BGer 1P.549/2003 | |||
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BGer 1P.549/2003 vom 21.10.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.549/2003 /err
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Urteil vom 21. Oktober 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Reeb, Bundesrichter Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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M.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
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Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Vorladung in den Strafvollzug,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 9. September 2003.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Verfügung des Amtes für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Juli 2003 wurde M.________ zur Verbüssung von 20 Tagen Haft auf den 19. August 2003 in den Strafvollzug vorgeladen. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs von M.________ trat die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. September 2003 nicht ein. Gegen diese Verfügung reichte M.________ am 12. September 2003 eine als "Rekurs" bezeichnete Eingabe bei der Direktion der Justiz und des Innern ein. Diese überwies mit Schreiben vom 16. September 2003 die Eingabe dem Bundesgericht zur allfälligen Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. Mit Schreiben vom 19. September 2003 teilte das Bundesgericht M.________ mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine staatsrechtliche Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Prüfung nicht erfülle. Er könne jedoch seine Beschwerde innert der 30-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 89 OG noch verbessern. Das Bundesgericht forderte ihn ausserdem auf, bis zum 14. Oktober 2003 einen Kostenvorschuss zu leisten.
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Die Post sandte das Schreiben vom 19. September 2003 dem Bundesgericht mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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2.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 12. September 2003 in keiner Art und Weise. Mangels einer genügenden Begründung ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Somit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen.
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3.
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Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise kann jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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