BGer 5C.213/2003 | |||
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BGer 5C.213/2003 vom 03.11.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.213/2003 /rov
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Urteil vom 3. November 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
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Gerichtsschreiber Zbinden.
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Parteien
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Z.________,
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Berufungskläger,
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vertreten durch Fürsprecher Oliver Gafner, Mühleweg 11, Postfach 1661, 4901 Langenthal,
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gegen
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Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
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Gegenstand
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fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Berufung gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern vom 29. August 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Z.________ leidet an einer chronischen, schubweise verlaufenden paranoiden Schizophrenie bzw. an einer chronischen schizoaffektiven Störung und war deswegen seit 1987 mehrmals im Psychiatriezentrum A.________ (nachfolgend: A.________) interniert. Am 9. Juli 2003 wurde er durch Dr. med. Y.________ erneut dort eingewiesen. Der Notfallanamnese des Inselspitals Bern kann entnommen werden, dass Z.________ an diesem Tag im Restaurant X.________ in Bern von der Polizei aufgegriffen wurde, nachdem er durch verbale und körperliche Aggressivität aufgefallen war und seine Rechnung nicht hatte bezahlen wollen. Der Patient wurde wütend und drohend umher schreiend in die Insel verbracht; im Gespräch konnte man ihm nicht folgen.
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Gegen diese ärztliche Einweisung legte Z.________ am 16. bzw. 18. Juli 2003 Rekurs ein, den die kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern (nachfolgend: die Rekurskommission) am 24. Juli 2003 abwies. Gegen die am 25. Juli 2003 ergangene Verfügung des Regierungsstatthalters von B.________ betreffend stationäre Begutachtung erhob Z.________ ebenfalls Rekurs, zog diesen aber am 11. August 2003 wieder zurück.
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Das A.________ reichte sein Gutachten am 13. August 2003 ein. Sein letzter Bericht stammt vom 26. August 2003.
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B.
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Am 15. August 2003 verfügte der Regierungsstatthalter, Z.________ werde im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bis zur Überführung in eine geeignete Institution im A.________ zurückbehalten. Auch dagegen gelangte Z.________ an die Rekurskommission, welche dem Rekurs indes mit Entscheid vom 29. August 2003 erneut nicht stattgab.
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C.
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Z.________ hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt mit den Begehren, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und die Entlassung aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug anzuordnen. Zur Begründung legt der erst vor Bundesgericht anwaltlich vertretene Berufungskläger in allgemeiner Form dar, die Voraussetzungen für eine Zurückbehaltung im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs seien nicht gegeben; überdies sei keine geeignete Anstalt vorhanden; schliesslich wendet er sich gegen die Fremdgefährdung bzw. die mögliche Fremdgefährdung als Grund für die Zurückbehaltung. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Es ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
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D.
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Das Gesuch des Berufungsklägers um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung vom 16. Oktober 2003 abgewiesen worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 44 lit. f OG ist die Berufung in Fällen der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zulässig. Das Recht der Berufung beschränkt sich indes nicht nur auf die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern ist generell zulässig gegen alle gestützt auf Art. 397a - 397f ZGB ergangenen Entscheide (Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N. 2.6 zu Art. 44 OG). Die Berufung ist demnach auch zulässig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, mit dem ein unfreiwilliger Freiheitsentzug verlängert wird. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher grundsätzlich einzutreten.
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2.
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Soweit der Berufungskläger die Zulässigkeit des fürsorgerischen Freiheitsentzugs mit dem Vorfall vom 31. Mai 2003 in Frage zu stellen versucht, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Zum einen erfolgte die Einweisung aufgrund des Vorfalles vom 9. Juli 2003 und nicht wegen der Ereignisse vom 31. Mai 2003. Zum andern geht es hier gar nicht um die Frage, ob die seinerzeitige Einweisung zu Recht erfolgt ist, sondern darum, ob die Verfügung des Regierungsstatthalters vom 15. August 2003, den Berufungskläger im Rahmen des fürsorgerischen Freiheitsentzugs bis zur Überführung in eine geeignete Institution im A.________ zurückzubehalten, vor der Bestimmung des Art. 397a ZGB standhält.
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3.
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Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, aus der Verfügung des Regierungsstatthalters ergebe sich, dass er bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt in der A.________ zurückbehalten werde. Das A.________ sei damit von vornherein nicht geeignet, um ihn aufzunehmen. Überdies werde es seinen Bedürfnissen nicht gerecht und könne daher nicht als geeignete Anstalt im Sinne von Art. 397a ZGB angesehen werden. Dies werde dadurch belegt, dass sich der Berufungskläger seit 1987 bereits zum 13. Mal im A.________ aufhalte, wobei nie, auch nicht durch jeweilige Zwangsmedikation und andere Therapieformen, eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung oder auch nur eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Der Berufungskläger habe im Gegenteil in immer kürzer werdenden Abständen in die Anstalt eingewiesen werden müssen.
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3.1 Gemäss Art. 397a Abs. 1 ZGB darf eine mündige Person namentlich wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer geeigneten Anstalt untergebracht oder zurückbehalten werden, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erwiesen werden kann. Was unter einer geeigneten Anstalt zu verstehen ist, umschreibt das Bundesrecht nicht näher (BGE 112 II 486 E. 3, auch zu den Gründen; zum Begriff der Anstalt allgemein BGE 121 III 306 E. 2b S. 308). Aus dem in der genannten Bestimmung erwähnten Zweck der Freiheitsentziehung, der eingewiesenen Person die nötige persönliche Fürsorge zu erbringen, ergibt sich aber, dass es sich um eine Institution handeln muss, die mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Fürsorge und Betreuung zu befriedigen (BGE 112 II 486 E. 4c S. 490; 114 II 213 E. 7 S. 218). Mithin muss im Einzelfall das Betreuungs- und Therapieangebot der Anstalt den vorrangigen Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (BGE 112 II 486 E. 5 und 6 S. 490 ff.). Verlangt wird allerdings nicht, dass die gewählte Anstalt geradezu ideal sei (Schnyder, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, Grundzüge der neuen bundesrechtlichen Regelung, in: ZVW 1979 S. 22, Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl. 2002, N. 25 zu Art. 397a ZGB).
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3.2 Nach den Ausführungen des Gutachters vom 13. August 2003 ist eine stationäre Behandlung des Berufungsklägers in einer Institution unumgänglich, welche eine kontinuierliche Medikamenteneingabe gewährleistet und ein stetes Entweichen verhindert, zumal in der Vergangenheit sämtliche ambulante Settings mangels Krankheitseinsicht des Berufungsklägers innert Kürze gescheitert seien. Als Beispiele nennt der Gutachter schliesslich zwei Anstalten, wobei das A.________ nicht erwähnt wird. Gestützt auf dieses Gutachten hält die Verfügung des Regierungstatthalters vom 15. August 2003 fest, dass der Berufungskläger bis zur Überführung in eine geeignete Anstalt im A.________ zurückbehalten werde. Auch wenn angesichts der gutachterlichen Ausführungen vom 13. August 2003 und der Formulierung des Dispositivs das A.________ nicht als ideale Anstalt gilt, kann entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht geschlossen werden, es sei überhaupt nicht geeignet. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, bedarf der Berufungskläger laut Gutachten vom 13. August 2003 zu seinem Schutz momentan noch weiterer Behandlung im A.________, da die medikamentöse Einstellung noch nicht abgeschlossen ist und abgesehen davon auch nach wie vor Hinweise auf psychotisches Erleben bestehen. Der letzte Bericht des A.________ vom 26. August 2003, auf den die Rekurskommission ebenfalls eingeht, hält fest, unter der jetzigen Medikation habe sich das psychotische Zustandsbild stabilisiert, florid psychotische Symptome seien nicht mehr nachweisbar; die Stimmung sei noch labil, eher zu Depressionen neigend; im Vordergrund stünden Abwehr, Bagatellisieren und Realitätsverletzung. Derzeit bestehe keine Fremd- oder Selbstgefährdung.
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3.3 Diesen Ausführungen des angefochtenen Urteils kann entnommen werden, dass das A.________ den an die Anstalt gestellten Anforderungen des Art. 397a Abs.1 ZGB gerecht wird, zumal der wesentliche Bedarf des Berufungsklägers nach kontinuierlicher Medikamentenabgabe in geschlossenem Rahmen befriedigt wird und aufgrund der Behandlung entgegen der anders lautenden Behauptung des Berufungsklägers eine gewisse Stabilisierung seines Gesundheitszustandes eingetreten ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Berufungskläger bereits mehrmals in die Anstalt hat eingewiesen werden müssen. Das A.________ ist daher als geeignete Anstalt im Sinne des Art. 397a Abs. 1 ZGB anzusehen. Daran ändert nichts, dass es im Lichte des Gutachtens vom 13. August 2003 nicht als optimale Lösung gelten mag, kann doch eine solche, wie bereits dargelegt, nicht verlangt werden (E. 3.1). Daher ist auch nicht von Belang, dass der Berufungskläger früher des öfteren aus der Anstalt ausgebrochen ist. Eine Verletzung von Art. 397a ZGB ist somit nicht auszumachen.
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4.
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Der Berufungskläger lässt schliesslich ausführen, die Hauptsorge der Stellung nehmenden Ärzte liege in der Gefahr der Absetzung der Medikamente und einer möglichen, aber keinesfalls sicheren Fremdgefährdung. Diese sei indes weder Einweisungsvoraussetzung nach Art. 397a Abs. 1 ZGB, noch genüge sie für einen fürsorgerischen Freiheitsentzug. Reiche aber eine Fremdgefährdung für einen fürsorgerischen Freiheitsentzug nicht aus, so gelte dies erst recht für eine mögliche Fremdgefährdung. Ob die erforderliche Medikation nicht anderweitig sichergestellt werden könne, sei nicht überprüft, jedoch trotz der angeblichen bisherigen Misserfolge für möglich gehalten worden.
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Aus dem Gutachten vom 13. August 2003 und dem angefochtenen Urteil, welches sich unter anderem auf dieses Gutachten stützt, ergibt sich, dass die Medikation nur im Rahmen einer stationären Behandlung sichergestellt werden kann. Soweit der Berufungskläger etwas anderes behauptet, richtet er sich gegen anders lautende tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz. Insoweit ist auf die Berufung von vornherein nicht einzutreten (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 126 III 388 E. 8 S. 389). Sodann hat die Rekurskommission die Zurückbehaltung nicht nur gestützt auf Fremdgefährdung, sondern auch infolge nachgewiesener Selbstgefährdung bejaht. Von einer Bundesrechtsverletzung kann demnach keine Rede sein.
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5.
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Damit ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, zumal sich die Berufung von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Berufungskläger auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der kantonalen Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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