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Informationen zum Dokument  BGer 1P.511/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.511/2003 vom 19.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.511/2003 /dxc
 
Urteil vom 19. November 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
 
Bundesrichter Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dario Zarro, Gabi Zarro von Gunten Rechtsanwälte, Albisriederstrasse 361, Postfach, 8047 Zürich,
 
gegen
 
A.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Ineichen, Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
 
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
 
Postfach 4875, 8022 Zürich.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 28. Januar 2002 wegen vollendet versuchter vorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie eines hier nicht interessierenden Verkehrsdeliktes zu 6 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Landesverweisung, wobei es deren Vollzug nicht aufschob. Ausserdem verpflichtete es ihn zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an A.________. Es hielt für erwiesen, dass X.________ in der Nacht des 6. März 2000 A.________ ein Fleischermesser von 31 cm Klingenlänge in den Brustkasten gestossen hatte, was dieser nur dank einer Notoperation überlebte.
 
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ am 2. Juni 2003 ab, soweit es darauf eintrat.
 
B.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 1. September 2003 wegen Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________, diesen kassationsgerichtlichen Entscheid aufzuheben. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
 
Die Staatsanwaltschaft, das Obergericht und das Kassationsgericht sowie A.________ verzichten auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Auf die Beschwere ist, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen wird, genügen sie den gesetzlichen Anforderungen nicht.
 
2.
 
2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor, da es von ihm in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene, den Anforderungen des kantonalen Prozessrechts genügende Willkürrügen als "appellatorische Kritik" abgetan habe und darauf nicht eingetreten sei. Ausserdem habe es seine Willkürrügen abgewiesen und dadurch die unhaltbare Beweiswürdigung des Obergerichts zu Unrecht geschützt.
 
2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Unbestritten ist, dass es in der Nacht des 6. März 2000 in der Nähe der Wohnung von B.________ an der D.________strasse 500, zwischen ihrem Freund A.________ und ihrem ehemaligen Freund X.________ zu einer Messerstecherei kam, bei welcher sich die beiden Kontrahenten wechselseitig verletzten. Umstritten ist der Ablauf der Auseinandersetzung.
 
3.1 Nach der Überzeugung des Obergerichts hat sich der fragliche Vorfall wie folgt abgespielt:
 
Der Beschwerdeführer, welcher nie habe verwinden können, dass B.________ im Sommer 1999 ihre Beziehung aufgelöst hatte, belästigte und bedrohte sie und ihren neuen Freund wiederholt. So habe er auch am Abend des 5. März 2000 an der D.________strasse 500 geklingelt und den Beschwerdegegner, der auf den Balkon getreten sei, einmal mehr bedroht. Dieser habe daraufhin seinerseits eine Beschimpfung auf die Combox des Beschwerdeführers gesprochen. Der Beschwerdeführer habe seine Combox mit dieser Beschimpfung am 6. März 2000 nach Arbeitsschluss um 22.07 Uhr abgehört. Daraufhin sei er in die Nähe der D.________strasse 500 gefahren und habe mehrmals den sich in der Wohnung seiner Freundin aufhaltenden Beschwerdegegner angerufen und ihn aufgefordert, sich vor dem Haus einzufinden. Der Beschwerdegegner habe dann seinerseits den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er solle ihn in Ruhe lassen. Schliesslich habe er sich dann anders entschlossen, einen 60 cm langen Holzstock in die eine und ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 6,5 cm in die andere Hand genommen und sei vors Haus getreten. Der Beschwerdeführer, in einem weissen Plasticsack ein Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 31 cm mit sich führend, habe auf der anderen Seite der Schärenmoosstrasse gewartet. Er habe in den folgenden sechs Minuten den Beschwerdegegner wiederholt angerufen und ihn aufgefordert, die Strasse zu überqueren; ebenso habe er seine Ex-Freundin angerufen und ihr gesagt, heute "mache" er ihn und morgen sie. Um 22:37:49 Uhr habe er sie nochmals angerufen und sie aufgefordert, auf den Balkon zu gehen um zu sehen, wer gewinne. Während dieses Telefongesprächs habe sich ihm der Beschwerdegegner zögerlich genähert. Als sich dieser auf der Höhe der Eingangstüre Nr. 498 befunden habe, sei der Beschwerdeführer auf den Beschwerdegegner zugerannt; etwa zwei Meter vor ihm sei er stehen geblieben, habe sein Messer ausgepackt und angegriffen. Der Beschwerdegegner habe das Messer mit dem Stock abgewehrt und sein Klappmesser einhändig geöffnet. Beim folgenden Kampf habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner wissentlich und willentlich das Messer in den Brustkasten gestossen und ihn dadurch lebensgefährlich verletzt. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer seinerseits mit drei wenig tiefen Stichen in den Oberkörper verletzt. Die beiden Kontrahenten hätten dann voneinander abgelassen; der Beschwerdeführer hätte sich mit seinem Auto selbständig ins Universitätsspital in Pflege begeben. Der Beschwerdegegner habe sich in die Wohnung seiner Freundin zurückgezogen, von wo aus er die Sanität gerufen habe.
 
3.2 Zu dieser Überzeugung kam das Obergericht namentlich deshalb, weil es die Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Freundin zum Vorfall für glaubhaft und schlüssig und mit den weiteren Indizien - insbesondere dem zeitlich genau bestimmbaren letzten Anruf des Beschwerdeführers bei seiner Ex-Freundin vor dem Angriff und dem Notruf des Beschwerdegegners bei der Sanität - vereinbar fand. Die Version des Beschwerdeführers fand es dagegen widersprüchlich und mit dem Zeitablauf nicht vereinbar:
 
3.2.1 Nach der Teilnehmeridentifikation rief der Beschwerdeführer vor der Messerstecherei um 22:37:49 Uhr letztmals auf den Hausanschluss von B.________ an; das Gespräch dauerte 11 Sekunden. Der Notruf des nach der Auseinandersetzung schwer verletzten Beschwerdegegners ging um 22:40:23 Uhr bei der Notrufzentrale der Sanität Zürich ein; er wurde unbestrittenermassen vom Hausanschluss von B.________ getätigt. Auf diese Zeitangaben konnte das Obergericht willkürfrei abstellen, es bestehen keine ernsthaften Gründe anzunehmen, der Leitrechner der Notrufzentrale oder die von der Bezirksanwaltschaft angeordnete Teilnehmeridentifikation hätten die Telefongespräche zeitlich unzuverlässig erfasst. Dass der vom Beschwerdeführer in verschiedenen Versionen geschilderte Ablauf der Auseinandersetzung, worauf zurückzukommen sein wird, mit diesen zeitlichen Eckdaten kaum in Übereinstimmung zu bringen ist, beweist keineswegs, dass diese falsch sind, sondern legen vielmehr den vom Obergericht gezogenen, willkürfreien Schluss nahe, dass dessen Ausführungen zum Geschehen nicht stimmen.
 
3.2.2 Nach den Aussagen des Beschwerdeführers hat er am 6. März 2000 nach Arbeitsschluss seine Combox abgehört und darauf den Anruf des Beschwerdegegners vorgefunden, welcher ihm mitgeteilt habe: "Ich finde Dich schon, Du brauchst keine Angst zu haben". Er habe dann den Beschwerdegegner angerufen; sie hätten sich geeinigt, sich vor der Post in Zürich-Seebach zu treffen. Er sei dorthin gefahren und habe den Beschwerdegegner nochmals angerufen. Dieser habe zunächst sein Kommen zugesichert, dann aber zurückgerufen und ihn aufgefordert, an die D.________strasse 500 zu kommen. Dies habe er abgelehnt und auf einem Treffen bei der Post beharrt. Während er gewartet habe, habe er noch kurz seine Ex-Freundin angerufen. Der Beschwerdegegner sei dann bei der Post Seebach erschienen und habe ihm untersagt, mit seiner Ex-Freundin weiterhin Kontakt zu pflegen. Er habe erwidert, das sei deren Sache. Daraufhin habe ihn der Beschwerdegegner angegriffen, sofort zweimal in die linke Körperseite gestochen und sei dann weggerannt. Er habe die Fahrertüre seines Autos geöffnet und das dort liegende Messer behändigt. Damit sei er dem Beschwerdegegner nachgerannt. 10 bis 15 Meter vor der D.________strasse 500 habe dieser angehalten, sich umgedreht und sei mit einem Messer in der linken und einem Gegenstand - wahrscheinlich einer Metallstange - in der anderen Hand auf ihn zugekommen. Dann sei es zum Kampf gekommen, wobei ihn der Beschwerdegegner zunächst in den Rücken und er diesen dann in den Brustkorb gestochen habe. Er sei dann zu seinem Auto gerannt und ins Universitätsspital gefahren.
 
3.2.3 Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hätte sich somit in 2 Minuten 23 Sekunden Folgendes abspielen müssen:
 
- die beiden Kontrahenten treffen vor der Post Seebach aufeinander; kurze Diskussion zwischen den Beiden;
 
- Messerangriff des Beschwerdegegners auf den Beschwerdeführer, welcher leicht verletzt wird;
 
- Flucht des Beschwerdegegners in Richtung D.________strasse 500; gleichzeitig geht der Beschwerdeführer zu seinem in der Nähe geparkten Auto, behändigt das Fleischermesser und rennt dem Beschwerdegegner nach;
 
- wenige Meter vor der D.________strasse 500 hält der Beschwerdegegner inne und wendet sich dem Beschwerdeführer zu, der auf 10 - 15 m aufgeholt hat;
 
- der Beschwerdegegner greift den Beschwerdeführer erneut an; dieser wehrt sich und sticht dem Angreifer das Fleischermesser in die Brust;
 
- die Beiden lassen voneinander ab; der Beschwerdegegner zieht sich schwer verletzt in die im ersten Stock gelegene Wohnung seiner Freundin zurück und ruft von deren Hausanschluss aus die Sanität, nachdem seine Freundin zunächst vergebens versucht hatte, diese per Natel zu erreichen.
 
Da die Distanz zwischen der Post Seebach und der D.________strasse 500, die vom Beschwerdeführer auf 100-200 m geschätzt wurde, nach der Plankopie in Wirklichkeit aber rund 350 m beträgt, konnte das Obergericht diese Version des Beschwerdeführers willkürfrei als schon aus zeitlichen Gründen unmöglich und deshalb unwahr zurückweisen. Zudem hielt es die Aussage von B.________ zum Vorfall für glaubhaft, wonach sie vom Balkon aus den Beschwerdegegner im Bereich des Hauseinganges D.________strasse 500 und den Beschwerdeführer an der beleuchteten Ecke links vom Eingang sah, als letzterer sie anrief und aufforderte auf den Balkon hinauszukommen um zu sehen, "wer gewinne". Das Abstellen auf diese Aussage ist auch deshalb haltbar, weil sie bereits am 7. März 2000, ab 00:30 Uhr, erfolgte, in einem Zeitpunkt also, in dem B.________ noch gar keine Möglichkeit gehabt hätte, mit ihrem Freund einen unwahren, für diesen möglichst günstigen Ablauf des Geschehens abzusprechen; dass eine solche Absprache in der kurzen Zeit, in der die Beiden nach der Messerstecherei auf die Ambulanz warteten, hätte erfolgen können, ist schon auf Grund der schweren Verletzungen des Beschwerdegegners auszuschliessen. Und dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Version des Geschehens wegen der Zeitverhältnisse angezweifelt wurde, den Ort des erstens Aufeinandertreffens der beiden Kontrahenten einfach näher zur D.________strasse 500 verlegte, macht seine Darstellung auch nicht glaubhafter, wie das Obergericht zu Recht feststellte.
 
3.3 Das Obergericht konnte damit willkürfrei davon ausgehen, dass es der Beschwerdeführer war, der die Auseinandersetzung mit dem Beschwerdegegner aktiv suchte und planmässig herbeiführte mit der Absicht, seinen Gegner mit dem mitgebrachten Fleischermesser zu stechen. Das Obergericht verneinte zudem, dass sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befunden haben könnte, und zwar selbst für den - letztlich nicht auszuschliessenden - Fall dass der Beschwerdegegner den ersten Messerstich gesetzt haben sollte (Entscheid des Obergerichts S. 88). Ob diese rechtliche Beurteilung zutrifft, ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu prüfen; soweit sich der Beschwerdeführer darüber beklagen wollte, wäre darauf nicht einzutreten.
 
Erweist sich somit die obergerichtliche Beweiswürdigung als ohne weiteres haltbar, konnte das Kassationsgericht die Willkürrügen ohne Verfassungsverletzung abweisen.
 
3.4 Damit erweist sich auch die Rechtsverweigerungsrüge als unbegründet. Diese begründet der Beschwerdeführer damit, er habe dem Kassationsgericht rechtsgenüglich dargetan, das Obergericht sei willkürlich davon ausgegangen, dass die "Vorgeschichte entsprechend der Anklage zutreffe", wonach er nicht nur B.________, sondern auch A.________ belästigt habe. Verurteilt wurde der Beschwerdeführer indessen nicht wegen Belästigung seiner Ex-Freundin oder des Beschwerdegegners, sondern allein wegen des Vorfalls vom 6. März 2000. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und das ist auch nicht ersichtlich, er habe dem Kassationsgericht nachgewiesen, dass die angeblich unzutreffende Beurteilung der "Vorgeschichte" durch das Obergericht auch zu einer willkürlichen Beurteilung des eingeklagten Tatvorwurfs führte. Unter diesen Umständen konnte das Kassationsgericht ohne Verfassungsverletzung über diese Rüge hinweggehen, ohne sich damit im Einzelnen auseinander zu setzen.
 
Der Vorwurf ist im Übrigen ohnehin unbegründet. Das Obergericht hat sich eingehend mit den Verhältnissen auseinander gesetzt, die sich nach der Trennung des Beschwerdeführers von B.________ ergaben und keineswegs verkannt, dass diese auch nach dem Beginn ihrer neuen Beziehung zum Beschwerdegegner noch Kontakte mit dem Beschwerdeführer pflegte. Aufgrund der Teilnehmeridentifikation steht indessen fest, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zwischen dem 1. Februar 2000 und dem 5. März 2000 an 12 Tagen 26 Mal auf dessen Natel anrief; das Obergericht konnte damit jedenfalls willkürfrei davon ausgehen, dass er diesen vor der Tat belästigte.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Prozessarmut ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2 RA Dario Zarro, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Vertreter eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, I. Strafkammer, sowie dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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