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Informationen zum Dokument  BGer I 289/2003  Materielle Begründung
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BGer I 289/2003 vom 08.10.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 289/03
 
Urteil vom 8. Oktober 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
G.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Bruno Habegger, Brauihof 2, Hübeligasse, 4900 Langenthal,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 24. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1950 geborene, nach eigener Angabe seit 1980, nach Angabe der Arbeitgeberin seit 1983 bei der X._________ AG als Bauhandlanger tätig gewesene G.________ meldete sich im November 2000 unter Hinweis auf seit Juni 1999 bestehende Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle Bern mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 18. September 2001).
 
B.
 
Die von G.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. März 2003 ab.
 
C.
 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, Verwaltungsverfügung und kantonaler Entscheid seien aufzuheben und es sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend erwähnt wird, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 18. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
Die Vorinstanz hat auch die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b; ferner BGE 128 V 30 Erw. 1), die Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und den dabei gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (BGE 126 V 75; ferner AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung über die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a).
 
2.
 
Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Berichte des Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH, vom 12. Januar 2000 und 25. April 2001 sowie des Spitals Y.________, Neurologische Klinik und Poliklinik, vom 13. Dezember 2000 zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner gesundheitlichen Beschwerden zwar nicht mehr im angestammten Beruf eines Bauhandlangers, wohl aber zu 50 % in einer angepassten leichteren, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Verweisungstätigkeit eingesetzt werden kann. Es wird vollumfänglich auf die eingehende Darlegung und sorgfältige Würdigung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhaltes im angefochtenen Entscheid verwiesen. Darin wird auch mit zutreffender Begründung, die zu wiederholen sich erübrigt, die Notwendigkeit von ergänzenden ärztlichen Abklärungen für den zu beurteilenden Zeitraum bis zur streitigen Verfügung vom 18. September 2001 (BGE 121 V 366 Erw. 1b; Erw. 1 hievor) verneint.
 
3.
 
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit.
 
3.1 Gemäss dem in diesem Punkt der Beschwerde folgenden kantonalen Entscheid hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2001 (Beginn des Rentenanspruchs als massgebender Zeitpunkt für die Invaliditätsbemessung, vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174) ohne Gesundheitsschädigung mutmasslich ein Erwerbseinkommen von Fr. 52'721.- (Valideneinkommen) erzielt.
 
3.2
 
3.2.1 Streitig und zu prüfen bleibt die Bestimmung des Einkommens, das der Versicherte trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisieren könnte (Invalideneinkommen). Hiefür hat die Vorinstanz den in Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2000 (LSE 2000) für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Männern im privaten Sektor aufgeführten standardisierten monatlichen Bruttolohn von Fr. 4437.- herangezogen und der Nominallohnentwicklung bis 2001 sowie der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit angepasst. Den sich aufs Jahr ergebenden Lohnbetrag von Fr. 56'894.- hat sie nach Massgabe der Arbeitsunfähigkeit um 50 % herabgesetzt und sodann einen behinderungsbedingten Abzug von 15 % vorgenommen. Daraus resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 24'180.- und im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 52'721.- (Erw. 3.1 hievor) ein Invaliditätsgrad von 54,1 %, was den Anspruch auf eine halbe Rente begründet (Art. 28 Abs. 1 IVG).
 
3.2.2 Das Vorgehen des kantonalen Gerichts entspricht in allen Teilen Gesetz und Praxis (vgl. BGE 126 V 75). An dieser Betrachtungsweise vermögen die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
 
Mit dem Vorbringen, das (hypothetische) Invalideneinkommen dürfe nicht höher angesetzt werden als das (effektive) Valideneinkommen, wird fälschlicherweise davon ausgegangen, ein Versicherter erziele ohne Invalidität den ihm höchstmöglichen Lohn. Dies trifft indes nicht zu (Urteil P. vom 14. Januar 2002 Erw. 2b, I 460/00, auch zum Folgenden). Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter vor Eintritt des Gesundheitsschadens einer weniger gut entlöhnten Tätigkeit nachging und damit weniger verdiente, als ihm eigentlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist dieser Umstand nur dann beachtlich, wenn nicht aus freien Stücken eine weniger gut entlöhnte Tätigkeit ausgeübt wird, sondern wenn besondere invaliditätsfremde Gründe vorliegen, welche der Einkommenserzielung entgegenstehen oder diese vermindern, wie beispielsweise der ausländerrechtliche Status eines Versicherten als Asylbewerber (Urteil A. vom 7. März 2001 Erw. 2b, U 132/00), und dadurch bereits ohne Invalidität nur ein unterdurchschnittliches Einkommen erzielt wird (vgl. ZAK 1989 S. 457 f. Erw. 3b, RKUV 1993 Nr. U 168 S. 103 f. Erw. 5a und b). Anhaltspunkte für derartige Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch anderweitig nicht ersichtlich.
 
Soweit der Versicherte weiter geltend macht, der behinderungsbedingte Abzug vom Tabellenlohn sei auf 25 %, den nach der Rechtsprechung höchstmöglichen Ansatz (BGE 126 V 75), anzusetzen, hat es, ohne dass die Richtigkeit dieses Vorbringen zu prüfen ist, mit dem Hinweis sein Bewenden, dass auch diesfalls der für eine ganze Rente minimal vorausgesetzte Invaliditätsgrad (66 2/3 % [Art. 28 Abs. 1 IVG]) nicht erreicht würde.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 8. Oktober 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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