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Informationen zum Dokument  BGer 2P.187/2003  Materielle Begründung
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BGer 2P.187/2003 vom 27.11.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.187/2003 /zga
 
Urteil vom 27. November 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Merkli, Ersatzrichter Zünd,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
Parteien
 
A.________, vertreten durch
 
Dr. Peter J. Marti, Rechtsanwalt,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprech Rudolf Junker, Rechtskonsulent der Stadt Y._________,
 
Regierungsrat des Kantons Solothurn,
 
4500 Solothurn 1, vertreten durch das Finanz-Departement des Kantons Solothurn, Rathaus,
 
4509 Solothurn,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn.
 
Gegenstand
 
Art. 9, 13, 29, 30, 32 BV, Art. 6 Ziff. 1 und 2, Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK (Kündigung des öffentlichen Arbeitsverhältnisses),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 28. Mai 2003.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.________, der seit 20 Jahren als Lehrer an Kleinklassen unterrichtet, wurde von der Einwohnergemeinde X.________ mit Anstellungsvertrag vom 4. Juli 2002 per 1. August 2002 und damit auf Beginn des Schuljahres 2002/2003 mit einem Vollpensum für die Kleinklasse X.________ angestellt. Das Anstellungsverhältnis wurde auf unbefristete Zeit abgeschlossen, die ersten drei Monate galten als Probezeit.
 
Am 2. September 2002 eröffnete der Untersuchungsrichter des Kantons Solothurn im Rahmen der Aktion "Genesis" gegen A.________ ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Pornographie und ordnete eine Hausdurchsuchung an, die am 12. September 2002 stattfand und an welcher verschiedene Gegenstände und Informationsträger beschlagnahmt wurden. Am 20. September 2002 gab das von der Polizei informierte Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn der Einwohnergemeinde X.________ Kenntnis vom Ermittlungsverfahren mit der Empfehlung, den Beschuldigten mit sofortiger Wirkung ohne Gehaltsentzug im Amt einzustellen und gegen ihn ein Administrativverfahren zu eröffnen, was die Einwohnergemeinde X.________ in der Folge tat und dem Betroffenen mit Verfügung vom 23. September 2002 eröffnete. Gegen die Eröffnung des Administrativverfahrens führte A.________ Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
 
Am 17. Oktober 2002 beschloss die Schulkommission der Einwohnergemeinde X.________, den Anstellungsvertrag mit A.________ unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist innert der Probezeit aufzulösen, ihn weiterhin freizustellen, aber auf die Durchführung eines Administrativverfahrens zu verzichten und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Der Beschluss wurde am 23. Oktober 2002 versandt und ging dem Betroffenen am 24. Oktober 2002 zu; eine Kopie des Beschlusses wurde auch dessen Anwalt zugestellt, der ihn allerdings aufgrund eines postalischen Versehens erst am 1. November 2002 erhielt.
 
Gegen die Kündigung sowie gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A.________, gleich wie zuvor gegen die Eröffnung des Administrativverfahrens, Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2002 wies der Regierungsrat die Beschwerde gegen die Kündigung ab und schrieb die Beschwerde gegen die Eröffnung des Administrativverfahrens als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle ab.
 
B.
 
Am 16. Januar 2003 erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit dem Antrag, der Beschluss des Regierungsrates sei aufzuheben, die Beschwerde gegen die Kündigung und die Eröffnung eines Administrativverfahrens gutzuheissen, eventuell die Beschwerde gegen das Administrativverfahren unter Gewährung einer Parteientschädigung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
Mit Urteil vom 28. Mai 2003 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde ab, auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- an die Einwohnergemeinde X.________.
 
C.
 
Am 7. Juli 2003 hat A.________ gegen das ihm am 5. Juni 2003 zugestellte verwaltungsgerichtliche Urteil fristgerecht staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), des Rechts auf Schutz und Achtung der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 und 2 EMRK), des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art 29 Abs. 1 und 2 BV), des Anspruchs auf ein unvoreingenommenes und unparteiisches Gericht sowie des Grundsatzes der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK).
 
In ihren Vernehmlassungen beantragen die Einwohnergemeinde X.________, das Finanzdepartement (für den Regierungsrat) und das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beteiligten erhielten im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit zu ergänzenden Bemerkungen.
 
Auf entsprechende Aufforderung hin hat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn nachträglich die von ihm beigezogenen Akten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Solothurn eingereicht.
 
D.
 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat am 21. August 2003 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Erlass positiver Anordnungen abgewiesen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer leitet die von ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde mit einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts aus seiner Sicht ein. Soweit damit die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts als unzutreffend gerügt werden sollen, handelt es sich um unzulässige appellatorische Kritik, auf welche nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1 b S. 495, mit Hinweisen).
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
 
2.1 Teilweise bezieht sich der Beschwerdeführer für diese Rüge auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren, das aber nicht Gegenstand der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ist, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG) durch den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid (Art. 86 Abs. 1 OG) des Verwaltungsgerichts über die Entlassung aus dem Schuldienst gerügt werden kann. Geltend gemacht werden kann hingegen, dass der Gehörsanspruch von der Einwohnergemeinde X.________ oder vom Regierungsrat verletzt wurde, ohne dass das Verwaltungsgericht dies beanstandet hätte, womit der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts seinerseits verfassungsmässige Rechte des Bürgers verletzen würde. Ebenso zulässig ist die Rüge, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selber sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden.
 
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei durch die Einwohnergemeinde X.________ über die beabsichtigte Kündigung weder im Telefongespräch vom 14. Oktober 2002 noch an der Sitzung der Schulkommission vom 17. Oktober 2002 orientiert worden, wie das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht ergeben habe. Diese Behauptung steht indessen im Widerspruch zur Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach der Schulpräsident den Beschwerdeführer an der fraglichen Sitzung darauf hingewiesen habe, dass auch über eine Kündigung entschieden werden müsse (Entscheid des Verwaltungsgerichts, E. I./3 in fine). Dabei stützt sich das Verwaltungsgericht auf das Protokoll der Sitzung der Schulkommission, dessen Richtigkeit der Beschwerdeführer zwar bestreitet (staatsrechtliche Beschwerde, Ziff. III./2.5. S. 5/6), womit aber nicht dargetan ist, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts willkürlich wäre (vgl. E. 5.2 hiernach). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs stösst damit aber ins Leere.
 
2.3 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Regierungsrat geltend, was er damit begründet, dass er in der Beschwerde gegen die vom Vizelandammann verweigerte Suspensivwirkung den Inhalt des polizeilichen Einvernahmeprotokolls bestritten habe, worauf der Regierungsrat aber nicht eingegangen sei, da er in der Hauptsache entschieden habe, bevor die Beschwerde gegen die verweigerte Suspensivwirkung durch ein anderes Departement instruiert gewesen sei. Diese Rüge der Gehörsverletzung im regierungsrätlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht allerdings nicht erhoben, wiewohl er dazu die Möglichkeit gehabt hätte, weshalb darauf im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 126 I 194 E. 3b S. 196; 119 la 88 E. 1a S. 90 f., mit Hinweisen).
 
2.4 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dadurch verletzt worden, dass die Akten des Strafverfahrens mit Verfügung vom 27. Februar 2003 beigezogen wurden, ohne dass er sich zuvor habe äussern und die Herausgabe der Strafakten habe anfechten können; bei der zweiten Einholung der Strafakten kurz vor der Hauptverhandlung des Verwaltungsgerichts habe er sich zwar vor dem Untersuchungsrichter äussern können, doch sei ihm faktisch das Recht zur Beschwerdeerhebung vereitelt worden, indem der Untersuchungsrichter die Akten dem Verwaltungsgericht überwiesen habe, ohne den Ablauf der Beschwerdefrist abzuwarten.
 
Der Beschwerdeführer verkennt die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zu diesem gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242; 123 I 63 E. 2a S. 66; 122 I 109 E. 2a S. 112; 118 la 17 E. 1c S. 19 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen ist hier ohne weiteres Genüge getan, indem der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht zu den ihm zuvor vollständig zur Einsichtnahme freigegebenen Strafakten zu äussern, deren Beizug dieses zur von Amtes wegen zu treffenden Sachverhaltsabklärung (§ 52 Abs. 1 des Solothurner Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) als erforderlich erachtete. Eine Verpflichtung, die Beteiligten zu einer beabsichtigten Beweismassnahme zunächst anzuhören, ergibt sich aus dem Gehörsanspruch nicht.
 
2.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 1 und 3 des Solothurner Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation einen Beschwerdeentscheid nur wegen Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber wegen Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids aufheben könne. Er erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass er sich über die sich aus den Strafakten ergebenden Vorwürfe im Kündigungsverfahren bisher nicht vor einer Beschwerdeinstanz habe äussern können, die zur freien Prüfung aller Fragen befugt war. Der Beschwerdeführer verkennt auch bei diesem Vorbringen (s. vorne E. 2.1), dass im Kündigungsverfahren nicht etwa strafrechtliche Vorwürfe umfassend zu prüfen waren. Auch bei den Vorinstanzen des Verwaltungsgerichts ging es ausschliesslich darum, ob ein die Kündigung rechtfertigendes Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt, wobei es auf die Gewichtung bzw. Relativierung gewisser Aussagen im Strafermittlungsverfahren und entsprechendes Ermessen offensichtlich nicht ankam. Wie E. III./7 des angefochtenen Urteils zeigt, hat das Verwaltungsgericht - unter Würdigung der Strafakten - denn auch völlig frei geprüft, wie es sich mit der Rechtmässigkeit der Kündigung verhält. Auch unter diesem Gesichtspunkt genügt das angefochtene Urteil bzw. das kantonale Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch ist nicht deshalb verletzt, weil die Beschwerdefrist gemäss § 67 VRG 10 Tage beträgt, für die Vernehmlassung der Behörden demgegenüber am 20. Januar 2003 eine Frist zur Stellungnahme bis 11. Februar 2003 angesetzt und der Einwohnergemeinde X.________ auf begründetes Gesuch hin (Ferienabwesenheit) bis 25. Februar 2003 erstreckt wurde. Es ist sachlich gerechtfertigt, die Rechtsmittelfrist als gesetzliche Frist auszugestalten, die nicht erstreckt werden kann, weil möglichst bald klar werden muss, ob ein Entscheid angefochten wird oder in Rechtskraft erwächst. Für das weitere Verfahren die Ansetzung der Fristen weniger strikt zu handhaben und aus zureichenden Gründen die Frist zu erstrecken, verstösst nicht gegen das Gebot, die Parteien im Prozess gleich zu behandeln, es wäre denn, dass die eine Partei bevorzugt behandelt würde, was hier aber nicht zutrifft (vgl. BGE 126 V 244 für eine systematisch ohne zureichenden Grund auf vier Monate festgesetzte Antwortfrist). Im Übrigen wird die Pflicht, innert 10 Tagen Beschwerde zu erheben, zumindest hinsichtlich der Einreichung einer Beschwerdebegründung teils relativiert (vgl. § 68 Abs. 2 VRG, ferner auch § 52 Abs. 2 VRG).
 
4.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf die Garantie des verfassungsmässigen Richters (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und wirft dem Verwaltungsgericht vor, sein Ablehnungsbegehren in Missachtung des Verbots des überspitzten Formalismus abgehandelt zu haben.
 
4.1 Der Beschwerdeführer verlangte am 19. Mai 2003, kurz vor der Hauptverhandlung, dass die Akten aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, soweit nicht von ihm selber eingereicht, aus den Verwaltungsgerichtsakten zu weisen seien, und zudem beantragte er:
 
"Das Verwaltungsgericht habe in den Ausstand zu treten."
 
Begründet wurde das Ausstandsbegehren mit dem verfügten Beizug der Strafakten, vor welchem der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei. Das Verwaltungsgericht hat das Ausstandsbegehren in eigener Kompetenz abgewiesen mit der Begründung, ein Ausstandsbegehren könne sich nur gegen einzelne Gerichtspersonen, nicht gegen das Gericht als solches richten; der Beschwerdeführer sei an der Hauptverhandlung erfolglos zur Präzisierung des Gesuchs angehalten worden; ein Ausstandsbegehren aber, das in der offensichtlichen Absicht gestellt werde, ein geordnetes Gerichtsverfahren zu verunmöglichen, könne durch die zuständige Instanz selber durch Nichteintreten erledigt werden.
 
4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es zulässig, dass ein Gericht auf ein Ablehnungsbegehren nicht eintritt, wenn dieses rechtsmissbräuchlich erscheint und einzig auf die Behinderung und Verzögerung des Verfahrens oder die Lahmlegung der Justiz gerichtet ist. Dies gilt auch dann, wenn es für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens an sich nicht zuständig wäre oder wenn es sich gegen die mit dem Verfahren befassten Gerichtspersonen selber richtet, sodass diese ein gegen sie selbst gerichtetes Ablehnungsbegehren prüfen und damit in eigener Sache urteilen (BGE 114 Ia 278; 105 Ib 301).
 
Im angefochtenen Entscheid wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er das Ablehnungsgesuch trotz entsprechender Aufforderung nicht präzisiert und dieses gegen das Gericht als Ganzes und nicht, wie dies einzig zulässig wäre, gegen einzelne Mitglieder gerichtet habe. Der Beschwerdeführer erachtet dies als überspitzt formalistisch, da klar gewesen sei, dass er die am Verfahren beteiligten Mitglieder gemeint habe, die Einsicht in die beigezogenen Strafakten genommen hätten. In der Vernehmlassung der Einwohnergemeinde X.________ wird der genaue Ablauf an der Verhandlung wie folgt geschildert (unter Ziff. 5 "zu IV.3"): Der Präsident des Verwaltungsgerichts habe den Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert, sein Ausstandsbegehren zu präzisieren; er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausstandsbegehren nicht gegen Behörden, sondern nur gegen bestimmte Personen gerichtet werden könnten und dass, soweit das Ausstandsbegehren mit der Kenntnis der Strafakten begründet werde, bislang er allein den Inhalt dieser Akten kenne. Zu dieser Darstellung des Verhandlungsablaufs, die damit korrespondiert, dass nach den Minuten des Gerichtsschreibers über den Beizug der Strafakten erst nach Behandlung des Ausstandsbegehrens entschieden wurde, hat sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht geäussert, wiewohl er dazu im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit gehabt hätte (Ergänzende Bemerkungen vom 26. September 2003, Ziff. III, wo Bemerkungen zum entsprechenden Passus in der Vernehmlassung EG X.________ fehlen). Ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in sachgerechter Weise zur Präzisierung seines unklaren Gesuchs angehalten wurde, namentlich auch unter Hinweis darauf, dass ein Ausstandsbegehren wegen Kenntnis der Strafakten sich allein gegen den Präsidenten richten müsste, so kann dem Verwaltungsgericht nicht überspitzter Formalismus angelastet werden, wenn dieses das Gesuch als unzulässiges Gesuch gegen das Gericht als solches behandelte und darauf nicht eintrat.
 
5.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten (Art. 13 Abs. 1 und 2 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) sowie auf die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Er erachtet diese Rechte als verletzt, weil das Verwaltungsgericht die Strafakten beigezogen hat. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet, ist das Verwaltungsgericht doch verpflichtet, den Sachverhalt abzuklären und drängte es sich zu diesem Zweck geradezu auf, dass es die Strafakten beizog, die Aufschluss darüber geben konnten, ob die strafrechtlichen Ermittlungen, die Anlass für die Kündigung gaben, diese tatsächlich rechtfertigten. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das zumindest dem Beschwerdeführer bereits bekannte Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 1P.512/2003 vom 13. Oktober 2003 verwiesen werden, womit die Beschwerde gegen das die Aktenherausgabe im vorliegenden Fall schützende Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 23. Juni 2003 abgewiesen worden ist, wobei eine Verletzung von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK verneint wurde.
 
6.
 
Schliesslich macht der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die Verletzung des Willkürverbots geltend. Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).
 
6.1 Was zunächst die Rüge betrifft, das Verwaltungsgericht habe willkürlich angenommen, der Beschwerdeführer sei von der Einwohnergemeinde X.________ zur Kündigung angehört worden, steht dies im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll (vgl. vorne E. 2.2). Der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Einwohnergemeinde X.________ das Protokoll im Blick auf eine rechtlich korrekte Formulierung des Beschlusses kontrolliert hat (Aussage Präsident Schulkommission, Minuten des Verwaltungsgerichts S. 4; vgl. auch Stellungnahme der Gemeinde X.________ im zweiten Schriftenwechsel, S. 2 unten und S. 3), ist keineswegs geeignet, das so bereinigte und im Übrigen von der Schulkommission genehmigte Protokoll als falsch erscheinen zu lassen, weshalb das Verwaltungsgericht auch nicht in Willkür verfallen ist, wenn es nicht weitere Abklärungen vornahm.
 
6.2 In der Sache erblickt der Beschwerdeführer Willkür darin, dass das Verwaltungsgericht die Kündigung als rechtzeitig zugestellt erachtete, weil diese dem Beschwerdeführer selber noch während der Probezeit am 24. Oktober 2002 zuging. Nach Auffassung des Beschwerdeführers konnte angesichts des Vertretungsverhältnisses nur die Zustellung an den Anwalt massgebend sein, welche aufgrund eines postalischen Versehens einen Tag nach Ablauf der Probezeit, nämlich am 1. November 2002, erfolgte. Der Beschwerdeführer legt aber nicht dar, welche Norm das Verwaltungsgericht nicht nur unzutreffend, sondern krass fehlerhaft angewendet haben soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 110 la 1 E. 2a), weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
 
Ergänzend kann diesbezüglich festgehalten werden, dass bei einem Vertretungsverhältnis die Eröffnung von Verfügungen im Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben zwar (zumindest auch) an den Vertreter erfolgen soll, weil die vertretene Partei darauf vertraut, dass ihr Vertreter allfällig erforderliche Schritte zur Wahrung ihrer Interessen von sich aus vornimmt, namentlich allfällige Fristen wahrt. Dass eine (allein) der vertretenen Partei zugestellte Verfügung geradezu ungültig wäre, lässt sich aus der Rechtsprechung hingegen nicht ableiten; vielmehr wird nur verlangt, dass der Partei aus einer solchen Zustellung keine Nachteile erwachsen dürfen, was für die Fristwahrung bei Rechtsmitteln von Bedeutung ist (vgl. BGE 113 Ib 296 E. 2; Urteil 2A.45/1988 vom 30. August 1988, in ASA 59 415, E. 3). Vorliegend geht es um die Empfangsbedürftigkeit einer Kündigung, d.h. darum, dass die Kündigung nur wirksam ist, wenn davon rechtzeitig gebührend Kenntnis genommen werden konnte (s. zur Bedeutung des Erfordernisses der Empfangsbedürftigkeit etwa Urteil 4P.307/1999 vom 5. April 2000 E. 3b). Dies war im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich noch innerhalb der Probezeit der Fall.
 
6.3 In materieller Hinsicht erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, dass das Verwaltungsgericht auf aktendwidriger Grundlage entschieden hat, dies deshalb, weil es davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer eine grosse Zahl kinderpornographischer Bilder auf seinem Computer gespeichert und entgegen seiner Aussage nicht gelöscht habe. In Tat und Wahrheit ergibt sich aus den Strafakten, dass die Bilder und Videos von der Polizei aus gelöschten Daten reproduziert und zum Teil wieder ausgedruckt worden sind (Zwischenbericht der Polizei vom 4. März 2003). Insofern rügt der Beschwerdeführer die Feststellung des Verwaltungsgerichts zu Recht als willkürlich, es habe sich um "nicht gelöschte" kinderpornographische Bilder gehandelt. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht indessen nicht die Frage, ob die kinderpornographischen Bilder wieder gelöscht wurden oder nicht, sondern dass der Beschwerdeführer "Umgang mit kinderpornographischen Bildern" hatte (angefochtenes Urteil E. III.7, S. 10). Diese Feststellung wird mit der staatsrechtlichen Beschwerde nicht substantiiert gerügt. Sie beruht offensichtlich nicht auf einer einseitigen oder unvollständigen Aktenwürdigung, wie der Beschwerdeführer dies an anderer Stelle etwa hinsichtlich des Protokolls der polizeilichen Befragung vom 12. September 2002 behauptet. Sie vermag für sich den Entscheid zu tragen, den Beschwerdeführer, der sich noch in der Probezeit befand, aus dem Schuldienst zu entlassen. Nach der Rechtsprechung dürfen an eine Kündigung während der Probezeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, weil das Probeverhältnis gerade dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines Bediensteten zu prüfen (BGE 120 Ib 134 E. 2a S. 135; 108 Ib 209 E. 2 S. 211). Im Ergebnis lässt sich daher dem Verwaltungsgericht nicht Willkür vorwerfen, wenn es die Entlassung während der Probezeit als zulässig erachtete, zumal es auf die Strafbarkeit des Verhaltens nicht ankommt, wovon auch das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Damit stösst auch die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) ins Leere.
 
6.4 Ferner rügt der Beschwerdeführer, der Regierungsrat hätte das Administrativverfahren abschreiben und über die Kosten entscheiden müssen. Auch das Verwaltungsgericht habe den diesbezüglichen Antrag nicht behandelt, womit es in Willkür verfallen sei. Es scheint richtig, dass sich das Verwaltungsgericht mit diesem Antrag nicht explizit auseinandergesetzt hat. Indessen ergibt sich aus dem Entscheid des Regierungsrates, dass dieser das Administrativverfahren ausdrücklich als gegenstandslos abgeschrieben hat, und dass er es nach dem Ausgang des Verfahrens nicht für gerechtfertigt ansah, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen. Wohl hat sich das Verwaltungsgericht mit dem Antrag des Beschwerdeführers zur Abschreibung des Administrativverfahrens und zur Kostenverlegung nicht explizit auseinandergesetzt. Es ist aber offenbar davon ausgegangen, dass angesichts der Rechtmässigkeit der Kündigung es auch der Beschwerdeführer war, der das Administrativverfahren veranlasst hat, womit unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, wenn ihm für das gegenstandslos gewordene Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wurde.
 
6.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde X.________ hätte für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden dürfen. Die Rüge ist ungenügend substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
 
7.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Obsiegenden Behörden wird gemäss Art. 159 Abs. 2 OG im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, was nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung der Bestimmung auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde gilt (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202). Eine Ausnahme wird allerdings bei kleineren und mittleren Gemeinwesen gemacht, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher auf einen Anwalt angewiesen sind (ebenda). Das trifft für die Einwohnergemeinde X.________ mit ca. 4'800 Einwohnern zu, welche für diesen Fall einen bei der Gemeinde Y.________ angestellten Rechtsanwalt beigezogen hat. Es erscheint unter diesen Umständen gerechtfertigt, der Einwohnergemeinde X.________ eine - allerdings aufgrund des Anstellungsverhältnisses des Anwalts herabgesetzte - Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 3 des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Einwohnergemeinde X.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde X.________, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. November 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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