BGer 4C.82/2003 | |||
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BGer 4C.82/2003 vom 25.11.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4C.82/2003 /lma
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Urteil vom 25. November 2003
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichter Walter, Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Favre,
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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A.________,
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Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Suppiger, Seidenhofstrasse 12,
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6003 Luzern,
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gegen
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B.________ AG,
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Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Beeli, Buchenstrasse 5, Postfach, 6210 Sursee.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag; Lohn,
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Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, vom 11. Februar 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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A.________ (nachfolgend: die Klägerin) war seit dem 1. Februar 1995 bei der B.________ AG (nachfolgend: die Beklagte) tätig. Sie war teilzeitlich beschäftigt und konnte ihre Arbeitszeit flexibel einteilen. Die Klägerin arbeitete zu einem Stundenlohn von Fr. 25.50, inklusive Ferien- und Freizeitentschädigung sowie Anteil am dreizehnten Monatslohn. Ab dem 1. Februar 2000 erschien die Klägerin nicht mehr zur Arbeit. Am 29. April 2000 gebar die Klägerin ein Kind.
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B.
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Mit Klage vom 30. Mai 2001 ersuchte die Klägerin das Amtsgericht Sursee, die Beklagte zur Zahlung von Fr. 41'220.85 nebst Zins zu verurteilen. Die Forderung setzte sich zusammen aus einer Ferienlohnentschädigung, Lohnzuschlägen zur Abgeltung der Feiertage und des dreizehnten Monatslohns sowie Forderungen aus der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers wegen Schwangerschaft und wegen Krankheit. In einer Ergänzungseingabe vom 21. Januar 2002 behauptete die Klägerin, dass die Beklagte die Mindestlohnvorschriften des Gesamtarbeitsvertrages Viscom - GDP/SGG/SLB verletzt hatte. Die eingeklagte Forderung bezifferte sie neu auf insgesamt Fr. 35'008.35 nebst Zins.
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Mit Urteil vom 17. April 2002 hiess das Amtsgericht Sursee die Klage bezüglich der Ferienentschädigung und des Anspruchs auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers wegen Schwangerschaft im Umfang von Fr. 13'050.35 nebst 5% Zins seit dem 13. Oktober 2000 gut. Im darüber hinausgehenden Betrag wies das Amtsgericht die Forderung ab. Auf die Vorbringen in der Ergänzungseingabe trat es nicht ein. Die von der Klägerin erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 11. Februar 2003 ab.
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C.
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Die Klägerin hat gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Berufung beantragt sie, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen in der Berufungsschrift dem Obergericht zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Eventuell sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 35'012.20 nebst 5% Zins seit dem 1. August 2000 zu bezahlen. Der Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung.
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D.
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Das Bundesgericht hat mit Urteil vom heutigen Tag die staatsrechtliche Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gemäss Art. 55 Abs. 1 lit. b OG sind neue Begehren im Berufungsverfahren nicht zulässig. Im kantonalen Verfahren machte die Klägerin eine Forderung von Fr. 35'008.35 nebst 5% Zins seit dem 1. August 2000 geltend. Soweit die Klägerin vor Bundesgericht eine darüber hinausgehende Forderung stellt, ist auf die Berufung nicht einzutreten.
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2.
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Die Berufungsschrift muss die genaue Angabe enthalten, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 55 Abs. 1 lit. b OG). Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sind nur soweit zulässig, als das Bundesgericht, falls es die Rechtsauffassung der Klägerin für begründet erachtet, kein Endurteil fällen kann, sondern die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückweisen muss (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414). Wie sich nachfolgend ergibt, trifft dies im vorliegenden Fall nicht zu, jedoch stellt die Klägerin ein den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG genügendes Eventualbegehren.
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3.
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3.1 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG) vereinbarten die Parteien im schriftlichen Arbeitsvertrag einen Stundenansatz von Fr. 25.50 inkl. Ferien- und Freizeitanteil und 13. Monatslohn. Nach Auffassung der Vorinstanz besteht kein Anspruch auf nachträgliche Abgeltung der Feiertagsentschädigung und des Anteils am dreizehnten Monatslohn, da beides im Stundenlohn ausdrücklich inbegriffen sei. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Stundenlohn von Fr. 25.50 den in Art. 221 Ziff. 1a des Gesamtarbeitsvertrages Viscom - GDP/SGG/SLB (GAV) vereinbarten Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer übersteige.
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3.2 Die Klägerin macht eine Verletzung von Art. 221 Ziff. 1a GAV über die Mindestlöhne geltend. Umgerechnet auf den Mindestlohn von Fr. 4'200.-- für gelernte Arbeitnehmer übersteige der vereinbarte Stundenlohn von Fr. 25.50 zwar diesen Minimallohn. Dies sei indessen nicht der Fall, wenn davon ausgegangen wird, dass der Anteil am dreizehnten Monatslohn und die Feiertagsentschädigung in diesem Stundenlohn inbegriffen sind. Die Beklagte habe der Klägerin daher auf die geleisteten Arbeitsstunden Lohnnachzahlungen zur vollen Abgeltung der Feiertagsentschädigung und des dreizehnten Monatslohns zu leisten.
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3.3 Der Gesamtarbeitsvertrag Viscom - GDP/SGG/SLB, der das Vertragsverhältnis der Parteien regelt, trat am 1. Mai 1995 in Kraft und dauerte bis zum 30. April 1999 (vgl. Art. 701 GAV). Die Klägerin stellt Lohnforderungen, die während der Zeit von Oktober 1995 bis ins Jahr 2000 entstanden. Die Vorinstanz wendet den GAV auf die gesamte Dauer des Einzelarbeitsvertrages an, indem sie stillschweigend davon ausgeht, der GAV bringe noch nach Ablauf seiner Gültigkeitsdauer am 30. April 1999 den mutmasslichen Willen der Parteien zum Ausdruck (vgl. BGE 98 Ia 561 E. 1 und 2 S. 562ff.). Diese Auffassung wird nicht als bundesrechtswidrig ausgegeben.
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Die Klägerin hat ab Ende Januar 2000 nicht mehr für die Beklagte gearbeitet. Dass am 1. Mai 2000 ein mit der Gewerkschaft Comedia / Mediengewerkschaft, der Nachfolgerin der Gewerkschaft Druck und Papier / GDP, ausgehandelter neuer GAV in Kraft trat, wirkt sich daher im vorliegenden Fall nicht aus.
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3.4 Die normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages, welche die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber regeln, sind zwingend und können nur zu Gunsten des Arbeitnehmers vertraglich abgeändert werden (Art. 357 Abs. 2 OR). Zwingende Bestimmungen des Gesetzes von Bund und Kantonen gehen dem Gesamtarbeitsvertrag vor, soweit dieser für den Arbeitnehmer nicht günstiger ist und sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt (Art. 358 OR). Die Vorschriften des GAV über den Mindestlohn können somit durch Einzelarbeitsvertrag nicht zu Ungunsten der Klägerin abgeändert werden.
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3.5 Gemäss den Vorschriften des GAV beträgt der Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer ab dem vierten Berufsjahr Fr. 4'200.-- pro Monat (Art. 221 Ziff. 1a GAV). Hinzu kommt der Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn (Art. 222 GAV). Der Mindestlohn wird jährlich der Teuerung angepasst (Art. 221 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 119 GAV).
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Für bis zu zehn Feiertage jährlich darf kein Abzug am Lohn vorgenommen werden (Art. 210 Ziff. 1 GAV). Die Parteien können den Lohn pro Monat oder pro Stunde festlegen (Art. 220 Ziff. 1 GAV). Teilzeitarbeitnehmer haben Anspruch auf Leistungen dieses GAV entsprechend ihrer reduzierten wöchentlichen Arbeitszeit (Art. 105 Ziff. 2 GAV).
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3.6 Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erwarb die Klägerin im Jahr 1990 das staatlich anerkannte Fähigkeitszeugnis als Offsetmonteurin und war nach dem Lehrabschluss von Mai 1990 bis November 1993 über drei Jahre als Offsetmonteurin tätig. Im Zeitpunkt ihrer Anstellung im Februar 1995 war die Klägerin somit als gelernte Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 221 GAV zu betrachten. Ihr Lohnanspruch setzt sich zusammen aus dem im Stundenlohn berechneten Mindestlohn für gelernte Arbeitnehmer ab dem vierten Berufsjahr (Art. 221 Ziff. 1a GAV in Verbindung mit Art. 220 GAV) plus dem Anteil am dreizehnten Monatslohn (Art. 222 GAV) plus der Feiertagsentschädigung (Art. 210 Ziff. 1 GAV).
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Entgegen der Annahme der Vorinstanz entspricht der Betrag von Fr. 25.50 der Mindestlohnvorschrift nicht, wenn von einem Mindeststundenlohn von Fr. 24.15 (Fr. 4'200.-- x 0,00575) ausgegangen wird (Art. 221 Ziff. 1a in Verbindung mit Art. 220 Ziff. 6 GAV), zu welchem der Anteil am dreizehnten Monatslohn in der Höhe des durchschnittlichen Monatslohnes (vgl. Art. 222 Ziff. 1 GAV) und eine Feiertagsentschädigung addiert werden muss. Die Berufung ist insoweit begründet. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der unter den Parteien vereinbarte Stundenlohn von Fr. 25.50 einen Anteil von 2,76% als Feiertagsentschädigung und einen Anteil von 9,2% als dreizehnten Monatslohn enthält. Dieser Prozentsatz (9,2% plus 2,76% = 11,96%) blieb unangefochten, weshalb darauf abgestellt werden darf.
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Der Lohnnachzahlungsanspruch der Klägerin berechnet sich wie folgt:
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a) Mindeststundenlohn = Mindestjahreslohn (inkl. Teuerung) x 0,00575
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im Jahr 1995 Fr. 4'200.-- x 0,00575 = Fr. 24.15
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im Jahr 1996 Fr. 4'242.-- x 0,00575 = Fr. 24.39
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im Jahr 1997 Fr. 4'242.-- x 0,00575 = Fr. 24.39
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im Jahr 1998 Fr. 4'242.-- x 0,00575 = Fr. 24.39
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im Jahr 1999 Fr. 4'267.50 x 0,00575 = Fr. 24.53
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im Jahr 2000 Fr. 4'270.-- x 0,00575 = Fr. 24.55
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b) Vertragslohn unter Berücksichtigung des Mindestlohns = y
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Vertragslohn (25.50) - 11,96% = 22.45 Mindeststundenlohn
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------------------------------ = ---------------
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25.50 y
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Mindeststundenlohn x 25.50
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y = ----------------------
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22.45
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im Jahr 1995 (24.15 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.43
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im Jahr 1996 (24.39 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.70
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im Jahr 1997 (24.39 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.70
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im Jahr 1998 (24.39 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.70
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im Jahr 1999 (24.53 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.86
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im Jahr 2000 (24.55 x 25.50) : 22.45 = Fr. 27.88
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c) Lohnnachzahlungsanspruch in den Jahren 1995 - 2000
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Das Amtsgericht stellte unangefochten fest, dass die Klägerin im Jahr 1995 872.75 Stunden gearbeitet hatte, wobei der Lohnanspruch für 203.1 Stunden nicht verjährt ist. Gemäss Amtsgericht hatte die Klägerin in den Jahren 1996 850 Stunden, 1997 855.25 Stunden, 1998 825.25 Stunden, 1999 689 Stunden und 2000 53 Stunden gearbeitet. Der Lohnnachzahlungsanspruch pro Jahr errechnet sich folgendermassen:
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(Korrigierter Vertragslohn minus Vertragslohn) x geleistete Arbeitsstunden
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im Jahr 1995 (27.43 minus 25.50) x 203,1 = Fr. 391.98
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im Jahr 1996 (27.70 minus 25.50) x 850 = Fr. 1'870.--
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im Jahr 1997 (27.70 minus 25.50) x 855.25 = Fr. 1'881.55
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im Jahr 1998 (27.70 minus 25.50) x 825.25 = Fr. 1'815.55
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im Jahr 1999 (27.86 minus 25.50) x 689 = Fr. 1'626.04
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im Jahr 2000 (27.88 minus 25.50) x 53 = Fr. 126.14
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Total Fr. 7'711.25 (abgerundet)
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Die Klägerin hat somit einen Anspruch auf Lohnnachzahlung in der Höhe von Fr. 7'711.25.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Klägerin einen noch ausstehenden Anspruch auf Ferienlohn für jährlich fünf Wochen Ferien seit Oktober 1995 habe, da dieser mangels klarer Ausgliederung im Arbeitsvertrag nicht im Stundenlohn inbegriffen sei. Die Vorinstanz bestätigt das erstinstanzliche Urteil, wonach ein Ferienlohn von Fr. 8'341.45 geschuldet sei, wobei sich dieser auf der Grundlage von 3475,6 geleisteten Arbeitsstunden zu einem Stundenlohn von Fr. 25.50 einschliesslich der Feiertagsentschädigung und des dreizehnten Monatslohns berechne.
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4.2 Die Klägerin rügt eine Verletzung von Art. 208 GAV über den Ferienanspruch. Die zu bezahlende Ferienlohnentschädigung sei unter Berücksichtigung der Mindestlohnvorschrift zu berechnen. Daraus ergebe sich ein Anspruch von Fr. 11'911.30.
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4.3 Bei Teilzeitarbeit ist der Ferienlohn in der Höhe des durchschnitt-lichen Lohnes des betreffenden Kalenderjahres geschuldet (Art. 209 Ziff. 7 GAV). Der Anspruch auf Ferienlohn berechnet sich auf der Grundlage des vereinbarten Lohnes unter Berücksichtigung der Feiertagsentschädigung und des Anteils am dreizehnten Monatslohn gemäss der Mindestlohnvorschrift. Insoweit ist die Berufung ebenfalls gutzuheissen.
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Das Amtsgericht berechnete den Ferienlohn von 10,64% unter Abzug des dreizehnten Monatslohns und der Feiertagsentschädigung. Bei fünf Ferienwochen pro Kalenderjahr entspricht der Ferienlohn jedoch einem Prozentsatz von 10.64% des Bruttojahreslohnes (vgl. Rémy Wyler, Droit du travail, Bern 2002, S. 259 f.). Dies ergibt:
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Bruttolohn x 10.64 Stundenlohn x Arbeitsstunden x 10.64
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-------------- = -------------------------------
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100 100
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im Jahr 1995 (27.43 x 203,1 x 10.64) : 100 = Fr. 592.75
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im Jahr 1996 (27.70 x 850 x 10.64) : 100 = Fr. 2'505.18
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im Jahr 1997 (27.70 x 855.25 x 10.64) : 100 = Fr. 2'520.66
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im Jahr 1998 (27.70 x 825.25 x 10.64) : 100 = Fr. 2'432.24
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im Jahr 1999 (27.86 x 689 x10.64) : 100 = Fr. 2'042.40
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im Jahr 2000 (27.88 x 53 x 10.64) : 100 = Fr. 157.22
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Total Fr. 10'250.45
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Der Klägerin wurden bereits Fr. 8'341.45 zugesprochen, weshalb ihr eine Restforderung in der Höhe von Fr. 1'909.-- zusteht.
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5.
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Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Parteien das Arbeitsverhältnis übereinstimmend per 1. Juli 2000 aufhoben und daher ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen Schwangerschaft mehr bestand. Daher bestätigte sie das erstinstanzliche Urteil, welches der Klägerin einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu diesem Datum in der Höhe von Fr. 4'708.90 zusprach.
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Soweit die Klägerin vorbringt, die Parteien hätten keine dahingehende Vereinbarung getroffen und der Lohnfortzahlungsanspruch belaufe sich deshalb bis zum Ablauf der bezahlten Mutterschaftszeit auf ins-gesamt Fr. 7'063.--, ist sie nicht zu hören. Das Bundesgericht ist im Verfahren der Berufung an die tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien per 1. Juli 2000 einen Aufhebungsvertrag abschlossen, gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Vertrag zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn die Parteien damit nicht eine zwingende Gesetzesnorm zu umgehen versuchen (BGE 118 II 60; Pra 2001 199 E. 3b). Eine Umgehung zwingenden Gesetzesrechts ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich.
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Hingegen berechnet sich der Lohnfortzahlungsanspruch unter Berücksichtigung der Mindestlohnvorschrift (Art. 221 GAV). Bei Mutterschaft hat die Arbeitnehmerin während sechzehn Wochen Anspruch auf bezahlte Absenz ohne Arztzeugnis (Art. 213 Ziff. 1 und Ziff. 5 GAV). Diese Absenz beginnt frühestens vier Wochen vor der Niederkunft und dauert längstens bis 16 Wochen nach der Niederkunft (Art. 213 Ziff. 1 GAV). Während dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Leistungen wie bei Krankheit (Art. 213 Ziff. 2 GAV), d.h. Anspruch auf den vollen Lohn während des ersten Monats und von 80% des Lohnes ab dem zweiten Monat (Art. 212 Ziff. 1 GAV). Das Amtsgericht stellte unangefochten fest, dass die Klägerin durchschnittlich 63,54 Stunden monatlich gearbeitet hatte, wobei der Lohnfortzahlungsanspruch für einen Monat vor der Geburt und aufgrund des Aufhebungsvertrages für lediglich neun Wochen nach der Geburt geschuldet ist. Es ergibt sich:
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Monatslohn, berechnet auf durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden pro Monat
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63,54 x Fr. 27.88 = Fr. 1'771.49
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Durchschnittlicher Wochenlohn 1'771.49 x 0.23 = Fr. 407.44
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(vgl. Art. 220 Ziff. 5 GAV)
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davon 80% Fr. 325.95
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Lohnfortzahlungsanspruch Fr. 1'771.49 plus (9 x Fr. 325.95) = Fr. 4'705.04
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plus 10.64% Ferienlohn (Fr. 4'705.04 : 100) x 10.64 = Fr. 500.61
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Total Fr. 5'205.65
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Da der Klägerin bereits Fr. 4'708.90 zugesprochen wurden, ergibt sich eine Restforderung in der Höhe von Fr. 496.75.
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6.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass der Klägerin zusätzlich zum bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 13'050.35 eine Forderung gegen die Beklagte in der Höhe von Fr. 10'117.-- (Fr. 7'711.25 plus Fr. 1'909.-- plus Fr. 496.75) zusteht. Da sich die Forderung aus Lohnbestandteilen zusammensetzt, auf denen Sozialversicherungsbeiträge abzurechnen sind (vgl. Wyler, a.a.O., S. 126; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., N 14 zu Art. 322), ist die Forderung brutto zuzusprechen, das heisst, dass die auf die Arbeitnehmerin entfallenden Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen sind.
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Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wird den Parteien nur dann keine Gerichtsgebühr auferlegt, wenn der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt (Art. 343 Abs. 3 OR). Der Streitwert bemisst sich nach der eingeklagten Forderung (Art. 343 Abs. 2 OR), wobei darunter der vor erster Instanz gestellte Anspruch zu verstehen ist. Auch von den Rechtsmittelinstanzen ist die in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vorgesehene Kostenbefreiung nur dann einzuhalten, wenn die ursprünglich eingeklagte Forderung die Streitwertgrenze nicht übersteigt (BGE 115 II 30 E. 5b S. 4, mit Hinweisen).
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Da vorliegend der Streitwert ursprünglich Fr. 35'008.35 betrug, ist das Verfahren vor Bundesgericht nicht kostenlos. Die Gerichtsgebühr ist im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 156 Abs. 3 OG). Die Klägerin obsiegt vor Bundesgericht mit Fr. 10'117.--, d.h. mit knapp der Hälfte der zur Beurteilung stehenden Fr. 21'958.-- (Fr. 35'008.35 minus Fr. 13'050.35). Die Gerichtsgebühr ist den Parteien deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen (Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Zivilkammer als Appellationsinstanz, vom 11. Februar 2003 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
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"Die Beklagte hat der Klägerin Fr. 23'167.35 brutto nebst Zins zu 5% seit 13. Oktober 2000 zu bezahlen."
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
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3.
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Die Parteientschädigungen für das bundesgerichtliche Verfahren werden wettgeschlagen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2003
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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