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Informationen zum Dokument  BGer 1A.98/2003  Materielle Begründung
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BGer 1A.98/2003 vom 27.10.2003
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1A.98/2003 /sta
 
Urteil vom 27. Oktober 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
Parteien
 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Popp, Unter Altstadt 28, Postfach 1421, 6301 Zug,
 
gegen
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Verfall der Kaution; Parteistellung - B 116561/02,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 12. April 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 2. Mai 2000 erliess der Untersuchungsrichter von T.________ (Spanien) einen internationalen Haftbefehl gegen den niederländischen Staatsangehörigen A.________ wegen Entziehung von Minderjährigen. A.________ wurde vorgeworfen, er habe im August 1998 seine beiden Töchter, welche damals vier bzw. zwei Jahre alt gewesen seien, ausser Landes verbracht; dies ohne Zustimmung der Mutter, unter deren alleiniger Obhut die Töchter gestanden seien.
 
Am 21. September 2000 wurde A.________ im Kanton Genf verhaftet. Am folgenden Tag verfügte das Bundesamt für Justiz über ihn die Auslieferungshaft.
 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes am 20. Oktober 2000 ab.
 
Am gleichen Tag ersuchte die Botschaft des Königreichs Spanien in Bern formell um die Auslieferung von A.________.
 
Am 9. November 2000 lehnte das Bundesamt zwei Gesuche von A.________ um Haftentlassung ab.
 
Dagegen führte dieser erneut Beschwerde bei der Anklagekammer. Er beantragte seine Freilassung gegen Leistung einer Kaution von 1 Million Franken. Dabei brachte er vor, dieser Betrag entspreche seinem jährlichen Roheinkommen. Der Betrag stelle für ihn somit eine erhebliche finanzielle Belastung dar und sei geeignet, ihn von einer Flucht abzuhalten. Ausserdem machte A.________ geltend, er habe aus erster Ehe zwei erwachsene Kinder, welche schweizerische Staatsangehörige seien; überdies sei er in leitender Stellung für eine Gesellschaft mit Sitz in L.________ tätig gewesen; ferner sei er Eigentümer eines Chalet in G.________. Dies alles vermindere die Fluchtgefahr zusätzlich.
 
Mit Urteil vom 5. Dezember 2000 hiess die Anklagekammer die Beschwerde gut. Sie wies das Bundesamt an, A.________ freizulassen gegen (1) Leistung einer Kaution durch diesen von 1 Million Franken, (2) die Hinterlegung seiner Ausweisschriften und (3) die Verpflichtung, sich einer Anwesenheitskontrolle zu unterziehen. Die Anklagekammer führte aus, die Kaution von 1 Million Franken in Verbindung mit der Hinterlegung der Ausweisschriften und der Polizeikontrolle erscheine geeignet, die Fluchtgefahr erheblich zu vermindern. Es sei unbestritten, dass der Kautionsbetrag dem jährlichen Roheinkommen von A.________ entspreche und dieser sich wahrscheinlich an andere Personen werde richten müssen, um ihn zu erbringen. In Anbetracht der vorgeworfenen Straftat, welche das Familienrecht betreffe und im Allgemeinen mit keinem ausgeprägten kriminellen Willen verbunden sei, sowie des Alters von A.________ erscheine die Leistung einer Kaution in dieser Höhe (verbunden mit den weiteren Sicherheitsmassnahmen) geeignet, um zu gewährleisten, dass er sich seinen Pflichten im Auslieferungsverfahren nicht entziehen werde.
 
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2000 teilte das Bundesamt dem Anwalt von A.________ unter Bezugnahme auf das Urteil der Anklagekammer mit, es verzichte auf die Inhaftierung. Bedingung dafür seien unter anderem die Zahlung einer Kaution von 1 Million Franken auf das Postscheckkonto des Bundesamtes und die Einfindung von A.________ zur Anwesenheitskontrolle bei einem Polizeiposten in G.________ einmal wöchentlich. Das Bundesamt wies den Anwalt von A.________ ausdrücklich darauf hin, diesem sei es untersagt, das Gebiet der Schweiz zu verlassen; A.________ habe sich während der gesamten Dauer des Auslieferungsverfahrens zur Verfügung des Bundesamtes zu halten; die Missachtung der Bedingungen führe zur unverzüglichen erneuten Inhaftierung; die Kaution verfalle überdies dem Bundesamt, falls sich A.________ dem Auslieferungsverfahren entziehe.
 
Am gleichen Tag hob ein Mitarbeiter der X.________ AG mit Sitz in L.________ den Betrag von 1 Million Franken von einem ihrer Bankkonten ab und zahlte diesen in bar an einem Postschalter auf das Konto des Bundesamtes ein. Am 8. Dezember 2000 überbrachte der Mitarbeiter den Empfangsschein einem Vertreter des Bundesamtes persönlich. Darauf wurde A.________ noch am gleichen Tag aus der Haft entlassen.
 
Am 10. Januar 2001 bewilligte das Bundesamt dessen Auslieferung an Spanien.
 
Dagegen erhob A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.
 
Am 29. März 2001 teilte der Anwalt von A.________ dem Bundesamt unter Hinweis auf ein in holländischer Sprache verfasstes Schreiben von A.________ mit, es scheine, dass sich dieser entschlossen habe, die Schweiz zu verlassen, ohne das Urteil des Bundesgerichtes zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuwarten. Er - der Anwalt - billige dieses Verhalten nicht.
 
Am 30. März 2001 teilte die Kantonspolizei Bern dem Bundesamt mit, A.________ sei am 29. März 2001 entgegen seiner Verpflichtung nicht auf dem Polizeiposten G.________ erschienen.
 
Mit Urteil vom 2. April 2001 wies die I. öffentlichrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Sie trat darauf ein, obwohl sich A.________ dem Auslieferungsverfahren inzwischen entzogen hatte.
 
Mit Schreiben vom 12. April 2001 teilte das Bundesamt dem Anwalt von A.________ mit, die von diesem bezahlte Kaution von 1 Million Franken sei der Bundeskasse verfallen, da sich dieser in Missachtung seiner Verpflichtungen, welche an seine Freilassung geknüpft worden seien, dem Auslieferungsverfahren entzogen habe.
 
Am 21. März 2003 - also rund zwei Jahre später - sandte die X.________ AG dem Bundesamt ein Schreiben. Sie führte darin aus, seit der Überbringung des Empfangsscheins am 8. Dezember 2000 habe sie vom Bundesamt nichts mehr gehört. Sie fragte dieses an, ob die Kaution - von der die X.________ AG annehme, dass sie zinstragend angelegt worden sei - noch benötigt werde. Sollte dies der Fall sein, bat die X.________ AG um Nachricht, wann sie mit einer Rückzahlung rechnen dürfe. Im gegenteiligen Fall ersuchte sie um Rücküberweisung auf ihr Bankkonto.
 
Mit Schreiben vom 2. April 2003 teilte das Bundesamt der X.________ AG mit, der von A.________ als Kaution bezahlte Betrag sei dem Bundesamt verfallen, da sich dieser nicht an die Bedingungen seiner Freilassung gehalten habe. Er sei aus der Schweiz geflohen, um sich seiner Auslieferung nach Spanien zu entziehen. Seinem Anwalt sei der Entscheid des Bundesamtes am 12. April 2001 mitgeteilt worden.
 
Am 10. April 2003 sandte die X.________ AG dem Bundesamt ein weiteres Schreiben. Sie führte darin aus, es müsse ein Missverständnis vorliegen. Die X.________ AG habe das Bundesamt bereits im Brief vom 21. März 2003 darauf hingewiesen, dass sie die Kaution bezahlt habe. Es sei deshalb nicht zutreffend, wenn das Bundesamt schreibe, dass die Kaution durch A.________ geleistet worden sei. Dieser Irrtum scheine der X.________ AG zu erklären, weshalb der Entscheid des Bundesamtes vom 12. April 2001 nicht der X.________ AG, sondern dem Anwalt von A.________ - der nie der Anwalt der X.________ AG gewesen sei - zugestellt worden sei. Die X.________ AG bat das Bundesamt, sie eingehend über die Gründe zu unterrichten, weshalb es die Kaution nicht an die X.________ AG zurückzahlen wolle; sodann sei ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
Mit Schreiben vom 15. April 2003 antwortete das Bundesamt der X.________ AG, sie habe die Kaution für A.________ erbracht. Dieser habe die Flucht ergriffen. Da er sich damit nicht an die vom Bundesamt festgelegten Bedingungen gehalten habe, sei die Kaution verfallen. Die Rückzahlung der Kaution an die X.________ AG komme daher nicht in Betracht. A.________ sei durch einen Anwalt vertreten. Das Bundesamt habe deshalb alle Verfahrensakten, die A.________ beträfen, seinem Anwalt zuzustellen. Das Bundesamt sei nicht befugt, Akten betreffend A.________ der X.________ AG zuzustellen. Dem Bundesamt sei damit kein Irrtum unterlaufen, wenn es der X.________ AG keine Akten betreffend A.________ zugestellt habe. Der X.________ AG stehe es frei, sich für die Rückerstattung der Kaution gegen A.________ zu richten.
 
B.
 
Die X.________ AG führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamtes vom 12. April 2001, mit welcher dem Anwalt von A.________ der Verfall der Kaution mitgeteilt worden war. Die X.________ AG stellt folgenden Antrag:
 
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Bundesamt zurückzuweisen.
 
1. Eventuell sei
 
a. der Beschwerdeführerin Einsicht in die vollständigen Akten des Auslieferungsverfahrens gegen A.________ sowie des zugehörigen Verfallsverfahrens zu gewähren und Gelegenheit zu einer weiteren Eingabe zu geben, und alsdann
 
b. die angefochtene Verfügung aufzuheben und die geleistete Kaution zu Gunsten der Beschwerdeführerin freizugeben.
 
2. Das Verfahren sei bis zur Antwort auf ein Wiedererwägungsgesuch an das Bundesamt zu sistieren."
 
C.
 
Mit Verfügung vom 20. Mai 2003 setzte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Bundesamtes über das bei ihm eingereichte Wiedererwägungsgesuch der X.________ AG aus.
 
D.
 
Nachdem das Bundesamt mit Schreiben vom 20. Mai 2003 an die X.________ AG die Wiedererwägung sinngemäss abgelehnt hatte, verfügte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung am 3. Juni 2003 die Wiederaufnahme und weitere Instruktion des bundesgerichtlichen Verfahrens.
 
E.
 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen. Es beantragt, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten; eventuell sei sie zur weiteren Stellungnahme dem Eidgenössischen Finanzdepartement zu unterbreiten.
 
Die X.________ AG hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes Stellung genommen.
 
Das Bundesamt hat auf Bemerkungen zur Stellungnahme der X.________ AG verzichtet.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe die Kaution aufgebracht. Sie habe dabei in eigenem Namen gehandelt wie der Dritte, der sich für die Sicherheitsleistung verbürge (Art. 54 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0]). Eine Verfügung auf Verfall der von ihr gestellten Kaution betreffe sie unmittelbar in ihren Vermögensrechten, weil sie dadurch ihren Rückleistungsanspruch verliere. Entsprechend komme ihr im Verfahren vor dem Bundesamt Parteistellung zu (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSG; SR 351.1] i.V.m. Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesamt sei deshalb verpflichtet gewesen, sie vor einem Verfallsentscheid anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben, ihre Einwendungen vorzutragen (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 29 und 30 Abs. 1 VwVG). Ferner hätte es ihr Zugang zu allen Akten gewähren müssen, welche für einen solchen Entscheid massgeblich sein konnten (Art. 12 Abs. 1 IRSG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG). Das Bundesamt habe diese Parteirechte nicht gewährt. Die Verfallsentscheidung sei damit bundesrechtswidrig. Bestehe der Rechtsmangel in einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so liege ein formeller Fehler vor, der zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse, unabhängig davon, wie sie inhaltlich abgefasst sei.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 IRSG unterliegen Verfügungen erstinstanzlicher Bundesbehörden grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97-114 OG).
 
2.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 103 lit. a OG).
 
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine formelle Rechtsverweigerung. Sie ist - wie dargelegt - der Auffassung, das Bundesamt hätte sie als Partei behandeln und ihr die entsprechenden Rechte gewähren müssen.
 
Nach der Rechtsprechung ist - ungeachtet der Beschwerdebefugnis in der Sache selbst - zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer geltend macht, die untere Instanz habe zu Unrecht seine Beschwerdelegitimation verneint (BGE 124 II 180 E. 1b; 122 II 130 E. 1 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer rügt insoweit einzig eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, S. 235).
 
Entsprechend verhält es sich hier. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Bundesamt hätte sie als Partei in das Verfallsverfahren einbeziehen müssen. Auch damit rügt sie eine formelle Rechtsverweigerung. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung insoweit berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, als damit ihre Parteistellung implizit verneint worden ist.
 
Die Beschwerdelegitimation ist insoweit gegeben.
 
2.3 Die angefochtene Verfügung ist eine Endverfügung, da sie die Parteistellung der Beschwerdeführerin abschliessend verweigert (vgl. BGE 128 I 215 E. 2 betreffend Art. 87 OG). Die Beschwerdefrist beträgt daher gemäss Art. 106 Abs. 1 OG 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
 
Das Bundesamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2003 mit, es habe am 12. April 2001 den Verfall der Kaution verfügt. Die Beschwerdefrist begann für die Beschwerdeführerin daher frühestens mit dem Empfang des Briefes vom 2. April 2003, also am 3. April 2003, zu laufen. Die am 5. Mai 2003 der Post übergebene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit rechtzeitig, da der 3. Mai 2003 ein Samstag war (Art. 32 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen [SR 173.110.3]).
 
2.4 Auf die Beschwerde ist in Bezug auf die geltend gemachte formelle Rechtsverweigerung demnach einzutreten.
 
3.
 
3.1 Wenn das Rechtshilfegesetz nichts anderes bestimmt, wenden die Bundesverwaltungsbehörden das Verwaltungsverfahrensgesetz sinngemäss an (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 IRSG).
 
Für die Frage, ob der Beschwerdeführerin im Verfallsverfahren Parteistellung zukam, ist unstreitig Art. 6 VwVG anwendbar (vgl. auch Zimmermann, a.a.O., S. 112 N. 152). Danach gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen (...), denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.
 
Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann somit Partei werden (BGE 108 Ib 92 E. 3a/bb S. 94; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, S. 146 N. 262).
 
Gemäss Art. 103 lit. a OG - der mit Art. 48 lit. a VwVG übereinstimmt - ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Sein Interesse ist schutzwürdig, wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann. Diese Anforderungen sollen die Popularbeschwerde ausschliessen. Ihnen kommt dann besondere Bedeutung zu, wenn nicht der Verfügungsadressat, sondern ein Dritter den Entscheid anficht. Nur wenn auch in einem solchen Fall ein unmittelbares Berührtsein, eine besondere Beziehungsnähe gegeben ist, hat der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben oder abgeändert wird. Der Beschwerdeführer muss durch den angefochtenen Akt persönlich und unmittelbar einen Nachteil erleiden. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt - ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache selber - nicht zur Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 123 II 376 E. 2 mit Hinweisen).
 
3.2 Nach Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils der Anklagekammer vom 5. Dezember 2000 hatte A.________ die Kaution zu bezahlen ("La Chambre d'accusation [...] ordonne à l'Office fédéral de la justice de libérer A.________, moyennant le versement par celui-ci d'une caution de un million de francs suisses ..."). Dies ergibt sich ebenfalls klar aus Erwägung 10 dieses Urteils. Mit seinem Schreiben vom 7. Dezember 2000 an den Anwalt von A.________ vollzog das Bundesamt lediglich das Urteil der Anklagekammer. Damit änderte sich nichts daran, dass A.________ die Kaution zu bezahlen hatte. Massgebend für deren Höhe waren denn auch seine Vermögensverhältnisse. Die Kaution wurde in dieser Höhe festgesetzt, weil A.________ ein wohlhabender Geschäftsmann ist und ein jährliches Roheinkommen von 1 Million Franken erzielte.
 
Am 7. Dezember 2000 zahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von 1 Million Franken auf das Postscheckkonto des Bundesamtes ein. Auf dem Einzahlungsschein ist als Zahlungszweck angegeben: "Betr.: A.________ BAJ Zeichen B 116 561-MBM Bundesamt für Justiz z.H. B.________/C.________, Brief 07.12.00". Die Beschwerdeführerin zahlte somit den Kautionsbetrag auf Rechnung von A.________ ein. Dadurch erlangte sie keine Parteistellung. Woher A.________ das Geld für die Leistung der von ihm zu erbringenden Kaution bezog und ob ihm dieses gegebenenfalls ein Dritter zur Verfügung stellte, brauchte das Bundesamt nicht zu kümmern. Dieses stand in einem Rechtsverhältnis einzig zu A.________. In diesem Sinne hat auch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 9. Juli 1993 für das Zürcher Strafverfahren entschieden, dass der, welcher die Kaution für einen anderen zahlt, dadurch nicht Partei wird (ZR 93/1994 S. 1 f.). Ebenso führt Andreas Donatsch unter Hinweis auf dieses Urteil aus, die Sicherheitsleistung werde dem Angeschuldigten auferlegt. Nicht ausgeschlossen werde dadurch, dass ein Dritter dem Betroffenen Geld zur Verfügung stelle, damit dieser die Kaution leisten könne. Dem zahlenden Dritten komme im Verfahren keine Parteistellung zu (Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 73 N. 21).
 
Es kann hier offen bleiben, wie es sich verhielte, wenn das Bundesamt eine Sicherheitsleistung von der Beschwerdeführerin verlangt hätte. In diesem Fall wären insoweit jedenfalls nicht die Vermögensverhältnisse von A.________ massgebend gewesen, sondern jene der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil 1P.334/1998 vom 10. Juli 1998 E. 3d). § 116 Abs. 1 Ziff. 4 der deutschen Strafprozessordnung etwa sieht die Sicherheitsleistung durch einen Dritten ausdrücklich vor. Wie dazu ausgeführt wird, wird die Sicherheit Dritter nur zuzulassen sein, wenn nach der Persönlichkeit des Beschuldigten und nach seinen Beziehungen zum Dritten zu erwarten ist, er werde diesen nicht durch Verlust der Sicherheit zu Schaden kommen lassen. Dazu muss, damit der Dritte die Sicherheit nicht als ein Freundschaftsgeschenk ansehen kann, die Bürgschaftssumme nach dem Vermögen des Leistenden festgesetzt werden (Hans Hilger, in: Löwe-Rosenberg, Grosskommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., Berlin 1997, § 116a N. 10).
 
Die Beschwerdeführerin ist durch den Verfall der Kaution nicht unmittelbar berührt, da sie diese auf Rechnung des Verhafteten A.________ und nicht - was sie denn auch selber nicht geltend macht - als eigene Sicherheitsleistung einbezahlt hat; das ergibt sich unmissverständlich aus dem Urteil der Anklagekammer. Weshalb sie den von A.________ verlangten Betrag einzahlte, sagt sie nicht und geht aus den Akten auch nicht hervor. Damit kann man insoweit nur Mutmassungen anstellen. Denkbar ist, dass die Beschwerdeführerin A.________ aus einem Rechtsgeschäft wie z.B. Kauf oder Schenkung den Betrag von (mindestens) 1 Million Franken schuldete, diesen auf Anweisung von A.________ hin auf das Konto des Bundesamtes einzahlte und damit ihre Schuld tilgte. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin gegenüber A.________ keinen Rückforderungsanspruch und wäre sie durch den Verfall in keiner Weise betroffen. Denkbar ist ebenso, dass die Beschwerdeführerin - was nach der zutreffenden Ansicht des Bundesamtes am wahrscheinlichsten ist - A.________ den Betrag von 1 Million Franken als Darlehen zur Verfügung stellte. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin gegenüber A.________ einen Rückforderungsanspruch. Auch in dieser Konstellation wäre sie jedoch durch den Verfall der Kaution nicht unmittelbar berührt. Denn ihr Rückforderungsanspruch wäre mit dem Verfall nicht untergegangen. Die Beschwerdeführerin könnte den Betrag von 1 Million Franken weiterhin von A.________ fordern. Insoweit könnte man höchstens eine mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin annehmen, indem der verfallene Kautionsbetrag A.________ für die Rückzahlung nicht mehr zur Verfügung stünde. Dies genügt jedoch nach dem Gesagten (E. 3.1) für die Beschwerdelegitimation und damit die Parteistellung nicht.
 
Da die Verfallsverfügung die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar berührt, ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ihr das Bundesamt keine Parteistellung eingeräumt hat.
 
4.
 
Nach dem Gesagten (E. 3.2) ist die Beschwerdeführerin in der Sache nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Soweit sie Einwendungen gegen den Verfall der Kaution erhebt, ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
 
5.
 
Die Beschwerdeführerin dringt mit dem Hauptantrag (Ziff. 1) nicht durch. Auf den Eventualantrag (Ziff. 2) ist nicht einzutreten. Ein Vorgehen nach dem Eventualantrag ergäbe nur dann einen Sinn, wenn die Parteistellung der Beschwerdeführerin zu bejahen gewesen wäre und das Bundesgericht in der Sache selber zu entscheiden hätte. Der Verfahrensantrag (Ziff. 3) ist nach den Verfügungen des Präsidenten der urteilenden Abteilung vom 20. Mai und 3. Juni 2003 hinfällig.
 
6.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Entschädigung steht ihr nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Oktober 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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