BGer I 438/2003 | |||
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BGer I 438/2003 vom 21.10.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 438/03
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Urteil vom 21. Oktober 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Ackermann
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Parteien
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B.________, 1971, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Iten, Untermüli 6, 6302 Zug,
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gegen
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IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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(Entscheid vom 25. April 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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B.________, geboren 1971, arbeitete von Mai 1998 bis August 2000 als Haushaltsangestellte für das Seminar X.________. Im August 1999 rutschte sie in der Badewanne aus und schlug sich beim Sturz das Kreuz und eventuell den Kopf an; der zuständige Unfallversicherer nahm Abklärungen vor (insbesondere Gutachten des Dr. med. S.________, leitender Arzt der Rheumatologie des Spitals Y.________, vom 25. Mai 2000 sowie Konsiliarbericht des Dr. med. H.________, Facharzt Neurologie FMH, vom 5. Dezember 2000) und erbrachte bis Ende März 2001 Leistungen. Am 14. Dezember 2000 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Zug die Akten des Unfallversicherers und einen Bericht des ehemaligen Arbeitgebers vom 29. Januar 2001 beizog. Die Verwaltung nahm eine berufliche Abklärung vor und holte im Weiteren zwei Berichte des Hausarztes Dr. med. N.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 26. Januar 2001 (mit Vorakten) sowie vom 25. Juni 2001 ein; überdies veranlasste sie eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS; Gutachten vom 5. April 2002 mit rheumatologischem Konsilium vom 5. März 2002 sowie psychiatrischem Konsilium vom 8. März 2002). Nach erfolgtem Vorbescheid verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Juni 2002 den Anspruch auf Rente und berufliche Massnahmen, da weder eine drohende noch bereits eingetretene Invalidität bestehe.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 25. April 2003 ab.
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C.
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Unter Beilage eines Zeugnisses des Dr. med. N.________ vom 23. Juni 2003 lässt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei ihr eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie das kantonale Gericht zu Recht festgehalten hat, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Zutreffend sind im Weiteren die Darlegungen der Vorinstanz über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass nach Art. 4 Abs. 1 IVG als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Zusammenhang vor allem die Frage des Umfangs der zumutbaren Arbeitsfähigkeit. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist dagegen der Anspruch auf berufliche Massnahmen; in dieser Hinsicht ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden.
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2.1 Die Experten der MEDAS gehen im Gutachten vom 5. April 2002 davon aus, dass die Versicherte im Haushalt, in den bisher ausgeübten und in allen anderen, üblicherweise durch Frauen ausgeübten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei; insbesondere verneint das psychiatrische Konsilium vom 8. März 2002 das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der MEDAS ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat auch der Verfasser des Gutachtens die Versicherte selber gesehen, befragt und untersucht), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (insbesondere die vorgebrachten Schmerzen) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; im Weiteren sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese polydisziplinär durchgeführte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen mit der - bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgten - Einschätzung des Gutachters Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2000 wie auch mit derjenigen des Dr. med. H.________ vom 5. Dezember 2000 überein, welche beide von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % innert drei bis vier Monaten nach dem Unfall ausgegangen sind. Der Hausarzt Dr. med. N.________ schreibt dagegen im Bericht vom 26. Januar 2001, dass die Arbeitsfähigkeit seit August nie mehr über 50 % hinaus gesteigert werden konnte; in seinem Schreiben zuhanden des IV-Arztes vom 25. Juni 2001 geht er zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin eindeutig leide, das Krankheitsbild sich einem Fibromyalgiesyndrom nähere und in Zukunft sicherlich keine volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Diese Auffassung ist weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der Gutachter der MEDAS zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb); denn der rheumatologische Konsiliararzt der MEDAS hat - in Kenntnis der Vorakten - kein (vom Hausarzt vermutetes) Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert; zudem ist den Experten der MEDAS aufgefallen, dass der Hausarzt in der Krankengeschichte vom 17. August 1999 zwar Druckdolenzen beschrieben, jedoch keine Kontusionsmarken vermerkt hat. Im Weiteren sind den Gutachtern der MEDAS die von der Versicherten angegebenen und vom Hausarzt berichteten Schmerzen bekannt gewesen, welche somit in der Festlegung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind; damit ändern die geklagten Schmerzen nichts an der Zumutbarkeit der Ausübung einer Arbeit in vollem Umfang. Angesichts der klaren Einschätzung im psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2002, wonach keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht, sind diese Schmerzen auch nicht Ausdruck eines psychischen Gesundheitsschadens. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. N.________ auch invaliditätsfremde Gründe in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat: So hat er in seinem Bericht zuhanden des Unfallversicherers vom 15. Februar 2000 festgehalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % nicht möglich sei, da die Versicherte "bereits mit ihrem Haushalt und ihren Kindern ... genug belastet" sei. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis vom 23. Juni 2003 des Hausarztes betrifft einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (Juni 2002), sodass allein schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
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Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Bei dieser Sachlage liegt keine Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG vor, sodass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
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2.2 Die Experten der MEDAS gehen im Gutachten vom 5. April 2002 davon aus, dass die Versicherte im Haushalt, in den bisher ausgeübten und in allen anderen, üblicherweise durch Frauen ausgeübten Tätigkeiten vollständig arbeitsfähig sei; insbesondere verneint das psychiatrische Konsilium vom 8. März 2002 das Vorliegen einer psychiatrischen Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Das Gutachten der MEDAS ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen (entgegen der Auffassung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat auch der Verfasser des Gutachtens die Versicherte selber gesehen, befragt und untersucht), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (insbesondere die vorgebrachten Schmerzen) und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; im Weiteren sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Diese polydisziplinär durchgeführte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stimmt im Übrigen mit der - bereits im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren erfolgten - Einschätzung des Gutachters Dr. med. S.________ vom 25. Mai 2000 wie auch mit derjenigen des Dr. med. H.________ vom 5. Dezember 2000 überein, welche beide von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % innert drei bis vier Monaten nach dem Unfall ausgegangen sind. Der Hausarzt Dr. med. N.________ schreibt dagegen im Bericht vom 26. Januar 2001, dass die Arbeitsfähigkeit seit August nie mehr über 50 % hinaus gesteigert werden konnte; in seinem Schreiben zuhanden des IV-Arztes vom 25. Juni 2001 geht er zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin eindeutig leide, das Krankheitsbild sich einem Fibromyalgiesyndrom nähere und in Zukunft sicherlich keine volle Arbeitsleistung erbracht werden könne. Diese Auffassung ist weder geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen, noch vermag sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Ausführungen der Gutachter der MEDAS zu wecken (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb); denn der rheumatologische Konsiliararzt der MEDAS hat - in Kenntnis der Vorakten - kein (vom Hausarzt vermutetes) Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert; zudem ist den Experten der MEDAS aufgefallen, dass der Hausarzt in der Krankengeschichte vom 17. August 1999 zwar Druckdolenzen beschrieben, jedoch keine Kontusionsmarken vermerkt hat. Im Weiteren sind den Gutachtern der MEDAS die von der Versicherten angegebenen und vom Hausarzt berichteten Schmerzen bekannt gewesen, welche somit in der Festlegung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden sind; damit ändern die geklagten Schmerzen nichts an der Zumutbarkeit der Ausübung einer Arbeit in vollem Umfang. Angesichts der klaren Einschätzung im psychiatrischen Konsilium vom 8. März 2002, wonach keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit besteht, sind diese Schmerzen auch nicht Ausdruck eines psychischen Gesundheitsschadens. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Dr. med. N.________ auch invaliditätsfremde Gründe in seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt hat: So hat er in seinem Bericht zuhanden des Unfallversicherers vom 15. Februar 2000 festgehalten, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums auf über 50 % nicht möglich sei, da die Versicherte "bereits mit ihrem Haushalt und ihren Kindern ... genug belastet" sei. Das letztinstanzlich eingereichte Zeugnis vom 23. Juni 2003 des Hausarztes betrifft einen Zeitpunkt nach dem - Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 121 V 366 Erw. 1b) - Zeitraum bis Verfügungserlass (Juni 2002), sodass allein schon aus diesem Grund nicht darauf abgestellt werden kann.
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Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig ist; weitere Abklärungen sind nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Bei dieser Sachlage liegt keine Invalidität im Sinne des Art. 4 IVG vor, sodass kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung besteht.
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2.3 Obwohl sich die Einschätzung der Experten der MEDAS erst auf den Zeitraum ab dem 13. März 2002 bezieht, kann für die vorherige Zeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) nicht davon ausgegangen werden, dass die Versicherte während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG): So sind denn sowohl Dr. med. S.________ wie Dr. med. H.________ in ihren Berichten vom 25. Mai 2000 resp. 5. Dezember 2000 davon ausgegangen, die volle Arbeitsfähigkeit sei innert drei bis vier Monaten zu erlangen, während der psychiatrische Experte der MEDAS keine psychiatrische Krankheit erkennen konnte und in seinem Bericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine solche Störung während eines früheren Zeitraums bestanden haben könnte; auf die Einschätzung des Dr. med. N.________ kann dagegen auch für die Zeit vor März 2002 nicht abgestellt werden (vgl. Erw. 2.2 hievor). Damit besteht für die Zeit vor dem 13. März 2002 ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Exfour und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 21. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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