BGer I 733/2002 | |||
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BGer I 733/2002 vom 10.11.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 733/02
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Urteil vom 10. November 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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P.________, 1956, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die CAP Rechtsschutz AG, Bleicherweg 70, 8002 Zürich
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 10. September 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1956 geborene P.________ war in der Schweiz zuletzt als Raumpflegerin bei drei verschiedenen Arbeitgebern tätig. Im Juni 2000 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen an und beanspruchte die Ausrichtung einer Rente. Nach Einholung medizinischer und beruflicher Unterlagen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 6. November 2001 die Abweisung des Leistungsbe-gehrens.
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B.
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Dagegen liess P.________ Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben, eventuell einer Viertelsrente, nötigenfalls nach Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung.
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Nachdem die Verwaltung einen neu eingeholten Bericht der Berufsberatung vom 15. Februar 2002 eingereicht hatte, ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde und die Versicherte einen Bericht von Dr. med. K.________, Leitender Arzt der Chirurgischen Klinik X.________ vom 27. März 2002 ins Recht gelegt hatte, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid vollumfänglich aufzuheben; der Anspruch auf eine Invalidenrente sei zu verneinen und eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese nach Ergänzung des Sachverhalts neu über den Rentenanspruch entscheide.
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P.________ schliesst unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wobei ihr auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % eine Rente zuzusprechen sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Beim Entscheid des kantonalen Sozialversicherungsgerichts, mit welchem die IV-Stelle verpflichtet wird, ergänzende Abklärungen vorzunehmen und neu zu verfügen, handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer kantonalen Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 1 mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten.
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Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 117 V 241 Erw. 2a).
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1.2 In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst P.________ auf deren Abweisung, wobei ihr auf Grund eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % eine Rente zuzusprechen sei. In der Vernehmlassung gestellte Anträge der Beschwerdegegnerschaft, in denen eine Rechtsfolge zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei beantragt wird, sind zulässig, wenn sie sich innerhalb des Streitgegenstandes und innerhalb der dem Gericht zustehenden Kognition bewegen. Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weshalb der Antrag von P.________ zulässig ist.
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2.
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Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Erwägungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) sowie über den Beweiswert von medizinischen Gutachten und Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten ist. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen in der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 6. November 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
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3.
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3.1 Das kantonale Gericht hat festgestellt, es sei von einer 100 %igen Restarbeitsfähigkeit der Versicherten hinsichtlich einer körperlich leichten, einhändigen Tätigkeit auszugehen, wobei es das Invalideneinkommen verbindlich auf Fr. 33'065.- festgelegt hat. Die Vorinstanz hat die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese erneut über die Höhe des Valideneinkommens entscheide. Insbesondere stellte sie fest, bevor über die Höhe dieses Einkommens entschieden und die Invaliditätsbemessung zu Ende geführt werden könne, seien weitere Abklärungen über die vertragliche und effektive Beschäftigung der Versicherten vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens und im zeitlichen Verlauf bis zum entscheidwesentlichen Zeitpunkt (6. November 2001), über die Arbeitsaufteilung zwischen der Versicherten und ihren mitarbeitenden Familienmitgliedern respektive herangezogenen Dritten sowie über die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur alleinigen Bewältigung der vertraglich übernommenen und (teilweise) von Familienangehörigen oder Dritten ausgeführten Arbeiten im Rahmen eines normalen Arbeitspensums im Gesundheitsfall und die diesbezüglichen Verdienstmöglichkeiten (ohne Mithilfe) erforderlich.
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3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, es stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die Versicherte vor Eintritt des Gesundheitsschadens durch ihre persönliche Arbeit ein Valideneinkommen von Fr. 40'700.- erzielt habe. Diese Annahme werde durch die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil über die Zweifel bezüglich des von der Verwaltung ermittelten Valideneinkommens sowie durch das darin aufgeführte Durchschnittseinkommen von Fr. 44'600.- für Raumpflegerinnen nach den Tabellenlöhnen des BFS gestützt. Gehe man von einem im Zeitpunkt des Erlasses der rentenabweisenden Verfügung gegebenen Valideneinkommen von Fr. 43'700.- und von einem Invalideneinkommen von Fr. 34'025.- aus, was zu einem Invaliditätsgrad von 22 % führe, könne der Fall als liquide und spruchreif betrachtet werden. Hingegen würden die von der Vorinstanz geforderten differenzierten Abklärungen zu keiner anderen Lösung führen, sondern die Möglichkeiten der Verwaltung sprengen, den Sachverhalt objektiv und rechtsgenügend festzustellen. Während sich die Beweisführungslast der IV-Stelle im Rahmen der Untersuchungsmaxime auf die Instrumente des IK-Auszugs und des Fragebogens für den Arbeitgeber sowie auf die Aussagepflicht der versicherten Person beschränke, besitze die Vorinstanz die geeigneten beweisrechtlichen Mittel, um als richterliche Instanz sowohl die Versicherte als auch die in Frage kommenden Drittpersonen als Zeugen einzuvernehmen, unter Androhung der strafrechtlichen Folgen im Falle einer bewussten falschen Zeugenaussage.
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3.3 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, der Sachverhalt sei nicht in rechtsgenügender Weise abgeklärt worden, sodass eine zuverlässige Ermittlung des Valideneinkommens nicht möglich ist. Sodann ist zu beachten, dass bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens verletzt (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG). Anders verhält es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn auf Grund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 mit Hinweisen). Schliesslich geht entgegen den Ausführungen der IV-Stelle aus den Akten nicht hervor, dass die Versicherte oder ihr Arbeitgeber bewusst falsche Angaben über Verdienst oder bezahlte Löhne gemacht hätten. Daraus kann auch nicht zum Vornherein geschlossen werden, die Versicherte, welcher eine bestimmte Beweislast obliegt (BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen), befinde sich in einem Beweisnotstand, weil es ihr ohnehin nicht gelingen werde, die Tatsachen zu beweisen, von denen sie Rechte ableiten will.
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Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz die Sache zu Recht an die IV-Stelle zurückgewiesen hat, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
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4.
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Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. In Anwendung von Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG steht der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 10. November 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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