BGer 1P.660/2003 | |||
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BGer 1P.660/2003 vom 02.12.2003 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.660/2003 /mks
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Urteil vom 2. Dezember 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
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Bundesrichter Aeschlimann,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Untersuchungsrichteramt des Kantons Solothurn, Prisongasse 1, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Anklagekammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Keine-Folge-Verfügung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Anklagekammer, vom 25. September 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Schreiben vom 23. Juli 2003 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Solothurn und in sämtlichen anderen Kantonen Strafanzeige gegen alle im Kanton tätigen und tätig gewesenen Richter und Oberrichter ein, welche sich mit der Beurteilung von Genugtuungsansprüchen im Sinne von Art. 49 OR befasst und diese Bestimmung nicht gesetzeskonform angewendet hätten. Veranlasst zu diesen Strafanzeigen sah sich X.________ durch ein Verfahren gegen den Vater ihres jüngsten Sohnes wegen sexueller Handlung mit Kindern und Schändung, in welchem ihr und den Geschwistern des Opfers Genugtuungsansprüche gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312. 5) versagt worden waren.
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Das Obergericht leitete die Eingabe gleichentags an den zuständigen Untersuchungsrichter weiter, welcher der Strafanzeige mit Verfügung vom 28. Juli 2003 keine Folge leistete.
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B.
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Gegen den Entscheid des Untersuchungsrichters gelangte X.________ wiederum ans Obergericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 25. September 2003 ab. Nach Auffassung des Obergerichtes hatte der Untersuchungsrichter der Strafanzeige zu Recht schon mangels Substantiierung keine Folge gegeben. Im Übrigen stelle die Auslegung von Art. 49 OR per se keinen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB dar.
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C.
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Mit zwei Eingaben vom 3. November 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides zufolge Verletzung des Willkürverbotes, des Gebotes von Treu und Glauben und sinngemäss des Grundsatzes der Rechtsgleichheit. Zudem erachtet sie das angefochtene Urteil als "Rechtsverletzung", da sie sich auf das Opferhilfegesetz berufe - mit dieser Rechtsgrundlage habe sich das Obergericht indes nicht auseinander gesetzt. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen vermögen den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen, da Auseinandersetzungen mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid fehlen. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich sein soll, noch warum das Obergericht gegen Treu und Glauben oder das Rechtsgleichheitsgebot verstossen haben soll. Im Übrigen ist die Kritik an der schweizerischen Rechtsprechung zu Art. 49 OR nicht geeignet, eine Verfassungsverletzung durch das Solothurner Obergericht darzutun.
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2.
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Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Untersuchungsrichteramt und dem Obergericht, Anklagekammer, des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Dezember 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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