BGer 6S.306/2003 | |||
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BGer 6S.306/2003 vom 10.10.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.306/2003 /kra
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Urteil vom 10. Oktober 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly,
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Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Borner.
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Parteien
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G.________,
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P.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Glaus, Obergasse 38, Postfach 133, 8730 Uznach,
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gegen
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L.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Herrn Dr. Dieter Aebi, Molkereistrasse 1, Postfach 2012, 8645 Jona,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Freispruch bzw. Einstellung betreffend falsche Anschuldigung, Verleumdung, UWG-Delikte (Strafantragsrecht),
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Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
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18. Juni 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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G.________ und P.________ arbeiten als freiberufliche Ingenieure. Ab 1996 waren sie unter anderem für die R.________AG als Berater tätig.
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Am 27. Juli 1998 teilte L.________, Geschäftsführer und Verwaltungsrat der R.________AG, dem Bezirksammann von Uznach mit, er befürchte, die beiden Ingenieure hätten mit radioaktivem Material experimentiert. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 31. Juli 1998 gegen sie ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Umgangs mit Kernbrennstoffen und andern radioaktiven Stoffen ohne Bewilligung.
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L.________ liess am 5. August 1998 eine R.________AG-Presseinformation veröffentlichen, in welcher die beiden Ingenieure mit Bild, Adresse und Telefonnummer aufgeführt waren. Darin steht unter anderem, dass die Bundespolizei die beiden Ingenieure einvernommen und illegal verwendetes radioaktives Material sichergestellt hat, und dass die beiden ohne Wissen und Auftrag der R.________AG gehandelt hätten, vermutungsweise in der Absicht, die Ergebnisse an Dritte zu verkaufen oder in eine andere Firma einzubringen.
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Das beschlagnahmte Material erwies sich in der Folge als gering radioaktiv. Die Bundesanwaltschaft stellte das Verfahren am 18. Dezember 1998 wegen nicht bewilligten Umgangs mit Kernbrennstoffen ein, das Bundesamt für Gesundheit am 18. Februar 2000 sodann dasjenige wegen Verstosses gegen das Gesetz über den Strahlenschutz.
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B.
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Die beiden Ingenieure reichten am 17. August 1998 gegen L.________ "Strafantrag nach § 28 StGB wegen Verdachts der Begehung eines Verbrechens gegen die Rechtspflege nach § 303 StGB" ein, weil die Behauptungen, wie in der Presseinformation verbreitet, unwahr seien und L.________ sie "mit einer eindeutig falschen Anschuldigung, wider besseres Wissen und arglistig (...) bei der Bundesanwaltschaft angezeigt" habe. Der später beauftragte Anwalt ersuchte den zuständigen Untersuchungsrichter am 6. Januar 1999, die Strafuntersuchung auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) weiter zu bearbeiten.
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Das Bezirksgericht See verurteilte L.________ am 22. Januar 2002 wegen falscher Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 2 StGB), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und Vergehens gegen das UWG (Art. 3 lit. a i.V.m. Art. 23) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf Monaten. Zudem verpflichtete es ihn, den beiden Ingenieuren je Fr. 6'000.-- Genugtuung zu zahlen; deren Schadenersatzklagen von je Fr. 60'000.-- wies es ab. In tatsächlicher Hinsicht hielt es insbesondere fest, L.________ habe spätestens im Frühjahr 1998 von der Lieferung des radioaktiven Materials gewusst und ihm sei klar gewesen, dass es zu Versuchen dienen sollte, die er selber in Auftrag gegeben hatte.
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C.
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Auf Berufung hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen L.________ am 18. Juni 2003 von der Anklage der falschen Anschuldigung und der Verleumdung frei, und es stellte das Verfahren betreffend das UWG-Vergehen ein. Es bestätigte die Abweisung der Schadenersatzforderungen der beiden Ingenieure und verwies deren Genugtuungsforderungen auf den Zivilweg.
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D.
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G.________ und P.________ führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob und inwieweit eine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist (BGE 127 IV 148 E. 1a).
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1.1 Die Legitimation zur Nichtigkeitsbeschwerde im Strafpunkt bestimmt sich nach Art. 270 BStP.
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Opfer im Sinne von Art. 2 OHG sind die Beschwerdeführer offensichtlich nicht. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz fechten sie denn auch nicht an. Sie sind damit nicht nach Art. 270 lit. e BStP legitimiert.
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Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 270 lit. h BStP. Inwiefern sie vorliegend durch eine Einziehung oder Urteilspublikation berührt sein sollten, ist allerdings unerfindlich.
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Legitimiert sind die Beschwerdeführer demzufolge nur in der Eigenschaft als Strafantragsteller, und das auch nur insoweit, als es um das Strafantragsrecht als solches geht. Sie können eine Verletzung der Art. 28 ff. StGB rügen (BGE 129 IV 206 E. 1).
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1.2 Die Vorinstanz hat die Begehren auf Genugtuung entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht abgewiesen, sondern auf den Zivilweg verwiesen und damit gerade nicht beurteilt. Die Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt steht gemäss Art. 271 Abs. 1 BStP aber nur offen, wenn der Zivilanspruch zusammen mit der Strafklage beurteilt wurde. Eine Beschwerde im diesem Punkt ist damit von vornherein ausgeschlossen.
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Zulässig wäre nur die Rüge, die Vorinstanz habe eidgenössisches Recht dadurch verletzt, dass sie diese Zivilbegehren nicht beurteilt hat. Diese Rüge erheben die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Denn eine solche Verpflichtung besteht von Bundesrechts wegen nur bei Zivilbegehren von Opfern im Sinne von Art. 2 OHG.
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1.3 Die Vorinstanz hat die Begehren von je Fr. 60'000.-- Schadenersatz abgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält zu diesem Punkt weder bezifferte Rechtsbegehren noch eine auch nur ansatzweise Begründung. Darauf ist nicht mehr einzugehen (BGE 128 IV 53 E. 6a, 129 IV 71 E. 2.4).
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1.4 Nichtigkeitsbeschwerde kann nur wegen Verletzung eidgenössischen Rechts erhoben werden (Art. 269 Abs. 1 BStP); Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2 BStP) oder kantonalen Rechts (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP) sind ausgeschlossen. Ferner ist der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP); Rügen gegen tatsächliche Feststellungen, das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP; BGE 126 IV 65 E. 1).
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Die Beschwerdeführer kritisieren die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte, bestreiten die Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen, namentlich dass nicht feststeht, der Beschwerdegegner habe wider besseres Wissen gehandelt, und sie ersuchen um Beizug verschiedener Akten. Sie stützen sich ferner teilweise auf neue Tatsachen, die nicht - auch nicht im erstinstanzlichen Urteil - festgehalten worden sind, insbesondere dass der Beschwerdegegner die Vorwürfe gegen sie im August 1998 in einer Zeitschrift und am 4. Dezember 1998 anlässlich einer Generalversammlung wiederholt hat. Darauf kann nicht eingetreten werden.
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1.5 Zusammenfassend ist einzig die Rüge hinsichtlich der Anwendung der Art. 28 ff. StGB auf die Strafklage vom 17. August 1998 im Zusammenhang mit dem UWG-Delikt zulässig.
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In diesem Punkt ist das angefochtene Urteil begründet worden. Der Umstand, dass die Vorinstanz Art. 274 Abs. 3 BStP übersehen hat, ist folglich nicht von Belang.
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2.
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 28 StGB. Nach ihrem Dafürhalten deckt ihr Strafantrag vom 17. August 1998 auch einen Verstoss gegen Art. 3 lit. a UWG.
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2.1 Ein gültiger Strafantrag liegt vor, wenn der Antragsberechtigte innert Frist bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde und in der ebenfalls nach kantonalem Recht vorgeschriebenen Form seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. In der Regel bringt der Antragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige. Es ist nicht seine Sache, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren; die rechtliche Würdigung obliegt der Strafbehörde.
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Bringt ein Rechtsunkundiger einen Sachverhalt zur Anzeige, so wünscht er damit, dass Bestrafung eintrete. Treffen allerdings verschiedene Tatbestände zusammen, so kann der Antragsberechtigte die Bestrafung des Täters nur unter bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Aspekten seines Verhaltens verlangen; insbesondere kann er, wenn er eine Anzeige in Bezug auf ein Offizialdelikt einreicht, auf eine Strafverfolgung von daneben einhergehenden Antragsdelikten verzichten. Was der Wille des Antragstellers war, ist nach den allgemeinen Grundsätzen, die für die Auslegung von rechtserheblichen Erklärungen gelten, zu prüfen.
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Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB bezweckt, eine Strafverfolgung gegen einen Unschuldigen herbeizuführen, weshalb durch die Tat notwendigerweise auch dessen Ehre gefährdet wird. Wegen dieses engen Zusammenhangs nimmt die Rechtsprechung an, ein Strafantrag wegen falscher Anschuldigung beinhalte im Zweifelsfall auch einen Strafantrag wegen Ehrverletzung (BGE 115 IV 1 E. 2).
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2.2 Gemäss Art. 3 lit. a UWG handelt unter anderem unlauter, wer andere durch unrichtige Äusserungen herabsetzt. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb in diesem Sinn begeht, wird auf Antrag bestraft; antragsberechtigt ist namentlich, wer in seinem beruflichen Ansehen oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird (Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 UWG).
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Wie sich aus der Generalklausel von Art. 2 UWG ergibt, setzt der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs jedoch stets ein Verhalten voraus, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Das UWG bezweckt nicht allgemein den Schutz von Treu und Glauben, sondern nur den Schutz des lauteren Wettbewerbs. Widerrechtlich im Sinn des UWG kann deshalb von vornherein nur wettbewerbsgerichtetes, marktrelevantes Verhalten sein (BGE 124 III 297 E. 5d).
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Der Zusammenhang zwischen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung ist viel enger als zwischen falscher Anschuldigung und unlauterem Wettbewerb. Denn der Vorwurf eines Verbrechens oder Vergehens ist in aller Regel ehrverletzend, aber bei weitem nicht immer wettbewerbsschädigend.
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2.3 Die Beschwerdeführer haben ausdrücklich Strafantrag "wegen Verdachts der Begehung eines Verbrechens gegen die Rechtspflege nach § 303 StGB" eingereicht, weil der Beschwerdegegner sie "wider besseres Wissen" bei der Bundesanwaltschaft angezeigt habe. Die Hinweise auf Art. 303 StGB und auf die dort verwendeten Rechtsbegriffe zeigen, dass sie, obwohl nicht anwaltlich vertreten, vor Einreichen des Strafantrags Abklärungen vorgenommen haben. Hingegen fehlt im Strafantrag jeder Hinweis auf das UWG oder auf eine mögliche Wettbewerbsverzerrung. Als selbständig erwerbende Akademiker aber konnte ihnen die Problematik des Wettbewerbs nicht fremd sein und die Möglichkeit negativer Auswirkungen auf aktuelle oder künftige Kunden nicht entgehen. Schliesslich ist Gegenstand des Strafantrags nur die Anzeige an die Behörden; gegen die Pressemitteilung, die unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsschädigung zumindest im damaligen Zeitpunkt wohl relevanter war, wurde die Strafklage aber nicht gerichtet.
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Unter diesen Umständen verletzt der Schluss der Vorinstanz, es fehle ein Strafantrag wegen Verletzung des UWG, zumindest im Ergebnis kein Bundesrecht. Die Rüge ist unbegründet.
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Oktober 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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