BGer 4P.198/2003 | |||
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BGer 4P.198/2003 vom 11.11.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.198/2003 /lma
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Urteil vom 11. November 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Parteien
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B.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
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Hans Suppiger,
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gegen
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A.________,
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Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecherin
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Judith Maria Erni,
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0bergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz.
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Gegenstand
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Art. 9 BV (Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des 0bergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 11. Juli 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (nachstehend: Vermieter) vermietete der B.________ AG (nachstehend: Mieterin) auf der Parzelle X.________ einen Lagerplatz und auf Parzelle Y.________ eine Gewerbehalle mit Tankanlage, Vorplatz und Personalraum. In der Folge kündigte der Vermieter der Mieterin das Mietverhältnis wegen ausstehender Mietzinszahlungen.
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B.
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Der Vermieter klagte beim Amtsgericht von Willisau auf Ausweisung der Mieterin aus dem Mietobjekt. Am 21. August 2001 erliess der Amtsgerichtspräsident den Ausweisungsbefehl. Eine dagegen erhobene Beschwerde der Beklagten wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 30. Oktober 2001 ab und verpflichtete die Beklagte, das Mietobjekt innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen. Zudem ermächtigte das Obergericht den Kläger bei unbenütztem Ablauf dieser Frist, unter Vorlage dieses Entscheids bei der Kantonspolizei Luzern die polizeiliche Vollstreckung dieses Entscheides auf Kosten der Beklagten zu verlangen, wobei der Kläger die entsprechenden Kosten vorzuschiessen hatte.
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Da die Beklagte den Räumungsbefehl missachtete, liess der Kläger das Mietobjekt in der Zeit vom 15. bis 29. April 2002 mit Hilfe der Polizei und mehrerer Unternehmen räumen. Diese und die Kantonspolizei stellten für ihre Bemühungen insgesamt Fr. 72'624.45 in Rechnung. Nachdem der Kläger diese Rechnungen bezahlt hatte, forderte er die Beklagte erfolglos zur Rückerstattung auf.
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Am 27. Februar 2003 ersuchte der Kläger das Obergericht des Kantons Luzern darum, die Beklagte in Ergänzung seines Entscheids vom 30. Oktober 2001 zu verpflichten, dem Kläger Fr. 63'829.85 zuzüglich 5 % seit 3. Juli 2002 und Fr. 8'794.60 seit 7. Oktober 2002 zu bezahlen.
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Das Obergericht erachtete diese Räumungskosten mit Ausnahme derjenigen für Eigenleistungen über Fr. 3'000.-- als ausgewiesen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2003 verpflichtete es daher die Beklagte, dem Kläger in Ergänzung des Entscheids des Obergerichts vom 30. Oktober 2001 als Vollstreckungskosten Fr. 60'829.85 nebst 5 % Zins seit 3. Juli 2002 und von Fr. 8'794.60 nebst 5 % Zins seit 7. Oktober 2002 zu bezahlen.
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C.
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Die Beklagte erhebt staatsrechtliche Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juli 2003 aufzuheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin nach Vorlage der beschwerdegegnerischen Belege die Möglichkeit zur Einreichung ergänzender Bemerkungen zu geben. Der Präsident der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts hat das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 16. Oktober 2003 abgewiesen.
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Der Kläger schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe vom Obergericht für die Abfassung der Beschwerde an das Bundesgericht die vom Beschwerdegegner aufgelegten Belege zur Einsicht heraus verlangt. Das Obergericht habe dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, es habe die Belege dem Beschwerdegegner bereits zurückgegeben. Die Beschwerdeführerin stelle daher in ihrer Beschwerde das Gesuch, den Beschwerdegegner dazu aufzufordern, diese Belege nochmals einzureichen und beantrage dem Bundesgericht, ihr nach Einsicht in diese Belege die Möglichkeit zur Einreichung ergänzender Bemerkungen zu geben. Damit verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
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1.2 Nach Art. 93 Abs. 3 OG findet ein weiterer Schriftenwechsel nur ausnahmsweise statt. Es muss ein Grund dafür bestehen, einen solchen anzuordnen, denn ein geordnetes Verfahren hat sich - soll es zeitgerecht beendet werden - im Rahmen gesetzlicher Formen und Fristen zu halten (Urteil des BGer. 4P.207/2002 vom 10. Dezember 2002, E. 1.1).
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1.3 Die Beschwerdeführerin wurde das Akteneinsichtsrecht in die von ihr verlangten Unterlagen bereits gewährt, indem sie darin Einsicht nehmen konnte. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern das die Anfechtung des Urteils des Obergerichts eine nochmalige Einsichtnahme erforderlich machen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich, da im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Grund des Novenverbots neue Einwendungen grundsätzlich nicht zu hören sind (BGE 128 I 354 E. 6c S. 357; 127 I 145 E. 5c/aa). Unter diesen Umständen ist ein hinreichendes Interesse an der nochmaligen Einsicht in die fraglichen Dokumente nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verneinen, weshalb das Gesuch um Herausgabe dieser Akten abzulehnen ist. Damit entfällt der Grund für den von der Beschwerdeführerin verlangten zweiten Schriftenwechsel. Ein solcher ist daher nicht anzuordnen.
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2.
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2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts und macht geltend, das Obergericht habe in willkürlicher Weise seine Zuständigkeit bejaht.
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2.2 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Ein Entscheid ist nicht schon dann willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn er eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 129 I 8 E. 2.1, mit Hinweisen).
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2.3 Im Einzelnen macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe verkannt, dass die vorliegende Streitsache einen Streitwert von über Fr. 8'000.-- aufweise und daher gemäss § 9 und § 7 Abs. 1 lit. b ZPO/LU in Verbindung mit § 226 ZPO/LU in die Kompetenz des Amtsgerichtes falle. Zudem müsse das summarische Verfahren im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, weil die tatsächlichen Verhältnisse streitig und nicht sofort feststellbar seien, wie dies laut § 226 ZPO/LU für die Anwendung des Befehlsverfahrens gefordert werde.
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2.4 Die Rügen sind unbegründet. Ist die im Vollstreckungsverfahren obsiegende Partei zur Auftragserteilung für die Ersatzvornahme ermächtigt worden (§ 295 lit. a ZPO/LU), und hat sie diese angeordnet, wird die unterliegende Partei auf Antrag der obsiegenden verpflichtet, ihr die ausserprozessualen Kosten von Vollstreckungsmassnahmen zu vergüten (§ 302 Abs. 2 ZPO/LU). Dieser Vergütungsanspruch betrifft die Tragung der Kosten der Vollstreckung und keinen Schadenersatzanspruch des Vollstreckungsgläubigers (vgl. Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Kommentar samt einem Anhang zugehöriger Erlasse, 5. Aufl., N. 6 zu § 404 ZPO/BE; vgl. auch Weber, Berner Kommentar, N. 79 zu Art. 98 OR). Das Obergericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es annahm, es könne in der Form einer Entscheidergänzung als Vollstreckungsrichter über die Verlegung der Kosten der Ersatzvornahme der Vollstreckung entscheiden, welche bei Erlass des Befehlsentscheides noch nicht feststanden (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, der Luzerner Zivilprozess, N. 2 zu § 302 ZPO/LU). Ob die Voraussetzungen für das Befehlsverfahren gemäss § 226 ZPO/LU gegeben sind, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht erheblich, da sich dieses Verfahren auf die Beurteilung materiellrechtlicher Ansprüche bezieht und im vorliegenden Fall vollstreckungsrechtliche Ansprüche in Streit stehen. Damit hat das Obergericht seine Zuständigkeit willkürfrei bejaht.
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3.
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3.1 Das Obergericht erachtete die Kosten des Polizeieinsatzes in der Höhe von Fr. 25'487.-- als ausgewiesen. Es führte dazu insbesondere aus, es sei gerichtsnotorisch, dass sich der Beschwerdegegner und sein Bruder C.________, der Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist, bereits seit längerer Zeit einen andauernden und verbissenen Kampf wegen familiär begründeter Grundstückstreitigkeiten lieferten. Diese Auseinandersetzung habe die luzernische Justiz seit Jahren in diversen Straf-, Zivil- und Verwaltungsgerichtsprozessen beschäftigt und betreffe u.a. das Areal, welches die Beschwerdeführerin aufgrund des Ausweisungsentscheids verlassen sollte. Bei einer Auseinandersetzung im Dezember 2000 habe C.________ mit der Anwendung von massiver Gewalt gedroht, gegenüber dem Beschwerdegegner gar mit dem Tod. Nach Aussagen eines Zeugen habe sich C.________ damals "wie ein wildes Tier" verhalten. Weiter führte das Obergericht aus, der Einwand der Beklagten, sie habe sich nie gewaltsam gegen die Zwangsräumung zur Wehr gesetzt oder auch nur entsprechende Drohungen ausgesprochen sei unbehelflich. Aus der Sicht der Polizei habe jedenfalls festgestanden, dass die Beschwerdeführerin das Areal trotz richterlichem Befehl und angedrohter Ungehorsamsstrafe nicht freiwillig geräumt habe und im Zeitpunkt der Zwangsräumung bereits während mehrerer Monate widerrechtlich dort verblieben sei. Widerstand seitens der Beklagten habe bei dieser Sachlage nicht ausgeschlossen werden können, weshalb der Einsatz von 15 Polizisten am ersten Tag nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden könne. Aufgrund der Situation vor Ort habe die Polizei ihren Einsatz bereits am zweiten Tag auf zwei Mann reduziert. Dass die Polizei während der ganzen Räumung diesen Minimalbestand aufrecht erhalten habe, sei nicht zu beanstanden.
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3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und eines fairen Prozesses im Sinne von Art. 29 BV verletzt, indem es zur Begründung seines Standpunkts Akten aus fremden Verfahren heranziehe, ohne der Beschwerdeführerin vorgehend Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben zu haben.
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3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass das vom Obergericht erwähnte Strafverfahren, das ihren Verwaltungsrat betraf, gerichtsnotorisch war. Das Obergericht hatte daher die Beschwerdeführerin nicht auffordern müssen, sich zu diesen notorischen Tatsachen vernehmen zu lassen, weshalb insoweit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.
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4.
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4.1 Weiter wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung vor.
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4.2 Bei der Beweiswürdigung kommt dem Sachgericht nach ständiger Rechtsprechung ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dieser wird überschritten, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, was insbesondere zutrifft, wenn sie auf unhaltbaren Schlüssen beruht oder das kantonale Gericht erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich nicht berücksichtigt hat (BGE 118 Ia 28 E. 1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371). Um den aus Art. 90 Abs. 1 lit. b OG abgeleiteten Rügeanforderungen zu genügen, hat die Beschwerdeführerin im Einzelnen zu zeigen, inwiefern die als willkürlich kritisierte Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 128 III 50 E. 1c; 125 I 492 E. 1b, je mit Hinweisen).
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Im Einzelnen rügt die Beschwerdeführerin, die Annahme des Obergerichts, die Verhältnismässigkeit des Polizeieinsatzes sei nachgewiesen, sei willkürlich. Der Beschwerdegegner habe in seiner Rechtsschrift an das Obergericht zu Recht nirgends dargetan, dass die Beschwerdeführerin gegen die Räumung der Mietobjekte gewaltsamen Widerstand angemeldet habe oder dass auf Grund irgendwelcher Umstände mit einem Widerstand zu rechnen gewesen sei, der das Aufgebot eines Polizeikontingentes von 15 Mann erfordert hätte. Es treffe zwar zu, dass der Beschwerdegegner und C.________, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, in einen andauernden und verbissenen Kampf wegen familiär begründeter Grundstückstreitigkeiten verstrickt seien. Das vom Obergericht selektiv, einseitig und willkürlich herangezogene Zitat, wonach sich C.________ "wie ein wildes Tier" verhalten haben soll, sei jedoch nicht geeignet, die Verhältnismässigkeit des polizeilichen Einsatzes zu beweisen.
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Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass sich das Obergericht bezüglich des Polizeieinsatzes nicht alleine auf die zitierte Zeugenaussage, sondern das Strafverfahren bezüglich des Vorwurfs der Gewaltandrohung als solches, das konfliktgeladene Verhältnis zwischen den Parteien und das widerrechtliche Verbleiben auf den zu räumenden Parzellen bezieht (vgl. E. 3.1 hievor). Mit diesen Umständen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, weshalb sie nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Beurteilung des Polizeieinsatzes offensichtlich unhaltbar sein soll.
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4.3 Das Obergericht nahm an, aus dem Betreff "Räumungsarbeiten vom 15. bis 25. April 2002" der Rechnung der D.________ AG für über Fr. 18'072.50 gehe unmissverständlich hervor, dass sich die Abrechnung über die geleisteten 332,5 Arbeitsstunden auf die Arbeiten bei der Zwangsräumung beziehe. Da keine objektiven Anhaltspunkte bestünden, dass dem nicht so sei, habe die Beschwerdeführerin diese Kosten zu tragen.
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Die Beschwerdeführerin gibt diese Erwägung als willkürlich aus und bringt zusammengefasst vor, die Frage, in welchem Zustand ein Mietobjekt zurückgegeben werden müsse, führe schon in rechtlicher Hinsicht oft zu Unsicherheiten. Es sei zu vermuten, dass die D.________ AG auch Arbeiten ausgeführt hätten, für welche die Beschwerdeführerin als Mieterin nicht habe aufkommen müssen.
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Da die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Vermutungen - wie das Obergericht zu Recht anführt - keine objektiven Anhaltspunkte vorbringt, legt sie nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern das Obergericht im Zusammenhang mit der Rechnung der D.________ AG in Willkür verfallen sein soll.
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4.4 Das Obergericht führte aus, gemäss Rechnung der E.________ vom 16. April 2002 über Fr. 308.-- seien an diesem Tag vier Asylbewerber während sieben Stunden im Einsatz gewesen. Die allgemeine Bestreitung der Beschwerdeführerin sei nicht geeignet, diese Rechnung zu entkräften.
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Die Beschwerdeführerin rügt, diese Annahme sei willkürlich. Die Beschwerdeführerin habe diese Rechnung nur allgemein bestreiten können, weil darin nicht konkret aufgeführt werde, welche Arbeiten die vier Asylbewerber ausgeführt hätten.
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Die Rüge dringt nicht durch. Zwar trifft es zu, dass in der Rechnung der E.________ die geleistete Arbeit nicht näher präzisiert wird. Es ist jedoch nicht offensichtlich unhaltbar von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, die Arbeiten, welche während der Zeit der Räumung auf dem entsprechenden Gelände ausgeführt wurden, hätten Räumungsarbeiten betroffen. Das Obergericht ist daher nicht in Willkür verfallen, wenn es unter den gegebenen Umständen von einer genügenden Substanziierung der Rechnung der E.________ ausgegangen ist und von der Beschwerdeführerin erwartete, dass sie begründete Zweifel weckt, dass die geleistete Arbeiten im Zusammenhang mit der Räumung stehen. Dies gelingt jedoch der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechnung der E.________ nicht. Dasselbe gilt auch für die Rechnung der F.________ AG vom 30. April 2003 für die Umdeponierung von Silo und Toren und der Rechnung der G.________ AG vom 30. April 2003 bezüglich derer die Beschwerdeführerin ebenfalls rügt, aus ihnen gehe nicht hervor, dass sich die erbrachten Leistungen auf die Räumung bezogen hätten. Insoweit ist daher eine willkürliche Beweiswürdigung des Obergerichts zu verneinen.
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4.5 Alsdann macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Rechnung der H.________ AG vom 30. April 2002 für den Einsatz eines Raupenbaggers dem Sinne nach geltend, das Obergericht habe angenommen es sei nicht erstaunlich, dass bei der Räumung ein Raupenbagger zum Einsatz gekommen sei. Da der Beschwerdegegner selbst nicht aufgeführt habe, für welche Arbeiten der Bagger habe eingesetzt werden müssen, sei das Obergericht in Willkür verfallen, wenn es ohne das geringste Indiz zum Schluss kommen sei, der Raupenbagger sei für die Räumungsarbeiten beigezogen worden.
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Die Rüge ist unbegründet, da dem angefochtenen Urteil zu entnehmen ist, dass das Obergericht annahm, die Beschwerdeführerin sei im Abbau, der Aufbereitung sowie dem Transport von Sand- und Kiesmaterialien tätig und der Bagger sei zur Räumung der Kieswaschanlage erforderlich gewesen. Inwiefern dies unhaltbar sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
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4.6 Auf die Rüge der Beschwerdeführerin, die vom Beschwerdegegner mit Fr. 3'000.-- in Rechnung gestellten Eigenleistungen seien nicht nachgewiesen, ist nicht einzutreten, weil das Obergericht diese Eigenleistungen nicht zugesprochen hat.
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4.7 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Rechnung der I.________ AG vom 16. Mai 2003 über Fr. 429.60 sei ihr in willkürlicher Weise überbunden worden, da die Beschwerdeführerin, welche gegen die Zwangsräumung anerkanntermassen keinen Widerstand geleistet habe, die Schlüssel der Polizei auf erstes Verlangen herausgegeben hätte.
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Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet, da von der Beschwerdeführerin, welche die angeordnete Räumung trotz Strafandrohung nicht vornahm, realistischer Weise nicht erwartet werden konnte, sie werde die Schlüssel freiwillig herausgeben.
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5.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Gesuch um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels im Sinne von Art. 93 Abs. 3 OG wird abgewiesen.
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2.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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