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Informationen zum Dokument  BGer 6S.337/2003  Materielle Begründung
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BGer 6S.337/2003 vom 14.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.337/2003 /kra
 
Urteil vom 14. November 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger,
 
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Barbara Boner, Schauplatzgasse 9, Postfach 678, 3000 Bern 7,
 
gegen
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Missachten des Signals "Einfahrt verboten",
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 14. August 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ fuhr mit seinem Personenwagen am 13. April 2002 in Bern vom Bubenplatz her kommend bis vor das Hotel Schweizerhof. Er hielt parallel zu den vor dem Hotel parkierten Fahrzeugen an und fuhr anschliessend rückwärts an den Fahrbahnrand vor die Schweizerhof-Passage (Bahnhofplatz 9). Dabei überfuhr er die Wartelinie der dort einmündenden Einbahnstrasse. Er stellte sein Fahrzeug ab und entfernte sich.
 
B.
 
Mit Strafmandat des Untersuchungsrichters 7 des UR-Amtes III Bern-Mittelland wurde X.________ wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" sowie Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 140.-- verurteilt.
 
Dagegen erhob X.________ Einsprache. Der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen verurteilte ihn am 11. Februar 2003 wegen Missachtens des Signals "Einfahrt verboten" und Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden zu einer Busse von Fr. 140.--.
 
Auf Appellation des Verurteilten hin stellte das Obergericht des Kantons Bern am 14. August 2003 fest, dass das angefochtene Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als X.________ des Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis zwei Stunden schuldig erklärt worden war. Mit gleichem Urteil verurteilte das Obergericht X.________ wegen Missachtung des Signals "Einfahrt verboten" zu einer Busse von Fr. 140.--.
 
C.
 
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, soweit er des Missachtens des Signals "Einfahrt verboten" schuldig erklärt worden sei.
 
Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen (act. 6).
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Bereits gegenüber den Vorinstanzen brachte der Beschwerdeführer vor, die betreffende Einbahnstrasse beginne nicht auf der Höhe der Wartelinie, welche entlang der um den Bahnhofplatz führenden Strasse und damit schräg angebracht sei, sondern auf der Höhe des zurückversetzten Signals "Einfahrt verboten". Indem er den Bereich zwischen der vorversetzten Wartelinie und dem Signal befahren habe, habe er das Signal nicht missachtet. Die Wartelinie und das Signal für die Einbahnstrasse würden nicht zusammenhängen, weshalb die Wartelinie den Geltungsbereich des Signals nicht erweitern könne. Der Schuldspruch verletze Bundesrecht (Beschwerde, S. 5 ff.).
 
1.1 Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Nach Art. 103 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) stehen Signale am rechten Strassenrand. Sie können am linken Strassenrand wiederholt, über die Fahrbahn gehängt, auf Inseln gestellt oder in zwingenden Ausnahmefällen ausschliesslich links angebracht werden. Gemäss Abs. 2 der Norm werden Signale so aufgestellt, dass sie rechtzeitig erkannt und nicht durch Hindernisse verdeckt werden.
 
Vorschriftssignale im Sinne von Art. 16 Abs. 1 SSV gelten gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Soll die angekündigte Vorschrift weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Nach Art. 18 Abs. 3 SSV zeigt das Signal "Einfahrt verboten" (2.02, Anhang SSV) an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das "Signal Einbahnstrasse" (4.08, Anhang SSV). Diese Vorschriften werden durch Art. 37 Abs. 3 VRV (SR 741.11) ergänzt, wonach der Fahrzeugführer auf Einbahnstrassen nicht rückwärts fahren darf, ausser beim Parkieren, Ankuppeln von Anhängern und dergleichen.
 
1.2 Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz überfuhr der Beschwerdeführer beim Rückwärtsfahren zum Parkieren die Wartelinie der Einbahnstrasse. Da er sich vor dem Rückwärtsfahren noch nicht in der Strasse selbst befand, findet die Ausnahmevorschrift von Art. 37 Abs. 3 VRV keine Anwendung.
 
Die fragliche Strasse ist zweispurig. Vor dem Bahnhofplatz trennt eine Insel die beiden Spuren. Die dem Hotel Schweizerhof am nächsten liegende Spur mündet in eine von links kommende und um den Bahnhofplatz führende Strasse ein. Diese beschreibt eine langgezogene Linkskurve. Die Markierung der Wartelinie folgt der Kurve, weshalb deren beiden Enden nicht auf der gleichen Höhe stehen. Aus der Sicht des die Einbahnstrasse befahrenden Verkehrs steht das Signal "Einfahrt" verboten" vor der Strassenmündung links auf einer Insel in der Mitte der Strasse (die andere Fahrspur darf vom Gegenverkehr befahren werden). Es steht im Verhältnis zum Beginn der Wartelinie auf der gegenüberliegenden Strassenseite am Trottoirrand deutlich zurückversetzt (vgl. Urteil Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, S. 1 ff.).
 
Die Vorinstanzen haben zutreffend angenommen, dass das Fahrverbot ab der äussersten Markierung der Wartelinie am Trottoirrand vor dem Hotel Schweizerhof gilt und nicht erst auf der Höhe des zurückversetzten Signals. Stehen die beiden äusseren Endpunkte einer Strasse bzw. Fahrspur wie hier auf Grund der Strassenlage nicht auf der gleichen Höhe, genügt es, das Signal "Einfahrt verboten" seitlich an einem der beiden Enden anzubringen. Wie die Vorinstanzen überzeugend darlegen, diente das Aufstellen der Signaltafel auf einer Insel der besseren Erkennbarkeit des Signals. Nur dort ist das Signal für alle Verkehrsteilnehmer, die das Verbindungsstück zur Spitalstrasse in der verbotenen Richtung zu befahren beabsichtigten, klar erkennbar, während dies auf der rechten Strassenseite nicht der Fall wäre (Urteil Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, S. 3 f.; angefochtenes Urteil, S. 7). Da der aktuelle Standort aus Gründen der Verkehrsführung und Verkehrsregelung optimal ist, lag ein Grund im Sinne von Art. 103 Abs. 1 SSV vor, der das Aufstellen des Signals auf der linken statt der rechten Strassenseite erlaubte (Art. 103 Abs. 1 SSV). Daran vermag der Umstand, dass es sich dabei um das kürzere eine Ende der Einbahnspur handelte, nichts zu ändern. Das Gesetz schreibt keine Pflicht fest, in solchen Situationen auf beiden Seiten ein Signal aufzustellen.
 
Das Signal "Einfahrt verboten" stand hier vorschriftsgemäss am einen Ende der betreffenden Strasse (Art. 18 Abs. 3 SSV). Dies begründet eine Ausnahme von der Regelung des Art. 16 Abs. 2 SSV, zumal das Signal sehr gut erkennbar und optisch durch die Wartelinie klar mit der anderen Strassenseite verbunden war. In Fällen wie hier markiert nicht das Signal selbst, sondern das längere Ende der Einmündung den Beginn der Einbahnstrasse. Die Signalisation gilt entsprechend vom Anfang der Einbahnstrasse an. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verletzt kein Bundesrecht.
 
2.
 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. November 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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