BGer I 533/2003 | |||
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BGer I 533/2003 vom 28.10.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 533/03
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Urteil vom 28. Oktober 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold
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Parteien
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S.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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(Entscheid vom 23. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Die IV-Stelle Bern sprach S.________, geb. 1949, rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 16. September 1999, letztinstanzlich bestätigt durch das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 11. Januar 2001, I 116/00). Sie hatte vorgängig die medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse abgeklärt und dafür u.a. das polydisziplinäre Gutachten des Zentrums X.________ (vom 12. November 1997) eingeholt. Im Rahmen einer im Herbst 2000 an die Hand genommenen Revision von Amtes wegen gelangte die IV-Stelle zum Schluss, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestünde (Verfügung vom 12. März 2001). Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten.
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Am 16. April 2002 liess S.________ durch ihren Rechtsvertreter unter Beilage eines Arztzeugnisses des Dr. med. K.________ (vom 9. April 2002) um Rentenrevision sowie Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ersuchen. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde vorgebracht, auf Grund der durch Dr. med. K.________ bestätigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit müsse von einer deutlichen Verschlechterung der medizinischen Situation ausgegangen werden. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 24. Oktober 2002 formell die Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie stellte sich, wie bereits in den Schreiben vom 25. April und 11. Juni 2002, auf den Standpunkt, eine anspruchserhebliche Gesundheitsverschlechterung sei nicht glaubhaft gemacht worden, insbesondere sei trotz mehrmaliger Fristerstreckung kein differenzierter Arztbericht eingereicht worden, weshalb androhungsgemäss im verfügten Sinne verfahren würde.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 23. Juni 2003).
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C.
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S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei das Verfahren zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell seien berufliche Massnahmen zu gewähren. Ferner sei ihr die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der strittigen Verfügung (hier: 24. Oktober 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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Die Verwaltung erledigte das Gesuch um Rentenrevision vom 16. April 2002 formell durch auf Abweisung des Leistungsbegehrens lautende Verfügung vom 24. Oktober 2002. Aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt sich indes, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch nicht abermals materiell geprüft, sondern mangels Glaubhaftmachung einer anspruchserheblichen Tatsachenänderung auf Nichteintreten erkannt hat. Weil Verfügungen und Rechtsmittelentscheide, unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben, nicht nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (in BGE 123 V 106 nicht veröffentlichte, aber in SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 wiedergegebene Erw. 1c), ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, Prozessthema einzig die Frage, ob die Verwaltung zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde materielle Anträge gestellt werden, kann auf diese demgegenüber nicht eingetreten werden.
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3.
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Nach dem Gesagten ist darüber zu befinden, ob die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch vom 16. April 2002 hin zu Recht Nichteintreten verfügt hat. Zu beurteilen ist mithin die Frage, ob glaubhaft im Sinne des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin in für den Anspruch auf Rente erheblicher Weise geändert haben. In zeitlicher Hinsicht ist die Periode zwischen dem 16. September 1999 (Zusprechung einer halben Rente) und dem 24. Oktober 2002 (Erlass der diesem Prozess zu Grunde liegenden Verwaltungsverfügung) massgeblich. Einer Verfügung, welche die ursprüngliche Rentenverfügung bloss bestätigt, kommt bei der Bemessung des Vergleichszeitraums keine Bedeutung zu (vgl. BGE 105 V 30, 109 V 265 Erw. 4a). Verwaltung wie Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden, soweit sie die unangefochten gebliebene Verfügung vom 12. März 2001 als Beginn des relevanten Zeitraums erachteten.
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3.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil D. vom 16. Oktober 2003, I 249/01, gelangte das Eidgenössische Versicherungsgericht nach Auslegung des Art. 87 Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) zum Schluss, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen habe (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen), spiele insoweit nicht. Werde im Revisionsgesuch oder in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, sei der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setze voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet seien, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie sei mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Das Gericht hielt weiter fest, die analoge Anwendung der Grundsätze von Art. 73 IVV auf das Verfahren nach Art. 87 Abs. 3 IVV rechtfertige sich sowohl unter dem Aspekt von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und 9 BV; Urteil B. vom 13. Juli 2000, H 298/98) als auch deshalb, weil es sozialversicherungsrechtlich atypisch sei, dass die versicherte Person für das Vorliegen eines Eintretenstatbestandes beweisführungsbelastet ist (anders z.B. im Bereich der Kontoberichtigung, vgl. BGE 117 V 265 Erw. 3d). Ergehe eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den eben umschriebenen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genüge, hätten die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde zu legen, wie er sich der Verwaltung geboten habe. Daran vermöge für den letztinstanzlichen Prozess auch Art. 132 lit. b OG nichts zu ändern.
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3.2
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3.2.1 Das in der Beilage zum Revisionsgesuch vom 16. April 2002 eingereichte Arztzeugnis des Dr. med. K.________ (vom 9. April 2002), worin ohne jede Begründung eine bereits seit 14. Juli 1994 bestehende, teils krankheits-, teilweise unfallbedingte 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird, vermag für sich keine revisionsrechtlich wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Von der Verwaltung (am 25. April und 11. Juni 2002) aufgefordert, die behauptete Verschlechterung der Gesundheit rechtsgenüglich zu belegen, andernfalls das Revisionsgesuch als unbegründet qualifiziert werden müsse, hat die Beschwerdeführerin in der Folge den von ihr in Aussicht gestellten umfassenden Bericht des Dr. med. K.________ trotz mehrmaliger Fristerstreckung nicht eingereicht. Sie hat sich vielmehr im Schreiben vom 16. September 2002 auf den Standpunkt gestellt, die Verwaltung möge nunmehr ihrerseits bei Dr. med. K.________ vorstellig werden und den fraglichen Arztbericht einverlangen, um nicht weiter Zeit zu verlieren.
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3.2.2 Die Beschwerdeführerin hat letztlich trotz mehrmaliger Fristerstreckung einzig auf ergänzende Beweisvorkehren hingewiesen, ohne dass sie ihrerseits der Aufforderung nachgekommen wäre, die behauptete Gesundheitsverschlechterung weiter zu belegen. Weil zudem gestützt auf die Schreiben der Verwaltung (vom 25. April und 11. Juni 2002) klar und unmissverständlich war, dass bei dieser Sachlage Nichteintreten auf das Revisionsgesuch verfügt werden würde (vgl. Erw. 2 hievor), ist den in Erw. 3.1 hievor umschriebenen Erfordernissen Genüge getan worden und die vorinstanzlich bestätigte Nichteintretensverfügung vom 24. Oktober 2002 rechtens.
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4.
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Die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) fällt zufolge Aussichtslosigkeit (vgl. BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) ausser Betracht, soweit die Zusprechung von Leistungen nach IVG (ganze Invalidenrente, berufliche Massnahmen) beantragt wird. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist insoweit unzulässig, da es an einem Anfechtungsgegenstand mangelt (vgl. Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG; BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hinweisen).
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Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden, soweit zumindest sinngemäss gerügt wird, Verwaltung wie Vorinstanz hätten zu Unrecht das Revisionsgesuch nicht materiell behandelt, sondern auf Nichteintreten erkannt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist in diesem Punkt vor dem Hintergrund der in Erw. 3.1 dargestellten, jüngst ergangenen Rechtsprechungsänderung nicht als von vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Daran ändert nichts, dass letztinstanzlich die von Verwaltung und Vorinstanz vertretene Rechtsauffassung nunmehr bestätigt wird. Weil die Beschwerdeführerin zudem nach Lage der Akten bedürftig ist und die Vertretung geboten war (BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen; AHI 1999 S. 85 Erw. 3), ist insoweit ein Anspruch ausgewiesen. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge teilweiser Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Ostschweizerische AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie, St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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