VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.523/2003  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.523/2003 vom 04.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.523/2003 /kil
 
Urteil vom 4. November 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A. und B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonales Steueramt Zürich, Sumatrastrasse 10, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Kantons- und Gemeindesteuern 2001 (Kinderabzug),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
2. Abteilung, vom 24. September 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
A. und B.________ wurden für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von 107'400 Franken eingeschätzt (Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2003). Weil sie der Auffassung waren, der Kinderabzug von Fr. 5'400.-- sowie der "Versicherungsabzug" von Fr. 700.-- für den am ... 1981 geborenen Sohn von A.________ seien ihnen zu Unrecht verweigert worden, gelangten sie an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses schützte den angefochtenen Entscheid am 24. September 2003.
 
2.
 
Am 28. Oktober 2003 haben A. und B.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die Kantons- und Gemeindesteuern 2001 auf Fr.101'300.-- festzusetzen. Die Eingabe wirft sowohl Fragen auf, die (zumindest teilweise) im Bundesgesetz vom 14.Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geregelt sind (Abzüge für Versicherungsprämien, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG), als auch Fragen, welche von der Steuerharmonisierung ausgenommen sind (Sozialabzüge, vgl. Art. 9 Abs. 4 StHG). Ob sie als Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinn von Art. 73 StHG oder als staatsrechtliche Beschwerde (vgl. Art. 84 Abs. 2 OG) zu behandeln ist, kann offen bleiben, weil - soweit kantonales Recht in Frage steht, dessen Auslegung und Anwendung das Bundesgericht so oder anders nur unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten überprüfen kann - die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt (BGE 124 II 409 E. 5 S.423).
 
3.
 
3.1 § 34 Abs. 1 lit. a des Zürcher Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG/ZH) gewährt einen Sozialabzug vom Reineinkommen von 5'400 Franken pro Kind. Dieser kann auch für volljährige Kinder beansprucht werden, sofern sich diese in beruflicher Ausbildung befinden und ihr Unterhalt zur Hauptsache vom Steuerpflichtigen bestritten wird. Ob ein Anspruch auf den Kinderabzug besteht, beurteilt sich nach Massgabe der Verhältnisse am Ende der Steuerperiode (§ 34 Abs. 2 StG/ZH). Weil der volljährige Sohn des Beschwerdeführers seine kaufmännische Lehre im August 2001 abgeschlossen hat und mithin am Ende der Steuerperiode 2001 nicht mehr in Ausbildung stand, hat die Vorinstanz insoweit den Anspruch auf einen Kinderabzug verneint. Dieser Entscheid, welcher die ausdrückliche gesetzliche Regelung befolgt, verstösst offensichtlich nicht gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV; vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit Hinweisen): Im Einschätzungsverfahren als Teil der Massenverwaltung drängt es sich geradezu auf, zur Beurteilung des Anspruchs auf Sozialabzüge auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abzustellen. Die Vergleiche mit einer kaufmännischen Buchhaltung, welche die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anstellen, sind abwegig.
 
Im Übrigen sind die Bedenken der Beschwerdeführer ohnehin unbegründet: Die streitige Regelung ist nur dann nachteilig, wenn ein Kind Anfang Jahr geboren wird und seine berufliche Ausbildung später gegen Ende Jahr abschliesst; diesfalls mussten die Eltern in den betreffenden beiden Jahren während fast zwölf Monaten für den Unterhalt des Kindes aufkommen, können aber nur für das Geburtsjahr einen Sozialabzug machen. Solche Unebenheiten sind jedoch im Bereich der Sozialabzüge hinzunehmen, weil es dort nicht - wie bei den von den Beschwerdeführern zu Unrecht zum Vergleich herangezogenen Abzügen für Berufsauslagen und Schuldzinsen - um die Berechnung effektiver Aufwendungen geht, sondern um eine pauschale Berücksichtigung von sozialbedingten Unterschieden in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ohne Anspruch auf rechnerische Genauigkeit. Im Fall des Beschwerdeführers, dessen Sohn C.________ am ... 1981 geboren wurde, führt die streitige Regelung ohnehin nicht zu einer Schlechterstellung: Der Kinderabzug kann bereits im Geburtsjahr vorgenommen werden, obschon für das Kind nur knapp fünf Monate Kosten angefallen sind. Dieser Vorteil wird später dadurch ausgeglichen, dass im letzten Jahr der Ausbildung kein Kinderabzug mehr gemacht werden kann, obschon der Beschwerdeführer noch während acht Monaten für den Unterhalt seines Sohnes aufgekommen ist.
 
3.2 Die von den Beschwerdeführern weiter verlangte Erhöhung der Obergrenze des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien um 700 Franken gewährt das kantonale Recht nur insoweit, als ein Anspruch auf den Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a StG/ZH (oder einen Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige Personen) besteht (§ 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH; vgl. auch Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Diese Regelung verstösst nicht gegen Art. 9 Abs. 2 lit. g StHG, welcher den Kantonen bezüglich der Höhe des gewährten Abzugs freie Hand lässt. Dass die Verweigerung der entsprechenden Erhöhung auf andere Art und Weise gegen Bundesrecht verstösst, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
 
4.
 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden kann, soweit auf sie einzutreten ist, ohne dass Vernehmlassungen oder Akten einzuholen wären.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).