BGer I 485/2003 | |||
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BGer I 485/2003 vom 02.12.2003 | |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 485/03
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Urteil vom 2. Dezember 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Grunder
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Parteien
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R.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Greifengasse 1, 4058 Basel,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Birsigstrasse 45, 4054 Basel, Beschwerdegegner,
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(Verfügung vom 30. Juni 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt dem 1965 geborenen R.________ eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2001 zu.
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B.
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Hiegegen liess R.________ Beschwerde erheben und beantragen, es sei zu prüfen, ob Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bestehe, eventualiter sei die Rente ab Krankheitsbeginn auszurichten. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Kostenerlass wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 30. Juni 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die Aufhebung des kantonalen Zwischenentscheids und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vor- und letztinstanzlichen Verfahren beantragen sowie verschiedene neue Beweismittel auflegen (unter anderem eine Verfügung des Dienstchefs des Amtes für Soziale Einrichtungen der Stadt X.________ vom 12. Februar 2003).
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).
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2.
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2.1 Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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2.2 Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw. 1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Im kantonalen Verfahren geht es um Sozialversicherungsleistungen, weshalb gemäss Art. 61 lit. a des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) keine Gerichtskosten zu erheben sind. Soweit der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten für den vorinstanzlichen Prozess beantragt, kann darauf zufolge Fehlens eines Armenrechtsgesuches nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist damit einzig das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren.
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3.2 Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im kantonalen Verfahren das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Die Rechtsprechung zu dem mit Inkraftsetzung des ATSG aufgehobenen Art. 85 Abs. 2 lit. f Sätze 1 und 2 AHVG ist weiterhin anwendbar (Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03). Die Bedürftigkeit als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung muss nach der Rechtsprechung gleich ausgelegt werden wie die Bedürftigkeit nach Art. 152 Abs. 1 OG (RKUV 2000 Nr. K 119 S. 154, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Urteil E. vom 25. September 2000, C 62/00). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seiner Familie bedarf, wobei die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen sind (BGE 127 I 205 Erw. 3b, 125 IV 164 Erw. 4a, 124 I 98 Erw. 3b). Die Grenze für die Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Bei der Prüfung der prozessualen Bedürftigkeit geht es um die Frage, ob und inwieweit einer Partei zugemutet werden kann, zur Wahrung ihrer Interessen neue Verpflichtungen einzugehen oder entsprechende Verfügungen treffen zu müssen. Wohl dürfen von der gesuchstellenden Person gewisse Opfer verlangt werden; sie soll aber nicht gezwungen werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen nicht nachkommt. Für die Annahme der prozessualen Bedürftigkeit genügt es, dass die gesuchstellende Person nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind. Dabei sind die gesamten finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BGE 108 V 269 Erw. 4; nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 2. Dezember 1991, H 161/91) ausschlaggebend; zu berücksichtigen sind daher u.a. auch fällige Steuerschulden (RKUV 2000 Nr. KV S. 155 Erw. 2, 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2).
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3.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Pensionskasse der Stadt X.________ dem Beschwerdeführer im Mai 2003 eine Nachzahlung von Fr. 75'537.50 ausgerichtet habe, womit der Versicherte gemäss eigenen Angaben Schulden in Höhe von insgesamt Fr. 69'200.- getilgt habe. Dieser Einwand sei indessen weder hinreichend substanziiert noch mit den eingereichten Belegen nachgewiesen worden. Es sei daher dem Beschwerdeführer zuzumuten, das Vermögen zur Deckung der Anwaltskosten zu verwenden.
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Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im kantonalen Verfahren ausreichend dargelegt und dokumentiert, dass er im Mai 2003 einerseits einen Betrag von Fr. 51'000.- an seine Lebenspartnerin bezahlt habe, die ihn zwischen September 1997 und April 2003 zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten in diesem Rahmen finanziell unterstützt hätte, andererseits habe er ein zinsloses Ausbildungsdarlehen des Kantons Y.________ in Höhe von Fr. 18'200.- zurückerstattet. Wenn das kantonale Gericht die Substanziierung und den Nachweis seiner Angaben als ungenügend erachtet habe, wäre es gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, nachzufragen und weitere Belege zu verlangen. Insgesamt habe er nur noch über eine Summe von Fr. 6337.50 verfügen können, ein Betrag, welcher ihm als "Notgroschen" zu belassen sei.
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3.4
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3.4.1 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Sachverhaltsabklärung zu beanstanden ist, da im Ergebnis der kantonale Zwischenentscheid zu bestätigen ist. Im letztinstanzlichen Verfahren legt der Versicherte eine Verfügung des Dienstchefs des Amtes für Soziale Einrichtungen der Stadt X.________ vom 12. Februar 2003 auf. Danach wurde dem Beschwerdeführer nachträglich für die Periode vom 1. August 1998 bis 31. Mai 1999 ein Lohnfortzahlungsanspruch infolge Arbeitsunfähigkeit zugesprochen. Der Forderungsbetrag ist zwar nicht beziffert, aus Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs ist jedoch zu schliessen, dass es sich um eine Summe von Fr. 33'502.20 (175,8 Stunden à Fr. 42.71; 117,2 Stunden à Fr. 37.69; 293 Stunden à Fr. 36.82) zuzüglich Verzugszinsen gehandelt hat, die gemäss Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde Ende Februar 2003 ausbezahlt worden ist. Diese Tatsache hat der Versicherte offensichtlich im kantonalen Verfahren nicht bekannt gegeben. Hat er demnach die ihm obliegende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen) verletzt, sind die vorinstanzlichen Feststellungen hinsichtlich der Aktiven des Vermögens für das Eidgenössische Versicherungsgericht nicht verbindlich. In Berücksichtigung der im Mai 2003 erfolgten Rentennachzahlung der Pensionskasse der Stadt X.________ in Höhe von Fr. 75'537.50 verfügte der Versicherte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vom 30. Juni 2003 über Aktiven im Betrag von mindestens Fr. 109'039.70. Auch wenn man entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid dieses Vermögen um die geltend gemachte Schuldentilgung (Fr. 69'200.-) vermindert, verblieb ihm ein namhafter Vermögenswert.
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3.4.2 Zu prüfen bleibt auf Grund der Vorbringen des Beschwerdeführers, ob es ihm zumutbar ist, das Vermögen zur Deckung der Anwaltskosten anzuzehren. Nach Rechtsprechung und Lehre ist bei der Festsetzung einer Notreserve (sog. Notgroschen) den massgebenden Verhältnissen des konkreten Falles, wie namentlich Alter und Gesundheit, Rechnung zu tragen (Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 154 ff.). Das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht haben in besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.- und mehr zuerkannt (so von Fr. 19'600.- bei einer 82 Jahre alten, geschiedenen Gesuchstellerin mit einer nicht existenzsichernden AHV-Rente von Fr. 1211.- [Urteil D. vom 29. Mai 1990, 4P.97/1990]; von Fr. 40'000.- bei einem HIV-infizierten, nicht krankenversicherten Strafgefangenen [plädoyer 1995/1 S. 53]; eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von Fr. 38'800.- bei einer 62jährigen Gesuchstellerin [Urteil B. vom 17. Mai 1993, H 62/93]; ein Betrag von Fr. 13'903.- bei einer 42 Jahre alten Versicherten mit angeschlagener Gesundheit, nur knapp ausreichenden Einkünften und bescheidener Altersvorsorge [Urteil B. vom 20. Dezember 2002, B 52/02]; weitere Fälle bei Bühler, a.a.O., S. 155). Solche besondere Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der 38 Jahre alte Beschwerdeführer bezog im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung eine monatliche Rente der Invalidenversicherung (Fr. 1325.-) und der Pensionskasse der Stadt X.________ (Fr. 1176.-) sowie gemäss Selbstangaben eine Entschädigung der Lebenspartnerin für die Haushaltführung (Fr. 721.-), insgesamt also Fr. 3222.-. Bei solchen Verhältnissen kann dem sich auf mindestens Fr. 39'839.70 belaufenden Vermögen nicht der Charakter einer Notreserve zuerkannt werden.
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4.
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Praxisgemäss (RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 157 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Gerichtsverfahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Mangels Bedürftigkeit ist auch das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren abzuweisen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 2. Dezember 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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