BGer U 94/2003 | |||
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BGer U 94/2003 vom 31.10.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 94/03
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Urteil vom 31. Oktober 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
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Parteien
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Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Birmensdorferstrasse 94, 8003 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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betreffend P.________, 1948
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 26. März 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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P.________ (geboren 1948) ist seit 1. Oktober 1997 bei der S.________ AG als Mitarbeiterin beschäftigt und in dieser Eigenschaft gegen Unfälle bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) versichert. Am 22. Dezember 2000 erlitt sie bei der Arbeit einen Deckplatteneinbruch. Die weiteren medizinischen Abklärungen ergaben als Differentialdiagnose eine Osteoporose sowie andere Knochenrarifizierungen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2001 lehnte die SUVA jegliche Leistungen ab. Die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana), der Krankenversicherer von P.________, reichte eine Einsprache ein. Die SUVA hielt an ihrer ablehnenden Haltung fest (Einspracheentscheid vom 27. Mai 2002).
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B.
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Die von der Helsana hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. März 2003 ab.
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C.
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Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) beantragt in seiner Stellungnahme eine Änderung der Rechtsprechung. P.________ verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsrecht geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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2.
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2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in seinem in der Amtlichen Sammlung noch nicht veröffentlichten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, erneut zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Kein unfallähnliches Ereignis liegt in all jenen Fällen vor, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für eine der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist; denn für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Wer hingegen beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Erfüllt ist demgegenüber das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, also im Sinne der bisherigen Rechtsprechung das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die heftige und/oder belastende Bewegung und die durch äussere Einflüsse unkontrollierbare Änderung der Körperlage im Sinne der von der Rechtsprechung positiv beurteilten Sachverhalte, woran festzuhalten ist.
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2.2 Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
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2.3 Im Sozialversicherungsrecht gibt es keinen Grundsatz, gemäss welchem im Zweifelsfall zu Gunsten der versicherten Person zu entscheiden wäre ("in dubio pro assicurato"; Erw. 4.2.1 des in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteils C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, mit Hinweisen).
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2.4 Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen. Auch ist den Bestrebungen der Verwaltung bzw. der Versicherer Rechnung zu tragen, die darauf abzielen, durch interne Weisungen, Richtlinien, Tabellen, Skalen usw. eine rechtsgleiche Behandlung der Versicherten zu gewährleisten. Ermessensmissbrauch (Art. 104 lit. a OG) ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen).
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3.
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Streitig ist, ob der Vorfall vom 22. Dezember 2000 ein unfallähnliches Ereignis im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV darstellt.
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3.1
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Was die vom BSV beantragte Änderung der Rechtsprechung zu den unfallähnlichen Körperschädigungen betrifft, wird auf die in Erw. 2.1 aufgeführten Urteile verwiesen, in welchen sich das Eidgenössische Versicherungsgericht eingehend mit den vom BSV vorgetragenen Argumenten auseinandersetzte und diese verwarf.
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3.2 Die 156 cm grosse und ca. 75 kg schwere Versicherte musste nach den unbestrittenen Sachverhaltsabklärungen der SUVA am 22. Dezember 2000 rund zehn 14 kg schwere Bausätze 840/3 aus den Kartons nehmen und für die Verdrahtungsarbeiten bereitstellen. Beim letzten Karton hat sie die Verpackungseinlagen aus dem Karton genommen, den Bausatz in vornübergebeugter Stellung in beiden Händen gehalten und diesen geschüttelt, damit der Karton zu Boden falle. Dabei hat es in ihrem Rücken geknackt. Sie hat sofort einen Schmerz verspürt, aber dennoch bis zum Mittag weitergearbeitet. Danach ist sie nach Italien in die Ferien gefahren, wo sie mit Medikamenten und Spritzen ärztlich behandelt wurde. Nach ihrer Rückkehr arbeitete sie wieder. Ab dem 16. Januar 2001 setzte sie mit der Arbeit aus. Die am 22. Dezember 2000 vorgenommene Tätigkeit übte sie nach eigenen Angaben seit 10 Jahren aus und hat dabei nie Probleme gehabt. Im Spital X.________ hat man ihr mitgeteilt, dass der Lendenwirbelbruch wegen der Osteoporose erfolgt sei.
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Gemäss Beurteilung des Instituts für Nuklearmedizin, Spital Z.________ sind die erhobenen Befunde mit einer bandförmigen vermehrten Knochenaktivität und Hyperämie im Bereich der oberen Anteile des Lendenwirbelkörpers 2 gut vereinbar mit einem frischen, ca. 3 Wochen alten, Deckplatteneinbruch bei Differentialdiagnose Osteoporose und andere Knochenrarifizierung (Bericht vom 15. Januar 2001). Das Institut Y.________ hielt eine Osteoporose in der Wirbelsäule mit Normwerten im Femur fest (Bericht vom 26. Februar 2001).
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3.3 Vorliegend handelt es sich um einen Grenzfall: Zwar könnte auf Grund der vornübergebeugten Stellung und dem im Vergleich zur Konstitution der Versicherten nicht unbeachtlichen Gewicht des Bausatzes von einer unfallähnlichen Körperschädigung ausgegangen werden. Doch hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem in der Amtlichen Sammlung noch nicht publizierten Urteil H. vom 20. August 2003, U 17/03, explizit festgehalten, dass Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen nicht als unfallähnliche Ereignisse gelten, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt. Zudem fehlt es infolge der repetitiven Vornahme auch am Erfordernis der Plötzlichkeit. Hinzu kommt, dass nach der medizinischen Aktenlage die krankhafte Schädigung des Rückens durch die Osteoporose klar ausgewiesen ist. Im Übrigen handelt es sich bei der Qualifizierung des Geschehens im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVV zwar nicht um eine Ermessensfrage im juristischen Sinne; sie weist jedoch Ermessenszüge auf, da sie im Hinblick auf die erforderliche Konkretisierung einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt, sodass sich unter analoger Berücksichtigung der Grundsätze zur Überprüfung der Angemessenheit (oben Erw. 2.4) eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids umso weniger aufdrängt.
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4.
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4.1 Streitigkeiten zwischen Versicherungsträgern über Leistungen aus Unfallfolgen für einen gemeinsamen Versicherten sind kostenpflichtig (BGE 126 V 192 Erw. 6 mit Hinweisen). Die Helsana hat deshalb als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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4.2 Nach Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG darf im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde obsiegenden Behörden oder mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Eidgenössische Versicherungsgericht der SUVA und privaten UVG-Versicherern sowie - von Sonderfällen abgesehen - den Krankenkassen keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 123 V 309 Erw. 10 mit Hinweisen).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Helsana Versicherungen AG auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und P.________ zugestellt.
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Luzern, 31. Oktober 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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