einer Lehrerin, die in einer Turnstunde eine Rolle vorwärts ausführte und in der Folge behandlungsbedürftige Beschwerden im Nackenbereich verspürte, verneinten alle Instanzen das Vorliegen eines Unfalles im Rechtssinne; letztinstanzlich wurde zudem entschieden, dass keine unfallähnliche Körperschädigung gegeben war (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01).
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4.3.4 Im Urteil F. vom 10. Januar 2003, U 385/01, war der Fall eines Versicherten zu beurteilen, welcher beim Jiu-Jitsu Training eine Halswirbeldistorsion erlitten hatte. Der Versicherte gab an, er sei beim Bodenkampf unter seinen Trainingspartner geraten und habe versucht, diesen nach oben zu drücken, um sich von ihm zu lösen. Durch diese Bewegung sei grosser Druck auf sein Genick entstanden, so dass der Kopf nach vorne eingeknickt sei, was zur Stauchung und Quetschung der Halswirbelsäule geführt habe. Die Vorinstanz und das Eidgenössische Versicherungsgericht kamen zum Schluss, das vom Versicherten ausgeübte Drücken nach oben stelle keine unkoordinierte Bewegung dar, weil der äussere Bewegungsablauf nicht durch etwas Programmwidriges gestört worden sei, woraus eine unphysiologische Beanspruchung einzelner Körperteile hätte resultieren können.
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4.4 Diese Präjudizien zeigen, dass bei sportlichen Tätigkeiten ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen ist, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt. Eine relevante Programmwidrigkeit läge im Falle der Versicherten dann vor, wenn sie gestürzt oder ausgeglitten wäre - beispielsweise auf einer wegrutschenden Turnmatte oder einer feuchten Stelle des Hallenbodens. Ein derartiges Vorkommnis wäre vergleichbar dem Verlust der Skiführung auf vereister Unterlage, welche im Falle des Skifahrers zur Bejahung des Merkmals des ungewöhnlichen äusseren Faktors führte (RKUV 1999 Nr. U 345 S. 420 ff.). Wäre ein sinnfälliges Ereignis vorgefallen, ist indes mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die Versicherte dieses auf der Unfallmeldung oder zumindest auf dem ergänzenden Fragebogen erwähnt hätte. Das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors ist vorliegend somit zu verneinen.
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5.
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Zu prüfen ist im Weiteren, ob - wie von der Vorinstanz bejaht - eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV gegeben ist.
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5.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat er in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
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a. Knochenbrüche;
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b. Verrenkungen von Gelenken;
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c. Meniskusrisse;
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d. Muskelrisse;
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e. Muskelzerrungen;
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f. Sehnenrisse;
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g. Bandläsionen;
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h. Trommelfellverletzungen.
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5.2 Das kantonale Gericht stützt sich bei seinem Entscheid, es liege eine unfallähnliche Körperschädigung in Form einer Muskelzerrung vor, im Wesentlichen auf die Angaben in der Unfallmeldung, bei welcher bei der Art der erlittenen Verletzung eine Muskelzerrung angegeben wird. Tatsächlich findet sich sowohl in der Bagatellunfallmeldung UVG vom 22. März 2001 wie auch in der Unfallmeldung UVG vom 28. März 2001, beide vom Personaldienst der Stadtverwaltung X.________ ausgefüllt, unter der Rubrik "Verletzung" bei der Frage nach der "Art der Schädigung" die Formulierung "Muskel gezerrt". Dr. med. L.________ nennt im Arztzeugnis UVG vom 10. April 2001 als Diagnose eine "Distorsion HWS"; der Begriff "Muskelzerrung" wird nicht verwendet. In seinem Bericht vom 22. Mai 2001 erklärt Dr. med. G.________ zuhanden der "Berner", eine Zerrung der Muskulatur sei möglich, die Diagnose aber nicht gesichert, wodurch die Voraussetzung für die Annahme einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht gegeben sei.
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5.3
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5.3.1 Der Auffassung der Vorinstanz, bei der Versicherten liege eine Muskelzerrung vor, kann angesichts dieser Aktenlage nicht gefolgt werden. Weder Dr. med. L.________ noch Dr. med. G.________ führen als gesicherte Diagnose eine Muskelzerrung an. Dieser Begriff findet sich lediglich in der Bagatellunfallmeldung und der Unfallmeldung UVG, wobei mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, dass diese Formulierung durch die Arbeitgeberin und nicht vom behandelnden Arzt gewählt wurde. Dieser nannte - wie zuvor dargelegt - als Diagnose ausschliesslich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Dr. med. G.________ bezeichnete die Zerrung der Muskulatur alsdann zwar als möglich, betonte aber gleichzeitig, dass eine entsprechende Diagnose nicht gesichert sei und verneinte das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung in seinen Stellungnahmen vom 17. und 22. Mai 2001 ausdrücklich. Unter diesen Umständen steht nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte eine Muskelzerrung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. e UVV erlitten hat.
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5.3.2 Auszugehen ist hingegen von einer Traumatisierung der HWS. Diese Diagnose wurde von Dr. med. L.________ gestellt und auch eine entsprechende Therapie (Verordnung eines weichen Halskragens) eingeleitet. Dr. med. G.________ wies in seinem Schreiben vom 22. Mai 2001 an die "Berner" zwar darauf hin, die "Distorsion der HWS" sei keine eigentliche Diagnose sondern eine Beschreibung eines Mechanismus, verzichtete aber darauf, die Feststellungen des behandelnden Arztes in grundsätzlicher Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Wesentlich ist im vorliegenden Zusammenhang ferner, dass der behandelnde Arzt Dr. med. L.________ "keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine ligamente Läsion" erkennen konnte (Arztzeugnis UVG vom 10. April 2001).
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5.4 Anhand der verfügbaren diagnostischen Mittel ist der Nachweis einer Verletzung an Wirbelsäulengelenken, Muskeln, Sehnen oder am Bandapparat mithin nicht zu erbringen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 116 V 153 f. Erw. 5c und d feststellte, ist Art. 9 Abs. 2 UVV klar und differenziert formuliert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Entsprechend verbietet die Bestimmung, unfallähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht nachgewiesen werden, darunter zu subsumieren. Kann zwar eine Traumatisierung der HWS, nicht jedoch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV medizinisch nachgewiesen werden, ist es auch nicht möglich, diese allenfalls unter eine der in dieser Liste aufgezählten Körperschädigungen zu zählen (Urteil D. vom 28. Juni 2002, U 98/01, Erw. 2).
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6.
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Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass das Ereignis vom 20. März 2001 weder einen Unfall im Rechtssinne darstellt noch zu einer unfallähnlichen Körperschädigung führte. Es besteht somit keine Leistungspflicht der Beschwerdeführerin.
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7.
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7.1 Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Verfahrens vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Versicherer im Streit über die Leistungspflicht gegenüber stehen (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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7.2 Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, weil die obsiegende Beschwerdeführerin als Unfallversicherung eine öffentlichrechtliche Aufgabe im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG wahrnimmt und die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zusprechung einer Entschädigung nicht gegeben sind (BGE 123 V 309 Erw. 10, 119 V 456 Erw. 6b; SVR 2000 KV Nr. 39 S. 122 Erw. 3, 1995 KV Nr. 42 S. 132).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2002 aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
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4.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Versicherten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 7. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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