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Informationen zum Dokument  BGer I 373/2003  Materielle Begründung
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BGer I 373/2003 vom 20.11.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 373/03
 
Urteil vom 20. November 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
F.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Fürsprecher Herbert Bracher, Hauptgasse 35, 4500 Solothurn,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal
 
(Entscheid vom 31. März 2003)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1961 geborene F.________ war zuletzt seit April 1997 als Bauarbeiter bei der Q.________ AG angestellt. Ab 24. Juni 1998 setzte er die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen aus. Am 18. März 1999 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem 24. Juni 1998 in erheblichem Ausmass bestehende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein und den linken Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft holte unter anderem Angaben der Arbeitgeberin vom 16. April 1999, des Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 1. Mai 1999 sowie des Spitals X.________ vom 28. Mai 1999 ein. Ausserdem liess sie bei der Eingliederungsstätte Y.________ ein Arbeitstraining durchführen, welches am 6. September 1999 begann und am 5. November 1999 abgebrochen wurde. Anschliessend gab die Verwaltung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) ein Gutachten in Auftrag, welches am 25. Oktober 2000 erstattet und auf Nachfrage hin am 8. Januar 2001 erläutert wurde. Daraufhin es lehnte die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 13. August 2001 ab, eine Rente auszurichten.
 
B.
 
Der Versicherte liess dagegen Beschwerde erheben. Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens holte die IV-Stelle eine ergänzende Auskunft der MEDAS vom 2. November 2001 ein. Daraufhin erklärte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2001, die Verfügung vom 13. August 2001 werde in Wiedererwägung gezogen; ihm stehe mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine Viertelsrente bzw. bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Härtefalls eine halbe Rente zu. Auch in einem mit "Vororientierung Rente" überschriebenen Brief vom 3.Januar 2002 führte die Verwaltung aus, ab 1.Juni 1999 bestehe ein Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48 %. In der Folge wurde dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Mai 2002 für die Zeit ab 1. Mai 2002 eine halbe (Härtefall-)Rente zugesprochen, wogegen dieser am 6. Juni 2002 wiederum Beschwerde erheben liess. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. Oktober 2002/31. März 2003).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei ihm ab 1. Juni 1999 eine ganze, eventuell eine halbe (bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 %), subeventuell eine halbe Härtefall-Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 48 %) zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle sowie das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. August 2001 bzw. 4. Mai 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab mit der Begründung, der Versicherte habe Anspruch auf eine Rente, die einem Invaliditätsgrad von 48 % entspreche. Die IV-Stelle habe wohl mit der Verfügung vom 13. August 2001 einen Rentenanspruch zu Unrecht verneint; während des kantonalen Beschwerdeverfahrens (lite pendente) habe sie jedoch diese Verfügung am 4. Mai 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 48 % zugesprochen. Die dagegen aufrecht erhaltene Beschwerde sei unbegründet.
 
2.2 Gemäss Art. 58 VwVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BGE 103 V 109 Erw. 2; SVR 2001 IV Nr. 20 S. 60 Erw. 3a, 1996 IV Nr. 93 S. 283 Erw. 4b/aa; ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a mit Hinweisen) kann die Verwaltung bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Diese Bestimmung findet nach Massgabe von Art. 1 Abs. 3 VwVG auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen zwar grundsätzlich keine Anwendung. Es ist indessen nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren vorsehen (BGE 103 V 109 Erw. 2a). Dabei haben die Kantone bei Anwendung eines solchen Verfahrens nicht nur nach Abs. 1, sondern auch in sinngemässer Anwendung der Abs. 2 und 3 von Art. 58 VwVG vorzugehen (ZAK 1992 S. 117 Erw. 5a, 1989 S. 310 Erw. 2a, 1986 S. 304 Erw. 5b mit Hinweisen; Urteil H. vom 17. Januar 2003, P 66/01, Erw. 3.1).
 
2.3 Mit der Verfügung vom 13. August 2001 entschied die IV-Stelle in verneinendem Sinn über den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Juni 1999. Die gerichtliche Prüfung im anschliessenden Rechtsmittelverfahren war rechtsprechungsgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Verfügungserlass am 13. August 2001 beschränkt. Im Verlauf des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens stellte die IV-Stelle in Aussicht, sie werde wiedererwägungsweise auf die Verfügung zurückkommen und dem Versicherten ab 1. Juni 1999 eine Viertels- oder eine halbe (Härtefall-)Rente zusprechen. Am 4. Mai 2002 wurde eine Verfügung dieses Inhalts erlassen, welche sich jedoch nur auf den Zeitraum ab 1. Mai 2002 bezieht. Dagegen erging trotz entsprechendem Vorbescheid und zusätzlicher "Vororientierung" keine Rückkommensverfügung für den durch die Verfügung vom 13. August 2001 geregelten Zeitraum ab 1. Juni 1999. Am 15. Juli 2002 erstattete die IV-Stelle ihre Vernehmlassung, nachdem es das kantonale Gericht abgelehnt hatte, das Verfahren bis zum Erlass der neuen Verfügung sistiert zu halten. Ab diesem Zeitpunkt war ein Zurückkommen (lite pendente) auf die Verfügung vom 13. August 2001 nicht mehr möglich. Diese bildete daher weiterhin den Anfechtungsgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, und die gleichzeitige Beurteilung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Mai 2002, welche sich auf die Zeit ab 1. Mai 2002 bezieht, setzte eine Verfahrensvereinigung voraus.
 
2.4 Der Grundsatz, wonach Verwaltungsverfügungen - unter Vorbehalt der Problematik von Treu und Glauben - nicht ausschliesslich auf Grund ihres Wortlauts, sondern nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen sind (BGE 120 V 497 Erw. 1a mit Hinweisen), gilt mutatis mutandis auch für einen kantonalen Gerichtsentscheid (SVR 1998 ALV Nr. 5 S. 16 Erw. 1c). Die Vorinstanz gelangte in ihren Erwägungen zum Ergebnis, dem Versicherten stehe ab 1. Juni 1999 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 48 % zu. Sie wies die Beschwerde gegen die einen Rentenanspruch verneinende Verfügung vom 13. August 2001 trotzdem ab, weil sie davon ausging, diese sei lite pendente aufgehoben und ersetzt worden. Ein Widerspruch zwischen Erwägungen und Dispositiv liegt unter diesen Umständen nicht vor. Indem das kantonale Gericht sowohl den durch die Verfügung vom 13. August 2001 als auch den durch diejenige (ebenfalls angefochtene) vom 4. Mai 2002 geregelten Zeitraum (ab 1. Mai 2002) beurteilt hat, hat es sinngemäss die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt und den Anfechtungs- und Streitgegenstand auch auf die dazwischen liegende Periode vom 14. August 2001 bis 30. April 2002 ausgedehnt, was im Lichte der diesbezüglichen praxisgemässen Voraussetzungen (BGE 125 V 415 Erw. 1b mit Hinweisen) zulässig war. Für das letztinstanzliche Verfahren, dessen Anfechtungsgegenstand durch den kantonalen Gerichtsentscheid bestimmt wird, hat dies zur Folge, dass ebenfalls die gesamte Zeitspanne bis zum Erlass der zweiten Verfügung vom 4. Mai 2002 zu überprüfen ist.
 
3.
 
In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer könne die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter wegen seiner Rückenbeschwerden nicht mehr ausüben; dagegen sei er in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit zu 70 bis 100 % arbeitsfähig. Sie stützten sich dabei in erster Linie auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2000 mit Erläuterungen vom 8. Januar 2001 und 2. November 2001. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es müsse von einer ungünstigeren Zumutbarkeitsbeurteilung ausgegangen werden.
 
3.1 Das Gutachten der MEDAS beruht neben den Vorakten auf spezialärztlichen Untersuchungen in internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Hinsicht, welche am 24. Juli 2000 stattfanden, sowie einer am 19. September 2000 durchgeführten rheumatologischen Reevaluation. Die Konklusion des Gutachtens wurde im Rahmen einer multidisziplinären Konsens-Konferenz vom 3. August 2000 erarbeitet.
 
Die Rheumatologen PD Dr. med. H.________ und Dr. med. G.________ stellen die Diagnosen eines lumbospondylogenen Syndroms links bei/mit degenerativer Veränderung der Lendenwirbelsäule (Diskushernie und Osteochondrosen L3/4 und L5/S1, Spondylarthrosen und Hypertrophie der Ligamenta flava), Piriformissyndrom links sowie diskreter muskulärer Dysbalance. Im ersten Untergutachten vom 24. Juli 2000 erklären sie, es bestehe aus rheumatologischer Sicht in jeder rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergeneigt, überkopf, ohne repetitive Hebebelastungen über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit repetitiven Stereotypien eine Arbeitsfähigkeit von 70 bis 100 %. Im Bericht vom 19. September 2000 wird ausgeführt, die zwischenzeitlich durchgeführte ergänzende Untersuchung (segmentale lumbale Infiltration des Segmentes L3/L4 durch Dr. med. S.________, Orthopädisches Spital X.________) habe das von neurochirurgischer Seite in Erwägung gezogene lumboradikuläre Syndrom klinisch nicht bestätigt. Dagegen habe sich eine Akzentuierung des die Beschwerden zum Grossteil erklärenden Piriformissyndroms links gezeigt, mit nun korrespondierender SIG-Dysfunktion und einer Beckenasymmetrie im Sinne einer Beckentorsion. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bleibe gegenüber dem Vorgutachten vom 24. Juli 2000 unverändert, wobei sich zur Reintegration ein allmählicher Belastungsaufbau empfehle, beginnend mit einem zunächst 50%igen Pensum in einer rückenadaptierten Tätigkeit.
 
Die unter Beizug einer Dolmetscherin durchgeführte psychiatrische Exploration durch Dr. med. A._________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 24. Juli 2000 ergab gemäss dem diesbezüglichen Untergutachten vom 7. August 2000 keine invaliditätsbegründende Diagnose. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wird eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung genannt. Der Arzt führt aus, psychosoziale Schwierigkeiten mit mangelnder Integrationsfähigkeit dürften den Exploranden in einer gewissen Weise überfordert haben und äusserten sich wegen mangelnder Bewältigungsstrategien und fehlender Ressourcen in einer Überbewertung von sicher vorhandenen körperlichen Beschwerden. Der Explorand sei völlig fixiert auf diese Beschwerden. Er vermöge sich nicht auf die Gegebenheiten einzustellen. Die Emotionalität werde wegen der mangelnden Fähigkeit, diese adäquat zu erkennen, körperlich manifestiert, da eine Alexithymie bestehe. Die psychiatrischen Befunde reichten nicht aus, um eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Es sei dem Exploranden sicher zuzumuten, eine körperlich angepasste Tätigkeit auszuüben, wobei nur sehr einfach strukturierte Tätigkeiten in Frage kämen.
 
Das Gesamtgutachten vom 25. Oktober 2000 bestätigt die genannten Diagnosen. Zusätzlich wird als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Schwerhörigkeit, rechts mehr als links, bei Zustand nach Ohroperation rechts sowie Hörgeräte-Versorgung beidseits erwähnt. Gestützt auf die psychiatrischen und rheumatologischen Befunde wird die Arbeitsfähigkeit in einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergebeugt, überkopf, ohne repetitive Hebebelastungen über 15 kg sowie ohne Arbeiten mit repetitiven Stereotypien auf 70 bis 100 % beziffert. Diese Beurteilung stimme mit jener des Spitals X.________ vom 28. Mai 1999 überein. Zur Reintegration werde ein allmählicher Belastungsaufbau mit einem zunächst 50%igen Pensum empfohlen. In der Schlusszusammenfassung wird erklärt, der Explorand sei unter den genannten Einschränkungen für eine leichte Tätigkeit durchaus zu 70 bis 100 % arbeitsfähig.
 
3.2 Auf Nachfrage der IV-Stelle hin erklärte die MEDAS am 8. Januar 2001, es bestehe in einer rückenadaptierten, leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Arbeiten in Zwangspositionen, vornübergebeugt, überkopf, ohne repetitive Hebebelastungen von mehr als 15 kg sowie ohne Arbeiten mit repetitiven Stereotypien eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Realisierbarkeit dieser Arbeitsfähigkeit dürfte sowohl durch die mangelnden Sprachkenntnisse als auch durch die ausgeprägte Schmerzverarbeitungsstörung limitiert sein. Es werde deshalb zunächst während drei Monaten ein Arbeitspensum von 50 % empfohlen. Dies begründen die Ärzte mit einer doch längeren Absenz von einer geregelten Arbeit und einer bereits bestehenden Chronifizierung. In Beantwortung einer weiteren Rückfrage der Verwaltung führten die Ärzte der MEDAS am 2. November 2001 aus, die im Gutachten erwähnte Chronifizierung gründe in der stets gleichen Schmerzangabe während der Exploration. Die somatoforme Schmerzstörung habe nicht automatisch eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge, zumal wenn keine relevante psychiatrische Co-Morbidität vorliege. Im Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens im August 2000 hätten keine wesentlichen somatischen oder psychischen Faktoren bestanden, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Der Explorand werde daher in einer adaptierten Tätigkeit als zu 70 bis 100 % arbeitsfähig angesehen.
 
3.3 Dem MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2000 und den zusätzlichen Erläuterungen ist mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass der Versicherte aus rheumatologischer Sicht an Beschwerden leidet, welche eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Bauarbeiter ausschliessen, jedoch der Ausübung einer adaptierten leichten bis mittelschweren Tätigkeit, welche bestimmten Anforderungen gerecht wird, im Rahmen von 70 bis 100 % nicht entgegenstehen. Aus den Akten ergibt sich kein Anlass, die Zuverlässigkeit dieser schlüssigen und nachvollziehbar begründeten Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Was die psychiatrische Seite betrifft, lässt der Hinweis auf die eingetretene Chronifizierung der Beschwerden bzw. das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung nicht ohne weiteres den Schluss zu, es liege ein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Dem begutachtenden Psychiater obliegt im Zusammenhang mit derartigen Beschwerdebildern einerseits die Aufgabe, zur Frage Stellung zu nehmen, ob eine psychische Störung von Krankheitswert gegeben sei. Bejahendenfalls hat er ausserdem der Verwaltung (und im Streitfall dem Gericht) aufzuzeigen, ob und inwiefern die versicherte Person über psychische Ressourcen verfügt, die es ihr erlauben, mit ihren Schmerzen umzugehen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person, von ihrer psychischen Verfasstheit her besehen, an sich die Möglichkeit hat, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen einer Arbeit nachzugehen (Urteil R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2; vgl. auch AHI 2000 S. 152 f. Erw. 2b). Die zumutbarerweise verwertbare Arbeitsfähigkeit ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b). Hinsichtlich belastender sozio-kultureller Faktoren hat die Rechtsprechung erkannt, dass deren Auswirkungen nur insoweit zu berücksichtigen sind, als ihnen ein fachärztlich festgestelltes medizinisches Substrat zu Grunde liegt (BGE 127 V 299 f. Erw. 5a, 102 V 165). Vorliegend hat der psychiatrische Gutachter gestützt auf eingehende Untersuchungen unmissverständlich und mit nachvollziehbarer Begründung dargelegt, dass nach seiner Beurteilung die festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mit welcher keine (zusätzlichen) psychiatrischen Befunde korrelieren, nicht zu einer relevanten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. Die Bemerkung, es kämen nur sehr einfach strukturierte Arbeiten in Frage, lässt sich durch die Feststellung erklären, der Beschwerdeführer weise nur ein geringes Bildungsniveau auf. Das Gutachten der MEDAS vom 25. Oktober 2000 wird unter diesen Umständen sowohl in somatischer wie in psychiatrischer Hinsicht als auch in der Gesamtbeurteilung den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht. Mit Verwaltung und Vorinstanz kann auf das darin formulierte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
 
4.
 
4.1 Für den zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorzunehmenden Einkommensvergleich (Art. 28 Abs. 2 IVG) ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des (eventuellen) Rentenbeginns, vorliegend jene im Juni 1999, abzustellen. Ausserdem sind gegebenenfalls bis zum Erlass der Rentenverfügung (hier: 4. Mai 2002) eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen, indem, falls diesbezügliche Hinweise bestehen, auf den entsprechenden Zeitpunkt hin ein weiterer Einkommensvergleich vorgenommen wird. In jedem Fall sind das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu ermitteln (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).
 
4.2 Die IV-Stelle hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt, sie anerkenne den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente, die einem Invaliditätsgrad von 48 % entspreche. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die konkrete Berechnung der Vergleichseinkommen, welche dieser Beurteilung zu Grunde liegen nicht beanstandet, während Beanstandungen prinzipieller Art erhoben werden. Entgegen dem entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers steht ihm trotz der gesundheitlichen Einschränkungen und der mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache der Arbeitsmarkt bezüglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten offen. Hinsichtlich der Bestimmung des Invalideneinkommens bleibt anzumerken, dass die Verwaltung ihrer Berechnung eine Arbeitsfähigkeit von 70 % zu Grunde legte und somit innerhalb der durch die MEDAS genannten Bandbreite von 70 bis 100 % nicht den Mittel-, sondern den Minimalwert wählte. Den Faktoren, welche geeignet sein könnten, die behinderungsbedingte Verdiensteinbusse über die Verminderung der Arbeitsfähigkeit hinaus zu erhöhen (gesundheitlich bedingte Einschränkungen bezüglich gewisser Tätigkeiten; mangelnde Sprachkenntnisse; Hörbehinderung), hat die Verwaltung durch die Vornahme des maximal möglichen prozentualen Abzugs von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc; AHI 2002 S. 62) in einem Ausmass Rechnung getragen, welches angesichts der weiteren Umstände (Niederlassungsbewilligung, Jahrgang 1961) in dieser Höhe nicht als gerechtfertigt erscheint, zumal, wie erwähnt, bereits die Arbeitsfähigkeit sehr zurückhaltend beziffert wurde (vgl. zur Bemessung des Abzugs BGE 126 V 79 Erw. 5b und zu deren Überprüfung im Rechtsmittelverfahren BGE 126 V 81 Erw. 6). Anlass, das Invalideneinkommen, wie gefordert, mit Rücksicht auf invaliditätsfremde Gründe zusätzlich zu reduzieren, bestünde allenfalls dann, wenn dargetan wäre, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Faktoren bereits ohne Behinderung einen wesentlich unter dem branchenüblichen Verdienst liegenden Lohn erzielt hätte, sodass diesem das Valideneinkommen beeinflussenden Umstand nach dem Grundsatz der Parallelität der Bemessungsfaktoren auch beim Invalideneinkommen Rechnung zu tragen wäre (vgl. BGE 129 V 225 Erw. 4.4 mit Hinweisen). Das durch die Verwaltung in den Verfügungen vom 13. August 2001 und 4. Mai 2002 ermittelte Valideneinkommen von Fr. 50'393.- bzw. Fr. 54'971.- liegt (bezogen auf den jeweiligen Rentenbeginn) rund 8 % unter dem Zentralwert des Jahreseinkommens der im Baugewerbe im Anforderungsniveau 4 beschäftigten Männer, welcher sich 1999 auf etwa Fr. 54'590.- und 2002 auf ca. Fr. 59'800.- belief (Berechnung für 1999: 12 x Fr. 4344.- [Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998, S. 25 Tabelle A1] x 42,1 [betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Baugewerbe 1999, Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 98 Tabelle B9.2] : 40 - 0,5 % [Lohnentwicklung von 1998 auf 1999 im Baugewerbe, Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 99 Tabelle B10.2]; Berechnung für 2002: 12 x Fr. 4544.- [LSE 2000 S. 31 Tabelle A1] x 42,0 [Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 98 Tabelle B9.2] : 40 + 2,8 % + 1,6 % [Lohnentwicklung im Baugewerbe von 2000 bis 2002; Die Volkswirtschaft 11/2003 S. 99 Tabelle B10.2]). Selbst wenn jedoch diese Differenz als wesentlich zu gelten hätte, sodass ein zusätzlicher Abzug unter dem Titel "invaliditätsfremde Gründe" prinzipiell angebracht wäre - was als fraglich erscheint, vorliegend jedoch nicht näher zu prüfen ist -, erwiese sich die Bemessung des Invaliditätsgrades durch die Vorinstanz im konkreten Fall nicht als bundesrechtswidrig, wäre doch diesem Umstand durch die Gewährung des maximalen Prozentabzugs von 25 %, welcher sich bei ausschliesslicher Berücksichtigung der die behinderungsbedingte Verdiensteinbusse erhöhenden Faktoren nicht rechtfertigen würde, hinreichend Rechnung getragen worden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht in seinen Erwägungen die dem Beschwerdeführer durch die Verwaltung in Aussicht gestellte Zusprechung einer Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 48 % für die Zeit ab 1. Juni 1999 bestätigt hat.
 
5.
 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Rentenanspruch in ihren materiellrechtlichen Erwägungen korrekt beurteilt. Da jedoch das Dispositiv infolge unrichtiger verfahrensrechtlicher Überlegungen (Erw. 2 hievor) nicht mit der vorgenommenen Anspruchsbeurteilung übereinstimmt, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit sie die Verfügung vom 13. August 2001 betrifft, dennoch teilweise gutzuheissen mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bereits ab 1. Juni 1999 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 48 % zusteht. Die Verwaltung wird noch zu prüfen haben, ob ein Härtefall gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit Art. 28bis IVV gegeben ist. Hinsichtlich der Verfügung vom 4. Mai 2002 ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
 
6.
 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Rente unterliegt und nur bezüglich der Frage des Rentenbeginns teilweise obsiegt, steht eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).
 
Das kantonale Gericht hat in seinen Erwägungen die materiellrechtlichen Ansprüche ebenso beurteilt wie vorliegend das Eidgenössische Versicherungsgericht und die dem Versicherten zugesprochene Parteientschädigung, deren Höhe nicht beanstandet wurde, dementsprechend bemessen. Es besteht deshalb kein Anlass, die Akten zur Prüfung einer Neuverlegung der Parteikosten an die Vorinstanz zu überweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. Oktober 2002/31. März 2003 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 13. August 2001 insoweit abgeändert, als dem Beschwerdeführer für die Zeit ab 1. Juni 1999 eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrads von 48 % zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. November 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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