BGer 5P.195/2003 | |||
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BGer 5P.195/2003 vom 16.10.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5P.195/2003 /rov
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Urteil vom 16. Oktober 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, Zentrum St. Leonhard, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegner,
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vertreten durch Rechtsanwältin Rita Wenger-Lenherr, Wiesentalstrasse 27, Postfach, 8355 Aadorf,
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Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (ungerechtfertigte Bereicherung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 12. September 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Y.________ und X.________ lebten von Mitte 1980 bis Frühling 1982 im Konkubinat in Weinfelden. Am 6. Juli 1981 brachte sie den Sohn W.________ zur Welt und Y.________ anerkannte ihn am 10. Juli 1981 als sein Kind. Am 18. September 1981 schloss er mit dem eingesetzten Beistand einen Unterhaltsvertrag, den auch die Kindsmutter unterschrieb. Nachdem sich die Konkubinatspartner getrennt hatten, brach der Kontakt zwischen Y.________ und W.________ mehr oder weniger ab, wobei er weiterhin die indexierten Alimente gemäss Unterhaltsvertrag bezahlte.
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Nach Eintritt der Mündigkeit erhob W.________ beim Bezirksgericht Wil Klage auf Aberkennung der Vaterschaft von Y.________ und auf Feststellung derjenigen von Z.________. Er berief sich dabei auf eine vor Gericht abgegebene Erklärung seiner Mutter, wonach sie in der Empfängniszeit mit beiden Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe. Nachdem sich aus den DNA-Gutachten die Vaterschaft von Z.________ ergeben hatte, übernahm dieser rückwirkend ab März 2000 die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge.
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B.
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Für die noch nicht absolut verjährten Unterhaltsbeiträge von Fr. 78'787.50 erhob Y.________ gegen Z.________ am 29. November 2000 Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bezirksgericht Arbon auferlegte Y.________ den Beweis, dass er bei der Anerkennung von W.________ irrtümlich von seiner natürlichen Vaterschaft ausgegangen sei und in der fraglichen Zeit den geforderten Betrag an Alimenten bezahlt habe. Z.________ eröffnete es den Gegenbeweis, insbesondere dafür, dass Y.________ vorschnell bzw. wider besseres Wissen eine höchst ungewisse Vaterschaft anerkannt habe, um seine labile Beziehung zur Kindsmutter aufbauen und konsolidieren zu können. Mit Urteil vom 3. Oktober/14. Dezember 2001 verpflichtete es Z.________ zur Bezahlung von Fr. 73'620.-- an Y.________. Am 12. September 2002 bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau dieses Urteil.
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C.
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Gegen das Urteil des Obergerichts hat Z.________ sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit Letzterer verlangt er dessen Aufhebung. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Es besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.
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Das Obergericht hat auf die Einvernahme von U.________, in dessen Liegenschaft der Beschwerdegegner teilweise gewohnt hatte, verzichtet mit der Begründung, es sei für den Ausgang des Verfahrens irrelevant, ob dieser bestätigen könne, dass der Beschwerdegegner einmal seine Tochter erkannt, aber nicht gegrüsst habe.
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Weshalb diese antizipierte Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich: Das Gericht kann das Beweisverfahren schliessen, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 100; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 122 II 464 E. 4a S. 469). Vorliegend ging es um die - ohnehin kaum relevante (vgl. Berufungsentscheid, E. 4.4) - Frage, ob sich der Beschwerdegegner genügend um Kontakte zu seinem Sohn bemüht habe. Zur Klärung dieser Frage trägt der Umstand, dass der Beschwerdegegner möglicherweise seine Tochter einmal erkannt, aber nicht gegrüsst hat, nichts oder jedenfalls nichts Wesentliches bei. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bei ihrer Entscheidung von sachlichen Kriterien leiten lassen, und sie durfte ohne Willkür davon ausgehen, dass ihre Überzeugung durch die Einvernahme des beantragten Zeugen nicht geändert würde.
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3.
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Zur Ersparnisbereicherung hat das Obergericht ausgeführt, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und angesichts der Inkassobemühungen der Mutter hätte der Beschwerdeführer von Anfang an Unterhaltszahlungen leisten müssen, wenn seine Vaterschaft schon damals festgestellt worden wäre.
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Erfahrungssätze haben die Funktion von Normen. Ebenso sind Feststellungen auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung als Rechtssätze zu betrachten (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 129 f.; Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 392). Da sie folglich nicht Gegenstand der Beweisführung sind (vgl. BGE 120 II 97 E. 2b S. 99), ist ihre Verletzung mit Berufung geltend zu machen. Es spricht vieles dafür, dass es sich bei der obergerichtlichen Annahme, nach allgemeiner Lebenserfahrung verzichte keine Mutter auf Kindesunterhalt durch den bekannten und finanzkräftigen leiblichen Vater, um einen eigentlichen Rechtssatz im erwähnten Sinn handelt. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, da die Willkürrüge des Beschwerdeführers ohnehin unbegründet ist:
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Das Obergericht hat nicht nur "auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge" abgestellt, sondern in tatsächlicher Hinsicht auch festgehalten, der Kindsmutter sei wichtig gewesen, dass ein Kindesverhältnis zu einem Vater festgestellt werde, und es hat insbesondere auf ihre Inkassobemühungen verwiesen und daraus gefolgert, dass sie unter keinen Umständen auf Kindesunterhalt verzichtet hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt - die Kindesmutter habe mit dem Beschwerdegegner zusammengelebt und eine Familie aufbauen wollen, weshalb sie ihn (den Beschwerdeführer) nicht eingeklagt bzw. ihn gegenüber einem Beistand gemäss Art. 309 ZGB nicht als Kindsvater bezeichnet hätte -, stellt appellatorische Kritik dar, wie sie im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig ist (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
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4.
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Des Weiteren macht der Beschwerdeführer unter Verweis auf S. 11 seiner Berufungsschrift an das Obergericht geltend, er habe beantragt, U.________ als Zeugen zum Lebenswandel der Kindsmutter im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes zu befragen. Indem das Obergericht über diesen Antrag hinweggegangen sei, habe es in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung Art. 9 BV verletzt.
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Der Beschwerdeführer hat in der kantonalen Berufungsschrift auf S. 11 zwar U.________ als Zeugen angerufen, diesen Antrag aber wie folgt begründet: "Der Kläger [Beschwerdegegner] hat Herrn U.________ angefragt, ob er bereit wäre, einen zweifelsfreien Lebenswandel der Zeugin X.________ zur Zeit des Konkubinates zu bezeugen. U.________ hat darauf dem Kläger sinngemäss geantwortet, dies sei unmöglich, er könne dies nicht bezeugen, zumal er (der Kläger) es ja genauestens gewusst habe".
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Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe eine Zeugenbefragung zum Lebenswandel der Kindesmutter im Zeitpunkt der Zeugung des Kindes verlangt, ist somit aktenwidrig. Ebenso wenig musste die Vorinstanz aus der Begründung des Antrages schliessen, dass der Zeuge U.________ etwas zur Kernfrage sagen könnte, ob der Beschwerdegegner in jenem Zeitpunkt von Fremdbeziehungen hat wissen müssen. Das Obergericht ist deshalb nicht in Willkür verfallen, wenn es auf Grund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat - dass sich nämlich die Aussage der Kindsmutter, der Beschwerdegegner habe wahrscheinlich von ihren Fremdbeziehungen gewusst, auf ihren neuen Partner bezog, um dessentwillen sie den Beschwerdegegner anderthalb Jahre nach der Geburt von W.________ verliess, und der Beschwerdegegner keinen Anlass hatte, für den Zeugungszeitpunkt von einer Fremdbeziehung auszugehen - und in antizipierter Beweiswürdigung angenommen hat, dass seine Überzeugung durch die beantragte Zeugeneinvernahme nicht geändert würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b S. 100; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 122 II 464 E. 4a S. 469).
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Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, auch die Kindsmutter selbst sei nicht gefragt worden, ab wann der Beschwerdegegner von ihren Fremdbeziehungen hätte wissen müssen, ist nicht klar, welches verfassungsmässige Recht er für verletzt hält. Der Beschwerdeführer hätte diese Frage bei der erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme ohne weiteres selbst stellen lassen (§ 215 Abs. 2 ZPO/TG) oder vor Obergericht die erneute Einvernahme der Kindsmutter und entsprechende Ergänzungsfragen verlangen können (§ 230 Abs. 1 ZPO/TG). Dass er entsprechende Anträge gestellt hat, diese jedoch abgewiesen worden sind, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
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Die Willkürrüge ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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5.
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Nach den vorinstanzlichen Ausführungen sind erste Zweifel an der Vaterschaft kurz vor Ablauf der fünfjährigen Anfechtungsfrist entstanden, als der Grossvater des Beschwerdegegners über dem Bild von W.________ pendelte und zum Schluss kam, das Kind könne nicht von ihm (dem Beschwerdegegner) stammen. Angesichts der standhaften Beteuerungen der Kindsmutter könne dem Beschwerdegegner allerdings kein Vorwurf gemacht werden, dass er keinen Vaterschaftstest gemacht habe, zumal die Methode des Pendelns keine genügenden Zweifel im Rechtssinn zu wecken vermöge. Gegen einen Irrtum könnte höchstens der vom Beschwerdeführer erwähnte Anwaltsbesuch des Beschwerdegegners sprechen; indes könne der Beschwerdeführer nicht einmal sagen, um welchen Anwalt es sich dabei gehandelt habe. Umgekehrt spreche die Tatsache, dass sich der Beschwerdegegner über die Unterhaltspflicht beklagt und im Jahr 1991 sogar die Hoffnung gehabt habe, wieder mit der Kindsmutter zusammenziehen und so die Alimentenlast reduzieren zu können, klar für einen Irrtum.
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Was an diesen Erwägungen willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich: Unbestrittenermassen sind beim Beschwerdegegner nach dem Pendeln des Grossvaters gewisse Zweifel aufgekommen, die ihn offenbar sogar veranlasst haben, mit einem Rechtsanwalt Kontakt aufzunehmen. Der Beschwerdegegner verkennt indes, dass blosse Zweifel weder Rechtspflichten beseitigen noch den Schuldner verpflichten, die Aufhebung seiner - aus welchen Gründen auch immer eingegangenen - Obligation anzustrengen (dazu Berufungsentscheid, E. 3.4). Nicht von Belang sind deshalb die weiteren Ausführungen (angeblich unzulässige bzw. willkürliche antizipierte Beweiswürdigung) zur möglichen Person des Rechtsanwaltes. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Argument nicht auseinander, der Beschwerdegegner habe sich über die Alimentenlast beklagt und die Hoffnung gehabt, diese durch Wiederaufnahme des Konkubinates zu reduzieren. Die Willkürrüge bleibt insofern unsubstanziiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb auf sie nicht einzutreten ist.
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6.
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Der Beschwerdegegner verfügt nur (noch) für Fr. 45'705.-- über Zahlungsbelege. Gestützt auf die Aussage der Kindsmutter, der Beschwerdegegner sei seiner Zahlungspflicht insgesamt nachgekommen, sowie angesichts der teilweisen Inkassohilfe der Sozialdienste und der Kontakte mit dem Amtsvormund gingen die Vorinstanzen trotz der teilweise fehlenden Belege von der regelmässigen Überweisung der Alimente aus und erachteten nach den gesamten Umständen die Bezahlung eines Betrages von Fr. 73'620.-- als erwiesen.
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Wenn der Beschwerdeführer diese Beweiswürdigung für willkürlich hält, verkennt er, dass es vorliegend nicht um ein Rechtsöffnungs-, sondern um ein ordentliches Zivilprozessverfahren geht, das keine Beschränkung der zulässigen Beweismittel kennt, sondern vom Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung geprägt ist (vgl. § 187 ZPO/TG). Inwiefern die Beweiswürdigung unter Anwendung dieser Maximen willkürlich wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, weshalb die Rüge unsubstanziiert bleibt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
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7.
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Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die willkürliche Anwendung der Verjährungsregeln des eidgenössischen Sozialversicherungsrechts - das ohnehin irrelevant ist (vgl. Berufungsentscheid, E. 5.4) - und somit die Verletzung von Bundesrecht rügt, ist auf die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein nicht einzutreten, da vorliegend die Berufung offen steht (absolute Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde, Art. 84 Abs. 2 OG).
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8.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtsgebühr ist somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind, ist kein entschädigungspflichtiger Parteiaufwand entstanden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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